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Aktuelles
aus Berlin: Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von
Erfolgshonoraren Reform des Erb- und Verjährungsrechts Internationales Privatrecht der
Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen Grenzüberschreitenden
Forderungsdurchsetzung und Zustellung Ausgabe
Nr. 7/2008 v. 27.03.2008 |
Telekommunikationsüberwachung/
Vorratsdatenspeicherung BVerfG zum Sonderausgabenabzug von
Versorgungswerksbeiträgen vor 2005 |
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Aktuelles aus Berlin: Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von ErfolgshonorarenDie erste
Beratung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Verbots
von Erfolgshonoraren (BT-Drs. 16/8384)
fand am 13.03.2008 in der 151. Sitzung des Bundestages statt. Der
Gesetzentwurf wurde entsprechend dem interfraktionellen Vorschlag an den
Rechtsausschuss überwiesen. Die Abgeordneten Gehb,
Strässer, Dyckmans, Neskovic und Wieland sowie der Parlamentarische
Staatssekretär Hartenbach haben ihre Reden zu Protokoll gegeben. Am 10.04.2008 findet
ein erweitertes Berichterstattergespräch im Rechtsausschuss des Deutschen
Bundestages statt. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 6,
5,
4
und 1/2008
sowie 22,
20,
17,
9,
8
und 5/2007.
Novellierung der HOAINachdem noch vor einiger Zeit über die Abschaffung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) diskutiert wurde, liegt nunmehr ein Referentenentwurf zu deren Novellierung vor. Interessant ist der Entwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie auch für die Anwaltschaft deshalb, weil sich das Ministerium in dem allgemeinen Teil der Begründung zu Honorarordnungen und festen Höchst- und Mindestsätzen bekennt. Der vollständige Entwurf ist auf der Homepage der Gütestelle Honorar- und Vergaberecht e. V. www.ghv-guetestelle.de abrufbar. ErbschaftsteuerreformDas Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur näheren
Ausgestaltung des Regierungsentwurfes eines Gesetzes zur Reform des
Erbschaftssteuer- und Bewertungsrechts (BT-Drs. 16/7918)
Diskussionsentwürfe für drei Verordnungen vorgelegt. Der Regierungsentwurf selbst
enthält kaum Angaben zur Ausgestaltung des Bewertungsrechts, das sich nach
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 (1
BvL 10/02) am gemeinen Wert, d.h. am Verkehrswert, orientieren soll. Der Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur
Durchführung der §§ 158 bis 175 des BewG (Bewertung
des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens LuF BewV) soll die
Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens regeln. Besonders
hervorzuheben ist der Diskussionsentwurf für eine Verordnung zur Durchführung
des § 11 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (Anteils-
und Betriebsvermögensbewertungsverordnung AntBVBewV). Bislang konnten
wenig Aussagen zur Neuregelung in § 11 Abs. 2 BewG gemacht werden, da die
Einzelheiten ausschließlich der Verordnung überlassen wurden. Dies hat auch
die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Regierungsentwurf angemerkt (BRAK-Stellungnahme
Nr. 7/2008). Schließlich legte das BMF einen Verordnungsentwurf zur
Durchführung der §§ 182, 183 und 184 des Bewertungsgesetzes vor (Grundvermögensbewertungsverordnung
GrBewV). Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 6,
5
und 3/2008
sowie 23,
21
und 3/2007. Reform des Erb- und VerjährungsrechtsDer Bundesrat hat am 14.03.2008 eine Stellungnahme
zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und
Verjährungsrechts (BR-Drs.
96/08) beschlossen (BR-Drs.
96/08 (Beschluss)). Lesen Sie auch die Erläuterung
zum TOP 16 der 842. BR-Sitzung. Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme an,
§ 1585 Abs. 2 BGB auf den Unterhaltsverpflichteten zu erweitern und
§ 1836e Abs. 1 Satz 2 BGB zu streichen. Weiterhin bittet der
Bundesrat, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob ein
vertraglicher Ausschluss der nachträglichen Änderung von Ausgleichs- bzw.
Anrechnungsbestimmungen bei der Zuwendung des Erblassers an einen Abkömmling
zwingend der Form des Erbvertrages bedarf (§§ 2050 Abs. 4, 2053 Abs. 1 Satz
2, 2278 Abs. 2 Nr. 4 und 2315 Abs. 1 Satz 4 BGB).
Der Bundesrat bittet darüber hinaus um Überprüfung, ob und wie eine Erweiterung
des Kreises der ausgleichsberechtigten Personen in die Regelung des
§ 2057b Abs. 1 Satz 1 BGB-E aufgenommen werden kann. In Bezug
auf § 2057b Abs. 2 BGB bittet der Bundesrat darum, die Regelung zur Höhe
des Ausgleichsbetrages klarzustellen. Der Bundesrat fordert, § 2325 Abs. 3
Satz 3 BGB zu streichen. Schließlich fordert der Bundesrat in § 2333
Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 BGB das Wort Freiheitsstrafe durch die Wörter
Freiheits- oder Jugendstrafe zu ersetzen und die Wörter ohne Bewährung zu
streichen. In diesem Teil seiner Stellungnahme folgte der Bundesrat
überwiegend den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drucks.
96/1/08). Der Bundesrat fordert die Einführung eines neuen
Art. 2a in den Gesetzentwurf, der Änderungen des EStG beinhaltet. Dieser Teil
der Stellungnahme geht auf ein Antrag der Länder Niedersachsen, Thüringen,
Baden-Württemberg, Saarland und Schleswig-Holstein (BR-Drucks.
96/2/08) zurück. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 3/2008. Internationales Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen PersonenIn der BRAK-Stellungnahme-Nr. 10/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zum Internationalen Privatrecht der Gesellschaften, Vereine und juristischen Personen wird die Durchsetzung der Gründungstheorie sowie die Möglichkeit der Verlegung des Satzungssitzes in Drittstaaten begrüßt. Die BRAK kritisiert hingegen die Ausklammerung der steuerrechtlichen Aspekte, die für die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Gesellschaften von entscheidender Bedeutung sind. Weiterhin wird darauf aufmerksam gemacht, dass bilaterale Staatsverträge existieren, die auf den Verwaltungssitz einer Gesellschaft abstellen, und damit dem Gesetzeszweck entgegen stehen. Außerdem werden die Probleme der Auslandsbeurkundungen im Gesellschaftsrecht durch Art. 11 EGBGB-E nicht beseitigt. Grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und ZustellungDer Bundesrat hat am 14.03.2008 eine Stellungnahme
zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung (BR-Drs.
95/08) beschlossen (BR-Drs.
95/08 (Beschluss)). Dabei folgt der Bundesrat den Empfehlungen der
BR-Ausschüsse (BR-Drs.
95/1/08). Lesen Sie auch die Erläuterung
zum TOP 15 der 842. BR-Sitzung. Durch den Entwurf sollen die Verordnungen
(EG) Nr. 1896/2006 zur Einführung des europäischen Mahnverfahrens, Nr.
861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige
Forderungen sowie Nr.
1392/2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten
umgesetzt werden. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 23/2007. Änderung des SGG und ArbGGDer Bundesrat hat in seiner 842. Sitzung am
14.03.2008 beschlossen, bzgl. des Gesetzentwurfs zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/7716)
keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs.
126/08 (Beschluss)). Damit folgte der Bundesrat der Empfehlung des
federführenden BR-Ausschusses für Arbeit und Sozialpolitik. Der
BR-Rechtsausschuss hatte die Einberufung des Vermittlungsausschusses
gefordert, um den Entwurf umfassend zu überarbeiten (BR-Drs.
126/1/08, vgl. Erläuterungen
zum TOP 2.). Der Bundesrat fasste in seinem Beschluss v.
14.03.2008 jedoch eine Entschließung, in der er - wie bereits in seiner
Stellungnahme (BR-Drs.
820/07 (Beschluss)) u. a. die Zusammenlegung von Sozial- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie die Einführung der Zulassungsberufung am
Beispiel der VwGO in der Sozialgerichtsbarkeit forderte. Der Bundestag hatte am 21.02.2008 aufgrund der
Beschlussempfehlung und des Berichts des BT-Ausschuss für Arbeit und Soziales
(BT-Drs. 16/8217) den von der Bundesregierung eingebrauchten Gesetzentwurf
zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes (BT-Drs. 16/7716)
mit einigen Änderungen angenommen (BR-Drs.
126/08). Den o. g. Forderungen des Bundesrates war der Bundestag dabei
nicht gefolgt. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 4 und 1/2008. Klärung der VaterschaftDer Bundesrat hat am 14.03.2008 beschlossen, zum
Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom
Anfechtungsverfahren keinen Antrag auf Einberufung des
Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drs.
130/08 (Beschluss)). Durch die Neuregelung soll Männern, die an ihrer
Vaterschaft zweifeln, grundsätzlich das Recht eingeräumt werden, den Anspruch
auf genetische Untersuchung zur Klärung der Abstammung durchzusetzen. Auf
diesem Wege sollen die Vorgaben des BVerfG-Urteils v. 13.02.2007 (1
BvR 421/05; vgl. BVerfG-Pressemitteilung
v. 13.02.2007), das entschieden hatte, dass heimliche Vaterschaftstest in
gerichtlichen Verfahren nicht verwertet werden dürfen, umgesetzt werden. Der Bundestag hatte bereits am 21.02.2008 -
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses
(BT-Drs. 16/8219) - den Regierungsentwurf eines Gesetz zur Klärung der
Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren (BT-Drs. 16/6561, BT-Drs. 16/6649) mit
einigen Änderungen angenommen (BR-Drs.
130/08). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterung
zum TOP 6 der 842. BR-Sitzung und KammerInfo 5/2008,
23,
19,
18,
12,
11,
6,
3/2007
sowie 12/2005. Telekommunikationsüberwachung/ VorratsdatenspeicherungDer Antrag, §§ 113a, 113b TKG im Wege der
einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde
außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Das BVerfG ließ mit Beschluss
v. 11.03.2008 (1
BvR 256/08) die Anwendung von § 113b TKG, soweit er die Verwendung
der gespeicherten Daten zum Zweck der Strafverfolgung regelt, bis zur
Entscheidung in der Hauptsache nur modifiziert zu. § 113a TKG, der die Speicherungspflicht für Daten
regelt, und § 113b TKG, der die Verwendung
der gespeicherten Daten regelt, sind durch das Gesetz zur Neuregelung der
Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen
sowie zur Umsetzung der Richtlinie
2006/24/EG v. 21.12.2007 (BGBl. I 2007, S.
3198 ff) eingeführt worden. Lesen Sie die BVerfG-Pressemitteilung
Nr. 37/2008 v. 19.03.2008 und die BMJ-Pressemitteilung
v. 19.03.2008. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 23,
22,
21,
17,
15,
13
und 12/2007. BVerfG zum Sonderausgabenabzug von Versorgungswerksbeiträgen vor 2005Das BVerfG hat sich mit Beschluss v. 13.02.2008 (2
BvR 1220/04; 2 BvR 410/05) zum Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu
berufsständischen Versorgungseinrichtungen für die Veranlagungszeiträume vor
2005 geäußert. Die Beschwerdeführer, zu denen eine selbstständige
Rechtsanwältin gehört, rügten mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine zu
niedrige einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung ihrer Beiträge zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 i. V.
m. § 10 Abs. 3 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung. Das BVerfG
hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, da eine
verfassungsgerichtliche Überprüfung der Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur
berufsständischen Versorgungseinrichtung für die Veranlagungszeiträume vor
2005 nicht mehr in Betracht kommt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung-Nr.
33/2008 v. 14.03.2008. BVerfG zum BGH- Anwälte- AuswahlverfahrenDie Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts gegen das gesetzliche Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem BGH, insbes. gegen das in der BRAO normierte Auswahlverfahren, wurde durch das BVerfG mit Beschluss v. 27.02.2008 (1 BvR 1295/07) nicht zur Entscheidung angenommen. Die Vorschriften der BRAO für das Wahlverfahren der Rechtsanwälte bei dem BGH sind nach Ansicht des BVerfG verfassungsgemäß. Das Zulassungsverfahren schränke zwar die Berufsausübungsfreiheit ein. Es sei jedoch ausreichend bestimmt geregelt und durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Lesen Sie hierzu die BVerfG-Pressemitteilung Nr. 41/2008 v. 27.03.2008. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
11. Jahresarbeitstagung Familienrecht" am 18. und 19.04.2008 in Köln.
Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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