Büro Brüssel

Ausgabe 22/2003                                                                                                                26.11.2003

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- EG - Beweisaufnahme
- Prozesskostenhilfe

 

Strafrecht

- Europäische Beweisanordnung

 

Freizügigkeit

- Anerkennung von Berufsqualifikationen

 

Sonstiges

- Binnenmarkt

- Korrigendum

- Hinweis in eigener Sache


 

Zivilrecht

 

EG- Beweisaufnahme

Das EG-Beweisaufnahmedurchführungsgesetz vom 04.11.2003 ist nunmehr im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2003 I v. 12.11.2003, 2166). Es wird am 01.01.2004 in Kraft treten, während gleichzeitig das bisherige EG-Zustellungsdurchführungsgesetz vom 09.7.2001 (BGBl. I, 1536) außer Kraft treten wird. Mit dem Gesetz werden die EG-Verordnungen über die Beweisaufnahme (VO EG Nr. 1206/2001) und über die Zustellung (VO EG 1348/2000) im Rahmen eines elften Buches in die ZPO eingefügt. Die Bundesrechtsanwaltskammer begrüßt, dass schon aus Gründen der Übersichtlichkeit ein neues 11. Buch geschaffen wird, das das europäische Gemeinschaftsrecht zusammenfasst. Außerdem wird positiv bewertet, dass alle Durchführungsbestimmungen auf die direkte Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat erstreckt werden.

 

Verordnung (EG) 1206/ 2001 des Rates („Beweisaufnahmeverordnung“):

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2001/l_174/l_17420010627de00010024.pdf

 

Weitere Informationen zur VO (EG) 1206/ 2001 des Rates:

http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=DE&numdoc=32001R1206&model=guicheti

 

Verordnung (EG) 1348/ 2000 des Rates („Zustellungsverordnung“):

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2000/l_160/l_16020000630de00370052.pdf

 

Weitere Informationen zur VO (EG) 1348/ 2000 des Rates: Handbuch der Empfangsstellen

a. Inhaltsverzeichnis:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/civil/documents/doc/table_mat_4_de.pdf

 

b. Manual:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/civil/documents/doc/manuel_final_7.pdf

 

Bericht aus Nachrichten aus Brüssel 4/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten4aus2003.htm#_Toc26763711

 

Stellungnahme der BRAK:

http://www.brak.de/seiten/pdf/ipr-03.03.pdf

  

Prozesskostenhilfe

Das Bundesministerium der Justiz hat zwischenzeitlich einen Referentenentwurf zum EG-Prozesskostenhilfegesetz vorgelegt. Der Entwurf dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.01.2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen. Die EG-Prozesskostenhilfe-Richtlinie ist in wesentlichen Teilen bis zum 30.11.2004 umzusetzen. Einerseits soll die Beantragung von Prozesskostenhilfe im Ausland durch die Einführung von Standardformularen erleichtert werden. Andererseits sollen Übermittlungs- und Empfangstellen festgelegt werden. Außerdem werden juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig sind, mit inländischen juristischen Personen gleichbehandelt. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat seinerzeit in ihrer Stellungnahme die Erweiterung der Prozesskostenhilfe auf grenzüberschreitende Streitigkeiten ausdrücklich begrüßt.

 

PKH- Richtlinie:

http://www.brak.de/seiten/pdf/stellungnEurapaAS.pdf

 

Bericht aus den Nachrichten aus Brüssel 2/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm#_Toc26763711

 

Stellungnahme der BRAK:

http://www.brak.de/seiten/pdf/stellungnEurapaAS.pdf

 

Strafrecht

 

Europäische Beweisanordnung

Die Europäische Kommission hat am 14.11.2003 einen Vorschlag für eine Europäische Beweisanordnung vorgelegt, die die Erlangung von Beweismitteln im Strafrechtsbereich über die Grenzen hinweg erleichtern soll. Der Vorschlag verfolgt bei der gegenseitigen Anerkennung denselben Ansatz wie beim Europäischen Haftbefehl. Die Beweisanordnung soll ein einziges Dokument sein, das von der Anordnungsbehörde in die Amtssprache des Vollstreckungsstaates übersetzt wird und damit unverzüglich in gleicher Weise wie eine innerstaatliche verfahrensrechtliche Maßnahme vollstreckt werden kann. Darüber hinaus enthält der Vorschlag besondere Schutzgarantien für den Anordnungs- und den Vollstreckungsstaat, die das innerstaatliche Recht ergänzen sollen. Im Mittelpunkt des Vorschlags stehen Sachen, Schriftstücke und auch elektronisch gespeicherte Daten, die auf Grundlage nationaler verfahrensrechtlicher Maßnahmen wie Vorlage-, Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen verlangt werden können. Der Vorschlag bezieht sich nicht auf Vernehmungen von Personen. Dieser Bereich soll im Anschluss an das Grünbuch zu den Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der EU Gegenstand eines weiteren Vorschlags sein. Für bestimmte Beweiserhebungen, wie z. B. der Entnahme von Beweismitteln aus dem Körper einer Person, sollen weiterhin die bestehenden Rechtshilfebestimmungen gelten. Die Kommission will zu gegebener Zeit sämtliche Rechtshilferegelungen durch EU-Vorschriften ersetzen, die sich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung stützen.

 

Presseinformation der Europäischen Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/03/1549|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Weitere Informationen der Kommission sind abrufbar unter:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/criminal/procedural/fsj_criminal_procedural_en.htm

 

Freizügigkeit

 

Anerkennung von Berufsqualifikationen

Am 13.11.2003 hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Christine Morgenbesser/Consiglio dell' Ordine degli Avvocati di Genova (C-313/01) sein Urteil vorgelegt. In dem Vorabentscheidungsverfahren ging es um die Frage der Anerkennung des von Frau Morgenbesser in Frankreich erworbenen Studienabschlusses zur Eintragung in das Berufsregister der Rechtsanwaltsanwärter ('praticante') in Italien, ohne dass sie die praktische Ausbildungszeit in Frankreich absolviert hatte. Der Gerichtshof urteilte, dass weder die Niederlassungs-Richtlinie 98/5/EG noch die Hochschuldiplomanerkennungs-Richtlinie 89/48/EWG auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung finde, da die erstgenannte Richtlinie nur die voll qualifizierten Rechtsanwälte betreffe und der zeitlich begrenzte praktische Ausbildungsteil eines praticante keinen reglementierten Beruf im Sinne letzterer Richtlinie darstelle. Jedoch hält der Gerichtshof die Grundsätze über die Niederlassungsfreiheit nach Artikel 43 EG für direkt anwendbar. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung müsste daher geprüft werden, ob und inwieweit die durch das Diplom bescheinigten Kenntnisse und die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fähigkeiten zusammen mit der im Aufnahmestaat gewonnenen Berufserfahrung die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit eines praticante erfüllen können. Im Falle des Anwaltsberufs müsse der Mitgliedstaat eine vergleichende Prüfung der Diplome unter Berücksichtigung der festgestellten Unterschiede zwischen den betroffenen nationalen Rechtsordnungen vornehmen. Bei einer nur teilweisen Entsprechung könne der Aufnahmestaat von dem Betroffenen den Nachweis der fehlenden Kenntnisse verlangen. Trotz der nach diesem Urteil entstandenen neuen Rechtslage ist aufgrund der Vergleichsprüfung als wesentlicher Hürde eine Flut von Anerkennungsanträgen in der Praxis nicht zu erwarten.

 

Das Urteil ist abrufbar unter:

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=judgements&numaff=C-313%2F01&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100

 

Pressemitteilung des EuGH:

http://curia.eu.int/de/actu/communiques/index.htm

 

Die BRAK berichtete bereits in der Ausgabe 6/2003 über die Schlussanträge im Fall Morgenbesser:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten6aus2003.htm

 

Sonstiges

 

Binnenmarkt

Am 24.11.2003 fand beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit eine weitere Sitzung der Dialogrunde Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor statt. Hintergrund dieser Dialogrunde ist, das die EU- Kommission für Anfang Dezember 2003 die Veröffentlichung eines Vorschlags zur Umsetzung der Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor (BiSS) angekündigt hat. Mit diesem Vorschlag soll die zweite Phase der Dienstleistungsstrategie, die Überwindung bestehender Hemmnisse, konkret eingeleitet werden. Frau Dr. Margot Fröhlinger als zuständige Abteilungsleiterin in der EU- Kommission informierte im Vorfeld der Veröffentlichung über den weiteren Fortgang der Dienstleistungsstrategie. Dabei betonte sie die größer werdende Bedeutung von Berufskammern und des Selbstverwaltungssystems als „unternehmensnahe Regulierungseinheiten“ zwischen staatlichen Behörden und Mitgliedern. Sie sieht in der engen Zusammenarbeit der EU- Kommission und den Berufskammern eine Chance für ein erfolgreiches europäisches Modell. Nach dem Erlass des Vorschlags BiSS wird eine weitere Dialogrunde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorschlag stattfinden.

 

Mitteilung der Kommission zur Binnenmarktstrategie 2003 bis 2006:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/dpi/cnc/doc/2003/com2003_0238de01.doc

 

Bericht aus den Nachrichten aus Brüssel 10/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten10aus2003.htm#_Toc26763714

 

Kommissionsbericht: „Zehn Jahre ohne Grenzen“:

http://europa.eu.int/comm/internal_market/10years/index_de.htm

 

Bericht aus den Nachrichten aus Brüssel 1/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm#_Toc26763714

 

Korrigendum der Ausgabe 21/2003

Bei dem von den Regierungen der Mitgliedstaaten für die Zeit vom 01.01.2004 bis 06.10.2006 beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannten Richter Konrad Schiemann handelt es sich nicht um einen Deutschen, sondern um einen Briten.

 

Hinweis in eigener Sache

Aufgrund des Umzugs des Brüsseler Büros der Bundesrechtsanwaltskammer erscheint die nächste Ausgabe der Nachrichten aus Brüssel erst am 17.12.2003. Wir bleiben im gleichen Gebäude, so dass sich die Adresse nicht ändert.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

Der Newsletter ist im Internet unter www.BRAK.de abrufbar und kann auch dort be- oder abbestellt werden.

Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an brak.bxl@brak.be.