Büro Brüssel
Ausgabe
07/2006 13.04.2006
Themen
in dieser Ausgabe: -
BRAK-Stellungnahme zum Grünbuch ne bis in idem -
Europäischer
Ombudsman für Strafrecht |
- Geänderter Kommissionsvorschlag zur Dienstleistungsrichtlinie - Konsultation - Kfz-Haftpflichtversicherung -
.eu-Domain |
Strafrecht
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BRAK-Stellungnahme zum Grünbuch ne bis in idem
Auf das Grünbuch
der Kommission über Kompetenzkonflikte und den Grundsatz ne bis in idem in Strafverfahren hat die BRAK
im März 2006 mit ihrer Stellungnahme
reagiert. Sie teilt
die Auffassung der Kommission, dass eine mehrfache Strafverfolgung aufgrund
positiver Kompetenzkonflikte innerhalb der Union zu vermeiden ist, um
unnötige Mehrarbeit, die damit einhergehende uneffektive Verwendung der unionsweit
zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie unzumutbare Belastungen für die Verfahrensbeteiligten
zu verhindern. Allerdings kann ein Verweisungsverfahren, wie die Kommission
es vorschlägt, nach Überzeugung der BRAK die mit positiven Kompetenzkonflikten
einhergehenden Probleme nicht befriedigend lösen. Die BRAK favorisiert daher,
statt eines Konsultationsverfahrens, die Schaffung justiziabler Regeln, die
einen einzigen Mitgliedstaat für zuständig erklären. Durch Anwendung der
Zuständigkeitsregeln könnten die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten in
den meisten Fällen dann selbst ihre Zuständigkeit feststellen.
Frühere
Berichte finden Sie hier: 1/2006
Europäischer
Ombudsman für Strafrecht
Am 7. April 2006 fand in Trier ein vom CCBE, der ECBA und der ERA organisiertes Seminar
statt, auf dem der Vorschlag, einen European Criminal Law Ombudsman zu
schaffen, diskutiert wurde. Es bestand überwiegend Übereinstimmung darüber,
dass die Schaffung eines Europäischen Ombudsmans für Strafrecht notwendig ist.
Die Verteidigung sähe sich den gleichen Problemen im Rahmen der gegenseitigen
Anerkennung und internationalen Kooperation gegenüber wie die
Staatsanwaltschaft und die Gerichte. Letztere wären diesem durch die Schaffung
des European Judicial Network, Eurojust und Europol begegnet. Dem stehe kein vergleichbares
System der Verteidigung gegenüber. Dies sei aber erforderlich, um die Waffengleichheit
zu gewährleisten.
Der Ombudsman, dem ein Kollegium aus
Vertretern aller Mitgliedstaaten beigeordnet sein könnte, sollte sich mit
Problemen in grenzüberschreitenden Fällen auseinandersetzen. Er könnte als
moralische Autorität in sehr frühen Verfahrensstadien agieren, auf der Ebene
Gesetzgebung einschreiten, Daten sammeln, Missstände aufzeigen und öffentlich
machen.
Im Hinblick darauf, dass sich die
Verabschiedung des Rahmenbeschlusses
über Verfahrensrechte in Strafverfahren schwierig gestaltet, wurde betont,
dass verhindert werden muss, dass die Einrichtung eines Ombudsmans als
politisches Argument gegen die Schaffung von Verfahrensrechten auf europäischer
Ebene missbraucht werden könnte. Verfahrensrechte sind die Voraussetzung für
die gegenseitige Anerkennung und damit für die Effizienz eines Ombudsmans.
Freizügigkeit
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Geänderter Kommissionsvorschlag zur
Dienstleistungsrichtlinie
Die
Kommission legte auf Grundlage der im Februar 2006 vom EP in erster
Lesung angenommenen Änderungen am 4. April 2006 ihren geänderten
Vorschlag für die Dienstleistungsrichtlinie vor. Darin übernimmt sie die vom EP
angenommene Ersetzung des Herkunftslandsprinzips durch den Begriff der
Dienstleistungsfreiheit. Während sich das EP für die Ausnahme von Dienstleistungen
von Rechtsanwälten aus der Richtlinie ausgesprochen hatte, sofern sie von
anderen Gemeinschaftsrechtsakten geregelt werden, entschied sich die Kommission
gegen den vollständigen Ausschluss von Rechtsdienstleistungen aus dem Anwendungsbereich
der Richtlinie. Die Kommission argumentiert, dass die vollständige Ausnahme im
Hinblick auf Artikel 3 nicht erforderlich sei. Aus diesem folgt, dass
spezifische Richtlinien der Dienstleistungsrichtlinie im Kollisionsfall
vorgehen. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission die Ausnahmeregelungen
wieder aufgenommen, nach denen Artikel 16 (Dienstleistungsfreiheit) weder Anwendung
auf Angelegenheiten findet, die unter die spezifische Dienstleistungsrichtlinie
für Rechtsanwälte fallen (77/249/EG), noch auf die gerichtliche Beitreibung von
Forderungen. Ausdrücklich keine Anwendung findet das Prinzip der
Dienstleistungsfreiheit auch auf Anforderungen, welche eine Tätigkeit den
Angehörigen eines bestimmten Berufs vorbehalten. Hiermit wird die Aushebelung
des Rechtsberatungsgesetzes bzw. Rechtsdienstleistungsgesetzes durch
Rechtsberatung in Form der Dienstleistung aus dem Ausland verhindert. Hinsichtlich des Ausschlusses von Berufen, die mit der
Ausübung von öffentlicher Gewalt verbunden sind, wie Notare, folgt die
Kommission den Änderungen des Parlaments nur insoweit, als dass die Tätigkeiten
des Berufsbildes ausgenommen werden, die mit der direkten und spezifischen
Ausübung der öffentlichen Gewalt verbunden sind.
Frühere Berichte finden Sie hier: 1/2004,
12/2004,
2/2005,
3/2005,
5/2005,
6/2005,
11/2005,
12/2005,
13/2005,
14/2005,
15/2005,
17/2005,
18/2005,
22/2005,
3/2006
Sonstiges
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Konsultation
Kfz-Haftpflichtversicherung
Die
Kommission hat am 6. April 2006 eine Online-Konsultation
zu Fragen der Kfz-Haftpflichtversicherung
eingeleitet. Mit den Kfz-Haftpflichtrichtlinien soll die Abdeckung aller
Fahrzeuge in der EU von der Haftpflichtversicherung sowie ein besserer Schutz
von Unfallopfern gewährleistet werden. Der internetgestützte Fragebogen enthält
vom EP im Zusammenhang mit der 5.
Kfz-Haftpflicht-Richtlinie aufgeworfene Fragen zur Deckung von Anwalts- und
Gerichtskosten. Dies betrifft zum einen die Freiwilligkeit der Versicherung,
zum anderen die Auswirkungen auf die Höhe der Versicherungsprämien, wenn die
Deckung der Anwalts- und Gerichtskosten des Geschädigten in die obligatorische
Kfz-Haftpflichtversicherung des Schuldners einbezogen. Im Hinblick auf die 4.
Kfz-Haftpflicht-Richtlinie möchte die Kommission die Effizienz des durch
Artikel 4 der Richtlinie eingeführten Mechanismus der Schadensregulierungsbeauftragten
evaluieren. Die Ergebnisse der Konsultation, die am 5. Juni 2006 endet, werden
in einen Bericht der Kommission an das EP und den Rat einfließen.
.eu-Domain
Seit dem 7. April 2006 können alle in
der EU ansässigen Personen einen .eu-Domainnamen registrieren lassen.
Gleichzeitig endet die sog. Sunrise-Period, in der es in einem ersten Schritt
öffentlichen Stellen und Markeninhabern, in einem zweiten Schritt Inhabern
früherer Rechte vorbehalten war, sich eine europäische Internetdomain .eu
registrieren zu lassen. Bislang wurden ca. 320 000 Anträge auf
.eu-Domainnamen gestellt, davon rund 30% aus Deutschland.
Die Internetseiten der EU-Institutionen
werden ab dem 9. Mai 2006 unter der neuen Domain europa.eu abrufbar
sein. Die derzeitig gültige Domain
europa.eu.int wird jedoch für mindestens ein weiteres Jahr Gültigkeit
behalten.
Frühere
Berichte finden Sie hier: 23/2005
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0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher und RAin Mila Otto, LL.M. |
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