KammerInfo

 

 

Aktuelles aus Berlin:

Neue BRAK-Führung

Gesetzesvorschlag zum Erfolgshonorar

Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Telekommunikationsüberwachung

 

 

Eckpunkte zur Terrorismusbekämpfung

Jugendstrafvollzug

BFH: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale

DAI

 

 

 

Ausgabe Nr. 17/2007 v. 20.09.2007

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Neue BRAK-Führung

Die BRAK hat einen neuen Präsidenten: Die Hauptversammlung der BRAK hat am 14. September 2007 Axel C. Filges zum neuen BRAK-Präsidenten gewählt. Der ehemalige BRAK-Präsident, Dr. Bernhard Dombek, erhielt im Rahmen seiner Verabschiedung das Bundesverdienstkreuz 1. Klasse. Auch Dr. Ulrich Scharf ist nach achtjähriger Amtszeit ausgeschieden. Neu in das Präsidium, in das erneut Dr. Michael Krenzler, JR Dr. Norbert Westenberger sowie der Schatzmeister Alfred Ulrich gewählt wurden, hat die 113. Hauptversammlung der BRAK den Präsidenten der RAK München RA Hansjörg Staehle sowie den Präsidenten der RAK Tübingen RA Ekkehart Schäfer gewählt.

 

Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilungen Nr. 25/2007 v. 14.09.2007 und BRAK-Pressemitteilung–Nr. 26/2007 v. 17.09.2007.

 

Gesetzesvorschlag zum Erfolgshonorar

Die 113. Hauptversammlung der BRAK am 14.09.2007 in Kiel beschloss einen Gesetzgebungsvorschlag zur Neuregelung des anwaltlichen Erfolgshonorars. Die BRAK schlägt die kleine Lösung zur Öffnung des grundsätzlichen Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vor. In § 49b Abs. 2 BRAO soll es bei der grundsätzlichen Unzulässigkeit von Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (quota litis), bleiben. In § 49b Abs. 2 BRAO soll aber nach den Vorstellungen der BRAK ein Verweis auf das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgenommen werden. Erfolgshonorare sollen nur unzulässig sein, soweit das RVG nichts anderes bestimmt. Im RVG soll sich die Vorschrift zum Erfolgshonorar in einem neuen § 4a befinden. Nach Abs. 1 sollen Erfolgshonorarvereinbarungen oder quota litis-Vereinbarungen im Einzelfall nur dann zulässig sein, wenn aufgrund der Angaben des Auftraggebers über seine wirtschaftliche Situation erst die Vereinbarung des Erfolgshonorars dem Auftraggeber die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ermöglicht. Ferner ist vorgesehen, dass der Auftraggeber bei teilweisem Erfolg die gesetzliche Vergütung bis zur Höhe des erlangten Betrages und eines Kostenerstattungsanspruchs schuldet. Mit dieser Regelung soll sichergestellt sein, dass bei einem Teilerfolg und daraus entstehendem Kostenerstattungsanspruch gegen den Gegner der Rechtsanwalt an dem Erfolg bis maximal zur Höhe der gesetzlichen Vergütung und eines Kostenerstattungsanspruchs partizipieren darf. In § 4a Abs. 1 wird auf die Angaben des Mandanten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse abgestellt. Nur diese und nicht die objektiven Verhältnisse sollen maßgeblich sein.

§ 4a Abs. 2 RVG soll die Belehrungspflichten des Rechtsanwalts enthalten. Der Mandant soll aufgeklärt werden, für welche erfolgsunabhängige Vergütung der Rechtsanwalt bereit wäre, den Auftrag zu übernehmen, dass im Erstattungsfalle die Kosten nur in Höhe der gesetzlichen Gebühren geltend gemacht werden können und dass die Vergütungsvereinbarung den Auftraggeber nicht von einer eventuellen Verpflichtung, Gerichtskosten und zu erstattende Kosten zu tragen, freistellt.

§ 4a Abs. 3 enthält schließlich die Formvorschriften. Für die Erfolgshonorarvereinbarung ist Textform vorgeschrieben. Sie darf nicht in der Vollmacht enthalten sein und muss von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der eigentlichen Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein. Schließlich verweist § 4a Abs. 3 RVG auf § 4 Abs. 4 RVG. Bei der Angemessenheitsprüfung soll aber neben den Kriterien des § 4 Abs. 4 RVG das vom Rechtsanwalt mit der Erfolgshonorarvereinbarung übernommene Risiko berücksichtigt werden.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 9, 8 und 5/2007.

 

Änderung des Erb- und Verjährungsrechts

Die BRAK hat mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 35/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts Stellung genommen. Durch den Entwurf sollen u. a. die Vorgaben der BVerfG- Entscheidung v. 19.04.2005 (1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03, vgl. BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 36/2005 v. 03.05.2005) erfüllt werden.

 

Telekommunikationsüberwachung

Die BRAK-Hauptversammlung hat am 14.09.2007 eine Resolution zum „Schutz von Berufsgeheimnissen“ gefasst, in der sie sich gegen die von der Bundesregierung geplanten Änderungen beim Schutz von Berufsgeheimnisträgern vor verdeckten Ermittlungsmaßnahmen wandte. Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 24/2007 v. 14.09.2007 und die BRAK-Pressemitteilung-Nr. 28/2007 v. 19.09.2007. Bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 31/2007 hatte sich die BRAK kritisch zu dem Gesetzgebungsverfahren geäußert. Am 19.09.2007 fanden vor dem Rechtsausschuss zwei öffentliche Anhörungen zur Neuregelung der Telefonüberwachung statt, denen der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 16/5846), der Gesetzentwurf der Grünen (BT-Drs. 16/3827) und ein Antrag der FDP (BT-Drs. 16/1421) zugrunde lagen. Die Stellungnahme der Sachverständigen zum allgemeinen Teil der Anhörung finden Sie hier. Die Stellungnahmen der Sachverständigen zum Thema Vorratsdatenspeicherung finden Sie hier. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 15, 13 und 12/2007.

 

Eckpunkte zur Terrorismusbekämpfung

Das BMJ hat Eckpunkte strafrechtlicher Neuregelungen vorgestellt, mit denen die Vorbereitung (§ 89a StGB-E) von und die Anleitung (§ 91 StGB-E) zu terroristischen Gewalttaten unter Strafe gestellt werden sollen. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 18.09.2007.

 

Jugendstrafvollzug

Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 16/6293) sind Verbesserungen für im Jugendstrafvollzug inhaftierte Jugendliche geplant. Durch die Neuregelung sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 31.05.2006 (2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04, vgl. BVerfG-Pressemitteilung- Nr. 43/2006 v. 31.05.2006, KammerInfo 12/2006) erfüllt werden.

 

 

BFH: Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Pendlerpauschale

Im Urteil v. 23.08.2007 (VI B 42/07) hat der BFH ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung der Pendlerpauschale geäußert (vgl. § 9 Abs. 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007, BGBl I S. 1652). Seit 01.01.2007 können die Fahrtkosten für die ersten Kilometer zur Arbeitsstelle nicht mehr von der Steuer abgesetzt werden, sondern erst ab 21 km dürfen Pendler 0,30 € pro Kilometer abrechnen. Der BFH führt aus, dass die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit augenscheinlich seien, da die Frage in der Literatur kontrovers diskutiert werde und in der Rechtsprechung zu unterschiedlichen Entscheidungen geführt habe. Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 1, 5 und 10/2007.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Rechtssicher im Online-Business" am 05. und 06.10.2007 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

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