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Aktuelles aus Berlin: |
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Angemessenheitsprüfung bei
Honorarvereinbarungen Regierungsentwurf zum
"Lauschangriff" |
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Ausgabe Nr. 5/2004 v. 07.10.2004 |
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Aktuelles aus Berlin: Angemessenheitsprüfung bei Honorarvereinbarungenhier: Urteil des OLG Hamm v. 03.08.2004 -
AZ.: 4 U 94/04 Durch das Urteil wird zunächst bestätigt, dass es sowohl nach § 3 Abs. 5 BRAGO als auch nach § 4 Abs. 2 RVG erforderlich sei, bei vereinbarten Vergütungen, die unterhalb der gesetzlichen Vergütung liegen, jeweils im Einzelfall eine Angemessenheitsprüfung vorzunehmen. Die Möglichkeit, niedrigere als die gesetzlichen Gebühren zu vereinbaren, sei nicht schrankenlos ausgestaltet. Eine vereinbarte Pauschalvergütung müsse nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 5 Satz 3 2. Alternative BRAGO in einem angemessenen Verhältnis zu Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Rechtsanwalts stehen. Selbst bei der Erstberatung sei es nicht beliebig möglich, die Kappungsgrenze zu unterschreiten. Auch hier müsse die Angemessenheitsprüfung durchgeführt werden. Durch Inkrafttreten des RVG habe sich die Rechtslage nicht geändert. Nach § 4 Abs. 2 RVG müsse wie bei § 3 Abs. 5 BRAGO bei herabgesetzten Gebühren weiterhin die Angemessenheit der Herabsetzung berücksichtigt werden. Zweitens stellt das OLG Hamm klar, dass der Arbeitnehmer nicht als Verbraucher im Sinne der Nummer 2102 VVRVG anzusehen sei. Seit Inkrafttreten des RVG ist die Gebührenkappung bei der Erstberatung nur für ein Beratungsgespräch mit einem Verbraucher vorzunehmen. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sei allerdings nicht der Arbeitnehmer, so dass die Kappungsgrenze hier nicht gelte. Damit ist klargestellt, dass auch in gebührenrechtlicher Hinsicht der Arbeitnehmer nicht Verbraucher ist. Die
Entscheidung des OLG Hamm v. 03.08.2004 - AZ.: 4 U 94/04 - finden Sie hier: ein
direkter Link ist leider nicht möglich: http://www.justiz.nrw.de/RB/nrwe/index.html
dann in die Suchmaske das Aktenzeichen 4 U 94/04 eingeben Regierungsentwurf zum "Lauschangriff"Das Bundeskabinett hat
den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 3. März
2004 (akustische Wohnraumüberwachung) beschlossen. Dieser Entwurf sieht - anders als der
scharf kritisierte Referentenentwurf - in § 100c Abs. 6 Satz 1
StPO-neu bezüglich der Berufsgeheimnisträger die gleiche Regelung vor wie der
geltende § 100d Abs. 3 Satz 1 StPO. Danach ist der sog. große
Lauschangriff gegenüber Berufsgeheimnisträgern, d.h. auch gegenüber
Rechtsanwälten, unzulässig. Die geltende Regelung, wonach das
Beweiserhebungsverbot grundsätzlich nicht gegenüber Berufshelfern nach § 53a
StPO besteht, ist bedauerlicherweise in den Entwurf übernommen worden. Regierungsentwurf eines
Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des BVerfG vom 3. März 2004 (akustische
Wohnraumüberwachung): http://www.bundesjustizministerium.de/media/archive/753.pdf Zusammenlegung der GerichtsbarkeitenDer Bundesrat hat am 24.09.2004 Gesetzentwürfe zur
Änderung des Grundgesetzes Art. 92 und 108 und eines Zusammenführungsgesetzes
beschlossen und beim Deutschen Bundestag eingebracht. Der Entwurf eines Zusammenführungsgesetzes zielt darauf ab, durch eine Länderöffnungsklausel den Ländern zu ermöglichen, die öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten zusammenzulegen, um so einen flexiblen, an aktuelle Bedarfssituationen angepassten richterlichen Personaleinsatz zu erreichen. Mit dem Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Änderung des GG sollen die verfassungsrechtlichen Grundlagen für eine derartige Zusammenlegung der öffentlich- rechtlichen Fachgerichtsbarkeiten geschaffen werden, wobei sowohl die Einbeziehung aller drei Gerichtsbarkeiten, als auch eine Beschränkung auf die Zusammenführung von nur zwei der Gerichtsbarkeiten möglich sein soll. Mit den Gesetzentwurf werden die Beschlüsse der Justizministerkonferenz (JuMiKo) von Juni 2004 unter Bezugnahme auf den Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe aufgegriffen. Eine Zusammenführung von obersten Gerichtshöfen des Bundes ist nicht vorgesehen; ebenso wenig eine Zusammenführung der bestehenden drei Prozessordnungen für die unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten. Die Gesetzentwürfe
stimmen inhaltlich fast vollständig mit den ursprünglichen Gesetzesanträgen
der Ländern Baden-Württemberg und Sachsen (BR-Drs. 543/04 und 544/04 v.
02.07.04) überein. Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung des
Grundgesetzes Art. 92 und 108 (BR-Drs. 543/04 (Beschluss) v. 24.09.04): Gesetzentwurf des
Bundesrates eines Zusammenführungsgesetzes (BR-Drs. 544/04 (Beschluss) v.
24.09.04): Beschluss der JuMiKo http://www.bremen.de/justizsenator/Kap8/beschl/I_01.pdf Abschlussbereicht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Errichtung einer einheitlichen öffentlich-rechtlichen Fachgerichtsbarkeit" der JuMiKo http://www.bremen.de/justizsenator/Kap8/beschl/I_01AB.pdf Entwurf eines Gesetzes zur Öffnung des Bundesrechts für die Zusammenführung von Gerichten der Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit in den Ländern (Zusammenführungsgesetz) - BR-Drs. 544/04 v. 02.07.04 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes
(Art. 92. und 108) - BR-Drs. 543/04
v. 02.07.04 ForderungssicherungsgesetzDie BRAK hat zum Entwurf eines
Forderungssicherungsgesetzes eine Stellungnahme abgegeben.
Der
Gesetzesentwurf sieht Änderungen sowohl im privaten Baurecht als auch im Zivilprozessrecht
vor: Geplant ist u.a. die Normierung von Ansprüchen auf Abschlagzahlungen und
Neuregelung der Sicherheitsleistung im Baurecht sowie die Einführung eines summarischen
Vorabentscheidungsverfahrens im Zivilprozessrecht, gegen das die BRAK
erhebliche Bedenken geäußert hat. Stellungnahme der BRAK
zum Entwurf eines Forderungssicherungsgesetzes: http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2004/Nr32.pdf Entwurf eines
Forderungssicherungsgesetzes (BR-Drs. 141/02): Entwurf
eines Urhebergesetzes
Am
01.10.2004 hat das BMJ einen Referentenentwurf für ein Zweites Gesetz zur
Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vorgestellt,
welcher von einer Informationskampagne begleitet wird, deren Motto
"Kopien brauchen Originale" ist. Kern dieser Kampagne ist das
Internetportal www.kopien-brauchen-originale.de. Den
Referentenentwurf eines Urhebergesetzes finden Sie hier: |
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Brüssel
Ausgabe 18/2004 v. 30.09.2004 - html- oder pdf-Format - |
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