Zugegeben: Bei den neuen Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr kann man schnell mal den Überblick über die Zuständigkeiten verlieren. Mit unserem Supportwegweiser haben wir Ihnen bereits eine kleine Orientierungshilfe an die Hand gegeben. Nun sehen wir uns das etwas genauer an: Die BRAK hat die gesetzliche Aufgabe (§ 31 I BRAO), ein bundesweites amtliches Anwaltsverzeichnis (Gesamtverzeichnis) zu führen und darauf basierend das beA einzurichten. Aber für die Verwaltung ihrer Mitglieder sind weiterhin die regionalen Rechtsanwaltskammern zuständig – und das umfasst auch die Pflege der Daten, die in das Gesamtverzeichnis eingespeist werden.
Was Ihre Kammer alles zu tun hat, erläutern wir Ihnen hier:
1. Datenanlage
Die Zuständigkeit der Kammer beginnt bereits mit der Zulassung eines Anwalts (auch als Syndikusrechtsanwalt). Die im Zulassungsantrag angegebenen Daten übergibt die Kammer zum Zweck der Einrichtung des beA bereits vor der Zulassung an die BRAK (§ 31a II BRAO). In der Regel erhalten die Bewerber die Möglichkeit, während des Zulassungsverfahrens ihre beA-Karte bei der Bundesnotarkammer zu beantragen, die ebenfalls bereits einen Datenauszug erhalten hat. Bei der Vereidigung werden dann die bestellten beA-Karten ausgegeben. Gleichzeitig erfolgt die Freischaltung der Daten für das eigene Verzeichnis der Kammer und für das Gesamtverzeichnis. Das beA des neu zugelassenen Anwalts wird nun automatisch empfangsbereit geschaltet. Dieser hat ab sofort die Möglichkeit zur Erstregistrierung (dazu beA-Newsletter 11/2018).
2. Datenänderung
Wenn sich Kanzleidaten ändern, beispielsweise durch Verlegung der Kanzlei, müssen Sie diese Änderungen nur Ihrer regionalen Rechtsanwaltskammer mitteilen. Diese gibt die Änderungen unverzüglich in die Verzeichnisse ein. Eine Auswirkung auf das beA ergibt sich dadurch nicht. Gleiches gilt übrigens bei einem Wechsel von einem Kammerbezirk in einen anderen. Es ändert sich neben dem Kanzleisitz nur die Zuständigkeit der Kammer; im Gesamtverzeichnis ist diesbezüglich eine Berichtigung vorzunehmen (§ 31 V 3 BRAO). Das beA und die zugrundliegende SAFE-ID (Postfachadresse) bleiben von diesen Änderungen unberührt. Änderungen werden im Übrigen im Rahmen eines Datenauszugs auch an die BNotK zur Ausgabe der Sicherungsmittel (beA-Karten) übermittelt. Es macht daher keinen Sinn, bei der BRAK oder bei der BNotK um eine Datenänderung zu bitten.
Gut zu wissen: Zwei Fälle der Datenänderung wirken sich zwar nicht auf Ihr bestehendes beA aus, führen aber zur Einrichtung eines weiteren beA. Dies gilt für die Anzeige einer weiteren Kanzlei gem. § 27 II BRAO (dazu beA-Newsletter 43/2018) und für die Beantragung einer weiteren Zulassung neben der bestehenden bzw. die Erstreckung auf weitere Arbeitsverhältnisse (vgl. beA-Newsletter 44/2017). Achten Sie in solchen Fällen der Kartenbestellung unbedingt darauf, die SAFE-ID gneau für das Postfach anzugeben, auf das Sie Zugriff nehmen wollen (dazu beA-Newsletter 13/2018).
3. Vertreter & Co.
Ihre regionale Kammer ist natürlich auch weiterhin zuständig für sonstige zulassungsbezogene Verwaltungsvorgänge. Sie trägt den „Jahresvertreter“ für alle Verhinderungsfälle ein, die während eines Kalenderjahrs entstehen können (s. beA-Newsletter 12/2017). Bei Bedarf bestellt sie einen Amtsvertreter oder einen Abwickler (vgl. beA-Newsletter 24/2018). Sie befreit in begründeten Fällen von der Kanzleipflicht und vermerkt den Zustellungsbevollmächtigten. Diese ganzen Verwaltungsvorgänge haben auf das beA des betroffenen Anwalts keine Auswirkung. Durch die Maßnahmen der Kammer werden aber Dritte berechtigt, sich die Nachrichtenübersicht des betroffenen Anwalts anzeigen zu lassen. Diesen in § 31a III 2 BRAO vorgesehenen Automatismus kann die BRAK nicht beeinflussen. Auch hier gilt also: Wenden Sie sich bitte an Ihre Kammer, falls Sie Fragen haben.
4. Datensperrung und –löschung
Auch die Datensperrung und -löschung sind weiterhin in der Hand der regionalen Kammern, diese sind nämlich für den Widerruf einer Zulassung gem. § 14 BRAO zuständig. In einem ersten Schritt wird bei Widerruf der Zulassung das jeweilige beA-Postfach nur gesperrt. Aber darüber haben wir ja schon in der letzten Ausgabe berichtet (beA-Newsletter 24/2018).
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