KammerInfo

 

Aktuelles aus Berlin:

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

Bündnis für das deutsche Recht

BKA-Gesetz

Änderung von § 160a StPO

Opferrechtsreformgesetz

Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze

Entlastung der Rechtspflege

Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung und Zustellung

 

Ausgabe Nr. 23/2008 v. 11.12.2008

 

 

Urheberrechtsgesetz

Patentrechtsmodernisierung

Erbschaftsteuerreform

Gewerbliche Infektion durch Angestellte

BVerfG: Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

ERV an den LG Freiburg und Stuttgart

DAI

 

Aktuelles aus Berlin:

 

Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen Berufsrecht

Die BRAK hat mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 45/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BR-Drucks. 700/08) Stellung genommen. Darin begrüßte die BRAK, dass der vorgelegte Entwurf nun die grundsätzliche Anwendung der VwGO in gerichtlichen Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen sowie des VwVfG für außergerichtliche Verfahren vorsieht. Einen entsprechenden Vorschlag hatte die BRAK bereits im Jahre 2001 unterbreitet. Auf Zustimmung stieß auch der ebenfalls von der BRAK angestoßene Vorschlag zur Einführung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft. Die BRAK möchte mit dieser neuen Einrichtung die der anwaltlichen Selbstverwaltung immanente Verantwortung gegenüber dem Verbraucher wahrnehmen und diesem ein bürgerfreundliches und transparentes Verfahren bieten. Die BRAK sprach sich jedoch gegen die vorgesehene Verkleinerung des Anwaltssenats beim BGH aus. Dieser soll künftig nur noch aus fünf Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des BGH und zwei Rechtsanwälten als Beisitzern, bestehen. Den Vorsitz soll nicht mehr der Präsident des BGH, sondern ein vom Präsidium bestimmter Vorsitzender Richter führen. Angesichts der mit dem Gesetzentwurf verbundenen Zulassungsberufung zum Anwaltssenat (vgl. § 112e BRAO-E), die zu einer deut­lichen Entlastung des Senates und insbesondere der mündlichen Verhandlungen führen wird, sieht die BRAK nicht die Notwendigkeit, die seit 1878 bestehende, der besonderen Stellung der Anwaltschaft gerecht werdende Sonderregelung zu beseitigen.

 

Die BRAK hatte sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr. 17/2008 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht geäußert.

 

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21,18, 13, 8 sowie 6/2008.

 

Bündnis für das deutsche Recht

Die Broschüre „Law - Made in Germany" - herausgegeben von der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, der Bundesnotarkammer, dem Deutschen Notarverein und dem Deutschen Richterbund - ist nun bestellbar unter http://www.lawmadeingermany.de/best_form/bestellung.php. Die Broschüre richtet sich an deutsche, insbes. aber auch an ausländische Unternehmen, für deren Investitionen und Verträge das deutsche Recht einen optimalen Rahmen bietet. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21 und 20/2008.

 

Zum Thema Rechtsstaatsförderung in der Außenpolitik veranstaltet das Auswärtige Amt im Rahmen seines 21. Forums Globale Fragen am 15.01.2009 eine Konferenz „Der Rechtsstaat – Patentrezept für alle Welt?“ Das Programm finden Sie hier.

 

BKA-Gesetz

Der Bundesrat hat am 28.11.2008 beschlossen, dem Gesetz zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus durch das Bundeskriminalamt (BR-Drucks. 680/08) nicht zuzustimmen (BR-Drucks. 680 (Beschluss)). Der Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (BR-Drucks. 680/1/08 (neu)) fand keine Mehrheit. Lesen Sie auch das Plenarprotokoll der 851. BR-Sitzung (S. 403 – 407) sowie die Erläuterungen zu TOP 3 der 851. BR-Sitzung.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21, 17, 16, 15 und 13/2008 sowie 21/2007.

 

Änderung von § 160a StPO

Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung (§ 160a StPO - BT-Drucks. 16/11170) vorgelegt. Der Entwurf will die unterschiedliche Behandlung der nicht selbst beschuldigten Berufsgeheimnisträger beim Schutz vor Ermittlungsmaßnahmen beenden. Der Entwurf sieht für Rechtsanwälte ein einheitliches Verbot staatlicher Überwachungsmaßnahmen vor. Die Trennung in Strafverteidiger und normale Rechtsanwälte soll aufgegeben werden. Nach geltendem Recht haben Rechtsanwälte, die nicht Strafverteidiger sind, kein absolutes Zeugnisverweigerungsrecht. In einer Verhältnismäßigkeitsprüfung wird entschieden, ob Rechtsanwälte von der Polizei oder Staatsanwalt gezwungen werden können, auszusagen. Diese unterschiedliche Behandlung von Anwälten und Strafverteidigern verkenne nach Auffassung der FDP die verfassungsrechtliche Stellung von Rechtsanwälten. Wenn Mandanten befürchten müssten, dass Ermittlungsmaßnahmen gegen ihren Anwalt als verhältnismäßig angesehen werden könnten, würden sie ihrem Anwalt kritische Informationen nicht mehr anvertrauen. Dies entspricht der Auffassung der BRAK, die die Aufteilung in Strafverteidiger und andere Rechtsanwälte wiederholt kritisiert hatte. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 21, 17, 16, 15 und 13/2008 sowie 21/2007. 

 

Opferrechtsreformgesetz

Am 02.12.2008 wurde der Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes vom Bundesjustizministerium zur Abstimmung an die Ressorts verschickt. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu stärken. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 02.12.2008.

 

Anhebung der Tagessatzhöchstgrenze

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (BR-Drucks. 758/08) sieht vor, dass die Gerichte künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20.000 € (statt wie bislang 5.000 €) verhängen können. Der Bundesrat folgte in seiner 851. Sitzung am 28.11.2008 den Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates (BR-Drucks. 758/1/08) und regte in seiner Stellungnahme einen generellen Verzicht auf eine Obergrenze der Tagessatzhöhe an (BR-Drucks. 758/08 (Beschluss)). Lesen Sie hierzu die Erläuterungen zu TOP 18 der 851. BR-Sitzung und KammerInfo 19/2008.

 

Entlastung der Rechtspflege

Der Bundesrat hat am 28.11.2008 beschlossen, zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (BT-Drucks. 16/10570) keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 864/08 (Beschluss)). Der Bundestag hatte den Entwurf zuvor am 13.11.2008 angenommen (BR-Drucks. 864/08). Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit, dass große Straf-, Wirtschaftsstraf- und Jugendkammern in reduzierter Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern verhandeln, verlängert werden. Dies soll letztmalig bis Ende Dezember 2011 gelten. Seit 1998 gibt es diese Möglichkeit, wodurch insbes. der Notsituation der Justiz in den neuen Bundesländern Rechnung getragen werden sollte. Da viele Gerichte von der Möglichkeit Gebrauch machen, wäre ein Auslaufen der Regelung gerichtsorganisatorisch nur schwer zu bewältigen. Lesen Sie auch die Erläuterung zu TOP 7 der 851. BR-Sitzung. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 19/2008.

 

Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung und Zustellung

Das Gesetz zur Verbesserung der grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung ist am 04.11.2008 im BGBl. 2008, S. 2122 ff. verkündet worden. Die Vorschriften zur Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen nach der Zustellungsverordnung (EG) Nr. 1393/2007 sind zum Teil am 13.11.2008 in Kraft getreten. Die Vorschriften, mit denen das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 umgesetzt wird, treten am 01.01.2009 in Kraft. Die restlichen Vorschriften (u.a. Umsetzungsvorschriften zum europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006), treten am 12.12.2008 in Kraft.

Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18, 11, 10 und 7/2008 sowie 23/2007.

 

Urheberrechtsgesetz

Der Bundesrat am 28.11.2008 beschlossen, in Bezug auf den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (BR-Drucks. 863/08) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 863/08 (Beschluss)). Ziel des Gesetzes ist es, die am 31.12.2008 auslaufende Befristung von § 52a UrhG (Urheberrechtsgesetzes) bis zum 31.12.2012 zu verlängern. § 52a UrhG wurde im Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (BGBl. I 2003, S. 1774 ff.) eingeführt. Nach dieser Regelung ist es zulässig, kleine Teile eines Werkes bzw. Werke geringen Umfangs zu Lehr- und Forschungszwecken öffentlich zugänglich zu machen. Das bedeutet auch, dass diese in das Intranet eingestellt werden können. Lesen Sie hierzu die Erläuterungen zu TOP 6 der 851. BR-Sitzung sowie die BMJ- Pressemitteilung v. 28.11.2008.

 

Patentrechtsmodernisierung

Der Bundesrat hat am 28.11.2008 zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (BR-Drucks. 757/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks. 757/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat den Empfehlungen der BR-Ausschüsse (BR-Drucks. 757/1/08). Durch die Neuregelung soll die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken verbessert und das Rechtsmittelsystem vereinfacht werden. So sollen u.a. die Gerichtsverfahren sowohl in der ersten als auch in der Berufungsinstanz beschleunigt werden. Im Bereich des Arbeitnehmererfinderrechts sollen Verfahrensregelungen modernisiert und überflüssige oder unzweckmäßige Regelungen aufgehoben werden. Zudem sollen Regelungen zur Ausführung von Gemeinschaftsrecht im nationalen Recht geschaffen werden. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 19/2008. 

 

Erbschaftsteuerreform

Der Bundesrat hat am 05.12.2008 dem Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht zugestimmt (BR-Drucks. 888/08 (Beschluss)). Zuvor hatte der Bundestag am 27.11.2008 das Gesetz zur Erbschaftsteuerreform (BT-Drucks. 16/7918) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks. 16/11075) beschlossen (BR-Drucks 888/08). Mit dem Gesetz sollen die Vorgaben des BVerfG-Beschlusses v. 07.11.2006 (1 BvL 10/02) umgesetzt werden. Nach dieser Entscheidung ist das Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig, weil kein einheitlicher Wertmaßstab für sämtliche Vermögensgegenstände angelegt wird, der sich am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientiert. Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt, um eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen.

 

Gegenüber dem Regierungsentwurf weist die beschlossene Fassung u.a. folgende Änderungen auf:

- Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum unter Ehegatten sowie bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird erbschaftsteuerfrei gestellt. Gleiches gilt für selbst genutztes Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche bei der Vererbung an Kinder. Voraussetzung ist jeweils die Einhaltung einer Selbstnutzungsfrist von zehn Jahren.

- Die Anhebung des Pflegepauschbetrages auf 20.000 Euro.

- Für die Vererbung von Betriebsvermögen wird die Behaltensfrist auf sieben Jahre bei einem Verschonungsabschlag von 85 % verkürzt. Wahlweise wird für Betriebe mit bis zu 10 % Verwaltungsvermögen die Behaltensfrist auf zehn Jahre und der Verschonungsabschlag auf 100 % festgelegt. Bei Verstoß sowohl gegen die sieben- als auch gegen die zehnjährige Behaltensfrist wird die Verschonungszeit anteilig vermindert (pro rata temporis). Die für den Erhalt der Verschonung erforderliche Lohnsumme wird auf eine Gehaltsgesamtlohnsumme umgestellt.

- Die bestehende zehnjährige Stundungsregelung bei Übertragung von Betriebsvermögen auf das für fremde oder eigene Wohnzwecke genutzte Grundvermögen wird ausgedehnt.

- Die Vorschriften zur Bewertung der Vermögensarten werden in vollem Umfang in das Gesetz aufgenommen. Der letzte Punkt entspricht einer Forderung der BRAK, die sich gegen die ursprüngliche Planung gewandt hatte, nach der die Vorschriften zur Bewertung der Vermögensarten in Verordnungen und nicht im Gesetz selbst geregelt werden sollten. Lesen Sie auch die BRAK-Stellungnahme-Nr. 7/2008.

 

Die Neuregelungen sollen am 01.01.2009 in Kraft treten. Nur die Änderungen in Art. 4 (Änderung des BauGB) sollen am 01.07.2009 in Kraft treten. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 7, 6, 5 und 3/2008 sowie 23, 21 und 3/2007.

 

Gewerbliche Infektion durch Angestellte

Nach dem BFH-Urteil v. 08.10.2008 (AZ: VIII R 53/07, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de) können die Einkünfte einer Anwaltssozietät in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte aufzuteilen sein, wenn ein angestellter Rechtsanwalt einzelne Mandate eigenverantwortlich und leitend ausführt und seine Tätigkeit deutlich getrennt von der Tätigkeit der Sozien ausführt. Damit macht der BFH anscheinend eine deutliche Kehrtwendung von seiner bislang in dieser Frage für Rechtsanwälte eher ungünstigen Rechtsprechung.

 

BVerfG: Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrig

Das BVerfG hat mit Urteil v. 09.12.2008 (2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) entschieden, dass die Neuregelung der sog. Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Durch die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (BGBl. I 2006, S. 1652 ff.) sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten anzusetzen. Der Weg von und zu der Arbeitsstätte soll in die private Sphäre fallen (sog. Werkstorprinzip). § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt jedoch, dass „zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen“ für Fahrten ab dem 21. Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 Euro „wie Werbungskosten“ anzusetzen ist. Der BFH hatte wegen der „Pendlerpauschale“ das BVerfG angerufen, da seiner Auffassung nach die Versagung des Werbungskostenabzuges von Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig war (BFH-Beschluss v. 10.01.2008 (VI R 17/07, vgl. KammerInfo 3/2008).

 

Das BVerfG entschied nun, dass die Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG mangels einer verfassungsrechtlich tragfähigen Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar ist. Nach der Entscheidung des BVerfG ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG (vorläufig) ohne Beschränkung auf die Entfernung erst ab dem 21. Entfernungskilometer anzuwenden.

 

Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung- Nr. 103/2008 v. 09.12.2008.

 

ERV an den LG Freiburg und Stuttgart

Ein weiterer Schritt wurde im Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) getan. Seit dem 01.12.2008 besteht in Baden-Württemberg die Möglichkeit, den Rechtsverkehr in sämtlichen Zivilverfahren - neben dem Landgericht Mannheim - auch an den Landgerichten Freiburg und Stuttgart ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Die gilt auch für Verfahren vor der Kammer für Handelssachen. Über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP – www.egvp.de) kann elektronische Post verschickt und empfangen werden. Voraussetzung hierfür ist der Einsatz einer Signaturkarte. Lesen Sie die Pressemitteilung des Justizministeriums Baden-Württemberg v. 04.12.2008 Wir berichteten zum Thema ERV in KammerInfo 15, 11 und 8/2008 sowie 5/2007. Lesen Sie auch die Informationsbroschüre zum Elektronischen Mahnverfahren und zu den Signaturkarten.

 

DAI

Das Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung „Praxisforum: Erbschaftssteuerreform" am 16.01.2009 in Stuttgart. Weitere Informationen finden Sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 – 0 ,
Fax: 030/ 28 49 39 – 11, E-Mail: zentrale@brak.de

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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