Büro Brüssel

Ausgabe 1/2004                                                                                                                  14.01.2004

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- Anhörung zu Rom I

 

 

Strafrecht

-  Europäischer Haftbefehl

 

Freizügigkeit

- Rahmenrichtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt

- Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr

 

 

Sonstiges

- Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen

- Europass

 

 


 

Zivilrecht

 

Anhörung zu Rom I

Am 27.01.2004 führt die Kommission in Brüssel eine öffentliche Anhörung zum Übereinkommen „Rom I“ aus dem Jahr 1980 durch. Es geht dabei um die Frage des auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts. Die Kommission hat ein Grünbuch zu diesem Thema vorgelegt und die Frage gestellt, ob das Übereinkommen in ein Gemeinschaftsinstrument umgewandelt werden soll und inwieweit dabei Aktualisierungen erforderlich sind Die Anmeldefrist für die Anhörung läuft bis zum 19.01.2004.

 

Ein Anmeldeformular findet sich unter:

http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/news/consulting_public/rome_ii/regis_form_rome.doc.

.

Das Grünbuch kann eingesehen werden:

http://www.europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0654de01.pdf

 

Das Übereinkommen Rom I findet sich unter:

http://www.europa.eu.int/servlet/portail/RenderServlet?search=RefPub&lg=de&nb_docs=25&domain=Legislation&in_force=NO&year=1998&month=1&day=&coll=JOC&nu_jo=27&page=34.

 

Weitere allgemeine Informationen zum Thema sind unter folgender Adresse zu finden:

http://www.europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33109.htm.

 

Die BRAK hatte bereits in den Ausgaben 2/2003 und 17/2003 zu diesem Thema informiert: http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten17aus2003.htm und

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten2aus2003.htm

 

 

Strafrecht

 

Europäischer Haftbefehl

Der im Juli 2002 vom Ministerrat der EU verabschiedete Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ist zum 01.01.2004 nicht wie geplant in allen Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Nur die Staaten Belgien, Dänemark, Finnland, Irland, Portugal, Spanien, Schweden und Großbritannien haben die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung des Rahmenbeschlusses getroffen. Die übrigen Staaten – einschließlich Deutschland – haben die Umsetzungsfrist zum 31.12.2003 verstreichen lassen. Damit entfaltet die Regelung nur zwischen den zuerst genannten Staaten Wirkung.

 

Informationen im Internet hierzu finden sich unter:

http://www.euractiv.com/cgi-bin/cgint.exe/981154-853?204&OIDN=1506911&-home=home.

 

Der Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten vom 13.06.2002 kann hier abgerufen werden:

http://europa.eu.int/eur-lex/pri/de/oj/dat/2002/l_190/l_19020020718de00010018.pdf

 

Eine Zusammenfassung des Inhalts des Europäischen Haftbefehls finden Sie unter:

http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l33167.htm

 

Weitere Informationen der Kommission zur Zusammenarbeit in Strafsachen:

http://www.europa.eu.int/comm/justice_home/doc_centre/criminal/doc_criminal_intro_en.htm

 

Stellungnahme der BRAK zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl:

http://www.brak.de/seiten/02_05_20_01.php

 

 

Freizügigkeit

 

Rahmenrichtlinie Dienstleistungen im Binnenmarkt

Am 13.01. 2004 hat die Europäische Kommission ihren seit langem erwarteten Richtlinienvorschlag über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgelegt. Damit beabsichtigt die Kommission den Abbau administrativer und bürokratischer Hindernisse im EU-Binnenmarkt durch die Mitgliedstaaten bis zum Jahr 2010, um grenzüberschreitende Dienstleistungen und die Gründung von Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten problemlos zu gestalten und zu fördern. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sollen außerdem den Wettbewerb stimulieren und für die Nutzer der Dienstleistungen bessere Qualität, größere Auswahl und niedrigere Preise zur Folge haben. Zu den von der Kommission qualifizierten unzulässigen Anforderungen zählen z. B. langwierige und kostspielige Genehmigungs- und Zulassungsverfahren (Art. 9 ff.) oder die Registrierung bei Berufsorganisationen in mehreren Mitgliedstaaten (Art. 14 Nr. 2). Zu den noch von den Mitgliedstaaten zu prüfenden Anforderungen gehört das Verbot, auf ein und demselben Hoheitsgebiet mehrere Niederlassungen zu untersagen (Art. 15 Nr. 2.e).

Die Richtlinie gilt für sämtliche Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden, dazu zählen auch Dienstleistungen freier Berufe. Bereits geltende einschlägige EU-Vorschriften bleiben von der Richtlinie allerdings unberührt. Der Vorschlag sieht die Anwendung des Herkunftslandprinzips vor (Art. 16), wodurch die Geltung verschiedener nationaler Rechts- und Verwaltungsvorschriften vermieden werden soll. Dabei nimmt Artikel 17 Abs. 7 jedoch die Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (77/249/EWG) vom Anwendungsbereich aus. Die Richtlinie berücksichtigt den besonderen Charakter der freien Berufe, der spezifische Berufsregeln erforderlich macht. So hebt sie z. B. Totalverbote der Werbung für diese Berufe auf, sieht aber gleichzeitig vor, dass eine entsprechende Werbung bestimmte Berufsregeln und Grenzen respektieren muss (Art. 29). Um die Einhaltung der Berufsregeln im Hinblick auf die Besonderheiten der jeweiligen Berufe sicherzustellen, können diese Berufe außerdem Beschränkungen der multidisziplinären Partnerschaften unterworfen werden (Art. 30). Ferner sollen die Dienstleistungserbringer, die ein besonderes z. B. finanzielles Risiko mit sich bringen, eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung abschließen (Art. 27). Der Richtlinienvorschlag gibt den Selbstverwaltungsorganisationen eine hervorgehobene Rolle. So werden schließlich die Berufsorganisationen aufgefordert, europäische Verhaltenskodizes auszuarbeiten (Art. 39).

 

Der vorläufige Richtlinienentwurf kann hier abgerufen werden:

http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/en/services/services/docs/2004-proposal_de.pdf

 

Weitere Informationen der Kommission zum freien Dienstleistungsverkehr:

http://www.europa.eu.int/comm/internal_market/de/services/services/index.htm

 

Die Stellungnahme der BRAK zu dem der Richtlinie vorangegangenen Bericht der Kommission über den Stand des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Rahmen der ersten Stufe der Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor (KOM (2002) 441 endgültig) ist abrufbar unter:

http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/EU_AS_binnenmarkt.pdf

 

Vorangegangene Informationen zur Binnenmarktstrategie 2003-2006 in der Ausgabe 10/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten10aus2003.htm

 

Grenzüberschreitender Zahlungsverkehr

Mit dem von der Europäischen Kommission vorgelegten Konsultationspapier bewegt sich die EU auf einen „einheitlichen Raum für den Zahlungsverkehr“ zu, in dem grenzüberschreitende Zahlungen per Kreditkarte, elektronischer Überweisung, Lastschrift oder anderen Zahlungsmitteln genauso einfach, kostengünstig und sicher sein sollen wie Zahlungen innerhalb eines Landes. Dies soll zu einer Steigerung der Leistungsfähigkeit der europäischen Wirtschaft führen und zwar durch Förderung des Wettbewerbs, Stärkung der Zahlungssystemnutzer und Erhöhung der Zahlungssicherheit sowie Bekämpfung von Zahlungsbetrug. Das Papier enthält erste Vorschläge zu den Gemeinschaftsvorschriften des neu zu schaffenden Rechtsrahmens für Zahlungen im Binnenmarkt. Motivation und Hintergrund bestehen in der Tatsache, dass in einem einheitlichen Raum für den Zahlungsverkehr Zahlungen günstiger und Fristen verkürzt, außerdem Klarheit in Fragen der Sicherheit und Haftung geschaffen werden, um die Vorzüge des Euro voll nutzen zu können. Zwar wurden in letzter Zeit bereits mehrere rechtliche und wirtschaftliche Schritte hin zum einheitlichen Zahlungsraum unternommen, doch sind die in der Union eingesetzten Zahlungsmittel und –systeme noch immer sehr uneinheitlich. Die Kommission bittet um Stellungnahme zu der Frage, ob die bisherigen Gemeinschaftsvorschriften zweckmäßig und neue Vorschriften erforderlich sind und wenn ja, in welcher Form diese erlassen werden sollten. Die Frist zur Einreichung von Stellungnahmen wurde verlängert und endet nun am 15.02.2004.

 

Weitere Informationen hierzu finden sich unter:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt.../1641|0|RAPID&lg=DE.

 

Der vollständige Wortlaut des Konsultationspapiers kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://europa.eu.int/comm/internal_market/payments/framework/communication_de.htm.

 

 

Sonstiges

 

Bestandskraft von Verwaltungsentscheidungen

Gemäß dem EuGH-Urteil vom 13.01.2004 (Rechtssache C453/00) kann eine Verwaltungsbehörde verpflichtet sein, eine bereits bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, wenn sich aus einem später erlassenen Urteil des EuGH ergibt, dass diese Entscheidung auf einer unrichtigen Auslegung des Gemeinschaftsrechts beruhte. Die Verwaltungsbehörde muss entscheiden, inwieweit sie verpflichtet ist, die Entscheidung zurückzunehmen, ohne die Belange Dritter zu verletzen. Die Rechtssicherheit ist ein im Gemeinschaftsrecht anerkannter allgemeiner Rechtsgrundsatz. Daher ist eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht verpflichtet, eine Entscheidung aufzuheben, die nach Ablauf der Rechtsmittelfristen bzw. Erschöpfung des Rechtswegs bestandskräftig geworden ist. Im vorliegenden Fall hatte die Ausgangsbehörde nach nationalem Recht die Befugnis, ihre bestandskräftige Entscheidung zurückzunehmen. Weiterhin hatte die Verwaltungsentscheidung ihre Bestandskraft erst infolge des Urteils eines nationalen Gerichts erlangt, das nicht anfechtbar war. Ferner beruhte dieses Urteil auf einer Auslegung des Gemeinschaftsrechts, die – wie ein erst später ergangenes Urteil des EuGH zeigt – unrichtig war. Sie war erfolgt, ohne dass der EuGH durch ein Vorabentscheidungsgesuch angerufen worden war. Unter diesen Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde gemeinschaftsrechtlich verpflichtet, ihre Entscheidung im Hinblick auf die mittlerweile vorgenommene Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu überprüfen. Je nach Ergebnis dieser Prüfung kann sich dann die Verpflichtung zur Rücknahme der ursprünglichen Entscheidung ergeben.

 

Die Pressemitteilung des EuGH hierzu findet sich unter:

http://curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/aff/cp040007de.htm

 

Das vollständige Urteil finden Sie unter:

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alldocs&numaff=C-453%2F00&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100

 

Die Schlussanträge zu dem Urteils sind abrufbar unter:

http://curia.eu.int/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=Suchen&docrequire=alldocs&numaff=C-453%2F00&datefs=&datefe=&nomusuel=&domaine=&mots=&resmax=100

 

 

Die Website des EuGH findet sich unter der Adresse:

http://curia.eu.int

 

Europass

Am 07.01.2004 hat die Kommission einen Vorschlag zur Einführung des sogenannten Europass beschlossen, der noch in diesem Jahr verabschiedet werden soll. Auf diesem Wege soll die Berufsausbildung und –ausübung in den Mitgliedstaaten der EU für alle reglementierten Berufe erleichtert werden. Schon bisher gab es einzelne Dokumente, die Ausbildungsstand und Fähigkeiten des Inhabers, die er in unterschiedlichen Mitgliedstaaten erworben hatte, bezeugten und so einem Vergleich zwischen den jeweiligen Staaten zugänglich machten. Um noch größere Übersichtlichkeit und Transparenz zu erzeugen, sollen diese jetzt im neuen Europass zusammengefasst werden. Dieser gibt dann in fünf Sparten Auskunft über berufliche und persönliche Fähigkeiten des Inhabers, Sprachkenntnisse, sogenannte Mobilitätserfahrungen, berufliche Qualifikationen und Hochschulabschlüsse. Er fasst also die bisherigen Dokumente Europäischer Lebenslauf, Europäisches Sprachportfolio, Europass-Berufsbildung, Zeugniserläuterung und Diplomzusatz bzw. –erläuterung zusammen. Der Europass wird von der Einrichtung ausgestellt, die für die Gestaltung der Berufsbildung im Herkunftsland des Inhabers zuständig ist.

 

Weitere Informationen zum Europass:

http://www.europa.eu.int/comm/education/programmes/europass/index_de.html.

 

Sonstige Informationen zu diesem Themenbereich:

http://www.europa.eu.int/comm/education/copenhagen/index_de.html

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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