KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Neuregelung des Erfolgshonorars

Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes

Änderung der ZPO und des ArbGG

Reform des Kontopfändungsschutzes

Reform des Gerichtsvollzieherwesens

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

 

 

Telekommunikationsüberwachung

Wahlrechtsmittel

Bekämpfung der Computerkriminalität

Fortbildungszertifikat

Anwalt ohne Recht

DAI

 

 

Ausgabe Nr. 22/2007 v. 29.11.2007

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Neuregelung des Erfolgshonorars

Die 114. Hauptversammlung beschloss am 29.11.2007 einstimmig die BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2007 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren. Darin begrüßt die BRAK, dass in dem Entwurf auf eine vollständige Aufhebung des Verbotes des anwaltlichen Erfolgshonorars verzichtet wurde und es beim grundsätzlichen Verbot mit einer Ausnahmeregelung bleibt. Die BRAK befürchtet jedoch aufgrund der sehr offenen Formulierung des § 4a Abs. 1 RVG-E eine Fülle von Rechtsstreitigkeiten über das Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen des anwaltlichen Erfolgshonorars, was zu einer zersplitterten Rechtsprechung führen könnte. Die BRAK schlägt deshalb eine rechtssicherere und damit auch justiziable behutsame Öffnung vor, nach der es im Übrigen auf die Angaben des Mandanten ankommen muss. Zudem spricht sich die BRAK gegen die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 3 RVG-E aus, nach der die Vergütungsvereinbarung eine kurze Darstellung der wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, auf denen die Einschätzung der Erfolgsaussichten beruht, enthalten muss. Eine solche im Vorhinein abzugebende Einschätzung der Erfolgsaussichten erscheint angesichts ihres Prognosecharakters kaum justiziabel und nützt weder dem Rechtsuchenden noch dem Rechtsanwalt. Ein fairer Ausgleich zwischen den Risiken, die für den Rechtsanwalt mit einer Erfolgshonorarvereinbarung verbunden sind, und dem Schutzinteresse des Rechtsuchenden kann im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung gem. § 3a Abs. 2 RVG-E erfolgen. Dabei sind auch die Erfolgschancen zu berücksichtigen. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme Vorschläge, wie das Gesetz präziser und rechtssicherer gefasst werden kann. Die Änderungsvorschläge sind der Synopse zu entnehmen. Wir berichteten zu diesem Thema bereits in KammerInfo 20, 17, 9, 8 und 5 /2007.

 

Erbschaftsteuerreform

Das BMF hat einen Referentenentwurf zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht veröffentlicht, der voraussichtlich am 12.12.07 ins Kabinett eingebracht werden soll. Durch diese Reform soll entsprechend der Vorgaben der BVerfG- Entscheidung v. 07.11.06 (AZ: 1 BvL 10/02) eine realitätsgerechte Bewertung aller Vermögensarten sichergestellt werden. Nach den Plänen des Ministeriums sollen höhere Freibeträge im Gegenzug dafür sorgen, dass es beim Übergang durchschnittlicher Vermögenswerte und insbesondere von privat genutztem Wohnungseigentum im engeren Familienkreis i. d. R. zu keiner Belastung mit der Erbschaftsteuer kommt. Zudem soll die Unternehmensnachfolge bei Erbschaften und Schenkungen erleichtert werden. Der Entwurf sieht für den Zeitraum vom 01.01.07 bis zum Inkrafttreten der Neuregelung ein antragsgebundenes Wahlrecht zwischen altem und neuem Recht vor, das jedoch nur für Erbfälle und nicht für Schenkungen gelten soll. Lesen Sie zu diesem Thema auch KammerInfo 21 und 3/2007.

 

Diskussionsentwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes

Die Verfasser des Diskussionsentwurfs eines Arbeitsvertragsgesetzes (Prof. Henssler und Prof. Preis) haben die weiterentwickelte Fassung dieses Diskussionsentwurfs (Stand: November 2007) vorgelegt. Diese ist derzeit noch nicht online unter www.ArbVG.de abrufbar. Ein Abdruck war als NZA Beilage 1/2007 zu NZA Heft 21/2007 erhältlich. In die Neufassung wurden teilweise auch die Anregungen der BRAK aus der BRAK-Stellungnahme-Nr. 27/2007 übernommen. Insbes. wurde ein Hinweis in § 140 Abs. 4 aufgenommen, dass die Unterrichtung des Betriebsrates in Textform zu erfolgen hat und die Unterrichtung an den Betriebsrat den Arbeitnehmern des Betriebes gleichzeitig in betriebsüblicher Form bekannt zu geben ist. Ferner wurde in § 143 Abs. 4 berücksichtigt, dass Auskünfte über den Arbeitnehmer seiner Einwilligung bedürfen, es sei denn, der Arbeitgeber ist aus gesetzlichen Gründen oder wegen berechtigter Interessen Dritter gehalten, Auskunft zu erteilen. Die gesetzlichen Gründe oder die berechtigten Interessen Dritter waren in dem ursprünglichen Entwurf nicht enthalten. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 14, 3 und 2/2007.

 

Änderung der ZPO und des ArbGG

Der Gesetzentwurf des Bundesrates zur Änderung der Zivilprozessordnung und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/6970) beschränkt sich - entgegen dem Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein (BR-Drs. 439/07) - auf die Erhöhung der Berufungssumme und der Bagatellgrenze des § 495a ZPO auf 1.000 Euro. Der Verweis auf § 522 Abs. 2 ZPO im Arbeitsgerichtsgesetz wird nicht weiter verfolgt. Lesen Sie hierzu KammerInfo 18 und 13/2007.

 

Reform des Kontopfändungsschutzes

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 09.11.2007 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes (BR-Drs. 663/07) beschlossen (BR-Drs. 663/07 (Beschluss)). Darin trägt der Bundesrat zahlreiche Prüfbitten und Änderungsvorschläge vor. Lesen Sie auch KammerInfo 16/2007.

 

Reform des Gerichtsvollzieherwesens

In ihrem Antrag „Zwangsvollstreckung beschleunigen – Gläubigerrechte stärken“ (BT-Drs. 16/7179) schlägt die FDP-Bundestagsfraktion eine Privatisierung des Gerichtsvollzieherwesens vor. Diese Privatisierung soll im Wege der Beleihung und durch eine Aufgabenerweiterung der Gerichtsvollzieher vollzogen werden. So soll die Forderungspfändung ganz auf den Gerichtsvollzieher übertragen werden und ein fakultatives Abwendungsverfahren im Vorfeld gerichtlicher Inanspruchnahme unter Beteiligung des Gerichtsvollziehers eingeführt werden. Die BRAK hatte bereits in der BRAK- Stellungnahme-Nr. 34/2007 zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens (BT-Drs. 16/5727) die Übertragung der Gerichtsvollziehertätigkeit auf Beliehene begrüßt. Dabei sollte die Übertragung der Forderungspfändung mit einer entsprechenden Verbesserung der Ausbildung der Gerichtsvollzieher einhergehen. Die Einführung eines Abwendungsverfahren (auch Rechnungspräsentationsverfahren genannt) lehnte die BRAK demgegenüber ab. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 18, 9 und 7/2007.

 

 

 

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz

Das BMJ hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz – BilMoG) vorgelegt. Das BilMoG soll eine moderne Bilanzierungsgrundlage für Unternehmen in Deutschland schaffen. Dabei plant das BMJ, das „bewährte, kostengünstige und einfache HGB-Bilanzrecht“ auf Dauer beizubehalten und für den Wettbewerb mit den internationalen Rechnungslegungsstandards zu stärken. Im Vordergrund der Reform stehen zum einen die Deregulierung und Kostensenkung insbes. für die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Zum anderen soll die Aussagekraft des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verbessert werden. Eine Zusammenfassung finden Sie in den Eckpunkten der Reform des Bilanzrechts.

 

Telekommunikationsüberwachung

Die FDP-Fraktion interessiert sich für rechtsstaatliche Probleme bei der Überwachung der Telekommunikation über das Internet. In einer Nachfrage (BT-Drs. 16/7064) zu einer Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6885; auf die Kleine Anfrage BT-Drs. 16/6694) möchte sie unter anderem wissen, wann nach Auffassung der Bundesregierung ein laufender Telekommunikationsvorgang genau beginnt. Die BRAK berichtete zu diesem Thema in KammerInfo 21, 17, 15, 13 und 12/2007.

 

Wahlrechtsmittel

Die Bundesregierung lehnt den Gesetzentwurf zur Einführung des Wahlrechtsmittels in die Strafprozessordnung in ihrer Stellungnahme (Anlage 2 zu (BT-Drs. 16/6969)) ab. Der Gesetzentwurf des Bundesrates sieht vor, dass derjenige, der eine zulässige Berufung eingelegt hat, gegen dieses Urteil nicht mehr Revision einlegen können soll. Die StPO soll entsprechend geändert werden. Die Bundesregierung befürchtet durch die geplante Neuregelung Nachteile für das Strafverfahren, welche schwerer wiegen würden als mit dem Entwurf eventuell verbundene Einsparungen. Die Einführung eines Wahlrechtsmittels ist bereits mehrfach in Gesetzgebungsverfahren der letzten zwei Legislaturperioden eingebracht worden und gescheitert. Zuletzt schlug die 77. JuMiKo die Einführung eines Wahlrechtsmittels vor (vgl. Beschluss zu TOP I.2 „Große Justizreform – Funktionale Zweigliedrigkeit“). Zu diesen Überlegungen hatte sich die BRAK bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 18/2005 (S.21) sehr kritisch geäußert. Lesen Sie auch KammerInfo 18 und 13/2007.

 

Bekämpfung der Computerkriminalität

Der Bundesrat hat in seiner 838. Sitzung beschlossen (BR-Drs. 666/07 (Beschluss)) zum Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen des Europarats vom 23.11.2001 über Computerkriminalität (BR-Drs. 666/07) keine Einwendungen zu erheben. Lesen Sie hierzu die Erläuterung zum TOP 18. Mit dem Entwurf soll die Bekämpfung der Computerkriminalität international auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt werden. Durch die Neuregelung soll das Übereinkommen des Europarats von Nov. 2001 in deutsches Recht umgesetzt werden. Ziel des Übereinkommens ist es, einen strafrechtlichen Mindeststandard bei schweren Formen der Computerkriminalität zu schaffen. Zudem sollen die Strafverfolgung erleichtert und die internationale Zusammenarbeit sowie die Möglichkeit zur Rechtshilfe verbessert werden. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 10 und 6/2007.

 

Fortbildungszertifikat

Durch den Nachweis regelmäßiger Fortbildung über einen Zeitraum von drei Jahren können Rechtsanwälte das Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung" erhalten und damit die Lizenz zu erwerben, die Wort-/ Bildmarke bzw. die Bildmarke des Zertifikats im Rahmen ihrer Anwaltstätigkeit zu verwenden. Anwälte erhalten so die Möglichkeit, mit einer Bestätigung ihrer Fortbildungsmaßnahmen auf ihrem Briefkopf, ihrer Visitenkarte oder in ihren Kanzleiräumen zu werben. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Anwalt ohne Recht

Am 28.11.2007 präsentierten die BRAK und die RAK Berlin die Bücher „Anwalt ohne Recht – Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933“ und „Anwalt ohne Recht – Das Schicksal jüdischer Rechtsanwälte in Berlin nach 1933“. Lesen Sie hierzu auch die Presseerklärung v. 29.11.2007. Beide Bücher sind im be.bra verlag erschienen. Die Wanderausstellung „Anwalt ohne Recht - Schicksale jüdischer Anwälte in Deutschland nach 1933" ist noch bis zum 20.12.2007 im Landessozialgericht RLP in Mainz zu sehen.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Praktische Auswirkungen und Erfahrungen mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) im Arbeitsrecht" am 15.12.2007 in Heusenstamm. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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