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Aktuelles aus Berlin: Diskussionsentwurf eines
Rechtsdienstleistungsgesetzes |
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Ausgabe Nr. 2/2004 v. 26.08.2004 |
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Aktuelles aus Berlin: Diskussionsentwurf eines RechtsdienstleistungsgesetzesNach Presseberichten liegt intern der Diskussionsentwurf des BMJ zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vor. Der Diskussionsentwurf wird zur Zeit noch abschließend im BMJ überarbeitet und soll Anfang September offiziell vorgestellt werden. Der Entwurf des RDG sieht keine generelle Öffnung
des Rechtsberatungsmarktes vor. Es soll jedoch karitativen Verbänden sowie
Interessenvereinigungen (z.B. ADAC) erlaubt sein, Rechtsrat im Rahmen ihres
satzungsmäßigen Aufgabenbereiches durch einen Volljuristen anzubieten. Die
kostenlose Rechtsberatung wird in weitem Umfang erlaubt. Eine Öffnung des
Rechtsberatungsmarktes für andere Berufsgruppen, wie z.B. Unternehmensberater
und Wirtschaftsprüfer, ist nur in engen Grenzen geplant. Ausgeschlossen von
der Rechtsberatung bleiben Diplom- Wirtschaftsjuristen (FH) und Absolventen
des Ersten Staatsexamens. Vorgesehen ist auch, dass sich Rechtsanwälte
zukünftig mit anderen Berufgruppen zusammentun dürfen, wobei im
Gesellschaftsvertrag deren Unterwerfung unter die anwaltlichen
Berufspflichten - wie z.B. die zur Verschwiegenheit - geregelt sein muss. Hier finden Sie einen Artikel aus der FTD vom
23.08.2004: http://www.ftd.de/pw/de/1093076494998.html?nv=se Die BRAK hat im Juli einen eigenen Entwurf zur
Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgelegt. Nach diesem Entwurf soll
die Erteilung von qualifiziertem Rechtsrat weiterhin in erster Linie durch
Rechtsanwälte erfolgen. Juristen mit minderer Qualifikation und Institutionen
wie Banken und Versicherungen dürfen danach keine Rechtsbesorgung vornehmen.
Im sozialen und karitativen Bereich sieht der Entwurf hingegen eine Öffnung
der Rechtsberatung vor. Den Entwurf der BRAK eines Gesetzes zur Regelung
der außergerichtlichen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
(Rechtsbesorgungsgesetz - RBG - Juli 2004) finden Sie hier: http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/Entwurf_rbg.pdf Hier finden Sie die Thesen der BRAK zur Neuordnung
der Rechtsbesorgung http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/Thesen_rbg.pdf Hier finden Sie die Presseerklärung der BRAK vom
13.7.2004 zum Entwurf des RBG der BRAK http://www.brak.de/seiten/04_04_15.php BVerfG: Spezialist für VerkehrsrechtDas BVerfG hat entschieden (Az.: 1 BvR 159/04),
dass Rechtsanwälte sich in ihrer Werbung nicht auf die Bezeichnung
"Fachanwalt" oder auf den gem. §§ 7 Abs. 1,
§ 6 Abs. 2 BORA erlaubten Hinweis auf Tätigkeits- und
Interessenschwerpunkte beschränken müssen. Die Verfassungsbeschwerde eines
Rechtsanwalts, der auf seinem Briefkopf die Bezeichnung "Spezialist für
Verkehrsrecht" führen wollte, hat dazu geführt, dass die Entscheidung
des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof aufgehoben und die Sache dorthin
zurückverwiesen wurde. Zutreffende Angaben über die spezielle
Qualifikation des Rechtsanwalts, die in sachlicher Form dargestellt würden
und die nicht irreführend seien, seien nicht zu beanstanden. Ein Verbot der
Selbstdarstellung sei von Verfassung wegen nicht zu rechtfertigen. Nach
Ansicht des BVerfG besteht keine Verwechslungsgefahr mit den
Fachanwaltsbezeichnungen, da es keinen Fachanwalt für Verkehrsrecht gebe. Dem
kundigen Rechtssuchenden sei es zuzutrauen, dass er die vom Gesetz gewählten
Begriffe (Fachanwalt oder Schwerpunkt) nicht mit anderen Begriffen (z.B.
Spezialist) gleichsetzt. Zudem wehre der Anwalt mit der Außendarstellung
als Spezialist auf einem bestimmten Gebiet auch die Inanspruchnahme in
anderen Rechtsmaterien ab. Die damit einhergehende dauerhafte Einengung der
Berufstätigkeit sei mit den Begriffen des Schwerpunkts und der Bezeichnung
der Fachanwaltschaft nicht zu erreichen. Hier finden Sie den Beschluss des BVerfG vom
28.07.2004 - 1 BvR 159/04: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040728_1bvr015904 Hier finden Sie die Pressemitteilung Nr. 79/2004
des BVerfG vom 12.08.2004: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse BVerfG: Chancengleichheit für InsolvenzverwalterDas BVerfG hat entschieden (Az.: 1 BvR 135/00 und
1 BvR 1086/01), dass bei der Bewerbung um eine Tätigkeit im Rahmen von
Insolvenzverfahren jeder Bewerber eine faire Chance erhalten und entsprechend
seiner gesetzlich vorausgesetzten Eignung in Erwägung gezogen werden muss.
Das Gericht gab damit der Verfassungsbeschwerde zweier Rechtsanwälte statt,
die sich vergeblich um die Aufnahme in den Bewerberpool bemüht hatten, aus
dem Insolvenzverwalter vom Richter ausgewählt werden. Dabei ist die Chancengleichheit der Bewerber
gerichtlich überprüfbar. Die Vorauswahl befindet über den Kreis potentieller
Insolvenzverwalter ohne Verbindung zu einem konkreten Insolvenzverfahren.
Rechtlich stehen die Vorauswahl und die spätere Auswahlentscheidung
nebeneinander. Die Vorprüfung mit dem Ergebnis der grundsätzlichen Eignung
eines bestimmten Bewerbers eröffnet diesem eine Chance, im Zuge künftiger
Anträge auf Eröffnung von Insolvenzverfahren zum Insolvenzverwalter bestellt
zu werden. Ein insoweit abgelehnter Bewerber wird in seinen Rechten aus Art.
12 Abs. 1 GG berührt. Da die Verwirklichung der Grundrechte auch eine dem
Grundrechtsschutz angemessene Verfahrensgestaltung erfordert, muss ein der
Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit entsprechendes Verfahren in der
Bewerbung um ein öffentliches Amt gewährleisten, dass tatsächlich von allen
potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der am ehesten den
gesetzlichen Anforderungen entspricht. Den Beschluss des BVerfG vom 03.08.2004 (Az.: 1
BvR 135/00 und 1 BvR 1086/01) finden Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20040803_1bvr013500 Die Pressemitteilung Nr. 80/2004 des BVerfG vom
18.08.2004 finden Sie hier: http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse |
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Brüssel Ausgabe
15/2004 v. 29.07.2004 - html- oder
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In eigener Sache Wegen der Sommerpause in
Brüssel erscheint die nächste Ausgabe der Nachrichten
aus Brüssel wieder am 02.09.2004. |
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