Büro Brüssel

Ausgabe 19/2006                                                                                                                19.10.2006

Themen in dieser Ausgabe:

Wettbewerb

·         Entschließung zu freiberuflichen Dienstleistungen

 

Freizügigkeit

·         Vertragsverletzungsverfahren gegen deutsche Notare

 

Strafrecht

·         Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen

 

 

 

Wirtschaftsrecht

·         Künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der Patente

 

Grundrechte

·    Grundrechte-Agentur

 

Personalia

·     Wahlen am EuGH

 

Sonstiges

·         Ziele der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im Bereich Justiz

 

 

Wettbewerb

 

Entschließung zu freiberuflichen Dienstleistungen

Das EP hat am 12. Oktober 2006 auf Grundlage des Initiativberichts von MdEP Dr. Ehler eine zweite Entschließung zu dem Follow-up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen verabschiedet. Speziell für die Rechtsberufe hat das EP bereits im März 2006 eine Resolution angenommen. Erfreulich ist, dass wie zuvor bereits der Wirtschaftsausschuss auch das EP das Recht für Regelungen auf Grund von traditionellen, geographischen und demographischen Besonderheiten ausdrücklich anerkennt. Demgegenüber vertritt es die Auffassung, dass Fest- und Mindestpreise geeignet sind, die Qualität der Dienstleistung und den Wettbewerb zu beeinträchtigen, und fordert die Mitgliedstaaten zur Abschaffung dieser Regelungen auf. Die vorgeschlagene Abänderung, dass die Pflichtmitgliedschaft in den Kammern nur akzeptiert werden könne, wenn dies im öffentlichen Interesse erforderlich sei, wurde mit knapper Mehrheit abgelehnt.

Frühere Berichte: 6/2006, 17/2006

 

Freizügigkeit

 

Vertragsverletzungsverfahren gegen deutsche Notare

Die Kommission hat neben sechs weiteren Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Österreich) auch Deutschland durch Übersendung einer „begründeten Stellungnahme“ förmlich zur Änderung der Rechtsvorschriften aufgefordert, die nur eigenen Staatsangehörigen den Zugang zum Notarberuf gestatten. Diese Vorschriften stellen einen Verstoß gegen die in Art. 43 EG verankerte Niederlassungsfreiheit dar, der nicht durch Art. 45 EG gerechtfertigt sei, so die Kommission. Art. 45 EG begrenzt den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit, soweit eine Tätigkeit mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden ist. Nach  Auffassung der Kommission übt  der Notar keine hoheitlichen Befugnisse aus, da er keine Entscheidung gegen den Willen der Parteien, die er berät, durchsetzen kann. Die Aufforderung ist die zweite Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens (Art. 226 EG). Sofern die Mitgliedstaaten nicht innerhalb von zwei Monaten der Forderung der Kommission nachkommen, kann die Kommission Klage vor dem EuGH erheben. Weitere neun Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn) sehen sich aus ähnlichen Gründen Mahnverfahren der Kommission gegenüber, der ersten Stufe des Vertragsverletzungsverfahrens.

 

Strafrecht

 

Rahmenbeschluss über die gegenseitige Anerkennung von Einziehungsentscheidungen

Am 6. Oktober 2006 hat der Rat nunmehr den Rahmenbeschluss über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Einziehungsentscheidungen einstimmig angenommen, nachdem bereits am 8. Juni 2004 eine politische Einigung über den Vorschlag erzielt worden war. Ziel des Rahmenbeschlusses ist die Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zur Einziehung von Vermögensgegenständen. Die Mitgliedstaaten sind danach verpflichtet, die in einem anderen Mitgliedstaat erlassene Einziehungsentscheidung grundsätzlich ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich zu vollstrecken. Es ist vorgesehen, dass keine Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit durch den vollstreckenden Staat stattfindet, wenn die der Einziehungsentscheidung zugrunde liegende Straftat im Entscheidungsstaat mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist. Die Vollstreckung kann ausnahmsweise verweigert werden, z.B. wenn der Betroffene wegen derselben Tat bereits in einem anderen Staat verurteilt wurde oder die gerichtliche Entscheidung in seiner Abwesenheit erging.

 

Wirtschaftsrecht

 

Künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der Patente

Das EP hat am 12. Oktober 2006 eine Entschließung zur künftigen Patentpolitik in Europa angenommen. Vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines effizienten, wettbewerbsfähigen und kosteneffektiven Patentsystems und der Schwierigkeiten bei der Verabschiedung einer Regelung für ein Gemeinschaftspatent fordert es die Kommission zur Prüfung aller Möglichkeiten auf, um die Patentsysteme sowie die Systeme zur Beilegung von Patentstreitigkeiten in der EU zu verbessern. Es müsse der Beitritt zum Münchner Patent-Übereinkommen sowie die Überarbeitung der Gemeinschaftspatentvorschläge geprüft und die Diskussionen um das Europäische Übereinkommen über Patentstreitigkeiten (EPLA) weitergeführt werden, dessen Text aber erheblich verbessert werden müsse. Verbesserungsbedarf bestehe bei der demokratischen Kontrolle, der Unabhängigkeit der Justiz und die Kosten für Streitigkeiten. Das EP fordert darüber hinaus eine Stellungnahme des Juristischen Dienstes des EP zu den EU-bezogenen Aspekten des möglichen Abschlusses des EPLA durch die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Überschneidungen mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand sowie zur Klärung der Rechtssetzungskompetenzen.

Frühere Berichte: 2/2006, 14/2006

 

Grundrechte

 

Grundrechte-Agentur

Der Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung einer Agentur der EU für Grundrechte war sowohl Thema beim Rat der Justiz- und Innenminister am 5./6. Oktober 2006 als auch im Plenum des EP am 12. Oktober 2006. Die Agentur soll die Einhaltung der in der EU-Grundrechtecharta sowie der EMRK verankerten Grundrechte überwachen und dazu Informationen und Daten sammeln, erfassen, analysieren und verbreiten. Zudem soll sie Studien, Gutachten sowie einen Jahresbericht über Grundrechtsfragen erstellen und Informationsnetze aufbauen. Offen ist aber derzeit noch, ob die Zuständigkeit der Agentur auch auf den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI EU) ausgeweitet werden soll. Das EP tritt für eine Stärkung der Kompetenzen der Agentur ein. Da hierüber mit dem Rat und der Kommission bislang keine Einigung erzielt werden konnte, nahm das EP zwar eine Reihe von Änderungen an, verschob aber seine Endabstimmung.

Frühere Berichte: 14/2005

 

Personalia

 

Wahlen am EuGH

Der Präsident des EuGH Vassilios Skouris, der dieses Amt seit Oktober 2003 innehat, wurde für die Zeit bis zum 6. Oktober 2009 bestätigt. Skouris, der sein juristisches Staatsexamen an der Freien Universität Berlin abgelegt hat und an den Universitäten Hamburg, Bielefeld und Thessaloniki lehrte, war u.a. Innenminister, Mitglied des Wissenschaftsrats des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten und Vorsitzender des griechischen Wirtschafts- und Sozialrats bevor er 1999 zum Richter am EuGH berufen wurde. Die Richter des EuGH wählten darüber hinaus die Präsidenten der Kammern mit fünf Richtern. Für eine Dauer von drei Jahren wurden Peter Jann (1. Kammer), Christiaan Timmermans (2. Kammer), Allan Rosas (3. Kammer) und Koen Lenaerts (4. Kammer) ernannt. Für eine Dauer von einem Jahr wurden die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern gewählt: Romain Schintgen (5. Kammer), Pranas Kūris (6. Kammer), Ján Klučka (7. Kammer), Endre Juhász (8. Kammer). Zudem wurde Juliane Kokott für die Dauer eines Jahres zur Ersten Generalanwältin ernannt. Für die ausscheidende Richterin Ninon Colneric wurde Thomas von Danwitz ernannt. Auch die Generalanwältin Stix-Hackl, Richter Jean-Pierre Puissochet, Generalanwalt Philippe Léger, Richter Stig Von Bahr und Generalanwalt Leendert Geelhoed schieden aus ihrem Amt aus.

 

Sonstiges

 

Ziele der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im Bereich Justiz

Deutschland wird im ersten Halbjahr 2007 die Ratspräsidentschaft innehaben. Schwerpunkte möchte Deutschland im Bereich der Justiz auf die Bürgerrechte, Rechtssicherheit und die Verbesserung der praktischen Zusammenarbeit von Gerichten und Justizbehörden legen. So möchte der deutsche Vorsitz die Stärkung der Bürgerrechte durch Arbeiten an dem seit 2004 vorliegenden Rahmenbeschluss über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der EU voranbringen. In diesem Zusammenhang plant auch die BRAK eine Veranstaltung zu Beginn des Jahres 2007. Außerdem sollen die Verhandlungen über den Rahmenbeschluss über Rassismus und Fremdenfeindlichkeit wieder aufgenommen werden. Zudem wird eine Präzisierung der Definitionen angestrebt, die in bisherigen Rechtsinstrumenten (so dem Europäischen Haftbefehl) die Basis für eine Anerkennung und Vollstreckung einer Anordnung aus einem anderen Mitgliedstaat ohne Prüfung der doppelten Strafbarkeit darstellen.

Zugunsten größerer Rechtssicherheit sollen u.a. die Vorschläge zum anwendbaren Recht in Unterhalts-, Scheidungs- und Erbschaftssachen, die Verordnungen Rom I und Rom II vorangebracht und die Verordnung über geringfügige Forderungen verabschiedet werden. Weiterhin möchte der deutsche Vorsitz die Arbeiten an der Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft fördern, sich für die Verbesserung des europäischen Patentsystems einsetzen und den europäischen Verbraucherschutz stärken. Mehr Kohärenz verspricht sich die deutsche Präsidentschaft auch von den Arbeiten an einem gemeinsamen Referenzrahmen für ein Europäisches Vertragsrecht.

Zur Stärkung der Justiz und praktischen Zusammenarbeit sollen die Vernetzung der Strafregister und der Austausch der Informationen aus Strafregistern vorangetrieben werden. Die Arbeiten zum Rahmenbeschluss zur Europäischen Vollstreckungsanordnung sollen abgeschlossen und eine Initiative zur grenzüberschreitenden Bewährungsüberwachung vorgelegt werden. Zudem sollen Lösungen zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen nationalen Strafverfolgungsbehörden gefördert werden.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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