Büro Brüssel

Ausgabe 12/2003                                                                                                                18.06.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Strafrecht

- Abkommen mit den USA

Wirtschaftsrecht

- Besteuerung von Dienstleistungen

 

Sonstiges

- Endgültiger Verfassungsentwurf

- EWR-Erweiterung

- Deutsche Generalanwaltskandidatin


 

Strafrecht

 

Abkommen mit den USA

Am 06.06.2003 haben sich die EU-Justizminister in Luxemburg auf ein gemeinsames Auslieferungs- und Rechtshilfeabkommen mit den USA geeinigt. Die Unterzeichnung durch die Staatschefs findet am 25.07.2003 in Washington statt. Durch diese Abkommen wird der Rechtshilfeverkehr mit den USA einheitlich geregelt. Das Auslieferungsabkommen bietet eine gemeinsame Grundlage für die Zusammenarbeit mit den USA. Eine wichtige Rolle spielt dabei, dass das Abkommen festlegt, dass kein EU-Mitgliedstaat einen Verfolgten an die USA ausliefern wird, wenn diesem dort die Todesstrafe droht. Ansonsten erfordert eine Auslieferung, dass die betreffende Tat in beiden Ländern mit Strafe und zwar mit mindestens Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Das Rechtshilfeabkommen regelt unter welchen Voraussetzungen sich die Länder gegenseitig Rechtshilfe leisten. Hervorzuheben ist dabei die Möglichkeit von Videovernehmungen von Zeugen, die Ermittlung von Inhabern bestimmter Bankkonten oder die Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams. Beide Abkommen ergänzen bereits bestehende nationale Abkommen mit den USA, ersetzen sie jedoch nicht.

 

Mitteilung des Bundesjustizministeriums:

http://www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilungen/10000734/?sid=b9dd53d6fd74a88966008d78d802f9a1

 

Informationen zum Rechtshilfeabkommen USA – Deutschland in der Ausgabe 7/2003 der Nachrichten aus Brüssel:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten7aus2003.htm#_Toc26763712

 

Wirtschaftsrecht

 

Besteuerung von Dienstleistungen

Die Europäische Kommission führt eine öffentliche Konsultation durch, ob die Mehrwertsteuervorschriften der Gemeinschaft hinsichtlich des Orts der Besteuerung von Dienstleistungen verbessert werden können. Es wird diskutiert, die Besteuerung von Dienstleistungen zu verlagern. Im Moment findet die Besteuerung des Steuerpflichtigen an dem Ort statt, an dem der Dienstleistungserbringer seinen Sitz oder feste Niederlassung hat. Dieser Ort soll nun an den Ort umgesiedelt werden, an dem der Dienstleistungsempfänger ansässig ist. Bei der Einführung der Mehrwertsteuer konnte der Grundsatz der Besteuerung am Ort, an dem der Dienstleistungserbringer ansässig ist, noch problemlos angewendet werden. Nach weit verbreiteter Ansicht wird dieser Grundsatz jedoch der wachsenden Zahl grenzübergreifender Dienstleistungen nicht mehr gerecht, da er einen übermäßigen Verwaltungsaufwand verursache und die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen und einer Nicht- oder Doppelbesteuerung in sich berge. Das Konsultationspapier spiegelt nach Aussage der Kommission nicht ihre eigene Meinung wider. Sie will sich damit auch nicht auf eine offizielle Initiative in dieser Angelegenheit festlegen.

 

Das Ergebnis der Konsultation wird auf der Website der Kommission veröffentlicht, die auch weitere Informationen zum Thema enthält:

http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/taxation/consultations_en.htm

 

Pressemitteilung der EU:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/829|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Sonstiges

 

Endgültiger Verfassungsentwurf

Der Konvent hat am 13.06.2003 den Entwurf für eine europäische Verfassung angenommen. Die Spitze der EU soll danach von dem hauptamtlichen Präsidenten des Europäischen Rats der Staats- und Regierungschefs sowie dem Vizepräsidenten der Kommission gebildet werden, der gleichzeitig als europäischer Außenminister fungiert (Doppelhut-Lösung). Die Kommission soll ab 2009 auf 15 stimmberechtigte Mitglieder verkleinert werden, das Parlament bereits von Beginn an auf 736 Mitglieder beschränkt sein. Ebenfalls ab 2009 soll für Entscheidungen des Rates eine „doppelte Mehrheit“ erforderlich sein, die mindestens die Hälfte aller Mitgliedstaaten und 60% der Bevölkerung ausmacht. Zudem wird das Mitentscheidungsverfahren als Regelverfahren vorgeschlagen. Dem Ministerrat soll für bestimmte Bereiche ein Initiativrecht eingeräumt werden. Die bisher nicht kodifizierte Grundrechtscharta ist im Teil II verankert und erhält verbindlichen Charakter. Außerdem sollen Bürgerinitiativen, die von mindestens einer Million Bürgern unterstützt werden, die Kommission zu einer entsprechenden Gesetzesinitiative verpflichten. Zudem wurde eine neue Klausel eingefügt, die Mitgliedstaaten den Austritt aus der EU erlaubt bzw. ihn erzwingt. Im Juli 2003 wird der Konvent seine Arbeit an den Teilen III und IV der Verfassung fortführen, die sich mit EU-Politiken beschäftigen.

Der Verfassungsentwurf wird am 20./21.06.2003 in Thessaloniki präsentiert werden. In der zweiten Jahreshälfte werden die Mitgliedstaaten über den Entwurf im Rahmen der Regierungskonferenz verhandeln. Das Inkrafttreten der Verfassung setzt die Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten gemäß Art. 48 EUV voraus. Die Unterzeichnung soll nach der Erweiterung am 01.05.2004 stattfinden.

 

Alle überarbeiteten Teile des Verfassungsentwurfs finden Sie auf der Website des EU-Konvents:

http://european-convention.eu.int/bienvenue.asp?lang=DE

 

Informationen zum Thema in den Ausgaben 11/2003, 3/2003 und 2/2003 der Nachrichten aus Brüssel:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten11aus2003.htm

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten3aus2003.htm

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm

 

EWR-Erweiterung

Anfang Juni wurden die Verhandlungen zur Erweiterung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in Brüssel abgeschlossen. Der EWR soll auch die neuen Mitgliedstaaten erfassen. Mit dem 1994 in Kraft getretenen Abkommen zum EWR soll ein Binnenmarkt geschaffen werden, der nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch die Länder der Europäischen Freihandelszone (EFTA) umfasst.  Die Entwürfe für die Rechtsvorschriften zur EWG-Erweiterung wurden inoffiziell an alle Beteiligten übermittelt. Die Unterzeichnung ist für Juli 2003 geplant, damit das Abkommen gleichzeitig mit dem EU-Beitrittsvertrag in Kraft treten kann. Gleichzeitig wurde beschlossen, dass der durch die Erweiterung erhöhte Kostenaufwand für sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt durch höhere Beiträge der EFTA-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen aufgefangen werden soll, die von dem Zugang zu dem um ca. 75 Millionen Verbraucher erweiterten Markt profitieren werden.

 

Pressemitteilung der EU:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/818|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Informationen des Europäischen Parlaments zum EWR:

http://www.europarl.eu.int/factsheets/6_3_2_de.htm

 

Deutsche Generalanwaltskandidatin

Prof. Dr. Juliane Kokott ist von der Bundesregierung als Nachfolgerin für den im Oktober 2003 ausscheidenden Generalanwalt Siegbert Alber vorgeschlagen worden. Am Europäischen Gerichtshof sind insgesamt acht Generalanwälte tätig. Deutschland hat das Benennungsrecht für einen von ihnen. Frau Prof. Dr. Kokott leitet momentan an der Juristischen Fakultät St. Gallen das Institut für Europäisches und internationales Wirtschaftsrecht und den Lehrstuhl für Völkerrecht, Internationales Wirtschaftsrecht und Europarecht.

 

Mitteilung des Bundesjustizministeriums:

http://www.bmj.bund.de/ger/service/pressemitteilungen/10000735/?sid=b9dd53d6fd74a88966008d78d802f9a1

 

Website des Europäischen Gerichtshofs:

http://www.curia.eu.int/de/transitpage.htm

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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