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Aktuelles
aus Berlin: Kleine Mitgliederstatistik der
Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2009 Verletzung des rechtlichen Gehörs Stellungnahme zur Änderung des § 522 ZPO Ausgabe
Nr. 5/2009 v. 05.03.2009 |
Anhebung der
Tagessatzhöchstgrenze Anhörung zu Patientenverfügungen Entwicklung des Wohnungseigentumsrechts IBA-Konferenz Advising Private Enterprises In A Globalising World |
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Kleine Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2009Die BRAK hat die Kleine
Mitgliederstatistik der Rechtsanwaltskammern zum 01.01.2009 nebst der Entwicklung
der Anzahl der zugelassenen Rechtsanwälte von 1950 bis 2009 und der
entsprechenden grafischen
Darstellung vorgelegt. Danach verzeichnet die Anwaltschaft weiterhin einen
Zuwachs, der aber zum 01.01.2009 mit 2,37 % geringer ausfällt als in den
Vorjahren. Die Rechtsanwaltskammern haben insgesamt zum 01.01.2009 151.054
Mitglieder (Vorjahr: 147.552), davon 150.375 Rechtsanwälte (Zuwachs 2,36 %),
330 Rechtsbeistände (Vorjahr: 334), 324 Rechtsanwalts-GmbHs (Vorjahr: 297)
und nunmehr auch 16 Rechtsanwalts-Aktiengesellschaften (Vorjahr: 6). Lesen
Sie auch die BRAK-Presseerklärung-Nr. 2
v. 03.03.2009. Verletzung des rechtlichen GehörsZu der
Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts wegen Verletzung des rechtlichen
Gehörs bei lediglich formeller Berücksichtigung des Parteivortrags bei
gleichzeitiger inhaltlicher Nichtberücksichtigung nahm die BRAK Stellung (BRAK-Stellungnahme-Nr.
4/2009) und hält das Vorgehen des Gerichts für willkürlich. Stellungnahme zur Änderung des § 522 ZPODie BRAK hat sich mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
5/2009 zum Gesetzentwurf der FDP-Bundestagsfraktion zur Änderung der
Zivilprozessordnung - § 522 ZPO (BT-Drucks.
16/11457) geäußert. Darin bezeichnet die BRAK das Anliegen des Entwurfs,
§ 522 Abs. 2, Abs. 3 ZPO zu ändern, als berechtigt. Der
gegenwärtige Rechtszustand ist nach Einschätzung der BRAK unbefriedigend.
Vorrangig ist die Prüfung, ob überhaupt am Beschlussverfahren festzuhalten
ist oder ob die Berufungsgerichte künftig wieder über alle streitigen
Berufungen durch Urteil entscheiden müssen. Wird das Beschlussverfahren
beibehalten, so ist nach Ansicht der BRAK die Rechtsbeschwerde zu eröffnen. EntfernungspauschaleDie Fraktionen der CDU/CSU
und der SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Fortführung der
Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BT-Drucks.
16/12099) eingebracht. Durch diesen Entwurf soll das Urteil des BVerfG v.
09.12.2008 (2
BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, vgl. BVerfG-
Pressemitteilung- Nr. 103/2008 v. 09.12.2008) durch eine rückwirkend ab
2007 geltende gesetzliche Regelung ersetzt werden. Bis 2006 hatte die sog.
Pendlerpauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 0,30
je Entfernungskilometer betragen. Die ab 2007 eingeführte Kürzung hatte das
BVerfG verworfen. Nun soll die Entfernungspauschale von 2006 weitergeführt
werden. Der Unterschied zur Regelung des BVerfG besteht darin, dass
Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch abziehbar
sind, sobald sie den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag
überschreiten. Außerdem sind nach der geplanten Neuregelung Unfallkosten
wieder absetzbar. Diese könnten als außergewöhnliche Aufwendungen geltend
gemacht werden und wären dann nicht mehr durch die Entfernungspauschale
abgegolten. In dem Gesetzentwurf heißt es, dass der Rechtszustand von 2006
mit der Neuregelung jetzt wieder hergestellt werde, ohne eine grundlegende
Neuordnung für die Zukunft damit auszuschließen. Wir berichteten zu diesem
Thema in KammerInfo 1/2009
sowie 23
und 3/2008. 2. OpferrechtsreformgesetzDie Koalitionsfraktionen
CDU/CSU und SPD haben den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rechte von
Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz- BT-Drucks. 16/12098) vorgelegt. Durch die
Neuregelung wird das Ziel verfolgt, Opfer und Zeugen von Straftaten besser zu
schützen und ihre Rechte im Strafverfahren zu erweitern. Zum Beispiel sollen
Opfer von Zwangsverheiratung als Nebenkläger auftreten können. Der Katalog
der Taten, bei denen vor Gericht ein Opferanwalt bestellt werden kann, soll
erweitert werden. Zudem ist eine klarstellende Regelung in der StPO
vorgesehen, dass Verletzte, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU Opfer
einer Straftaten geworden sind, diese Tat in Deutschland anzuzeigen können.
Die Altersgrenze für ihre Aussage vor Gericht wird durch den Entwurf von
derzeit 16 Jahren auf 18 Jahre heraufgesetzt. Darüber hinaus soll der Entwurf
die Stellung von Zeugen verbessern. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als
Zeugenbeistand für besonders schutzbedürftige Zeugen
soll u.a. vereinfacht werde. Lesen Sie hierzu auch KammerInfo 4/2009,
10/2008
sowie 19
und 21/2007. Anhebung der TagessatzhöchstgrenzeDer Rechtsausschuss hat am
04.03.2009 ohne Aussprache dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
Strafgesetzbuches Anhebung der Höchstgrenze des Tagessatzes bei Geldstrafen
(BT-Drucks.
16/11606) zugestimmt. Die vorgeschlagene Neuregelung sieht vor, dass die
Gerichte künftig einen Tagessatz in Höhe von max. 20.000 (statt wie
bislang 5.000 ) verhängen können. Wir berichteten zu diesem Thema in
KammerInfo 3/2009
sowie 23
und 19/2008. Anhörung zu PatientenverfügungenAm 04.03.2009 fand im Rechtsausschuss eine
Anhörung zum Thema Patientenverfügung statt. Die Sachverständigen
wurden zu drei Gesetzentwürfen von Abgeordneten unterschiedlicher Fraktionen
- zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts (BT-Drucks.
16/8442), zum Entwurf eines Gesetzes zur Verankerung der
Patientenverfügung im Betreuungsrecht (BT-Drucks.
16/11360), zum Entwurf eines
Gesetzes zur Klarstellung der Verbindlichkeit von Patientenverfügungen (BT-Drucks.
16/11493) - sowie zu einem Antrag der FDP-Fraktion (Patientenverfügungen
neu regeln Selbstbestimmungsrecht und Autonomie von nichteinwillungsfähigen
Patienten stärken, BT-Drucks.
16/397) gehört. Die Stellungnahmen der Sachverständigen finden Sie hier.
Entwicklung des WohnungseigentumsrechtsDie Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der FDP-Fraktion zur Entwicklung des
Wohnungseigentumsrechts seit Inkrafttreten der Novelle des
Wohnungseigentumsgesetzes (BT-Drucks.
16/11553) liegt vor. Darin wird u.a. ausgeführt, dass zu den Auswirkungen
der Rechtsfähigkeit der Eigentümergemeinschaft und der damit verbundenen
Haftungsbeschränkung auf die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13
BGB noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor liege. Die Antwort zu
Frage 12 enthält eine Übersicht über die zentralen Berufungs- und
Beschwerdegerichte im Sinne des § 72 Abs. 2 GVG. Es liegen keine
Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Wohnungseigentumsverwalter von
der Befugnis des § 5 Abs. 1 RDG Gebrauch machen, im Zusammenhang mit ihrer
Verwaltungstätigkeit Rechtsdienstleistungen als Nebenleistungen zu erbringen
(Frage 13). Die Bundesregierung sieht kein Problem darin, dass für
wohnungseigentumsrechtliche Verfahren nunmehr auch § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
EGZPO Anwendung findet. Im Übrigen stehe es den Parteien frei, den Anspruch
im Wege des Mahnverfahrens geltend zu machen, sodass § 15a Abs. 1 EGZPO nicht
anzuwenden sei (Frage 24). IBA-Konferenz Advising Private Enterprises
In A Globalising World
Vom
22. bis 24.04.2009 findet die gemeinsame Konferenz der International Bar Association (IBA) und der Association of Young Lawyers (AIJA) zum Thema Advising Private
Enterprises In A Globalising World in DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltungen Die Arztpraxis, das MVZ und das Krankenhaus vor und in der
Insolvenz" am 24.04.2009 in Berlin. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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