Büro Brüssel

Ausgabe 07/2006                                                                                                                13.04.2006

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Strafrecht

-         BRAK-Stellungnahme zum Grünbuch ne bis in idem

-        Europäischer Ombudsman für Strafrecht

 

 

Freizügigkeit

-   Geänderter Kommissionsvorschlag zur Dienstleistungsrichtlinie

 

Sonstiges

-   Konsultation - Kfz-Haftpflichtversicherung

-   .eu-Domain

 


 

Strafrecht

 

BRAK-Stellungnahme zum Grünbuch ne bis in idem

Auf das Grünbuch der Kommission über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren hat die BRAK im März 2006 mit ihrer Stellungnahme reagiert. Sie teilt die Auffassung der Kommission, dass eine mehrfache Strafverfolgung aufgrund „positiver Kompetenzkonflikte“ innerhalb der Union zu vermeiden ist, um unnötige Mehrarbeit, die damit einhergehende uneffektive Verwendung der unionsweit zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie unzumutbare Belastungen für die Verfahrensbeteiligten zu verhindern. Allerdings kann ein „Verweisungsverfahren“, wie die Kommission es vorschlägt, nach Überzeugung der BRAK die mit „positiven Kompetenzkonflikten“ einhergehenden Probleme nicht befriedigend lösen. Die BRAK favorisiert daher, statt eines Konsultationsverfahrens, die Schaffung justiziabler Regeln, die einen einzigen Mitgliedstaat für zuständig erklären. Durch Anwendung der Zuständigkeitsregeln könnten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten in den meisten Fällen dann selbst ihre Zuständigkeit feststellen.

Frühere Berichte finden Sie hier: 1/2006

 

Europäischer Ombudsman für Strafrecht

Am 7. April 2006 fand in Trier ein vom CCBE, der ECBA und der ERA organisiertes Seminar statt, auf dem der Vorschlag, einen „European Criminal Law Ombudsman“ zu schaffen, diskutiert wurde. Es bestand überwiegend Übereinstimmung darüber, dass die Schaffung eines Europäischen Ombudsmans für Strafrecht notwendig ist. Die Verteidigung sähe sich den gleichen Problemen im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung und internationalen Kooperation gegenüber wie die Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Letztere wären diesem durch die Schaffung des European Judicial Network, Eurojust und Europol begegnet. Dem stehe kein vergleichbares System der Verteidigung gegenüber. Dies sei aber erforderlich, um die Waffengleichheit zu gewährleisten.

Der Ombudsman, dem ein Kollegium aus Vertretern aller Mitgliedstaaten beigeordnet sein könnte, sollte sich mit Problemen in grenzüberschreitenden Fällen auseinandersetzen. Er könnte als „moralische Autorität“ in sehr frühen Verfahrensstadien agieren, auf der Ebene Gesetzgebung einschreiten, Daten sammeln, Missstände aufzeigen und öffentlich machen.

Im Hinblick darauf, dass sich die Verabschiedung des Rahmenbeschlusses über Verfahrensrechte in Strafverfahren schwierig gestaltet, wurde betont, dass verhindert werden muss, dass die Einrichtung eines Ombudsmans als politisches Argument gegen die Schaffung von Verfahrensrechten auf europäischer Ebene missbraucht werden könnte. Verfahrensrechte sind die Voraussetzung für die gegenseitige Anerkennung und damit für die Effizienz eines Ombudsmans.

 

 

Freizügigkeit

 

Geänderter Kommissionsvorschlag zur Dienstleistungsrichtlinie

Die Kommission legte auf Grundlage der im Februar 2006 vom EP in erster Lesung angenommenen Änderungen am 4. April 2006 ihren geänderten Vorschlag für die Dienstleistungsrichtlinie vor. Darin übernimmt sie die vom EP angenommene Ersetzung des „Herkunftslandsprinzips“ durch den Begriff der „Dienstleistungsfreiheit“. Während sich das EP für die Ausnahme von Dienstleistungen von Rechtsanwälten aus der Richtlinie ausgesprochen hatte, sofern sie von anderen Gemeinschaftsrechtsakten geregelt werden, entschied sich die Kommission gegen den vollständigen Ausschluss von Rechtsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie. Die Kommission argumentiert, dass die vollständige Ausnahme im Hinblick auf Artikel 3 nicht erforderlich sei. Aus diesem folgt, dass spezifische Richtlinien der Dienstleistungsrichtlinie im Kollisionsfall vorgehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Ausnahmeregelungen wieder aufgenommen, nach denen Artikel 16 („Dienstleistungsfreiheit“) weder Anwendung auf Angelegenheiten findet, die unter die spezifische Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte fallen (77/249/EG), noch auf die gerichtliche Beitreibung von Forderungen. Ausdrücklich keine Anwendung findet das Prinzip der Dienstleistungsfreiheit auch auf Anforderungen, welche eine Tätigkeit den Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten. Hiermit wird die Aushebelung des Rechtsberatungsgesetzes bzw. Rechtsdienstleistungsgesetzes durch Rechtsberatung in Form der Dienstleistung aus dem Ausland verhindert. Hinsichtlich des Ausschlusses von Berufen, die mit der Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind, wie Notare, folgt die Kommission den Änderungen des Parlaments nur insoweit, als dass die Tätigkeiten des Berufsbildes ausgenommen werden, die mit der direkten und spezifischen Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind.

Frühere Berichte finden Sie hier: 1/2004, 12/2004, 2/2005, 3/2005, 5/2005, 6/2005, 11/2005, 12/2005, 13/2005, 14/2005, 15/2005, 17/2005, 18/2005, 22/2005, 3/2006

 

Sonstiges

 

Konsultation – Kfz-Haftpflichtversicherung

Die Kommission hat am 6. April 2006 eine Online-Konsultation zu Fragen der Kfz-Haftpflichtversicherung eingeleitet. Mit den Kfz-Haftpflichtrichtlinien soll die Abdeckung aller Fahrzeuge in der EU von der Haftpflichtversicherung sowie ein besserer Schutz von Unfallopfern gewährleistet werden. Der internetgestützte Fragebogen enthält vom EP im Zusammenhang mit der 5. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie aufgeworfene Fragen zur Deckung von Anwalts- und Gerichtskosten. Dies betrifft zum einen die Freiwilligkeit der Versicherung, zum anderen die Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämien, wenn die Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten in die obligatorische Kfz-Haftpflichtversicherung des Schuldners einbezogen. Im Hinblick auf die 4. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie möchte die Kommission die Effizienz des durch Artikel 4 der Richtlinie eingeführten Mechanismus der Schadensregulierungsbeauftragten evaluieren. Die Ergebnisse der Konsultation, die am 5. Juni 2006 endet, werden in einen Bericht der Kommission an das EP und den Rat einfließen.

 

.eu-Domain

Seit dem 7. April 2006 können alle in der EU ansässigen Personen einen „.eu“-Domainnamen registrieren lassen. Gleichzeitig endet die sog. „Sunrise-Period“, in der es in einem ersten Schritt öffentlichen Stellen und Markeninhabern, in einem zweiten Schritt Inhabern früherer Rechte vorbehalten war, sich eine europäische Internetdomain „.eu“ registrieren zu lassen. Bislang wurden ca. 320 000 Anträge auf „.eu“-Domainnamen gestellt, davon rund 30% aus Deutschland.

Die Internetseiten der EU-Institutionen werden ab dem 9. Mai 2006 unter der neuen Domain „europa.eu“ abrufbar sein.  Die derzeitig gültige Domain „europa.eu.int“ wird jedoch für mindestens ein weiteres Jahr Gültigkeit behalten.

Frühere Berichte finden Sie hier: 23/2005

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher und RAin Mila Otto, LL.M.

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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