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Aktuelles
aus Berlin: Beschlüsse der 3. Sitzung der 4.
Satzungsversammlung Versagung von Beratungshilfe
verfassungswidrig Ausgabe
Nr. 13/2009 v. 25.06.2009 |
Änderung des Zugewinnausgleichs-
und Vormundschaftsrechts Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung Umsetzung der
Aktionärsrechterichtlinie Podiumsdiskussion
Anwaltliche Berufsethik Betriebswirtschaft für Juristen |
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Aktuelles
aus Berlin: BerufsrechtsreformDer Deutsche Bundestag hat in seiner Sitzung am
18.06.2009 den Einspruch des Bundesrates gegen das Gesetz zur Modernisierung
von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung
einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher
Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385)
mit der erforderlichen qualifizierten Mehrheit zurückgewiesen. Das Gesetz
kann damit fristgerecht zum 01.09.2009 in Kraft treten, die Änderungen der
Anrechnungsbestimmungen zum RVG bereits am Tag nach der Verkündung. Lesen Sie zu diesem Thema auch die BRAK-Pressemitteilung Nr. 5/2009 v. 23.04.2009 und KammerInfo 12, 11 und 9/2009, 23, 21, 18, 13, 8 sowie 6/2008. Beschlüsse der 3. Sitzung der 4. SatzungsversammlungDie 4. Satzungsversammlung hat am 15.06.2009
in Berlin getagt (Tagesordnung,
vgl. KammerInfo 12/2009).
In dieser 3. Sitzung verabschiedete die Satzungsversammlung Beschlüsse
zur Berufsordnung (Zweigstelle, § 5 BORA), zur Fachanwaltsordnung
(Fortbildungspflicht, dreijährige Wartefrist gemäß § 5 FAO sowie
zahlreiche vorrangig redaktionelle Änderungen). Die Beschlüsse der 3.
Sitzung der 4. Satzungsversammlung finden Sie hier.
Diese Beschlüsse müssen jedoch zunächst vom BMJ geprüft werden. Eine Nichtbeanstandung
unterstellt, treten die Beschlüsse mit dem 1. Tag des 3. Monats in
Kraft, der auf die Veröffentlichung in den BRAK-Mitteilungen folgt. Die
Fortbildungsregelungen des § 4 Abs. 2 i.d.F. vom 15.06.2009 und des § 4 Abs.
3 Satz 2 gelten gemäß § 16 Abs. 1 Satz 3 (neu) ab dem 01.01. des auf das
Inkraftreten folgenden Kalenderjahres. Fachanwalt AgrarrechtAb dem 01.07.2009 gibt es als neuen
Fachanwaltstitel den Fachanwalt für Agrarrecht, den die 2. Sitzung der 4.
Satzungsversammlung am 14.11.2008 beschlossen hatte (Amtliche
Bekanntmachungen BRAK-Mitt.
2009, 64). Bewerber müssen besondere Kenntnisse im agrarspezifischen
Zivil-, Verwaltungs-, Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht sowie im
Verfahrensrecht aufweisen. Der Fachanwalt für Agrarrecht tritt damit in die
Reihe der bereits bestehenden 19 Fachanwaltschaften. Große MitgliederstatistikDie BRAK hat die große Mitgliederstatistik der
Rechtsanwaltskammern nebst der Entwicklung
der Fachanwaltszahlen zum 01.01.2009 und dem entsprechenden Diagramm
sowie die Entwicklung
der Fachanwaltszahlen seit 1960 vorgelegt. Danach verzeichnete die Anwaltschaft einen Zuwachs
von 2,36 % im Vergleich zum Vorjahr, so dass zum 01.01.2009 in der
Bundesrepublik insgesamt 150.377 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
zugelassen waren. Die Anzahl der Rechtsanwältinnen stieg im Vergleich zum
Vorjahr um 4,55 % an, insgesamt gibt es nunmehr 46.736 Rechtsanwältinnen im
Bundesgebiet. Das entspricht einem Anteil von 31,08 %. Weiterhin bemerkenswert ist der Zuwachs an
Fachanwälten. Die Gesamtzahl der bis zum Stichtag verliehenen
Fachanwaltstitel in den bislang insgesamt 19 Fachanwaltschaften stieg auf
35.919 (von 32.747 im Vorjahr). Die meisten Fachanwälte gibt es weiterhin im
Arbeitsrecht (8.038), gefolgt vom Familienrecht (7.749). Von den in den
vergangenen fünf Jahren neu eingeführten Fachanwaltschaften erwiesen sich als
besonders begehrt die Fachanwaltschaft für Verkehrsrecht (2.104), die
Fachanwaltschaft für Bau- und Architektenrecht (1.845) und die
Fachanwaltschaft für Miet- und Wohnungseigentumsrecht (1.887). Lesen Sie hierzu auch die BRAK-Pressemeldung Nr. 10 v.
16.05.2009 und KammerInfo 5/2009. Versagung von Beratungshilfe verfassungswidrigDas BVerfG hat in dem Beschluss v. 11.05.2009
(Az.: 1
BvR 1517/08) die Versagung von Beratungshilfe für verfassungswidrig
erklärt. Das BVerfG hielt die Verfassungsbeschwerde für zulässig und
begründet, da die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf
Rechtwahrnehmungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs.1 und Art.
20 Abs. 3 GG verletzt sei. Die vom Amtsgericht befürwortete Auslegung des
BerHG, dass es einem Rechtsuchenden zumutbar sei, selbst kostenlos
Widerspruch einzulegen und dabei die Beratung derjenigen Behörde in Anspruch zu
nehmen, die zuvor den Ausgangsverwaltungsakt erlassen hatte, werde den
verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht gerecht. Das Amtsgericht verletzte
die Rechtwahrnehmungsgleichheit, wenn es bei der Anwendung des
Beratungshilfegesetzes davon ausgehe, dass ein vernünftiger Rechtsuchender in
denjenigen Fällen, in denen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch
seien, keine anwaltliche Hilfe für das Widerspruchsverfahren in Anspruch
genommen hätte. Auch hätte in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ein
bemittelter Rechtsuchender nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts in
einer vergleichbaren Situation nicht in Betracht gezogen. Denn der dem
Beratungsanliegen zugrunde liegende Sachverhalt werfe nicht bloß einfach
gelagerte Tatsachenfragen auf. Es handele sich vielmehr um ein konkretes
rechtliches Problem, das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keine
höchstrichterliche Klärung erfahren hatte. Darüber hinaus könne der
Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, den Rat derselben Behörde in
Anspruch zu nehmen, deren Entscheidung sie angreifen wolle. Mit dem
Entschluss, Widerspruch einzulegen, wendet sich die Beschwerdeführerin gegen
die Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist, und nicht gegen bestimmte
Mitarbeiter. Der Hinweis des Amtsgerichts auf die organisatorisch getrennte
und mit anderem Personal ausgestatte Widerspruchsstelle sei daher nicht
ausschlaggebend, wenn wie hier dieselbe Behörde als Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde entscheidet und die internen Strukturen und Verantwortlichkeiten
für die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich sind. Lesen Sie auch die BVerfG-Pressemitteilung
64/2009 v. 18.06.2009. JustizministerkonferenzDie Frühjahrskonferenz der Justizministerinnen
und- Justizminister der Länder (JuMiKo) tagte am 24. und 25.06.2009 in
Dresden. Auf der Tagesordnung
standen u.a. folgende Themen: Die Belastung der Sozialgerichtsbarkeit, die
Einführung eines zentralen Testamentsregisters, der Abschlussbericht der
Arbeitsgruppe Zwischenlösungen bis zur Umsetzung des Beleihungsmodells im
Gerichtsvollzieherwesen, der Richtervorbehalt bei der Entnahme von Blutproben,
die Stärkung der Bewährungshilfe und der Straffälligenarbeit sowie die
Beteiligung von Vertretern der Hochschulseite an den weiteren Beratungen des
Koordinierungsausschusses zu den Möglichkeiten und Konsequenzen einer
Bachelor-Master-Struktur. Die Beschlüsse der 80. Justizministerkonferenz
finden Sie hier. Änderung des Zugewinnausgleichs- und VormundschaftsrechtsDer Bundesrat hat am 12.06.2009 in Bezug auf den
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsgesetzes
gestellt (BR-Drucks.
457/09 (Beschluss)). Lesen Sie hierzu auch die Erläuterungen
zum TOP 16 der 859. BR-Sitzung. Der Bundestag hatte zuvor am 14.05.2009 -
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drucks.
16/13027) das Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrechts (BT-Drucks.
16/10798) in der Fassung der BR-Drucks.
457/09 angenommen. Durch die Neuregelung soll das Zugewinnausgleichs- und
Vormundschaftsrecht reformiert und vereinfacht werden. Am System des
Zugewinnausgleichs soll unter Einführung einiger Sicherungsmaßnahmen festgehalten
werden. So führt das Gesetz u.a. eine neue Beweislastregel ein und verlagert
den Berechnungszeitpunkt auf die Zustellung des Scheidungsantrags vor, um der
bisherigen Missbrauchsgefahr entgegenzutreten. Im Bereich des Vormundschaftsrechts sollen
zukünftig Verfügungen eines Vormunds, Pflegers oder Betreuers über ein
Girokonto grundsätzlich genehmigungsfrei sein (§ 1813 BGB). Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 11/2009
sowie 19/2008. Internetversteigerung in der ZwangsvollstreckungDer Bundestag hat am 19.06.2009 zwei
Gesetzentwürfe zur Modernisierung des Zwangsvollstreckungsrechts beschlossen. Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung über
die Internet-Versteigerung in der Zwangsvollstreckung (BT-Drucks.
16/12811) soll es möglich sein, die vom Gerichtsvollzieher in der
Zwangsvollstreckung gepfändeten Gegenstände auch im Internet zu versteigern.
Dabei soll die Internetauktion als Regelfall neben der bisher üblichen
Versteigerung vor Ort ermöglicht werden. Der Gesetzentwurf sieht Änderungen
in der Zivilprozessordnung, der Abgabenordnung und des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes vor. Der zweite Entwurf (BT-Drucks. 16/10069)
sieht vor, den Gerichtsvollzieher mit der Befugnis zu versehen, vom Schuldner
eine Vermögensauskunft zu verlangen, ohne dass zuvor eine erfolgloser Versuch
der Sachpfändung erfolgen müsste. Zudem soll zur Abgabe der
Vermögenserklärung in jedem Bundesland bei einem zentralen
Vollstreckungsgericht elektronisch verwaltet werden. Dieses Gericht soll dann
zentrale Auskunftsstelle für Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsbehörden und
weitere staatliche Stellen wie Strafverfolgungsbehörden sein. Schließlich
soll auch das Schuldnerregister durch ein zentrales Vollstreckungsgericht als
landesweites Internet-Register geführt werden. Beide Gesetze bedürfen
der Zustimmung des Bundesrates, der sich voraussichtlich am 10.07.2009 damit
befassen wird. Wir berichteten auch in
KammerInfo 16/2008
sowie 10
und 4/2009. Umsetzung der AktionärsrechterichtlinieDer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12.06.2009
in Bezug auf das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG BT-Drucks. 16/11642)
keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt (BR-Drucks.
512/09 (Beschluss)). Der Bundestag hatte zuvor am 28.05.2009 das Gesetz
aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsauschusses (BT-Drucks. 16/13098)
verabschiedet (BR-Drucks.
512/09). Durch die Neuregelung wird die Richtlinie 2007/36/EG (ABl.
EU Nr. L 184, S. 17, sog. Aktionärsrechterichtlinie) über die Ausübung
bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften in
deutsches Recht umgesetzt. Dabei soll die grenzüberschreitende Information
und Stimmrechtsausübung erleichtert werden. Es soll zudem die Präsenz in der
Hauptversammlung verbessert werden. Darüber hinaus soll das Fristenregime vor
der Hauptversammlung neugeordnet werden. Schließlich hat das Gesetz eine
Vereinfachung der Kapitalaufbringung und damit verbunden eine
Verringerung des Verwaltungsaufwandes bei den Gesellschaften zum Ziel. Die
BRAK hat sich bereits mit der BRAK-Stellungnahme-Nr.
19/2008 zu dem Referentenentwurf
eines Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
geäußert. Lesen Sie hierzu die BMJ-Pressemitteilung
v. 29.05.2009. Wir berichteten zu diesem Thema in KammerInfo 1/2009
sowie 21
und 14/2008. Podiumsdiskussion Anwaltliche BerufsethikDie RAK bei dem Bundesgerichtshof, der Verein der
beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte e.V. und das Institut für Anwalts-
und Prozessrecht der Leipniz Universität Hannover veranstalten am 16.07.2009
eine Podiumsdiskussion über Anwaltliche Berufsethik in Karlsruhe. Weitere
Informationen erhalten Sie über justizpressekonferenz@web.de. Betriebswirtschaft für JuristenDie Universität St.Gallen bietet seit 2007 eine
betriebswirtschaftliche Weiterbildung speziell für Juristinnen und Juristen
an. Dieses 9-Wöchige Diplomprogramm vermittelt Management-Knowhow an Kanzlei-
und Syndikusanwälte. Die 3. Durchführung, welche direkt an den Executive MBA
HSG anrechenbar ist, startet am 14.09.2009. Weitere Informationen finden Sie hier. DAIDas Deutsche Anwaltsinstitut (DAI) präsentiert die
Veranstaltung Strafverteidigung - Grundlagenseminar zur Einführung und
Aktualisierung der Kenntnisse über die Strafverteidigung" am 10.07.2009
in Bamberg. Weitere Informationen finden Sie hier. |
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Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Berlin,
Littenstraße 9, 10179 Berlin, Tel: 030/ 28 49 39 0 , Redaktion und Bearbeitung: RAin Friederike Lummel; RAin Tanja Ortel, RA Stephan Göcken, Frauke Karlstedt |
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