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Aktuelles
aus Berlin: Änderung des Beratungshilferechts Anhebung der
Tagessatzhöchstgrenze Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht Ausgabe
Nr. 19/2008 v. 16.10.2008 |
Symposium zur Juristenausbildung |
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Aktuelles aus Berlin: Änderung des BeratungshilferechtsDer
Bundesrat beschloss am 10.10.2008, den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Beratungshilferechts (BR-Drs.
648/08) beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drs.
648/08 (Beschluss)). Dieser Gesetzentwurf geht auf den Entwurf
der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Begrenzung der Ausgaben für die
Beratungshilfe zurück. Dazu hatte die BRAK im Februar 2008 eine
Stellungnahme abgegeben (BRAK-Stellungnahme
Nr. 2/2008). Folgende
inhaltliche Änderungen haben sich ergeben: -
Im Gegensatz zu dem Entwurf der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe sind im Entwurf des
Bundesrates die Voraussetzungen, unter denen Beratungshilfe für die Vertretung
gewährt werden kann, sehr viel deutlicher formuliert. Nach dem
vorgeschlagenen § 6 Abs. 2 BerHG-E erstreckt sich die Berechtigung auf
Beratungshilfe durch Vertretung, wenn diese nach der Beratung erforderlich
ist. Die Entscheidung, ob eine Vertretung im Einzelfall tatsächlich
erforderlich ist, erfolgt danach grundsätzlich erst nach der Beratung. Nur
für den Ausnahmefall, dass die Erforderlichkeit der Vertretung von Anfang an
und bereits vor der Beratung offensichtlich ist, soll Abs. 2 Satz 3 die
sofortige Ausstellung des Berechtigungsscheines auch für Beratungshilfe durch
Vertretung ermöglichen. Der Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe sprach noch
von der Vertretung durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl. Diese Worte sind
im Entwurf des Bundesrates ersatzlos entfallen. Es wird lediglich Beratungshilfe
durch Vertretung formuliert. Aus der Begründung ergibt sich hierzu nichts
Genaues. -
Durch § 12 Abs. 3 BerHG-E soll ermöglicht werden, dass durch Landesgesetz die
Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe zur Einführung öffentlicher
Rechtsberatung abweichend von diesem Gesetz geregelt wird. Dies soll auch für
die Einführung einer ausschließlichen Zuständigkeit anwaltlicher
Beratungsstellen in Sinne des § 3 Abs. 1 zur Gewährung von Beratungshilfe
gelten. Aus der Entwurfsbegründung ergibt sich, dass es sich hierbei um eine
Öffnungsklausel zur Einführung öffentlicher Rechtsberatung oder
ausschließlicher Zuständigkeit der anwaltlichen Beratungsstellen zur
Bewilligung und Gewährung von Beratungshilfe für alle Länder handeln soll.
Bisher ist die Einrichtung öffentlicher Rechtsberatungsstellen nur in den
Stadtstaaten möglich. Bezüglich der weiteren dieser Regelung zugrunde
liegenden Überlegungen wird auf die S. 63- 65 der Entwurfsbegründung
verwiesen. -
In § 44 RVG-E soll klargestellt werden, dass die Vergütungsansprüche des
Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse durch eine Aufhebung einer Entscheidung
des Amtsgerichts gem. § 6 Abs. 1 oder Abs. 2 des BerHG-E nicht berührt werden,
soweit der Rechtsanwalt zu der Zeit der Gewährung der Beratungshilfe im
Hinblick auf den Bestand des Berechtigungsscheines in gutem Glauben war. -
Die Beratungshilfegebühr für den Fall der Gewährung von Beratungshilfe durch
Vertretung soll gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe von
30 auf 20 herabgesetzt werden. Dies entspricht auch der
Forderung der BRAK in ihrer Stellungnahme
zum Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe. Weiterhin ist aber geregelt, dass
die Beratungshilfegebühr auf den Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse
anzurechnen ist. Dies soll zur Hälfte, also in Höhe von 10 , geschehen.
Dies ist gegenüber dem Entwurf der Bund-Länder-Arbeitsgruppe unverändert. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18
und 4/2008. RaumordnungsrechtIn der BRAK-
Stellungnahme- Nr. 36/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur
Neufassung des Raumordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
(GeROG, BR-Drs.
563/08, BT-Drs.
16/10292) begrüßt die BRAK die mit dem Entwurf verfolgten Ziele der
Vereinheitlichung und Vereinfachung der Raumordnung. Hintergrund der Neuregelung ist die Änderung der
Gesetzgebungszuständigkeit von Bund und Ländern im Zuge der
Föderalismusreform. Die Raumordnung ist nun nicht mehr Gegenstand der Rahmengesetzgebung,
sondern der konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 Abs. 1
Nr. 31 GG). Der Regierungsentwurf verfolgt das Ziel, die bewährten
Rahmenregelungen möglichst weitgehend in bundesrechtliche Vollregelungen zu
überführen und gleichzeitig den Ländern den nötigen Spielraum zur Ergänzung
des Landesrechts zu belassen. Die BRAK kritisiert in ihrer Stellungnahme
jedoch u.a., dass es nach dem Entwurf offen ist, ob die Länder tatsächlich
nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GG abweichende Regelungen erlassen dürfen,
ohne dass allerdings (zumindest dem Wortlaut der Vorschrift nach) ein abweichungsfester
Kern besteht, der dem Bund zur alleinigen Regelung verbleibt. Am 15.10.2008
stand der Gesetzentwurf auf der Tagesordnung
einer nicht- öffentlichen Anhörung des federführenden BT- Ausschusses für
Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. UntersuchungshaftvollzugDurch den Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Überarbeitung des Untersuchungshaftrechts (Synopse)
sollen die Vorgaben des BVerfG (vgl. u.a. BVerfG-Urteil v. 31.05.2006 (2
BvR 1673/04; 2 BvR 2402/04) umgesetzt werden. Das BVerfG hatte wiederholt
eine gesetzliche Grundlage für die Ausgestaltung einer Inhaftierung
gefordert. Der Bund darf nach der Föderalismusreform künftig nur noch jenen
Bereich regeln, der gegenwärtig von der Generalklausel in § 119 Abs. 3
Alt. 1 StPO erfasst ist. Dieser Bereich unterfällt der Kompetenz für die
Regelung des gerichtlichen Verfahrens in Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Das erste
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Integration des dem Bund verbliebenen,
aber derzeit im Wesentlichen außerhalb der Strafprozessordnung normierten
Regelungsbereichs in die Strafprozessordnung.
Änderungsbedarf ergibt sich darüber hinaus aus Forderungen des
Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) und der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR). Die BRAK hat sich in der
BRAK-Stellungnahme-Nr.
37/2008 kritisch zur Umsetzung der Vorgaben geäußert. Wir berichteten zu diesem
Thema in KammerInfo 18
und 17/2007
sowie 12/2006. Anhebung der TagessatzhöchstgrenzeDas
Bundeskabinett hat am 15.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung der
Höchstgrenze eines Tagessatzes bei Geldstrafen beschlossen. Danach sollen
Gerichte künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20 000 (statt wie
bislang 5000 ) verhängen können. Lesen Sie zu diesem Thema die BMJ-
Pressemitteilung v. 15.10.2008. Entlastung der RechtspflegeNach
dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Entlastung der
Rechtspflege (BT-Drs
16/10570) soll die Möglichkeit, dass große Straf-, Wirtschaftsstraf- und
Jugendkammern in reduzierter Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern
verhandeln, verlängert werden. Dies soll letztmalig bis Ende Dezember 2011
gelten. Seit 1998 gibt es diese Möglichkeit, wodurch insbes. der Notsituation
der Justiz in den neuen Bundesländern, Rechnung getragen werden sollte. Da
viele Gerichte von der Möglichkeit Gebrauch machen, wäre ein Auslaufen der Regelung
gerichtsorganisatorisch nur schwer zu bewältigen. Zugewinnausgleichs- und VormundschaftsrechtDer Bundesrat hat am
10.10.2008 angelehnt an die Beschlussempfehlung der Ausschüsse (BR-Drs.
635/1/08) - eine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung
des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrecht (BR-Drs.
635/08) beschlossen (BR-Drs.
635/08 (Beschluss)). Durch die Neuregelung soll das Zugewinnausgleichs-
und Vormundschaftsrecht reformiert und vereinfacht werden. Am System des
Zugewinnausgleichs soll unter Einführung einiger Sicherungsmaßnahmen
festgehalten werden. Im Bereich des Vormundschaftsrechts sollen zukünftig
Verfügungen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein Girokonto
grundsätzlich genehmigungsfrei sein (§ 1813 BGB). Lesen Sie auch die Erläuterungen
zu TOP 23 der 848. BR- Sitzung. PatenrechtsmodernisierungDas
Bundeskabinett hat am 15.10.2008 den Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung
und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das
Patentrechtsmodernisierungsgesetz soll die Rechtslage bei der Anmeldung von
Patenten und Marken verbessern und das Rechtsmittelsystem vereinfachen. So
sollen u.a. die Gerichtsverfahren sowohl in der ersten als auch in der
Berufungsinstanz beschleunigt werden. Weitere Informationen finden Sie unter www.bmj.de/patentrechtsmodernisierung.
Lesen Sie hierzu auch die BMJ-
Pressemitteilung v. 15.10.2008. Änderung der InsODas
Bundeskabinett hat am 13.10.08 im Zusammenhang mit weiteren Regeln zur
Stabilisierung des Finanzmarktes eine Änderung der Insolvenzordnung
beschlossen. Durch diese Änderung soll der Überschuldungsbegriff in § 19 Abs.
2 Satz 1 InsO angepasst werden. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen
Unternehmen, bei denen es zu einer bilanziellen Überschuldung kommt, die
jedoch eine positive Fortführungsprognose haben, zukünftig nicht mehr
verpflichtet sein, sofort einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit soll in
Krisenzeiten an sich gesunden Unternehmen der Weg zu einer Sanierung geebnet
werden. Lesen Sie hierzu die BMJ-
Pressemitteilung v. 13.10.2008. Jahressteuergesetz 2009In
der Gegenäußerung der Bundesregierung (BT-Drs.
16/10494, S. 38ff.) zur Stellungnahme des Bundesrates (BT-Drs.
16/10494) zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2009 (BT-Drs.
16/10189) macht die Bundesregierung deutlich, dass sie an der Neuregelung
zur Begrenzung des Vorsteuerabzug für privat genutzte Firmenfahrzeuge auf
50 % festhalten will. Diese Begrenzung des Vorsteuerabzugs diene der
Steuervereinfachung und solle missbräuchliche Gestaltungen vermeiden. Die Verpflichtung,
ein Fahrtenbuch zum Nachweis der unternehmerischen Nutzung zu führen, würde
dann in den meisten Fällen entfallen. Der Bundesrat hatte in seiner
Stellungnahme zum Regierungsentwurf insgesamt 63 Anmerkungen gemacht, die die
Bundesregierung zum großen Teil prüfen will. Der Gesetzentwurf soll der
Umsetzung einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen dienen, die verschiedene
Bereiche des Steuerrechts betreffen. Dazu gehören u.a. Anpassungen des
Steuerrechts an Recht und Rechtsprechung der Europäischen Union, Maßnahmen
zur Verhinderung von Steuerausfällen bzw. zur Sicherung des Aufkommens sowie
Maßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Die Bundesregierung äußert sich
in ihrer Gegenäußerung nicht zur geplanten Neuregelung in § 376 AO, durch die
die Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten verlängert werden soll. Dies
hatte die BRAK bereits in der BRAK-Stellungnahme-Nr.
15/2008 zum Referentenentwurf
kritisiert. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 18
und 10/2008. Umsatzsteuererklärung 2008Das
Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem BMF- Schreiben v. 30.09.2008 (IV
B 9 S 7344/08/10001 2008/0368765) die Vordruckmuster für die
Umsatzsteuererklärung 2008 eingeführt. Das Vordruckmuster
für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2008 ist dem BMF- Schreiben als
Anlage beigefügt. Symposium zur JuristenausbildungAm
22.11.2008 findet das 3. Hamburger Symposium zur Juristenausbildung statt.
Weitere Informationen finden Sie hier. DAIDas Deutsche
Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung Anwaltshaftung" am
07.11.2008 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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