Büro Brüssel

Ausgabe 20/2003                                                                                                                29.10.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- 1. Lesung Kfz-Haftpflichtversicherung

- Europäisches Mahnverfahren

 

Wirtschaftsrecht

- Konsultation im öffentlichen Auftragswesen

 

Freizügigkeit

- Freizügigkeitsabkommen EU- Schweiz

- Neuer EU-Führerschein

 

Sonstiges

- SOLVIT – Netz


 

Zivilrecht

 

1. Lesung Kfz-Haftpflichtversicherung

Das Europäische Parlament hat am 22.10.2003 in erster Lesung den Bericht von Willi Rothley zur 5. Kfz-Haftpflichtversicherungsrichtlinie (5. KH-Richtlinie) angenommen. Darin spricht sich das EP für eine Anhebung der von der Kommission vorgeschlagenen Haftungsgrenzen von € 1 Mio. pro Opfer bzw. € 500.000 pro Sachschadensfall auf eine Gesamthaftungssumme pro Unfall aus und zwar € 5 Mio. für Personen- und € 2 Mio. für Sachschäden. Die Mitgliedstaaten sollen von der Kommission einen Übergangszeitraum von bis zu 5 Jahren fordern können, um ihre Mindestbeiträge den neuen Beiträgen anzupassen. Außerdem fordern die Abgeordneten, dass die Haftpflichtversicherer für sämtliche Kosten der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Schadensersatzansprüche aufkommen sollen. Davon sind sowohl die Kosten außergerichtlicher Rechtsberatung sowie die Kosten eines Rechtsanwalts vor Gericht umfasst. Dieses Ergebnis entspricht auch der Forderung der BRAK im Rahmen des Rechtssetzungsverfahrens. Ferner soll der Direktanspruch einheitlich nach vier Jahren ab dem Zeitpunkt des Unfalls verjährt sein. Schließlich will das EP die Vorschrift streichen, wonach für Fußgänger und Radfahrer, die in Unfälle mit einem Kraftfahrzeug verwickelt sind, die Haftpflichtversicherung des beteiligten Fahrzeugs aufkommen soll. Dieser Streichung stimmt die Kommission nicht zu. Nun muss der Rat der EU eine Position im Rahmen des gemeinsamen Standpunktes erarbeiten.

 

Der vom Europäischen Parlament angenommene Bericht, S. 4 ff.: http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0031022DE.pdf&LANGUE=DE

 

Weitere Informationen der Europäischen Kommission:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/insurance/motor_de.htm

 

Der Kommissionsvorschlag zur 5. KH-Richtlinie ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/lip/latest/doc/2002/com2002_0244de01.doc

 

Die 4. KH-Richtlinie finden Sie unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_181/l_18120000720de00650074.pdf

 

Stellungnahme der BRAK zum Vorschlag der 5. KH-Richtlinie:

http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/europa_kfz.pdf

 

Vorangegangene Informationen der BRAK in den Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 9/2003 v. 07.05.2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten%209%20aus%202003.htm

 

Europäisches Mahnverfahren

Am 20.12.2002 hatte die Europäische Kommission ein Grünbuch über ein Europäisches Mahnverfahren vorgelegt. Ziel des Grünbuchs ist es, eine Konsultation über die Einführung eines europäischen Mahnverfahrens durchzuführen. Es soll ein spezifisches Verfahren zur raschen und effizienten Beitreibung voraussichtlich unbestrittener Forderungen, das in allen Mitgliedstaaten verfügbar wäre, eingeführt werden. Das Europäische Mahnverfahren ist Teil eines zweistufigen Modells der Kommission, wobei zur ersten Stufe die Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels und zur zweiten Stufe das Europäische Mahnverfahren gehört. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat eine ausführliche Stellungnahme zum Vorhaben der Kommission abgegeben und hat am 26. Juni 2003 an der öffentlichen Anhörung teilgenommen. Nunmehr liegen die ersten Ergebnisse des Konsultationsverfahrens vor. Aus den etwa 60 Eingaben zum Grünbuch ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten ein Europäisches Mahnverfahren für rein nationale Sachverhalte überwiegend ablehnen und die Anwendbarkeit auf grenzüberschreitende Fälle beschränken wollen, während Vertreter insbesondere der Wirtschaft das Mahnverfahren auch im Hinblick auf interne Sachverhalte anwenden möchten. In ihrer Stellungnahme betont die Bundesrechtsanwaltskammer, dass sich das deutsche Mahnverfahren besonders bewährt habe und insoweit ein europäisches Mahnverfahren zunächst nur auf grenzüberschreitende Fälle Anwendung finden solle. Bei der Frage, ob eine Verordnung oder eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument sei, das Mahnverfahren zu etablieren, spricht sich die Mehrheit der Konsultierten für die Einführung des Mahnverfahrens in Form einer Richtlinie aus. Dies entspricht auch der Forderung der Bundesrechtsanwaltskammer. In Kürze wird die Kommission eine weitere Anhörung durchführen.

 

Das Grünbuch über das Europäische Mahnverfahren kann hier abgerufen werden:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0746de01.pdf

 

Erster Bericht in Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 1/ 2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm#_Toc26763711

 

Zweiter Bericht in Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 9/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten%209%20aus%202003.htm#_Toc26763711

 

Die BRAK- Stellungnahme finden Sie hier:

http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/GBMahnverf.pdf

 

Das aktuelle Diskussionspapier der Europäischen Kommission:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/28112003/discussion_paper_en.pdf

 

Wirtschaftsrecht

 

Konsultation im öffentlichen Auftragswesen

Die Europäische Kommission hat eine Internetkonsultation über rechtliche und praktische Probleme von Unternehmen und Rechtsanwälten gestartet, die Vergabeentscheidungen öffentlicher Auftraggeber im Wege einzelstaatlicher Nachprüfungsverfahren anfechten wollen. Mit drei getrennten Online-Fragebögen richtet sich die Konsultation an Unternehmensverbände, Handelskammern, Rechtsanwaltskammern und Anwaltssozietäten. Anhand der Antworten werden die bisherigen Erfolge der Nachprüfungspraxis in den Mitgliedstaaten bewertet und der weitere Handlungsbedarf ermittelt. Der dritte Fragebogen wurde für Rechtsanwälte erstellt, die Erfahrung mit einzelstaatlichen Nachprüfungsverfahren haben. Die drei Interessengruppen können sich bis zum 15.12.2003 an der Konsultation beteiligen. Die Ergebnisse werden im März 2004 auf der Internetseite der Kommission „Ihre Stimme in Europa“ veröffentlicht und bei der Überarbeitung der Rechtsmittelrichtlinie berücksichtigt, die für die zweite Jahreshälfte 2004 geplant ist.

 

Eine kurze Erläuterung sowie Links zu den drei Fragebögen finden Sie unter:

http://europa.eu.int/yourvoice/index_de.htm

 

Informationen der Kommission zur Überarbeitung der Rechtsmittelrichtlinie für das öffentliche Auftragswesen:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/de/publproc/remedies-2004.htm

 

Richtlinie 89/665/EWG (Rechtsmittel, Vergabe öffentlicher Aufträge in den klassischen Sektoren): http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=EN&numdoc=31989L0665&model=guichett )

 

Richtlinie 92/13/EWG (Rechtsmittel, Vergabe öffentlicher Aufträge in den Versorgungssektoren):

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=31992L0013&model=guichett

 

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 33/2003 vom Rat festgelegt am 20. März 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/ce147/ce14720030624de00010136.pdf

 

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 34/2003 vom Rat festgelegt am 20. März 2003 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2003/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2003/ce147/ce14720030624de01370258.pdf

 

Binnenmarktstrategie, Vorrangige Aufgaben 2003-2006, Teil B, Abschnitt 5 „Ausweitung der Möglichkeiten im Vergabewesen“:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/cnc/2003/com2003_0238de01.pdf

 

Freizügigkeit

 

Freizügigkeitsabkommen EU- Schweiz

Am 20.10.2003 wurden die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und der Schweizer Eidgenossenschaft zum Freizügigkeitsabkommen fortgesetzt. Es wurde bereits seinerzeit über die daraus resultierenden Änderungen des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berichtet. Diesmal geht es um den Beitritt der zehn neuen Mitgliedstaaten zum Abkommen EU – Schweiz über die Freizügigkeit. Hauptthema ist ein Antrag der Schweiz auf zusätzliche Übergangsfristen. Bereits bestehende Beschränkungen gegenüber den Staatsangehörigen der neuen Mitgliedstaaten sollen für einen zusätzlichen Zeitraum von sieben Jahren verlängert werden. Die EU kann keine Diskriminierung zwischen alten und neuen Mitgliedstaaten dulden und erachtet die im Abkommen von 1999 festgelegten Übergangsregelungen als ausreichend. Diese sehen Jahresquoten für kurz- und langfristige Arbeitsgenehmigungen vor. Im Falle massiver Zuwanderung hat die Schweiz die Möglichkeit, mengenmäßige Beschränkungen bis 2014 beizubehalten.

 

Die bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union:

http://www.europa.admin.ch/ba/off/abkommen/d/index.htm

 

Erster Bericht über die Änderung des EuRAG in den Nachrichten aus Brüssel 4/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten4aus2003.htm

 

Zweiter Bericht über die Änderung des EuRAG in den Nachrichten aus Brüssel 19/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten19aus2003.htm

 

Weitere Informationen über die Beziehungen EU – Schweiz finden sich unter:

http://europa.eu.int/comm/external_relations/switzerland/intro/index.htm

 

Neuer EU-Führerschein

Die Europäische Kommission hat am 22.10.2003 eine Änderung der europäischen Rechtsvorschriften für den Führerschein vorgeschlagen. Ziel ist die Verbindung von größerer Freizügigkeit mit strengeren Maßnahmen zum Schutz vor Betrug und erhöhte Verkehrssicherheit in Europa. Im neuen Richtlinienentwurf ist vorgesehen, allgemein den Plastikkartenführerschein nach EU-Muster einzuführen. Die bisherigen Führerscheine auf Papier werden nicht umgetauscht, aber ab Beginn der Anwendung der neuen Rechtsvorschrift nicht mehr ausgestellt. Alle Führerscheine haben die gleiche Gültigkeitsdauer und sind während dieser Gültigkeitsdauer in allen Mitgliedstaaten ohne Bedingungen gültig. Ferner soll das Konzept der begrenzten Gültigkeitsdauer der Führerscheine eingeführt werden, d.h. alle neu ausgestellten Führerscheine müssen regelmäßig erneuert werden. Die Fahrer behalten ihre erworbenen Rechte, aber die regelmäßige Erneuerung und Aktualisierung des Dokuments soll die Betrugsmöglichkeiten einschränken. Schließlich soll durch die europaweite Anwendung bei Entzug einer Fahrerlaubnis verhindert werden, dass Bürger sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen, um einen neuen Führerschein zu beantragen, weil ihnen die Fahrerlaubnis in ihrem Herkunftsstaat wegen eines schweren Verkehrsverstoßes entzogen wurde.

 

Häufig gestellte Fragen zu den neuen Vorhaben beantwortet die Europäische Kommission unter:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guestfr.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/1435|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Weitere Informationen der Europäischen Kommission zum Führerschein:

http://europa.eu.int/comm/transport/home/drivinglicence/index_de.htm

 

Gegenwärtig kann zum Richtlinienvorschlag nur ein Memo der Kommission zur 3. Führerscheinrichtlinie (englisch) abgerufen werden:

http://europa.eu.int/comm/transport/home/drivinglicence/legislation/2003_10_22_memo_drivinglicence_en.pdf

 

Das Übereinkommen über den Entzug der Fahrerlaubnis vom 17.06.1998 ist abrufbar unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/1998/c_216/c_21619980710de00010012.pdf

 

Sonstiges

 

SOLVIT – Netz

SOLVIT ist ein EU-weites Netz, auf das immer dann zurückgegriffen werden kann, wenn nationale Behörden die Binnenmarktvorschriften nicht korrekt anwenden. Es ist seit Juli 2002 in Betrieb. Das Netz zeichnet sich insbesondere durch seine Transparenz und Schnelligkeit aus. Alle an SOLVIT gerichteten Beschwerden müssen binnen zehn Wochen gelöst werden und die Nutzung des Systems ist kostenlos. Die ersten Ergebnisse zeigen, dass das System seinen Zweck erfüllt: über 70% aller Fälle konnten gelöst werden. Mit Hilfe des SOLVIT-Netzes wollen die Europäische Kommission, die 15 Mitgliedstaaten sowie Norwegen, Liechtenstein und Island die Funktionsweise des Binnenmarktes verbessern. Inzwischen gibt es den SOLVIT Newsletter auch in deutscher Sprache.

 

Ausführliche Informationen zu SOLVIT befinden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/solvit

 

Den Newsletter zu SOLVIT können Sie hier abrufen:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/solvit/newsletter_de.htm

 

Hier finden Sie den deutschen Ansprechpartner:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/solvit/centres_de.htm

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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