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Aktuelles aus Berlin: |
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Ausgabe Nr. 14/2006 v. 06.07.2006 |
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Aktuelles aus Berlin: Änderung der Beratungsgebühren ab 01.07.2006Am 01.07.2006 ist der geänderte § 34
RVG in Kraft getreten. Die Nrn. 2100 bis 2103 VV RVG wurden aufgehoben.
Die übrigen Gebühren
in Teil 2 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses sind jeweils um einen
Abschnitt nach oben gerückt. Die Neuregelung der
Beratungsgebühren bedeutet, dass der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten
für die Beratung, die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die
Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Wenn
keine Vereinbarung getroffen ist, erhält der Rechtsanwalt die üblichen
Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts. Ist der Auftraggeber
Verbraucher und wurde keine Vergütungsvereinbarung getroffen, beträgt die
Gebühr für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen
Gutachtens jeweils höchstens 250 Euro, für ein erstes Beratungsgespräch
höchstens 190 Euro. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 13/2006. Neue Auflage BORA und FAODie neuen Regelungen in der Berufsordnung und
Fachanwaltsordnung treten zum 01.07.2006 in Kraft. Die neue Auflage des
BRAK-Hefts Berufsordnung und Fachanwaltsordnung (Stand: 01.07.2006) ist nun
erhältlich. Darin sind alle Änderungen bis zu diesem Zeitpunkt zu §§ 3 Abs.
2, 7 BORA und zu den neuen Fachanwaltschaften enthalten. Kammermitglieder
können das Heft über ihre regionale
RAK beziehen. Andere Interessenten können sich auch an die BRAK wenden (zentrale@brak.de), wo das Heft für 0,50
zzgl. Versandkosten erhältlich ist. BRAK-Initiative Anwälte mit Recht im MarktDie BRAK hat ein Mandantenwörterbuch erstellt. Dieses
soll helfen, die juristische Fachsprache für Mandanten verständlich zu
machen. Das Wörterbuch kann zu einem Stückpreis von 2,00 zzgl. MwSt.
und Versandkosten bei der BRAK unter zentrale@brak.de
oder per Fax unter 030/284 939-11 bestellt werden. Weitere Informationen
finden Sie unter www.anwaelte-im-markt.de
unter der Rubrik Für Anwälte/Aktuelles. FöderalismusreformDer Bundestag hat am 30.06.2006 das Gesetz zur
Änderung des Grundgesetzes beschlossen (BR-Drs.
462/06). Dadurch werden insgesamt 25 Artikel des Grundgesetzes geändert
und Zuständigkeiten neu zugeschnitten (Art. 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a,
75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b,
125c, 143c GG). Zudem werden 21 Bundesgesetze geändert. Lesen Sie hierzu auch
die Presseinformation
der Bundesregierung v. 30.06.2006. Die BRAK kritisierte in der BRAK-Pressemitteilung-Nr. 24 v.
30.06.2006 erneut die Verlagerung der Kompetenz im Strafvollzugsrechts
vom Bund auf die Länder, da so eine Rechtszersplitterung zu befürchten ist.
Wir berichteten auch in KammerInfo 6/2006. Allgemeines GleichbehandlungsgesetzDer Bundestag hat am 29.06.2006 das Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz AGG (BT-Drs. 16/1780)
beschlossen (BR-Drs.
466/06). Dabei sind die Beschlussempfehlung und der Bericht des
Rechtsausschusses (BT-Drs.
16/2022) berücksichtigt worden. Mit dem Gesetz sollen vier EU-
Richtlinien zum Schutz vor Diskriminierung in nationales Recht umgesetzt
werden. Der Bundesrat wird sich voraussichtlich am 07.07.2006 mit dem
Gesetzentwurf befassen. Die Empfehlungen der Ausschüsse (BR-Drs.
466/1/06) sehen vor, dass kein Antrag auf Einberufung des
Vermittlungsausschusses gestellt werden soll. Lesen Sie auch die Information
des Bundestages v. 29.06.2006 und die BMJ-Pressemitteilung
v. 29.06.2006 sowie KammerInfo 13
und 10/2006. EU-HaftbefehlIn der BRAK-Pressemitteilung-Nr.
23 v. 29.06.2006 warnt die BRAK davor, dass durch den am 29.06.2006 vom
Bundestag - in der durch den Rechtsausschuss veränderten Form - angenommenen
Entwurf eines Europäischen Haftbefehlsgesetzes (BT-Drs. 16/1024)
Rechtsunsicherheiten entstehen können. Die BRAK hatte zuvor in der BRAK-Stellungnahme
Nr. 30/2005 den Referentenentwurf
zur neuen Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den europäischen Haftbefehl
(RbEuHb) auf der Grundlage der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG v.
18.07.2005 kritisiert, weil dadurch die Vorgaben des BVerfG nur
unzureichend umgesetzt werden. Wir berichteten zu diesem Thema bereits in
KammerInfo 2/2006
sowie 22
und 15/2005. Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei StraftatenDer Bundestag hat am 29.06.2006 den Gesetzentwurf
zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe und der Vermögensabschöpfung bei Straftaten
(BT-Drucks. 16/700)
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/2021) in
veränderter Form angenommen. Wichtigste Änderung durch den Rechtsausschuss
ist die nunmehrige Möglichkeit der weiteren Beschwerde bei Anordnung des
dinglichen Arrestes nach § 111b Abs. 2 StPO, sofern ein Betrag von
mehr als 20.000 arretiert wird. Dieser Vorschlag entspricht mit
Ausnahme der Wertgrenze der BRAK-Stellungnahme-Nr.
21/2006. Stärkung der SicherungsverwahrungDurch den Gesetzentwurf des Bundesrates eines
Strafrechtsänderungsgesetzes - Stärkung der Sicherungsverwahrung (BT-Drs. 16/1992 v.
26.06.2006) soll Gerichten auch nach dem Verkünden des Urteils die
Möglichkeit eingeräumt werden, nachträglich Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Gerade bei Tätern, die extrem gefährlich seien, bisher jedoch erst eine
gravierende Straftat begangen hätten, sei die nachträgliche Anordnung der
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung in gravierenden Fällen notwendig
zum Schutz der Bevölkerung. Nach den Plänen des Bundesrates soll die
Sicherungsverwahrung auch für Heranwachsende gelten. Die Bundesregierung
plant einen eigenen Gesetzentwurf hierzu. Reform der FührungsaufsichtDie Bundesregierung strebt mit dem Entwurf eines
Gesetzes zur Reform der Führungsaufsicht (BT-Drs. 16/1993)
eine Vereinfachung und Vereinheitlichung des bisherigen Rechts an. Die Führungsaufsicht
dient der Nachsorge und der Wiedereingliederung entlassener Straftäter. Sie
gibt Straftätern mit ungünstiger Sozialprognose und Schwerkriminellen nach
der Verbüßung ihrer Haft oder dem Ende ihrer Unterbringung in einem
psychiatrischen Krankenhaus eine Lebenshilfe für den Übergang in die
Freiheit. Dabei ist das vorrangige Ziel der Führungsaufsicht die Verhinderung
neuer Straftaten. Der Bundesrat hatte in seiner 822. Sitzung
eine Stellungnahme - BR-Drs.
256/06 (Beschluss) - zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BR-Drs.
256/06) beschlossen. Lesen Sie hierzu KammerInfo 11,
8
und 7/2006
sowie 10/2005.
PKH - BegrenzungsgesetzMit dem Entwurf eines
Prozesskostenhilfebegrenzungsgesetzes
- PKHBegrenzG (BT-Drs.
16/1994 v. 28.06.2006) will der Bundesrat Aufwendungen für die PKH
schnell und dauerhaft begrenzen, da die Länderhaushalte diese nicht länger
bewältigen könnten. Die Leistungen der PKH sollen begrenzt werden, indem
erstens die Eigenbeteiligung erhöht werden soll und zweitens diejenigen, deren
Einkommen und Vermögen über das Existenzminimum hinausgehe, PKH künftig nur
noch als Darlehen erhalten sollten. Zudem soll durch die Korrektur der
Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH der missbräuchlichen
Inanspruchnahme entgegengewirkt werden. In der Stellungnahme der
Bundesregierung (Anlage 2 in BT-Drs. 16/1994,
S. 79ff.) sieht diese verfassungsrechtliche Vorgaben an zahlreichen
Stellen des Entwurfs nicht hinreichend gewahrt. GmbH-ReformNach seiner Ankündigung (vgl. KammerInfo 12/2006)
hat das BMJ nun den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von
Missbräuchen (MoMiG) vorgelegt. Durch den Entwurf soll u.a. das
Mindeststammkapital auf 10.000 abgesenkt werden. Zudem soll die
Möglichkeit geschaffen werden, den Verwaltungssitz der GmbH ins Ausland zu
verlegen. Weiterhin soll das Verbot, bei Errichtung der Gesellschaft mehrere
Geschäftsanteile zu übernehmen, aufgehoben werden. Gleiches gilt für das
Verbot, mehrere Teile von Geschäftsanteilen gleichzeitig an denselben Erwerber
zu übertragen. Die Verpflichtung zur Leistung besonderer Sicherheiten wird
zur Erleichterung der Gründung der Ein-Personen-GmbH aufgehoben. Die
Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils bei Vertrauen auf
den mehrjährig unbeanstandet gebliebenen Stand der Gesellschafterliste wird
geschaffen. Die Schadensersatzpflicht der Geschäftsführer gegenüber der
Gesellschaft wird auf Geschäftsführer erweitert, die Beihilfe zur
Ausplünderung der Gesellschaft durch die Gesellschafter leisten und dadurch
die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft herbeiführen. Schließlich soll das
Eigenkapitalersatzrecht grundlegend dereguliert werden. Reform des UnterhaltsrechtsMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Unterhaltsrechts (BT-Drs.
16/1830 v. 15.06.2006), der jetzt dem Parlament vorliegt, soll den
Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder, die im Haushalt der Eltern oder
eines Elternteils leben und sich noch in der
Schulausbildung befinden, Vorrang vor allen anderen
Unterhaltsansprüchen eingeräumt werden. Die BRAK hatte bereits mit der Stellungnahme
12/2006 zum Regierungsentwurf (BR-Drs.
253/06) Stellung genommen. Lesen Sie auch KammerInfo 11,
8
und 6/2006
sowie 12
und 10/2005. UrheberrechtsnovelleNachdem der Bundesrat u.a. gefordert
hatte, im
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft (BR-Drs.
257/06) ein
bildungs- und wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht zu schaffen (Stellungnahme
des Bundesrates BR-Drs. 257/06 - Beschluss), bekräftigt die
Bundesregierung, dass der Entwurf angemessene Rahmenbedingungen hierfür
biete. Zudem hält sie an der Zulässigkeit privater Kopien fest (Gegenäußerung
der Bundesregierung, Anlage 3 zu BT-Drs. 16/1828,
S. 105ff.). Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 11,
9
und 7/2006. Gesetzliche Neuregelungen zum 01.07.2006Eine
Zusammenstellung der Bundesregierung über die gesetzlichen Neuregelungen zum
01.07.2006 finden Sie hier.
Unter anderem treten Änderungen des RVG sowie eine Erhöhung der
Umsatzsteuergrenzen in den alten Bundesländern in Kraft. DAIDas
Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert den 57. Lehrgang Steuern und
Betrieb ab dem 17.07.2006 in Bochum. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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