Büro Brüssel

Ausgabe 16/2005                                                                                                                08.09.2005

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

-         Europäisches Mahnverfahren

-         EuGH- Justizielle Zusammenarbeit in

-         Zivilsachen

 

 

Strafrecht

-         Haager Programm - Aktionsplan

-         Deutsche konsolidierte Fassung der 3. Geldwäscherichtlinie

-         OLAF veröffentlicht seine Verfahrensregel

 

Wirtschaftsrecht

-         Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen

-         Kommission - Verschärfung der Kontrollen von Geldüberweisungen

-         Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften

 

Sonstiges

-         Fortschritte bei der Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien

-         EU-Kommission veröffentlicht Eurobarometer


 

Zivilrecht

 

Europäisches Mahnverfahren

Mit ihrer neuerlichen Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag für ein Europäisches Mahnverfahren hat die BRAK auf den maßgeblich vom ursprünglichen Kommissionsvorschlag abweichenden Ratsvorschlag vom 31. Januar 2005 reagiert. Die BRAK begrüßt grundsätzlich die Einführung von unmittelbar geltenden Regelungen für ein Europäisches Mahnverfahren. Mit ihrer Stellungnahme aus November 2004 hatte die BRAK den Kommissionsvorschlag, der im Wesentlichen dem deutschen Mahnverfahren ähnelt, insoweit kritisiert, als dass das Europäische Mahnverfahren nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt sein sollte. Dieses bleibt zentraler Punkt in der neuen Stellungnahme: Aus Sicht der BRAK ist die Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens nur zu begrüßen, sofern die gemeinschaftliche Regelung allein grenzüberschreitende Sachverhalte betrifft. Für die Regelungstechnik würde die BRAK anstelle vieler, verwirrender Verweise auf das nationale Recht eine „autonome“ Regelung begrüßen. Die Vorwegnahme einer Beweisstation unter Zugrundelegung selektiv vom Antragsteller vorgelegter Beweismittel erscheint der BRAK weder unter dem Aspekt der Beschleunigung noch unter dem des Antragsgegnerschutzes sinnvoll. Zu den weiteren Einzelheiten finden Sie bitte die Stellungnahme der BRAK aus August 2005 hier.

Weitere Berichte finden Sie in den Ausgaben 1, 9, 20, 21 aus 2003, Ausgaben 5, 7, 18 aus 2004 sowie 8 und 11 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

EuGH - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

In dem Vorabentscheidungsverfahren C-1/04 über die vom BGH vorgelegte Frage der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts bei Verlagerung des wirtschaftlichen Interessenschwerpunktes des Schuldners in einen anderen Mitgliedstaat hat Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer seine Schlussanträge vorgelegt. Er plädiert dafür, dass das Gericht des Mitgliedstaates, bei dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist, auch dann für die Entscheidung über die Eröffnung zuständig sein soll, wenn der Schuldner nach Antragstellung, aber vor der Eröffnung des Verfahrens, den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen i. S. des Art. 3 Abs. 1 S. 1 VO 1346/2000 in einen anderen Mitgliedstaat verlegt. So werde ein ungerechtfertigter Vorteil des Antragstellers im Rechtsstreit, welcher durch die Wahlmöglichkeit des für ihn günstigsten nationalen Verfahrens entstünde (sog. "forum shopping"), verhindert. Wenn der Schuldner stets nach Antragstellung die Gerichtszuständigkeit ändern könnte, würde zudem die Effizienz grenzüberschreitender Insolvenzverfahren vereitelt und Rechtsunsicherheit entstehen. Auch sollten die dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch Art. 38 VO 1346/2000 gestatteten Sicherungsmaßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters zu Lasten des in anderen Mitgliedstaaten befindlichen Schuldnervermögens nicht ausgehöhlt werden.

 

Strafrecht

 

Haager Programm – Aktionsplan

Mit Datum vom 12. August 2005 ist der „Aktionsplan des Rates und der Kommission zur Umsetzung des Haager Programms zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU“ im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden. Der Aktionsplan, der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu einem Bezugsrahmen für die Arbeit von Rat und Kommission ausgestaltet werden soll, nennt die gesetzgeberischen und nichtgesetzgeberischen Maßnahmen, die nach Auffassung von Rat und Kommission für die konkrete Ausgestaltung der Leitlinien des Haager Programms erforderlich sind, sowie ihre geplanten Umsetzungszeitpunkte. Eine Aktualisierung des Aktionsplans ist für 2006 vorgesehen. Über das Haager Programm berichteten wir in Ausgabe 21 aus 2004, der Aktionsplan der Kommission zum Haager Programm aus Mai 2005 war Thema in Ausgabe 10 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Deutsche konsolidierte Fassung der 3. Geldwäscherichtlinie

Die 3. Geldwäscherichtlinie ist in der konsolidierten Fassung, über die das EP im Mai 2005 abgestimmt und die der Rat im Juni 2005 verabschiedet hat, im Internet erhältlich. Mit der Veröffentlichung der 3. Geldwäscherichtlinie im Amtsblatt der EU ist aufgrund der Übersetzungsarbeiten erst Ende 2005 zu rechnen. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten wird nach dieser Veröffentlichung zwei Jahre betragen.

Über die 3. Geldwäscherichtlinie haben wir in den Ausgaben 13 und 23 aus 2004 sowie 2, 11 , 12 und 15 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel berichtet.

 

OLAF veröffentlicht seine Verfahrensregeln

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung hat seine internen Vorschriften über seine Untersuchungen und sonstigen Verfahren veröffentlicht. Das in elektronischer Form kostenlos erhältliche OLAF-Handbuch („OLAF-Manual“) enthält die für die Tätigkeit des Amts maßgeblichen Verfahrensregeln, Standards und Formulare. Besonders wird auf die Grund- und Freiheitsrechte der Personen eingegangen, die von den Untersuchungen betroffen sind. Dieses Handbuch ist jedoch rechtlich nicht bindend: Nur der Gesetzgeber wäre befugt, verbindliche Verfahrensvorschriften zu erlassen.

Wir berichteten bereits in den Ausgaben 22 aus 2004, 8 und 14 aus 2003 der Nachrichten aus Brüssel über OLAF.

Die Pressemitteilung der Kommission ist hier abrufbar, der Sonderbericht des Rechnungshofes über OLAF ist ebenfalls im Internet abrufbar.

 

Wirtschaftsrecht

 

Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen

Die Kommission hat am 5. September 2005 ihren Folgebericht „Freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen“ zu dem Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen vom 9. Februar 2004 veröffentlicht. In der aktuellen Mitteilung begrüßt die Kommission die in einigen Mitgliedstaaten erzielten Fortschritte. Deutschland ist zusammen mit Frankreich, Irland, Litauen und der Slowakei in der zweiten Gruppe, die kleinere Reformen und analytische Arbeiten durchgeführt haben, aufgeführt. Gleichzeitig stellt die Kommission aber auch fest, dass in zahlreichen Ländern immer noch Regelungen gelten, die den Wettbewerb gravierend einschränken. Genannt werden insbesondere verbindliche Festpreise und Werbeverbote. Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Regelungen der Freien Berufe im Lichte des Wettbewerbsrechts zu untersuchen und ggf. zu reformieren.

Zugleich erkennt der Bericht aber an, dass es Gründe gibt, die für eine Reglementierung bestimmter freiberuflicher Dienstleistungen sprechen. Wie schon im Bericht 2004 wird in diesem Zusammenhang ausdrücklich eine funktionierende Justizverwaltung genannt, die als öffentliches Gut für die Gesellschaft als Ganzes von Bedeutung ist. Anlässlich einer Wirtschaftsanalyse des Marktes für freiberufliche Dienstleistungen soll stärker berücksichtigt werden, was auf den einzelnen Märkten mit dem Begriff des öffentlichen Interesses gemeint ist. Die BRAK hat in ihren Gesprächen immer wieder darauf hingewiesen, dass die Kernberufsregeln dem öffentlichen Interesse und dem Verbraucherschutz dienen.

Über den Wettbewerbsbericht vom Februar 2004 berichteten wird in der Ausgabe 3 aus 2004 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Kommission - Verschärfung der Kontrollen von Geldüberweisungen

Im Rahmen des EU- Aktionsplans zur Terrorismusbekämpfung hat die Kommission einen Vorschlag für eine „Verordnung über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers“ vorgelegt, der darauf abzielt, den EU-Rechtsrahmen an die neun Sonderempfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) anzupassen. Demzufolge sollen die an einer Zahlungskette beteiligten Banken und Geldüberweisungsstellen in der EU dazu verpflichtet werden, Geldüberweisungen mit der genauen Angabe des Auftraggebers, einschließlich Name, Anschrift und Kontonummer zu versehen, d.h. diese Daten im Zweifel zu ermitteln und dafür zu sorgen, dass sie weitergeleitet und angemessen gespeichert werden. Die Angaben sollen den zuständigen Behörden zu Zwecken der Prävention, Entdeckung und Verfolgung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung zur Verfügung gestellt werden.

Zum Thema Geldwäsche haben wir bereits in den Ausgaben 13 und 23 aus 2004 sowie 2, 11, 12 und 15 aus 2005 der Nachrichten aus Brüssel berichtet.

 

Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften

Mit ihrem am 20. Juli 2005 vorgelegten „Richtlinienvorschlag zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG bezüglich des Ortes der Dienstleistung“ bezweckt die Kommission vor allem die weitere Vereinfachung der für die Unternehmer geltenden Mehrwertsteuer-Vorschriften. Dies steht im Einklang mit der auch auf Förderung des Wettbewerbs in der EU abzielenden Lissabon-Strategie. Um den Unternehmern eine möglichst einfache und klare Regelung der Mehrwertsteuer zu bieten und sie von einer steuerbedingten Verlagerung ihres Sitzes abzuhalten, soll die Besteuerung einheitlich am Ort des Verbrauchs der Leistung stattfinden. Die Mehrwertsteuer wird jeweils am Dienstleistungsort erhoben. Der Ort der Dienstleistung an steuerpflichtige Dienstleistungsempfänger soll nunmehr grundsätzlich der Sitz des Kunden oder der Ort seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder festen Niederlassung sein. Demgegenüber wird für nichtsteuerpflichtige Dienstleistungsempfänger (Endverbraucher) an der Regel festgehalten, dass der Sitz der Niederlassung oder wirtschaftlichen Tätigkeit des Dienstleistungserbringers der Ort der Dienstleistung ist. Davon werden einige regulierende Ausnahmen angeführt: So soll beispielsweise Dienstleistungsort bei Zusammenhang der Leistung mit einem Grundstück der Ort sein, an dem das Grundstück gelegen ist (Art. 9 a). Nach Art. 9 i soll ferner bei der Dienstleistungserbringung z. B. durch Rechtsanwälte an einen Nichtsteuerpflichtigen, der sich ständig außerhalb der EU aufhält oder dort seinen Wohnsitz hat, als Dienstleistungsort der Wohnsitz oder übliche Aufenthaltsort des Dienstleistungsempfängers gelten.

Das EP hat den Richtlinienvorschlag in seiner Sitzung am 7. September 2005 grundsätzlich unterstützt.

Zu diesem Thema berichteten wir bereits in der Ausgabe 12 aus 2003 der Nachrichten aus Brüssel.

 

Sonstiges

 

Fortschritte bei der Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien

Im aktuellen Binnenmarktanzeiger attestiert die Kommission den Mitgliedsstaaten Fortschritte bei der Umsetzung von Binnenmarktrichtlinien in nationales Recht. Es wurden 98,1% aller Richtlinien umgesetzt.

Am weitesten bei der Umsetzung der Richtlinien sind mit Litauen, Ungarn und Slowenien drei neue EU-Mitgliedsstaaten. Deutschland liegt mit einem Umsetzungsdefizit von 1,4% - das entspricht 22 Richtlinien - im oberen Drittel. Damit hat es das vom europäischen Rat gesetzte Umsetzungsziel von 1,5% erreicht.

Gleichzeitig ist es nur Belgien, Österreich, Frankreich und den Niederlanden gelungen, die Vertragsverletzungsverfahren gegen sie zu reduzieren. Dem gegenüber fordert die Binnenmarktstrategie 2003-2006, die Vertragsverletzungen bis 2006 um 50% zu verringern.

Wir berichteten bereits in der Ausgabe 9 aus 2003 der Nachrichten aus Brüssel über den Binnenmarktanzeiger 2003 (Nr. 12).

 

EU-Kommission veröffentlicht Eurobarometer

Das neue Eurobarometer „Europa besser erklären“ (Kurzfassung) zeigt, dass die Deutschen und die Europäer besorgt über ihre wirtschaftliche Zukunft sind. Auch lehnen sie zukünftige Erweiterungen der EU ab. Demgegenüber befürwortet die Mehrheit von Deutschen wie Europäern eine Verfassung für die EU, hält aber die diesbezügliche Informationspolitik der EU für nicht ausreichend. Außerdem üben die Europäer Kritik am Zustand der Demokratie in Europa.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RA Dr. Wolfgang Eichele, LL.M. und RAin Mila Otto, LL.M.

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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