Ab dem 3.9.2018 ist es wieder da, Ihr beA. Das wirft natürlich die Frage auf, bei welchen Arbeiten Sie durch beA in Ihrer Kanzlei unterstützt werden. Eins ist jedenfalls klar: Der Einsatz von beA bedeutet einen großen Schritt hin zu Digitalisierung und elektronischem Rechtsverkehr.
Und was haben Sie nun vom beA?
1. Sie können mit Ihrem beA elektronische Dokumente mit wenigen Ausnahmen an alle Gerichte versenden. So sparen Sie Druck- und Portokosten. Natürlich empfangen Sie mit Ihrem beA auch elektronische Dokumente von Gerichten.
2. Wenn Sie als Anwalt unmittelbar aus dem beA die Nachricht versenden, können Sie in vielen Fällen auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten. Sie unterschreiben den Schriftsatz quasi dadurch, dass Sie als Anwalt nach Anmeldung am beA selbst auf den Button „Senden“ klicken. Dem Gericht wird in diesen Fällen ein „vertraulicher Herkunftsnachweis“ übermittelt; damit hat es die Bestätigung, dass die Nachricht von Ihnen als aktuell zugelassenem Rechtsanwalt stammt.
3. Erhalten Sie eine elektronische Zustellung durch das Gericht, dann können Sie im Regelfall ein elektronisches Empfangsbekenntnis mit dem beA generieren und an das Gericht zurücksenden. Das geht innerhalb weniger Sekunden.
4. Sie haben die Möglichkeit, auch mit Anwaltskolleginnen und -kollegen vertraulich zu kommunizieren. Auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt funktioniert über das beA.
5. Ab dem 3.9. können Sie mit dem beA wieder Mahnbescheide beantragen. Sie können also auf das Barcode-Verfahren bzw. die Nutzung des EGVP-Clients verzichten (vgl. dazu beA-Newsletter 18/2017).
6. Sie wissen ja, dass Sie seit 1.1.2017 Schutzschriften nur noch elektronisch beim Zentralen Schutzschriftenregister einreichen können. Das ist ab dem 3.9. auch wieder mit dem beA möglich (vgl. beA-Newsletter 17/2017).
7. Aufgrund des beschränkten gesetzgeberischen Auftrags ersetzt das beA allerdings keine Kanzleisoftware, kein Dokumentenmanagement-Programm oder Archiv. Hierfür müssen Sie mit Lösungen anderer Hersteller arbeiten. Die BRAK stellt diesen Herstellern aber Schnittstellen zur Anbindung von beA zur Verfügung.
8. Vielleicht erinnern Sie sich noch daran, dass wir über die Möglichkeit berichtet haben, mit Mandanten über das beA zu kommunizieren (vgl. beA-Newsletter 26/2017)? Diese Funktionalität wird es ab dem 3.9. aus Sicherheitsgründen nicht mehr geben.
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