KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Novellierung der HOAI

Erbschaftsteuerreform

Reform des Erb- und Verjährungsrechts

Internationales Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen

Grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

 

Ausgabe Nr. 7/2008 v. 27.03.2008

 

 

Änderung des SGG und ArbGG

Klärung der Vaterschaft

Telekommunikationsüberwachung/ Vorratsdatenspeicherung

BVerfG zum Sonderausgabenabzug von Versorgungswerksbeiträgen vor 2005

BVerfG zum BGH- Anwälte- Auswahlverfahren

DAI

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren

Die erste Beratung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384) fand am 13.03.2008 in der 151. Sitzung des Bundestages statt. Der Gesetzentwurf wurde entsprechend dem interfraktionellen Vorschlag an den Rechtsausschuss überwiesen.

Die Abgeordneten Gehb, Strässer, Dyckmans, Neskovic und Wieland sowie der Parlamentarische Staatssekretär Hartenbach haben ihre Reden zu Protokoll gegeben.

Am 10.04.2008 findet ein erweitertes Berichterstattergespräch im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages statt.

 

Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 6, 5, 4 und 1/2008 sowie 22, 20, 17, 9, 8 und 5/2007.

 

Novellierung der HOAI

Nachdem noch vor einiger Zeit über die Abschaffung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) diskutiert wurde, liegt nunmehr ein Referentenentwurf zu deren Novellierung vor. Interessant ist der Entwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auch für die Anwaltschaft deshalb, weil sich das Ministerium in dem allgemeinen Teil der Begründung zu Honorarordnungen und festen Höchst- und Mindestsätzen bekennt. Der vollständige Entwurf ist auf der Homepage der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. – www.ghv-guetestelle.de – abrufbar.

 

Erbschaftsteuerreform

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur näheren Ausgestaltung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drs. 16/7918) Diskussionsentwürfe für drei Verordnungen vorgelegt. Der Regierungsentwurf selbst enthält kaum Angaben zur Ausgestaltung des Bewertungsrechts, das sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (1 BvL 10/02) am „gemeinen Wert“, d.h. am Verkehrswert, orientieren soll.

 

Der Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung der §§ 158 bis 175 des BewG (Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens – LuF BewV) soll die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens regeln. Besonders hervorzuheben ist der Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (Anteils- und Betriebsvermögensbewertungsverordnung – AntBVBewV). Bislang konnten wenig Aussagen zur Neuregelung in § 11 Abs. 2 BewG gemacht werden, da die Einzelheiten ausschließlich der Verordnung überlassen wurden. Dies hat auch die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf angemerkt (BRAK-Stellungnahme Nr. 7/2008). Schließlich legte das BMF einen Verordnungsentwurf zur Durchführung der §§ 182, 183 und 184 des Bewertungsgesetzes vor (Grundvermögensbewertungsverordnung – GrBewV).

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 6, 5 und 3/2008 sowie 23, 21 und 3/2007.

 

Reform des Erb- und Verjährungsrechts

Der Bundesrat hat am 14.03.2008 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts (BR-Drs. 96/08) beschlossen (BR-Drs. 96/08 (Beschluss)). Lesen Sie auch die Erläuterung zum TOP 16 der 842. BR-Sitzung.

 

Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme an, § 1585 Abs. 2 BGB auf den Unterhaltsverpflichteten zu erweitern und § 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB zu streichen. Weiterhin bittet der Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ein vertraglicher Ausschluss der nachträglichen Änderung von Ausgleichs- bzw. Anrechnungsbestimmungen bei der Zuwendung des Erblassers an einen Abkömmling zwingend der Form des Erbvertrages bedarf (§§ 2050 Abs. 4, 2053 Abs. 1 Satz 2, 2278 Abs. 2 Nr. 4 und 2315 Abs. 1 Satz 4 BGB). Der Bundesrat bittet darüber hinaus um Überprüfung, ob und wie eine Erweiterung des Kreises der ausgleichsberechtigten Personen in die Regelung des § 2057b Abs. 1 Satz 1 BGB-E aufgenommen werden kann. In Bezug auf § 2057b Abs. 2 BGB bittet der Bundesrat darum, die Regelung zur Höhe des Ausgleichsbetrages klarzustellen. Der Bundesrat fordert, § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB zu streichen. Schließlich fordert der Bundesrat in § 2333 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB das Wort „Freiheitsstrafe“ durch die Wörter „Freiheits- oder Jugendstrafe“ zu ersetzen und die Wörter „ohne Bewährung“ zu streichen. In diesem Teil seiner Stellungnahme folgte der Bundesrat überwiegend den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drucks. 96/1/08).

 

Der Bundesrat fordert die Einführung eines neuen Art. 2a in den Gesetzentwurf, der Änderungen des EStG beinhaltet. Dieser Teil der Stellungnahme geht auf ein Antrag der Länder Niedersachsen, Thüringen, Baden-Württemberg, Saarland und Schleswig-Holstein (BR-Drucks. 96/2/08) zurück.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 3/2008.

 

Internationales Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen

In der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen wird die Durchsetzung der Gründungstheorie sowie die Möglichkeit der Verlegung des Satzungssitzes in Drittstaaten begrüßt. Die BRAK kritisiert hingegen die Ausklammerung der steuerrechtlichen Aspekte, die für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Gesellschaften von entscheidender Bedeutung sind. Weiterhin wird darauf aufmerksam gemacht, dass bilaterale Staatsverträge existieren, die auf den Verwaltungssitz einer Gesellschaft abstellen, und damit dem Gesetzeszweck entgegen stehen. Außerdem werden die Probleme der „Auslandsbeurkundungen im Gesellschaftsrecht“ durch Art. 11 EGBGB-E nicht beseitigt.

 

Grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Der Bundesrat hat am 14.03.2008 eine Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BR-Drs. 95/08) beschlossen (BR-Drs. 95/08 (Beschluss)). Dabei folgt der Bundesrat den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drs. 95/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterung zum TOP 15 der 842. BR-Sitzung. Durch den Entwurf sollen die Verordnungen (EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens, Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen sowie Nr. 1392/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 23/2007.

 

Änderung des SGG und ArbGG

Der Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am 14.03.2008 beschlossen, bzgl. des Gesetzentwurfs zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/7716) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 126/08 (Beschluss)). Damit folgte der Bundesrat der Empfehlung des federführenden BR-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik. Der BR-Rechtsausschuss hatte die Einberufung des Vermittlungsausschusses gefordert, um den Entwurf umfassend zu überarbeiten (BR-Drs. 126/1/08, vgl. Erläuterungen zum TOP 2.).

 

Der Bundesrat fasste in seinem Beschluss v. 14.03.2008 jedoch eine Entschließung, in der er - wie bereits in seiner Stellungnahme (BR-Drs. 820/07 (Beschluss)) – u. a. die Zusammenlegung von Sozial- und Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Einführung der Zulassungsberufung am Beispiel der VwGO in der Sozialgerichtsbarkeit forderte.

 

Der Bundestag hatte am 21.02.2008 – aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales (BT-Drs. 16/8217) – den von der Bundesregierung eingebrauchten Gesetzentwurf zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/7716) mit einigen Änderungen angenommen (BR-Drs. 126/08). Den o. g. Forderungen des Bundesrates war der Bundestag dabei nicht gefolgt.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 4 und 1/2008.

 

Klärung der Vaterschaft

Der Bundesrat hat am 14.03.2008 beschlossen, zum Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs. 130/08 (Beschluss)). Durch die Neuregelung soll Männern, die an ihrer Vaterschaft zweifeln, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, den Anspruch auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Auf diesem Wege sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1 BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung v. 13.02.2007), das entschieden hatte, dass heimliche Vaterschaftstest in gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, umgesetzt werden.

Der Bundestag hatte bereits am 21.02.2008 - aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drs. 16/8219) - den Regierungsentwurf eines Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (BT-Drs. 16/6561, BT-Drs. 16/6649) mit einigen Änderungen angenommen (BR-Drs. 130/08).

 

Lesen Sie hierzu auch die Erläuterung zum TOP 6 der 842. BR-Sitzung und KammerInfo 5/2008, 23, 19, 18, 12, 11, 6, 3/2007 sowie 12/2005.

 

Telekommunikationsüberwachung/ Vorratsdatenspeicherung

Der Antrag, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG ließ mit Beschluss v. 11.03.2008 (1 BvR 256/08) die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. § 113a TKG, der die Speicherungspflicht für Daten regelt, und § 113b TKG, der die Verwendung der gespeicherten Daten regelt, sind durch das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG v. 21.12.2007 (BGBl. I 2007, S. 3198 ff) eingeführt worden. Lesen Sie die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 37/2008 v. 19.03.2008 und die BMJ-Pressemitteilung v. 19.03.2008.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 23, 22, 21, 17, 15, 13 und 12/2007.

 

BVerfG zum Sonderausgabenabzug von Versorgungswerksbeiträgen vor 2005

Das BVerfG hat sich mit Beschluss v. 13.02.2008 (2 BvR 1220/04; 2 BvR 410/05) zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor 2005 geäußert. Die Beschwerdeführer, zu denen eine selbstständige Rechtsanwältin gehört, rügten mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine zu niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung ihrer Beiträge zur berufsständischen Versorgungseinrichtung durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 10 Abs. 3 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da eine verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Veranlagungszeiträume vor 2005 nicht mehr in Betracht kommt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr. 33/2008 v. 14.03.2008.

 

BVerfG zum BGH- Anwälte- Auswahlverfahren

Die Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH, insbes. gegen das in der BRAO normierte Auswahlverfahren, wurde durch das BVerfG mit Beschluss v. 27.02.2008 (1 BvR 1295/07) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften der BRAO für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte bei dem BGH sind nach Ansicht des BVerfG verfassungsgemäß. Das Zulassungsverfahren schränke zwar die Berufsausübungsfreiheit ein. Es sei jedoch ausreichend bestimmt geregelt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 41/2008 v. 27.03.2008.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die „11. Jahresarbeitstagung Familienrecht" am 18. und 19.04.2008 in Köln. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

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