Büro Brüssel

Ausgabe 7/2004                                                                                                                  07.04.2004

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

- Europäisches Mahnverfahren

 

Strafrecht

- Europäische Beweisanordnung

- Frühjahrskonferenz der ECBA

 

Wirtschaftsrecht

- Vertragsverletzungsverfahren wegen VW-Gesetz

 

Freizügigkeit

- Konferenz zu Anwaltsversorgungswerken

 

Sonstiges

- Jahresbericht 2003 des EuGH

 


 

Zivilrecht

 

Europäisches Mahnverfahren

Am 19.3.2004 hat die Europäische Kommission den bereits seit langem erwarteten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens vorgelegt. Das vorgeschlagene Mahnverfahren ist in weiten Zügen dem deutschen Mahnverfahren nachgebildet. Dies ist auf die Eingaben der beteiligten Kreise, darunter auch der BRAK, im Rahmen der Konsultation zum Grünbuch über ein europäisches Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert zurückzuführen. Insbesondere sieht der Vorschlag das zweistufige Verfahren ohne Beifügung eines Beweismittels und ohne Verpflichtung einer summarischen Prüfung durch einen Richter vor. Ferner sind keine speziellen Regelungen zu Zuständigkeit und zum Verfahren, namentlich der Zustellung, und auch keine Anwaltspflicht vorgesehen. Außerdem ist die Zahlungsaufforderung vorläufig vollstreckbar und Unterschriften dürfen auch elektronisch erfolgen. Die Verordnung soll laut dem Vorschlag allerdings auch auf rein nationale Verfahren anwendbar sein. Die BRAK hatte sich hingegen für eine Beschränkung auf grenzüberschreitende Sachverhalte ausgesprochen.

Den Verordnungsvorschlag finden Sie unter:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2004/com2004_0173de01.pdf

 

Das Grünbuch über das Europäische Mahnverfahren und über Maßnahmen zur einfacheren und schnelleren Beilegung von Streitigkeiten mit geringem Streitwert kann hier abgerufen werden:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/gpr/2002/com2002_0746de01.pdf

 

Berichte in Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 1/2003, 9/2003, 20/2003, 5/2004:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten1aus2003.htm#_Toc26763711

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten%209%20aus%202003.htm#_Toc26763711

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten20aus2003.htm#_Toc26763711

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten5aus2004.htm

 

Stellungnahme der BRAK zum Grünbuch Europäisches Mahnverfahren:

http://www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/GBMahnverf.pdf


 

Strafrecht

 

Europäische Beweisanordnung

Das Europäische Parlament hat am 31.03.2004 eine legislative Entschließung zum Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafverfahren angenommen. Das Parlament sieht eine Erweiterung der Versagungsgründe für die Vollstreckung der Beweisanordnung im Vollstreckungsstaat (vgl. Änderungsantrag 11) sowie die Ausweitung der Rechte des Beschuldigten (vgl. Änderungsantrag 8 und 9) vor. Hinsichtlich der späteren Verwendung der über die Europäische Beweisanordnung erlangten Beweise führt das Parlament eine neue Vorschrift ein (vgl. Änderungsantrag 13). Danach präjudizieren diese Beweise in keiner Weise die Rechte auf Verteidigung in späteren Strafverfahren, in denen diese Beweise benutzt werden. Des Weiteren fordert das Parlament die Mitgliedstaaten auf, vor Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses bis zum 01.06.2005 einen Rahmenbeschluss über Verfahrensgarantien für Angeklagte, auch im Hinblick auf die Erhebung und Zulässigkeit von Beweisen, zu erlassen. Die BRAK steht insbesondere der Regelung der Europäischen Beweisanordnung kritisch gegenüber, dass der Vollstreckungsstaat eine Entscheidung des Anordnungsstaates auch dann vollstrecken soll, wenn die Entscheidung nicht mit dem jeweiligen nationalen Recht des Vollstreckungsstaates im Einklang steht.

 

Die vom Europäischen Parlament angenommene Entschließung zur Europäischen Beweisanordnung (S. 216 ff.):

http://www3.europarl.eu.int/omk/omnsapir.so/calendar?APP=PDF&TYPE=PV2&FILE=p0040331DE.pdf&LANGUE=DE

 

Den Vorschlag der Europäischen Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Europäische Beweisanordnung finden Sie hier:

http://europa.eu.int/eur-lex/de/com/pdf/2003/com2003_0688de01.pdf

 

Weitere Informationen der Kommission sind abrufbar unter:

http://europa.eu.int/comm/justice_home/fsj/criminal/recognition/fsj_criminal_recognition_en.htm

 

Bericht in den Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 22/2003:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten22aus2003.htm

 

Frühjahrskonferenz der ECBA

Vom 30.04.-01.05.2004 findet die Frühjahrskonferenz der European Criminal Bar Association (ECBA) zum Thema „The European Arrest Warrant – first experiences of the new regime“ in Paris statt. Die Konferenz wird einen Überblick über den europäischen Haftbefehl aus Sicht der Strafverfolgung und der richterlichen Perspektive geben sowie im Rahmen einer Podiumsdiskussion die ersten Erfahrungen von Strafverteidigern mit dem europäischen Haftbefehl aufzeigen. Weitere Themen der Konferenz werden die europäische Beweisanordnung, Mindeststandards für Verfahrensgarantien in Strafverfahren sowie die Auslieferung und gegenseitige Anerkennung zwischen den USA und der EU sein.

 

Das Anmeldeformular sowie weitere Informationen über die Konferenz sind abrufbar unter (englisch/französisch):

www.ecba.org

 

Ebenso können Sie sich per E-mail anmelden unter:

secretariat@ecba.org

 

Wirtschaftsrecht

 

Vertragsverletzungsverfahren wegen VW-Gesetz

Die Europäische Kommission hat am 30.03.2004 die Bundesregierung durch eine Stellungnahme mit Fristsetzung von zwei Monaten aufgefordert, die beanstandeten Bestimmungen des so genannten VW-Gesetzes dahingehend abzuändern, dass die Behinderung des freien Kapitalverkehrs (Art. 56 EG) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) aufgehoben werden. Die Aufforderung leitet den zweiten Abschnitt des Vertragsverletzungsverfahrens nach Artikel 226 EG ein. Bereits am 19.03.2003 hatte die Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland angestrengt. Laut Binnenmarktkommissar Bolkestein stellt insbesondere die Beschränkung, dass ein Aktionär, der mehr als 20% der stimmberechtigten Aktien hält, jedoch höchstens für 20% der Stimmen das Stimmrecht ausüben darf, eine Einschränkung dar. Der größte Einzelaktionär, das Land Niedersachsen, hat mit einer Beteiligung von derzeit 20% de facto ein Vetorecht. Diese Sperrminorität des Landes Niedersachsen stelle außerdem eine Abschreckung potenzieller Anleger aus anderen Mitgliedstaaten dar. Kommt Deutschland der Aufforderung der EU nicht nach, droht eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

 

Link zur Pressemitteilung der Kommission:

http://europa.eu.int/rapid/start/cgi/guesten.ksh?p_action.gettxt=gt&doc=IP/04/400|0|RAPID&lg=DE&display=

 

Neueste allgemeine Informationen zu Vertragsverletzungsverfahren betreffend sämtliche Mitgliedstaaten sind hier erhältlich (englisch):

http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/droit_com/index_en.htm

 

Über das Vertragsverletzungsverfahren haben wir bereits in den Nachrichten aus Brüssel berichtet:

http://www.brak.de/seiten/html/Nachrichten6aus2003.htm#_Toc26763713

 

Freizügigkeit

 

Konferenz zu Anwaltsversorgungswerken

Am 26.03.2004 hat der CCBE (der Rat der europäischen Anwaltschaften) gemeinsam mit der Cassa Nazionale di Previdenza e Assistenza Forense (das italienische Rechtsanwaltsversorgungswerk) in Rom eine Konferenz zum Thema anwaltlicher Versorgungswerke in Europa veranstaltet. Teilnehmer waren neben Vertretern der europäischen Rechtsanwaltskammern und der Generaldirektionen Beschäftigung und Soziales und Binnenmarkt der Europäischen Kommission die Vertreter der Anwaltsversorgungswerke aus Italien, Belgien, Frankreich, Portugal und Deutschland. Anlass der Konferenz waren insbesondere die in Italien aufgetretenen Probleme niedergelassener europäischer Rechtsanwälte für den Bereich der Rentenversorgung. Nach kontroverser Diskussion konnte am Ende der Konferenz dank der Vertreter der deutschen Anwaltsversorgungswerke Einigkeit dahingehend erreicht werden, dass die Harmonisierung der Rentenversicherungssysteme in Europa nicht die richtige Lösung sein kann. Vielmehr muss eine Koordinierung der unterschiedlichen Versorgungssysteme im Rahmen der gesetzmäßigen Anwendung der Verordnung 1408/71 angestrebt werden. Dies soll durch eine engere Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den unterschiedlichen Versorgungseinrichtungen in Europa geschehen. Der CCBE wird weiterhin ein Forum für diese Zusammenarbeit bieten.

 

Presseinformationen des CCBE zur Konferenz finden Sie unter:

http://www.ccbe.org/doc/Archives/pr_0604_en.pdf

 

Weitere Informationen und Hintergrundpapiere der Konferenz finden Sie hier:

http://www.ccbe.org/conferenceRome/en/index_en.htm

 

Der konsolidierte Text der Verordnung 1408/71 ist abrufbar unter:

http://www.ccbe.org/conferenceRome/doc/1971R1408_de.pdf

 

Sonstiges

 

Jahresbericht 2003 des EuGH

Der Europäische Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz haben am 24.03.2004 ihren diesjährigen Jahresbericht veröffentlicht. Im Jahr 2003 hat der EuGH seine Vorbereitungen auf die ab Mai 2004 erhöhte Richterzahl von 15 auf 25 abgeschlossen. Ferner sind die durch das In-Kraft-Treten des Vertrags von Nizza erforderlichen Änderungen umgesetzt worden. Dazu gehört, dass z. B. der EuGH über eine Rechtssache ohne Schlussanträge des Generalanwalts entscheiden kann, wenn darin keine neue Rechtsfrage aufgeworfen wird. Des Weiteren geht aus dem Bericht hervor, dass der EuGH im Jahre 2003 494 Rechtssachen abgeschlossen hat (513 im Jahre 2002). Davon betrafen 47% Vorabentscheidungsersuchen und 39% waren Direktklagen. 86 Vertragsverletzungsverfahen gegen einen Mitgliedstaat wurden abgeschlossen, 77 davon führten zu einer Verurteilung.

 

Die Pressemitteilung des EuGH finden Sie unter:

http://www.curia.eu.int/de/actu/communiques/cp04/info/cp040024de.htm

 

Auszüge aus dem Jahresbericht 2003 finden Sie unter:

http://curia.eu.int/en/instit/presentationfr/index.htm

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Tanja Struve und RA Wolfgang Eichele LL.M..

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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