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Aktuelles
aus Berlin: Modernisierung von Verfahren im
anwaltlichen Berufsrecht Bündnis für das deutsche Recht Anhebung der
Tagessatzhöchstgrenze Grenzüberschreitende
Forderungsdurchsetzung und Zustellung Ausgabe
Nr. 23/2008 v. 11.12.2008 |
Gewerbliche Infektion durch Angestellte BVerfG: Neuregelung der Pendlerpauschale
verfassungswidrig |
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Aktuelles aus Berlin: Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen BerufsrechtDie BRAK hat mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
45/2008 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung von
Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher
Vorschriften (BR-Drucks.
700/08) Stellung genommen. Darin begrüßte die BRAK, dass der
vorgelegte Entwurf nun die grundsätzliche Anwendung der VwGO in gerichtlichen
Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen sowie des VwVfG für außergerichtliche
Verfahren vorsieht. Einen entsprechenden Vorschlag hatte die BRAK bereits im
Jahre 2001 unterbreitet. Auf Zustimmung stieß auch der ebenfalls von
der BRAK angestoßene Vorschlag zur Einführung einer Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft. Die BRAK möchte mit dieser neuen Einrichtung die der anwaltlichen
Selbstverwaltung immanente Verantwortung gegenüber dem Verbraucher wahrnehmen
und diesem ein bürgerfreundliches und transparentes Verfahren bieten. Die
BRAK sprach sich jedoch gegen die vorgesehene Verkleinerung des Anwaltssenats
beim BGH aus. Dieser soll künftig nur noch aus fünf Mitgliedern, nämlich
einem Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern des BGH und zwei Rechtsanwälten
als Beisitzern, bestehen. Den Vorsitz soll nicht mehr der Präsident des BGH,
sondern ein vom Präsidium bestimmter Vorsitzender Richter führen. Angesichts
der mit dem Gesetzentwurf verbundenen Zulassungsberufung zum Anwaltssenat
(vgl. § 112e BRAO-E), die zu einer deutlichen Entlastung des Senates und
insbesondere der mündlichen Verhandlungen führen
wird, sieht
die BRAK nicht die Notwendigkeit, die seit 1878 bestehende, der besonderen
Stellung der Anwaltschaft gerecht werdende Sonderregelung zu beseitigen. Die BRAK hatte sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
17/2008 zum Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und
notariellen Berufsrecht geäußert. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21,18, 13, 8 sowie 6/2008. Bündnis für das deutsche RechtDie Broschüre
Law - Made in Germany" - herausgegeben von der
Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein, der Bundesnotarkammer,
dem Deutschen Notarverein und dem Deutschen Richterbund - ist nun bestellbar
unter http://www.lawmadeingermany.de/best_form/bestellung.php.
Die Broschüre richtet sich an deutsche, insbes. aber auch an ausländische
Unternehmen, für deren Investitionen und Verträge das deutsche Recht einen
optimalen Rahmen bietet. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21
und 20/2008.
Zum Thema Rechtsstaatsförderung in der Außenpolitik veranstaltet das Auswärtige Amt im Rahmen seines 21. Forums Globale Fragen am 15.01.2009 eine Konferenz Der Rechtsstaat Patentrezept für alle Welt? Das Programm finden Sie hier. BKA-GesetzDer Bundesrat hat am 28.11.2008 beschlossen, dem
Gesetz zur Abwehr der Gefahren des internationalen Terrorismus durch das
Bundeskriminalamt (BR-Drucks.
680/08) nicht zuzustimmen (BR-Drucks.
680 (Beschluss)). Der Antrag des Landes Rheinland-Pfalz auf Einberufung
des Vermittlungsausschusses (BR-Drucks.
680/1/08 (neu)) fand keine Mehrheit. Lesen Sie auch das Plenarprotokoll
der 851. BR-Sitzung (S. 403 407) sowie die Erläuterungen
zu TOP 3 der 851. BR-Sitzung. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 21, 17, 16, 15 und 13/2008 sowie 21/2007. Änderung von § 160a StPODie FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur
Änderung der Strafprozessordnung (§ 160a StPO - BT-Drucks.
16/11170) vorgelegt. Der Entwurf will die unterschiedliche Behandlung der
nicht selbst beschuldigten Berufsgeheimnisträger beim Schutz vor
Ermittlungsmaßnahmen beenden. Der Entwurf sieht für Rechtsanwälte ein
einheitliches Verbot staatlicher Überwachungsmaßnahmen vor. Die Trennung in
Strafverteidiger und normale Rechtsanwälte soll aufgegeben werden. Nach
geltendem Recht haben Rechtsanwälte, die nicht Strafverteidiger sind, kein
absolutes Zeugnisverweigerungsrecht. In einer Verhältnismäßigkeitsprüfung
wird entschieden, ob Rechtsanwälte von der Polizei oder Staatsanwalt
gezwungen werden können, auszusagen. Diese unterschiedliche Behandlung von
Anwälten und Strafverteidigern verkenne nach Auffassung der FDP die
verfassungsrechtliche Stellung von Rechtsanwälten. Wenn Mandanten befürchten
müssten, dass Ermittlungsmaßnahmen gegen ihren Anwalt als verhältnismäßig
angesehen werden könnten, würden sie ihrem Anwalt kritische Informationen
nicht mehr anvertrauen. Dies entspricht der Auffassung der BRAK, die die
Aufteilung in Strafverteidiger und andere Rechtsanwälte wiederholt kritisiert
hatte. Wir berichteten hierzu in KammerInfo 21,
17,
16,
15
und 13/2008
sowie 21/2007. OpferrechtsreformgesetzAm 02.12.2008 wurde der Entwurf eines 2. Opferrechtsreformgesetzes vom Bundesjustizministerium zur Abstimmung an die Ressorts verschickt. Der Vorschlag schließt inhaltlich an frühere Gesetzesänderungen an und verfolgt das Ziel, Opfer und Zeugen von Straftaten noch besser zu schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu stärken. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung v. 02.12.2008. Anhebung der TagessatzhöchstgrenzeDer Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen (BR-Drucks. 758/08) sieht vor, dass die Gerichte künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20.000 (statt wie bislang 5.000 ) verhängen können. Der Bundesrat folgte in seiner 851. Sitzung am 28.11.2008 den Empfehlungen des Rechtsausschusses des Bundesrates (BR-Drucks. 758/1/08) und regte in seiner Stellungnahme einen generellen Verzicht auf eine Obergrenze der Tagessatzhöhe an (BR-Drucks. 758/08 (Beschluss)). Lesen Sie hierzu die Erläuterungen zu TOP 18 der 851. BR-Sitzung und KammerInfo 19/2008. Entlastung der RechtspflegeDer Bundesrat hat am 28.11.2008 beschlossen, zum Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege (BT-Drucks. 16/10570) keinen Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses zu stellen (BR-Drucks. 864/08 (Beschluss)). Der Bundestag hatte den Entwurf zuvor am 13.11.2008 angenommen (BR-Drucks. 864/08). Durch die Neuregelung soll die Möglichkeit, dass große Straf-, Wirtschaftsstraf- und Jugendkammern in reduzierter Besetzung mit zwei statt mit drei Berufsrichtern verhandeln, verlängert werden. Dies soll letztmalig bis Ende Dezember 2011 gelten. Seit 1998 gibt es diese Möglichkeit, wodurch insbes. der Notsituation der Justiz in den neuen Bundesländern Rechnung getragen werden sollte. Da viele Gerichte von der Möglichkeit Gebrauch machen, wäre ein Auslaufen der Regelung gerichtsorganisatorisch nur schwer zu bewältigen. Lesen Sie auch die Erläuterung zu TOP 7 der 851. BR-Sitzung. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 19/2008. Grenzüberschreitende Forderungsdurchsetzung und ZustellungDas Gesetz zur Verbesserung der
grenzüberschreitenden Forderungsdurchsetzung und Zustellung ist am 04.11.2008
im BGBl.
2008, S. 2122 ff. verkündet worden. Die Vorschriften zur Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen
nach der Zustellungsverordnung
(EG) Nr. 1393/2007 sind zum Teil am 13.11.2008 in Kraft getreten. Die
Vorschriften, mit denen das europäische Verfahren für geringfügige
Forderungen nach der Verordnung
(EG) Nr. 861/2007 umgesetzt wird, treten am 01.01.2009 in Kraft. Die
restlichen Vorschriften (u.a. Umsetzungsvorschriften zum europäischen
Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006), treten am
12.12.2008 in Kraft. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 18,
11,
10
und 7/2008
sowie 23/2007. UrheberrechtsgesetzDer Bundesrat am 28.11.2008 beschlossen, in Bezug
auf den Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des
Urheberrechtsgesetzes (BR-Drucks.
863/08) keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu
stellen (BR-Drucks.
863/08 (Beschluss)). Ziel des Gesetzes ist es, die am 31.12.2008
auslaufende Befristung von § 52a UrhG
(Urheberrechtsgesetzes) bis zum 31.12.2012 zu verlängern. § 52a UrhG wurde im
Jahr 2003 durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der
Informationsgesellschaft (BGBl.
I 2003, S. 1774 ff.) eingeführt. Nach dieser Regelung ist es zulässig,
kleine Teile eines Werkes bzw. Werke geringen Umfangs zu Lehr- und
Forschungszwecken öffentlich zugänglich zu machen. Das bedeutet auch, dass
diese in das Intranet eingestellt werden können. Lesen Sie hierzu die Erläuterungen
zu TOP 6 der 851. BR-Sitzung sowie die BMJ-
Pressemitteilung v. 28.11.2008. PatentrechtsmodernisierungDer Bundesrat hat am 28.11.2008 zum Entwurf eines
Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts (BR-Drucks.
757/08) eine Stellungnahme beschlossen (BR-Drucks.
757/08 (Beschluss)). Dabei folgte der Bundesrat den Empfehlungen der
BR-Ausschüsse (BR-Drucks.
757/1/08). Durch die Neuregelung soll die Rechtslage bei der Anmeldung
von Patenten und Marken verbessert und das Rechtsmittelsystem vereinfacht
werden. So sollen u.a. die Gerichtsverfahren sowohl in der ersten als auch in
der Berufungsinstanz beschleunigt werden. Im Bereich des
Arbeitnehmererfinderrechts sollen Verfahrensregelungen modernisiert und
überflüssige oder unzweckmäßige Regelungen aufgehoben werden. Zudem sollen
Regelungen zur Ausführung von Gemeinschaftsrecht im nationalen Recht geschaffen
werden. Lesen Sie zu diesem Thema KammerInfo 19/2008. ErbschaftsteuerreformDer Bundesrat hat am 05.12.2008 dem Gesetz zur
Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrecht zugestimmt (BR-Drucks.
888/08 (Beschluss)). Zuvor hatte der Bundestag am 27.11.2008 das Gesetz
zur Erbschaftsteuerreform (BT-Drucks.
16/7918) in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucks.
16/11075) beschlossen (BR-Drucks
888/08). Mit dem Gesetz sollen die Vorgaben des BVerfG-Beschlusses v.
07.11.2006 (1
BvL 10/02) umgesetzt werden. Nach dieser Entscheidung ist das
Erbschaftsteuergesetz in seiner derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig,
weil kein einheitlicher Wertmaßstab für sämtliche Vermögensgegenstände
angelegt wird, der sich am gemeinen Wert (Verkehrswert) orientiert. Das
BVerfG hatte dem Gesetzgeber eine Frist bis zum 31.12.2008 eingeräumt, um
eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Gegenüber dem Regierungsentwurf weist die
beschlossene Fassung u.a. folgende Änderungen auf: - Die Vererbung von selbst genutztem Wohneigentum
unter Ehegatten sowie bei eingetragenen Lebenspartnerschaften wird erbschaftsteuerfrei
gestellt. Gleiches
gilt für selbst genutztes Wohneigentum bis zu 200 qm Wohnfläche bei der
Vererbung an Kinder. Voraussetzung ist jeweils die Einhaltung einer
Selbstnutzungsfrist von zehn Jahren. - Die Anhebung des Pflegepauschbetrages auf 20.000
Euro. - Für die Vererbung von Betriebsvermögen wird die
Behaltensfrist auf sieben Jahre bei einem Verschonungsabschlag von 85 %
verkürzt. Wahlweise wird für Betriebe mit bis zu 10 %
Verwaltungsvermögen die Behaltensfrist auf zehn Jahre und der Verschonungsabschlag
auf 100 % festgelegt. Bei Verstoß sowohl gegen die sieben- als auch gegen die
zehnjährige Behaltensfrist wird die Verschonungszeit anteilig vermindert (pro
rata temporis). Die für den Erhalt der Verschonung erforderliche Lohnsumme
wird auf eine Gehaltsgesamtlohnsumme umgestellt. - Die bestehende zehnjährige Stundungsregelung bei
Übertragung von Betriebsvermögen auf das für fremde oder eigene Wohnzwecke
genutzte Grundvermögen wird ausgedehnt. - Die Vorschriften zur Bewertung der Vermögensarten
werden in vollem Umfang in das Gesetz aufgenommen. Der letzte Punkt
entspricht einer Forderung der BRAK, die sich gegen die ursprüngliche Planung
gewandt hatte, nach der die Vorschriften zur Bewertung der Vermögensarten in
Verordnungen und nicht im Gesetz selbst geregelt werden sollten. Lesen Sie
auch die BRAK-Stellungnahme-Nr.
7/2008. Die Neuregelungen sollen am 01.01.2009 in Kraft
treten. Nur die Änderungen in Art. 4 (Änderung des BauGB) sollen am
01.07.2009 in Kraft treten. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 7,
6,
5
und 3/2008
sowie 23,
21
und 3/2007. Gewerbliche Infektion durch AngestellteNach dem BFH-Urteil v. 08.10.2008 (AZ: VIII R
53/07, abrufbar unter www.bundesfinanzhof.de)
können die Einkünfte einer Anwaltssozietät in freiberufliche und gewerbliche
Einkünfte aufzuteilen sein, wenn ein angestellter Rechtsanwalt einzelne
Mandate eigenverantwortlich und leitend ausführt und seine Tätigkeit deutlich
getrennt von der Tätigkeit der Sozien ausführt. Damit macht der BFH
anscheinend eine deutliche Kehrtwendung von seiner bislang in dieser Frage
für Rechtsanwälte eher ungünstigen Rechtsprechung. BVerfG: Neuregelung der Pendlerpauschale verfassungswidrigDas BVerfG hat mit Urteil v. 09.12.2008 (2
BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08) entschieden, dass die
Neuregelung der sog. Pendlerpauschale verfassungswidrig ist. Durch die
Neuregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007
(BGBl. I
2006, S. 1652 ff.) sind Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege
zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte grundsätzlich nicht mehr als
Werbungskosten anzusetzen. Der Weg von und zu der Arbeitsstätte soll in die
private Sphäre fallen (sog. Werkstorprinzip). § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG bestimmt
jedoch, dass zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen für Fahrten ab dem 21.
Entfernungskilometer eine Pauschale von 0,30 Euro wie Werbungskosten
anzusetzen ist. Der BFH hatte wegen der Pendlerpauschale das BVerfG angerufen,
da seiner Auffassung nach die Versagung des Werbungskostenabzuges von Aufwendungen
für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verfassungswidrig war
(BFH-Beschluss v. 10.01.2008 (VI
R 17/07, vgl. KammerInfo 3/2008).
Das BVerfG entschied nun, dass die Neuregelung in
§ 9 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 EStG mangels einer verfassungsrechtlich
tragfähigen Begründung mit den Anforderungen des allgemeinen
Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an eine folgerichtige Ausgestaltung
einkommensteuerrechtlicher Belastungsentscheidungen nicht vereinbar ist. Nach
der Entscheidung des BVerfG ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend ab
dem 01.01.2007 die Verfassungswidrigkeit durch Umgestaltung der Rechtslage zu
beseitigen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist die Pauschale des § 9 Abs. 2
Satz 2 EStG (vorläufig) ohne Beschränkung auf die Entfernung erst ab dem 21.
Entfernungskilometer anzuwenden. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung-
Nr. 103/2008 v. 09.12.2008. ERV an den LG Freiburg und StuttgartEin weiterer Schritt wurde im Elektronischen Rechtsverkehr
(ERV) getan. Seit dem 01.12.2008 besteht in Baden-Württemberg die
Möglichkeit, den Rechtsverkehr in sämtlichen Zivilverfahren - neben dem
Landgericht Mannheim - auch an den Landgerichten Freiburg und Stuttgart
ausschließlich elektronisch abzuwickeln. Die gilt auch für Verfahren vor der
Kammer für Handelssachen. Über das Elektronische Gerichts- und
Verwaltungspostfach (EGVP www.egvp.de)
kann elektronische Post verschickt und empfangen werden. Voraussetzung
hierfür ist der Einsatz einer Signaturkarte. Lesen Sie die Pressemitteilung
des Justizministeriums Baden-Württemberg v. 04.12.2008 Wir berichteten
zum Thema ERV in KammerInfo 15,
11
und 8/2008
sowie 5/2007.
Lesen Sie auch die Informationsbroschüre
zum Elektronischen Mahnverfahren und zu den Signaturkarten. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die Veranstaltung Praxisforum: Erbschaftssteuerreform" am 16.01.2009 in Stuttgart. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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