KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

FGG-Reformgesetz

Neue Kronzeugenregelung

Internationales Gesellschaftsrecht

 

Ausgabe Nr. 2/2008 v. 17.01.2008

 

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

DAI

 

Aktuelles aus Berlin:

 

FGG-Reformgesetz

Die Bundesrechtsanwaltskammer hat zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Stellung genommen (Stellungnahme-Nr. 50/2007). Die Stellungnahme bezieht sich auf den Regierungsentwurf sowie die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates und die Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/6308). Kritik wird z. B. an der Regelung zur Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde geübt. Außerdem werden gebührenrechtliche Vorschläge gemacht, die mit dem Verfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung stehen. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 14, 13, 12 und 9/2007 sowie 11 und 3/2006.

 

Neue Kronzeugenregelung

Der Rechtsausschuss hat sich in seiner 83. Sitzung am 16.01.2008 mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präventionshilfe (BT-Drs. 16/6268) befasst. Der Regierungsentwurf sieht vor, dass bei Straftätern, die zur Aufklärung oder Verhinderung von Straftaten beitragen, die Strafe gemildert oder ganz von Strafe abgesehen werden kann. Die BRAK hatte bereits an früheren Plänen zur Einführung einer Kronzeugenregelung Kritik geübt (vgl. Gemeinsame Erklärung von BRAK, DAV, DRiB und Strafverteidigervereinigungen). Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 14, 13 und 10/2007.

 

Internationales Gesellschaftsrecht

Das BMJ hat einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen vorgelegt. Hintergrund dieser Neuregelung ist die EuGH-Rechtssprechung zur Frage, welche Vorschriften für grenzüberschreitend tätige Gesellschaften, Vereine und juristische Personen anwendbar sind. Die sog. Sitztheorie, wonach auf Gesellschaften das an ihrem tatsächlichen Sitz geltende Recht anzuwenden sei, wurde vom EuGH in mehreren Entscheidungen als Verstoß gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 43, 48 EGV beurteilt („Überseering“ C-208/00, „Inspire Art“ C-167/01). Eine nach dem Recht eines Mitgliedstaates wirksam gegründete Gesellschaft sei auch im Staat ihres tatsächlichen Sitzes als rechts- und parteifähig anzusehen. Ihre Niederlassung dürfe nicht von bestimmten weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Die auf Grund dieser Rechtssprechung angewendete Gründungstheorie, wonach auf die in einem Mitgliedstaat der europäischen Union wirksam gegründeten Gesellschaften das Gründungsrecht anzuwenden ist (BGH- Urteil v. 14.03.2005 – Az: II ZR 5/03), sei in Umfang, Ausgestaltung und Grenzen jedoch im Einzelnen ungeklärt. Außerdem sei ungeklärt, welches Recht auf grenzüberschreitende Umstrukturierungen anzuwenden sei. Durch den Gesetzentwurf soll die grundsätzliche Anwendung des Gründungsrechts im deutschen Recht verankert werden. Dabei soll die Anwendbarkeit des Gründungsrechts auch auf Gesellschaften, Vereine und juristische Personen aus Staaten, die nicht der europäischen Union oder dem europäischen Wirtschaftsraum angehören, ausgedehnt werden. Lesen Sie auch die BMJ-Pressemitteilung v. 07.01.2008.

 

Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

Der Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (BT-Drs. 16/6815) stand auf der Tagesordnung der Sitzung des BT-Rechtsausschusses am 16.01.2008. Durch die Neuregelung sollen Vorschriften des BGB und des FGG geändert werden, um eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts und ein frühes und ggf. niederschwelliges Eingreifen durch das Familiengericht in Fällen von Gefährdungen des Kindeswohls zu ermöglichen. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 1/2008, 18 und 12/2007 sowie 24/2006.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung "14. Verwaltungsrechtliche Jahresarbeitstagung" am 25. und 26.01.2008 in Leipzig. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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