Büro Brüssel

Ausgabe 13/2005                                                                                                                30.06.2005

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

-        UN-Übereinkommen zu elektronischen Vertragsabschlüssen

-        Rom II

 

Strafrecht

-        EuGH-Urteil: Unmittelbare Wirkung von Rahmenbeschlüssen der EU im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit

-        Europäischer Rat begrüßt Aktionsplan zum Haager Programm

 

Freizügigkeit

-     Dienstleistungsrichtlinie

 

Sonstiges

-     Britische Ratspräsidentschaft

-     Jahres-Wettbewerbsbericht 2004

-     Zukunft der EU-Verfassung

-     Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission

-     Keine Pflicht zum EU-Führerschein in Deutschland

 


 

Zivilrecht

 

UN-Übereinkommen zu elektronischen Vertragsabschlüssen

Die Kommission hat den Rat der Europäischen Union um ein Verhandlungsmandat für das UN-Übereinkommen zu elektronischen Vertragsabschlüssen gebeten. Im Rahmen der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) werden bereits Verhandlungen über ein entsprechendes Abkommen geführt, mit dem einheitliche Regelungen und Vereinfachungen für elektronische internationale Vertragsabschlusse geschaffen werden sollen. Ziel der Kommission ist es, im Rahmen der Verhandlungen den größtmöglichen Nutzen für europäische Unternehmen zu erzielen, u.a. dadurch, dass durch Übereinstimmung zwischen dem Übereinkommen und der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr Rechtssicherheit und -klarheit geschaffen wird.

 

Rom II

Die Berichterstatterin Diana Wallis, über deren Bericht der Rechtsausschuss des EP am 21. Juni 2005 abgestimmt hat, hat mit Datum vom 27. Juni 2005 einen aktuellen Bericht zu dem Verordnungsvorschlag über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom II“) vorgelegt. Für den 6. Juli 2005 ist eine Aussprache im Plenum des EP vorgesehen.

 

Strafrecht

 

EuGH-Urteil: Unmittelbare Wirkung von Rahmenbeschlüssen der EU im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit

Der EuGH hat im Vorabentscheidungsverfahren in der Rechtssache Maria Pupino (Rs. C-105/03) am 16. Juni 2005 seine Entscheidung getroffen. Dem EuGH war von einem italienischen Gericht die Frage vorgelegt worden, ob ein nationales Gericht im Hinblick auf den Rahmenbeschluss des Rates über die Stellung des Opfers im Strafverfahren die Möglichkeit haben muss, Kleinkindern, die potentielle Opfer der untersuchten Misshandlungen sind, vor der öffentlichen Gerichtsverhandlung unter angemessenen, sie schützenden Umständen aussagen zu lassen. Der Rahmenbeschluss garantiert Opfern ein Recht auf Anhörung im Rahmen des Strafverfahrens und bestimmt gleichzeitig, dass die Befragung zum Schutz der Opfer nicht über das Erforderliche hinausgehen soll.

Nach dem Wortlaut des Art. 34 Absatz 2 Buchstabe b EUV sind Rahmenbeschlüsse zwar hinsichtlich des zu erreichenden Ziels, aber nicht hinsichtlich der zu ergreifenden Mittel für die Mitgliedstaaten verbindlich und nicht unmittelbar wirksam. In seiner die Vorlagefrage bejahenden Entscheidung führt der EuGH den ähnlichen Wortlaut des Art. 249 EGV zu Richtlinien an, ohne dabei darauf einzugehen, dass hier der Ausschluss der unmittelbaren Wirkung gerade nicht statuiert ist. Nationale Behörden und Gerichte seien nach Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV aufgrund der Verbindlichkeit von Rahmenbeschlüssen hinsichtlich des zu erreichenden Ziels zu einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts verpflichtet, bei Anwendung des nationalen Rechts sei dieses also so weit wie möglich in einer mit dem Wortlaut und Zweck des Rahmenbeschlusses konformen Weise auszulegen. Denn wenn der „Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit“, der bedeute, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach dem Recht der EU träfen, nicht auch im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit gelte, so der EuGH, könne die EU ihre Aufgabe der kohärenten und solidarischen Gestaltung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Völkern kaum erfüllen. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung dürfe allerdings nicht zu einer Auslegung „contra legem“ des nationalen Rechts führen.

 

Europäischer Rat begrüßt Aktionsplan zum Haager Programm

Der Europäische Rat begrüßt in seinen Schlussfolgerungen zur Sitzung vom 16./17. Juni 2005 u.a. die Annahme des Aktionsplans zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts durch den Rat und die Kommission, mit dem die Ziele des Haager Programms in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden. Er spricht sich dafür aus, im 2. Halbjahr 2005 die Gesetzgebungsarbeiten zur Stärkung der polizeilichen Zusammenarbeit, insbesondere zum Informationsaustausch über terroristische Straftaten, sowie zur Bekämpfung des Terrorismus vorrangig voranzutreiben.

Über den Aktionsplan zum Haager Programm haben wir bereits in der Ausgabe 10 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel berichtet.

 

Freizügigkeit

 

Dienstleistungsrichtlinie

Der mitberatende Rechtsausschuss des EP hat am 20. Juni 2005 über den Bericht von Kurt Lechner (CDU) und die dazu eingereichten Änderungsanträge abgestimmt. Der Bericht wurde mit 14 zu 9 Stimmen angenommen. Mit Erwägungsgrund 13 wird durch den Bericht insoweit Rechtssicherheit geschaffen, als dass ausdrücklich klargestellt wird, dass die Dienstleistungsrichtlinie bereits existierende Gemeinschaftsrechtsakte nur ergänzt. Darüber hinaus hat der Ausschuss den Änderungsantrag 53 zu Artikel 17 von MdP Klaus-Heiner Lehne (CDU) angenommen, mit dem nicht nur Tätigkeiten, die unter die sektorale Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte fallen, sondern auch die Tätigkeiten der Rechtsbesorgung, wie sie nach dem Recht des jeweiligen Aufnahmestaats definiert sind, vom Anwendungsbereich des Herkunftslandsprinzips ausgenommen sind. Damit enthält der Bericht, der am Herkunftslandsprinzip festhält, aus Sicht der Anwaltschaft begrüßenswerte Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag.

Über die Dienstleistungsrichtlinie berichteten wir bereits in den Ausgaben 1, 12 aus 2004 sowie 2, 3, 5, 6, 11 und 12 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

Die Stellungnahme der BRAK zum Kommissionsvorschlag finden Sie hier.

 

Sonstiges

 

Britische Ratspräsidentschaft

Zum 1. Juli 2005 wird Großbritannien den Vorsitz im Rat übernehmen und damit Luxemburg ablösen. In seiner Rede vor dem EP erklärte Tony Blair, der künftige Ratsvorsitzende, die EU sei eine Union der Werte und Solidarität zwischen den Völkern, nicht nur ein gemeinsamer Markt. Die Diskussion über die Zukunft Europas bringe die Chance mit sich, die EU zu erneuern und die europäischen Ideale mit der modernen Welt zu verknüpfen. Wichtige Themen unter der britischen Präsidentschaft werden u.a. die Dienstleistungsrichtlinie- sowie die Arbeitszeitrichtlinie sein. Der britische Vorsitz werde darüber hinaus u.a. auch den Kampf gegen das Verbrechen, Immigration, illegale Einwanderung, Menschhandel, Terrorismus und Drogenhandel mit Nachdruck verfolgen.

 

Jahres-Wettbewerbsbericht 2004

Die Kommission hat den Jahres-Wettbewerbsbericht 2004 angenommen, der die maßgeblichen gesetzgeberischen und politischen Initiativen sowie Einzelfallentscheidungen auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik beinhaltet. Ein Kapitel des Berichts (Rn. 313 ff) ist den freien Berufen gewidmet. Der Bericht geht dabei insbesondere auf den von der Kommission im Februar 2004 angenommenen Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen ein, der als Grundlage für Überlegungen zur Reform oder Modernisierung von Berufsrechten dienen soll.

Über den Wettbewerbsbericht über Freie Berufe berichteten wir in der Ausgabe 3 aus 2004 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Zukunft der EU-Verfassung

Der Europäische Rat hat am 16./17. Juni 2005 eine Erklärung zur Ratifizierung des Vertrags über eine Verfassung für Europa abgeben. Darin erklären die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, dass die Ablehnung der Verfassung durch Frankreich und Holland zu einer Reflexion der Lage führen müsse, die für eine ausführliche, intensivere und erweiterte Diskussion der Bürger, der Zivilgesellschaft, der Sozialpartner sowie der Politik in den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union genutzt werden solle. Indes sei das europäische Aufbauwerk an sich nicht in Frage gestellt. Für Herbst 2006 kündigt die Erklärung eine gemeinsame Bewertung der einzelstaatlichen Diskussionen sowie eine Vereinbarung für den weiteren Ratifizierungsprozess an.

Obwohl die Erklärung die – ggf. angepasste – Fortsetzung der Ratifizierungsprozesse ausdrücklich für gerechtfertigt hält, hat Polen das Referendum zur EU-Verfassung auf unbestimmte Zeit verschoben.

 

Leitlinien für die Zustimmung zur Kommission

Das EP hat am 7. Juni 2005 einen Initiativ-Bericht über die Leitlinien zur Zustimmung zur Europäischen Kommission angenommen. Darin spricht sich das EP für eine konkretere Ausgestaltung der Grundsätze, Kriterien und Regelungen aus, die das Zustimmungsvotum des Parlaments zum gesamten Kollegium der Kommission regeln. Im Fokus des Berichts stehen dabei insbesondere die Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder durch das EP, auf deren Grundlage ihre Befähigung, ihr Einsatz, ihre Unabhängigkeit sowie ihre Kenntnis des jeweiligen Ressorts und ihre Kommunikationsfähigkeiten durch das Parlament bewertet wird.

 

Keine Pflicht zum EU-Führerschein in Deutschland

Die EU-Verkehrsminister konnten sich auf ihrem Treffen am 27. Juni 2005 in Luxemburg nicht auf die Pflicht zum Umtausch der existierenden 110 Versionen nationaler Führerscheine in einen EU-Führerschein einigen. Da Deutschland, Frankreich sowie Österreich und Polen Widerstand erkennen ließen, wurde auf eine Abstimmung über den vom EP in erster Lesung bereits gebilligten Richtlinienvorschlag verzichtet.

In Deutschland wird es zunächst keine Pflicht geben, den nationalen Führerschein binnen 10 Jahren in einen EU-einheitlichen umzutauschen. Für den Umtausch, für den Kosten in Höhe von 30 € berechnet werden, soll in Deutschland das Prinzip der Freiwilligkeit gelten.

Über den EU-Führerschein berichteten wir bereits in der Ausgabe 20 aus 2003 und 4 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RA Dr. Wolfgang Eichele LL.M. und RAin Mila Otto LL.M.

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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