Es wird noch ein Weilchen dauern, bis die seit 1.1.2018 geltenden Vorschriften zum wirksamen Einreichen eines Schriftsatzes bei Gericht allen Verfahrensbeteiligten in Fleisch und Blut übergegangen sind. Es kann sinnvoll sein, dass Sie das Gericht auf die geltenden Bestimmungen hinweisen, z.B. wenn Sie auf den Einsatz einer qualifizierten Signatur (qeS) verzichten möchten (dazu beA-Newsletter 22/2018). Umgekehrt sollten Sie als Anwältin oder Anwalt unbedingt selbst in jedem Einzelfall prüfen, ob die qeS wirklich entbehrlich ist.
Und wann war eine qeS nochmal entbehrlich? Wir helfen Ihrer Erinnerung etwas nach:
Nach § 130a III 2 ZPO kann auf die qeS nur dann verzichtet werden, wenn die verantwortende Person – also: Sie als Anwältin oder Anwalt – den Schriftsatz einfach signiert (vgl. beA-Newsletter 48/2017) und (selbst!) aus dem eigenen beA an ein Gericht versendet. Nur dann wird der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis angebracht (dazu beA-Newsletter 22/2018), der durch das Gericht überprüfbar ist.
Das bedeutet im Umkehrschluss natürlich, dass bei der Nutzung des beA eines Kollegen (das setzt voraus, dass dieser Ihnen die entsprechenden Rechte an seinem Postfach eingeräumt hat) auch dann eine qeS anzubringen ist, wenn Sie als Anwältin/Anwalt den Versand übernehmen (dazu beA-Newsletter 12/2017). Ansonsten ist der Schriftsatz formunwirksam und es besteht die Gefahr, dass Fristen versäumt werden…
… zum Beispiel eine Kündigungsschutzfrist. In einem derartigen Fall sah sich das Arbeitsgericht Lübeck in einer Verfügung vom 10.10.2018 (Az. 6 Ca 2050/18) veranlasst, auf genau diese Anforderungen hinzuweisen: Einfache Signatur und Übermittlung des Schriftsatzes per beA erforderten Personenidentität. Nur so könne hinreichend sichergestellt werden, dass die verantwortende und absendende Person identisch seien. Andernfalls könne Konsequenz einer unzulässig eingereichten Kündigungsschutzklage, wenn rechtzeitige Korrektur nicht mehr erfolge, die endgültige Rechtswirksamkeit der mit der beabsichtigten Klage angegriffenen Arbeitgeberkündigung des Arbeitsverhältnisses sein (§ 7 KSchG) sein. Die beabsichtigte Klage wäre dann aufgrund Zeitablaufs ohne Aussicht auf Erfolg.
Auch beim Anbringen einer qualifizierten elektronischen Signatur sollten keine Missverständnisse dazu entstehen, wer die verantwortende Person ist. Derjenige, der die qeS setzt, muss zu erkennen geben, dass er die Verantwortung für den Inhalt eines Schriftsatzes übernehmen will (ebenso für die handschriftliche Unterzeichnung: BGH, Urteil vom 27.2.2018 – XI ZR 452/16). Und wie machen Sie genau das im beA?
Ganz einfach: Überlegen Sie, ob Sie für den Versand nicht ihr eigenes beA verwenden können. Das bietet sich z.B. an, wenn Sie keine Signaturkarte (z.B. beA-Karte Signatur) haben. Andernfalls wählen Sie in einem neuen Nachrichtenentwurf als Absenderpostfach das beA Ihres Kollegen aus (auf das Sie die entsprechenden Zugriffsrechte haben) (1). Fügen Sie als Anhang einen Schriftsatz bei (2), der klarstellt, dass Sie die verantwortende Person sind. Nun fügen Sie mit dem Siegelsymbol (3) Ihre qeS an (vgl. auch beA-Newsletter 20/2018).
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