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Aktuelles aus Berlin: |
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7. Sozialgerichtsänderungsgesetz |
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Ausgabe Nr. 6/2004 v. 21.10.2004 |
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Aktuelles aus Berlin: Neuregelung der InsVVDie Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 04.10.2004 ist in Kraft getreten und im BGBl I 2004, Seite 2569, veröffentlicht worden. Das BMJ musste, um den BGH Beschlüssen vom 15.01.2004 (Az: IX ZB 46/03 und IX ZB 96/03) gerecht zu werden, die Mindestvergütung für Insolvenzverwalter neu regeln. Die Mindestvergütung in massearmen Regelinsolvenzverfahren betrug zuvor 500 , in massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren 250 . Die Änderungsverordnung sieht eine von der Gläubigerzahl abhängige Insolvenzverwaltervergütung vor. In massearmen Regelinsolvenzverfahren beträgt die Mindestvergütung nach der Neuregelung bei bis zu 10 Gläubigern 1000 . Von 11 bis zu 30 Gläubiger erhöht sich die Vergütung für je angefangene 5 Gläubiger um 150 . Ab 31 Gläubiger ist eine Erhöhung der Vergütung um 100 je angefangene 5 Gläubiger vorgesehen. Die Mindestvergütung in massearmen Verbraucherinsolvenzverfahren soll regelmäßig bei bis zu 5 Gläubigern 600 betragen. Von 6 bis 15 Gläubiger erhöht sich die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 150 . Ab 16 Gläubigern wird die Vergütung je angefangene 5 Gläubiger um 100 erhöht. Diese Neuregelungen beziehen sich nicht auf Verfahren, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden. Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 04.10.2004: http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2569.pdf BGH- Beschluss v. 15.01.2004 (Az: IX ZB 46/03): BGH- Beschluss v. 15.01.2004 (Az: IX ZB 96/03): 7. SozialgerichtsänderungsgesetzDer Deutsche Bundestag hat in seiner 130. Sitzung am 01.10.04 den Gesetzentwurf eines Siebenten Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (7. SGGÄndG) in der Fassung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung in zweiter und dritter Lesung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der gesamten Opposition angenommen. In seiner 804. Sitzung am 15.10.2004 hat der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen. Das 7. SGGÄndG sieht u. a. vor, den Ländern durch eine Länderöffnungsklausel zu ermöglichen, Aufgaben der Sozialgerichtsbarkeit vorübergehend auf besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte zu übertragen, um so eine Überlastung der Sozialgerichte durch die Hartz IV-Gesetze und durch die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten über Sozialhilfeangelegenheiten auf die Sozialgerichte auszugleichen. Für die so gebildeten besonderen Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sollen die gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes gelten. Die Bundesministerin der Justiz, Zypries, bezeichnete in Pressegesprächen diese Neuregelung als kleine Lösung im Rahmen der angedachten Zusammenlegung der Gerichtsbarkeiten. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum 7. SGGÄndG (BR-Drs. 743/04 v. 01.10.04): Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BT-Drs. 15/3838 v. 29.09.04), http://dip.bundestag.de/btd/15/038/1503838.pdf Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (BT-Drs. 15/3867 v. 30.09.04): http://dip.bundestag.de/btd/15/038/1503867.pdf Entwurf
eines 7. SGGÄndG (BT-Drs. 15/3169 v. 21.05.04): http://dip.bundestag.de/btd/15/031/1503169.pdf Ansparabschreibungen durch AnwälteZu den Voraussetzungen und Wirkungen der Ansparabschreibungen hatte RA Dr. Klaus Otto, Vorsitzender des Ausschusses Steuerrecht der BRAK, bereits einen Beitrag in der Ausgabe 5/2004 des BRAKMagazins veröffentlicht. Den ausführlichen Text mit weiteren Erläuterungen finden Sie jetzt auf der BRAK Seite unter www.brak.de. Hier kommen Sie direkt zum o.g. ausführlichen Text zum Thema Ansparabschreibungen: http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/ansparabschreibungen.pdf VerjährungsvorschriftenDas BMJ weist darauf hin, dass der Verjährungsfrage in diesem Jahr besondere Bedeutung zukommt, da sich wichtige Verjährungsvorschriften durch die Schuldrechtsreform 2002 geändert haben. Insofern sollten die Inhaber von Forderungen in diesem Jahr ganz besonders auf die Verjährung offener Ansprüche achten. Durch die Schuldrechtsreform ist für viele zivilrechtliche Ansprüche eine einheitliche dreijährige Verjährungsfrist eingeführt worden. Gemäß der Übergangsregelungen ist diese neue Verjährungsfrist von drei Jahren auch dann maßgeblich, wenn für den betreffenden Anspruch bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform eine längere Verjährungsfrist gegolten hätte. In diesem Fall begann die neue Dreijahresfrist am 01.01.2002 zu laufen, so dass sie zum ersten Mal mit dem 31.12.2004 ablaufen wird. Von der Neuregelung betroffen sind die Ansprüche, welche bisher nach 30 Jahren verjährten. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche und aufgrund der Schwierigkeiten bei der Berechnung des Verjährungstermins rät das BMJ, sich von einer RAin oder einem RA beraten zu lassen. |
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Brüssel Ausgabe 19/2004 v. 14.10.2004 - html- oder pdf-Format |
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Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RA Stephan Göcken, RAin Friederike Lummel |
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