KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Änderung des Beratungshilferechts

Raumordnungsrecht

Untersuchungshaftvollzug

Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze

Entlastung der Rechtspflege

Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht

 

 

Ausgabe Nr. 19/2008 v. 16.10.2008

 

 

Patenrechtsmodernisierung

Änderung der InsO

Jahressteuergesetz 2009

Umsatzsteuererklärung 2008

Symposium zur Juristenausbildung

DAI

 

 

 

Aktuelles aus Berlin:

                                            

Änderung des Beratungshilferechts

Der Bundesrat beschloss am 10.10.2008, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts (BR-Drs. 648/08) beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs. 648/08 (Beschluss)). Dieser Gesetzentwurf geht auf den Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Begrenzung der Ausgaben für die Beratungshilfe“ zurück. Dazu hatte die BRAK im Februar 2008 eine Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme Nr. 2/2008).

Folgende inhaltliche Änderungen haben sich ergeben:

- Im Gegensatz zu dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind im Entwurf des Bundesrates die Voraussetzungen, unter denen Beratungshilfe für die Vertretung gewährt werden kann, sehr viel deutlicher formuliert. Nach dem vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 BerHG-E erstreckt sich die Berechtigung auf Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich ist. Die Entscheidung, ob eine Vertretung im Einzelfall tatsächlich erforderlich ist, erfolgt danach grundsätzlich erst nach der Beratung. Nur für den Ausnahmefall, dass die Erforderlichkeit der Vertretung von Anfang an und bereits vor der Beratung offensichtlich ist, soll Abs. 2 Satz 3 die sofortige Ausstellung des Berechtigungsscheines auch für Beratungshilfe durch Vertretung ermöglichen. Der Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sprach noch von der Vertretung „durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl“. Diese Worte sind im Entwurf des Bundesrates ersatzlos entfallen. Es wird lediglich „Beratungshilfe durch Vertretung“ formuliert. Aus der Begründung ergibt sich hierzu nichts Genaues.

- Durch § 12 Abs. 3 BerHG-E soll ermöglicht werden, dass durch Landesgesetz die Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung abweichend von diesem Gesetz geregelt wird. Dies soll auch für die Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit anwaltlicher Beratungsstellen in Sinne des § 3 Abs. 1 zur Gewährung von Beratungshilfe gelten. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine Öffnungsklausel zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung oder ausschließlicher Zuständigkeit der anwaltlichen Beratungsstellen zur Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe für alle Länder handeln soll. Bisher ist die Einrichtung öffentlicher Rechtsberatungsstellen nur in den Stadtstaaten möglich. Bezüglich der weiteren dieser Regelung zugrunde liegenden Überlegungen wird auf die S. 63- 65 der Entwurfsbegründung verwiesen.

- In § 44 RVG-E soll klargestellt werden, dass die Vergütungsansprüche des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse durch eine Aufhebung einer Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 des BerHG-E nicht berührt werden, soweit der Rechtsanwalt zu der Zeit der Gewährung der Beratungshilfe im Hinblick auf den Bestand des Berechtigungsscheines in gutem Glauben war.

- Die Beratungshilfegebühr für den Fall der Gewährung von Beratungshilfe durch Vertretung soll gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe von 30 € auf 20 € herabgesetzt werden. Dies entspricht auch der Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme zum Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Weiterhin ist aber geregelt, dass die Beratungshilfegebühr auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anzurechnen ist. Dies soll zur Hälfte, also in Höhe von 10 €, geschehen. Dies ist gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unverändert.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18 und 4/2008.

 

Raumordnungsrecht

In der BRAK- Stellungnahme- Nr. 36/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften (GeROG, BR-Drs. 563/08, BT-Drs. 16/10292) begrüßt die BRAK die mit dem Entwurf verfolgten Ziele der Vereinheitlichung und Vereinfachung der Raumordnung. Hintergrund der Neuregelung ist die Änderung der Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern im Zuge der Föderalismusreform. Die Raumordnung ist nun nicht mehr Gegenstand der Rahmengesetzgebung, sondern der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1 Nr. 31 GG). Der Regierungsentwurf verfolgt das Ziel, die bewährten Rahmenregelungen möglichst weitgehend in bundesrechtliche Vollregelungen zu überführen und gleichzeitig den Ländern den nötigen Spielraum zur Ergänzung des Landesrechts zu belassen. Die BRAK kritisiert in ihrer Stellungnahme jedoch u.a., dass es nach dem Entwurf offen ist, ob die Länder tatsächlich nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG abweichende Regelungen erlassen dürfen, ohne dass allerdings (zumindest dem Wortlaut der Vorschrift nach) ein „abweichungsfester Kern“ besteht, der dem Bund zur alleinigen Regelung verbleibt. Am 15.10.2008 stand der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung einer nicht- öffentlichen Anhörung des federführenden BT- Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

 

Untersuchungshaftvollzug

Durch den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts (Synopse) sollen die Vorgaben des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG-Urteil v. 31.05.2006 (2 BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) umgesetzt werden. Das BVerfG hatte wiederholt eine gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung einer Inhaftierung gefordert. Der Bund darf nach der Föderalismusreform künftig nur noch jenen Bereich regeln, der gegenwärtig von der Generalklausel in § 119 Abs. 3 Alt. 1 StPO erfasst ist. Dieser Bereich unterfällt der Kompetenz für die Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Das erste Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Integration des dem Bund verbliebenen, aber derzeit im Wesentlichen außerhalb der Strafprozessordnung normierten Regelungsbereichs in die Strafprozessordnung.  Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus Forderungen des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die BRAK hat sich in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 37/2008 kritisch zur Umsetzung der Vorgaben geäußert.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18 und 17/2007 sowie 12/2006.

 

Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Danach sollen Gerichte künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20 000 € (statt wie bislang 5000 €) verhängen können. Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ- Pressemitteilung v. 15.10.2008.

 

Entlastung der Rechtspflege

Nach dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (BT-Drs 16/10570) soll die Möglichkeit, dass große Straf-, Wirtschaftsstraf-

und Jugendkammern in reduzierter Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern verhandeln, verlängert werden. Dies soll letztmalig bis Ende Dezember 2011 gelten. Seit 1998 gibt es diese Möglichkeit, wodurch insbes. der Notsituation der Justiz in den neuen Bundesländern, Rechnung getragen werden sollte. Da viele Gerichte von der Möglichkeit Gebrauch machen, wäre ein Auslaufen der Regelung gerichtsorganisatorisch nur schwer zu bewältigen.

 

Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht

Der Bundesrat hat am 10.10.2008 – angelehnt an die Beschlussempfehlung der Ausschüsse (BR-Drs. 635/1/08) - eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht (BR-Drs. 635/08) beschlossen (BR-Drs. 635/08 (Beschluss)). Durch die Neuregelung soll das Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht reformiert und vereinfacht werden. Am System des Zugewinnausgleichs soll unter Einführung einiger Sicherungsmaßnahmen festgehalten werden. Im Bereich des Vormundschaftsrechts sollen zukünftig Verfügungen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Girokonto grundsätzlich genehmigungsfrei sein (§ 1813 BGB). Lesen Sie auch die Erläuterungen zu TOP 23 der 848. BR- Sitzung.

 

Patenrechtsmodernisierung

Das Bundeskabinett hat am 15.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Patentrechtsmodernisierungsgesetz soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem vereinfachen. So sollen u.a. die Gerichtsverfahren sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz beschleunigt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung. Lesen Sie hierzu auch die BMJ- Pressemitteilung v. 15.10.2008.

 

Änderung der InsO

Das Bundeskabinett hat am 13.10.08 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung beschlossen. Durch diese Änderung soll der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO angepasst werden. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Unternehmen, bei denen es zu einer bilanziellen Überschuldung kommt, die jedoch eine positive Fortführungsprognose haben, zukünftig nicht mehr verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit soll in Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet werden. Lesen Sie hierzu die BMJ- Pressemitteilung v. 13.10.2008.

 

Jahressteuergesetz 2009

In der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs. 16/10494, S. 38ff.) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs. 16/10494) zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (BT-Drs. 16/10189) macht die Bundesregierung deutlich, dass sie an der Neuregelung zur Begrenzung des Vorsteuerabzug für privat genutzte Firmenfahrzeuge auf 50 % festhalten will. Diese Begrenzung des Vorsteuerabzugs diene der Steuervereinfachung und solle missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Die Verpflichtung, ein Fahrtenbuch zum Nachweis der unternehmerischen Nutzung zu führen, würde dann in den meisten Fällen entfallen. Der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf insgesamt 63 Anmerkungen gemacht, die die Bundesregierung zum großen Teil prüfen will. Der Gesetzentwurf soll der Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen dienen, die verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Dazu gehören u.a. Anpassungen des Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union, Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens sowie Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Die Bundesregierung äußert sich in ihrer Gegenäußerung nicht zur geplanten Neuregelung in § 376 AO, durch die die Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten verlängert werden soll. Dies hatte die BRAK bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr. 15/2008 zum Referentenentwurf kritisiert. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 18 und 10/2008.

 

Umsatzsteuererklärung 2008

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem BMF- Schreiben v. 30.09.2008 (IV B 9 – S 7344/08/10001 – 2008/0368765) die Vordruckmuster für die Umsatzsteuererklärung 2008 eingeführt. Das Vordruckmuster für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 ist dem BMF- Schreiben als Anlage beigefügt.

 

Symposium zur Juristenausbildung

Am 22.11.2008 findet das 3. Hamburger Symposium zur Juristenausbildung statt. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Anwaltshaftung" am 07.11.2008 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar.

Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an karlstedt@brak.de.