Büro Brüssel

Ausgabe 23/2006                                                                                                                14.12.2006

Themen in dieser Ausgabe:

Wettbewerb

·         EuGH-Urteil zur Rechtmäßigkeit von Mindestgebühren für anwaltliche Tätigkeit

 

Freizügigkeit

·       Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie

 

 

Grundrechte

·       Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beschlossen

·       Grünbuch „Wirksamer diplomatischer Schutz“ KOM(2006)712

 

Personalia

·       Neue Kommissare


 

Wettbewerb

 

EuGH-Urteil zur Rechtmäßigkeit von Mindestgebühren für anwaltliche Tätigkeit

In den verbundenen Rechtssachen Cipolla sowie Macrino und Capodarte hat der EuGH am 5. Dezember 2006 sein Urteil verkündet. In den Verfahren geht es um die europarechtliche Rechtmäßigkeit von Mindestgebühren für außergerichtliche anwaltliche Tätigkeit in Italien. Gegenstand der Vorabentscheidungsersuchen waren vor allem die Fragen, ob die Festlegung von Mindesthonoraren gegen europäisches Wettbewerbsrecht verstößt sowie ob Mindesthonorare gegen die europäische Freizügigkeit, insbesondere gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoßen. Im vorliegenden Urteil des EuGH wird unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des EuGH ein Verstoß gegen das europäische Wettbewerbsrecht verneint, da es sich bei der italienischen Gebührenordnung um ein staatliches Gesetz handelt. Zur Frage, ob ein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Art. 49 EG vorliegt, stellt der EuGH zunächst fest, dass das Verbot, von den durch die Gebührenordnung festgesetzten Mindesthonoraren abzuweichen, den Zugang von ausländischen Anwälten zum italienischen Markt für juristische Dienstleistungen erschweren kann und somit geeignet ist, die Ausübung ihrer Dienstleistungstätigkeiten in diesem Mitgliedstaat zu beschränken. Der EuGH sieht jedoch - anders als der Generalanwalt – ein Verbot der Gebührenunterschreitung als gerechtfertigt an, wenn es zwingenden Gründen des Allgemeinwohls entspricht, geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihm verfolgten Zieles zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist. Zwingende Gründe des Allgemeininteresses könnten der Schutz der Verbraucher sowie eine geordnete Rechtspflege sein. Die Entscheidung, ob dieses in Italien und bei den vorliegenden Vorabentscheidungsverfahren der Fall ist, gibt der EuGH an die Ausgangsgerichte zurück. Dabei gibt er ihnen genaue Anweisungen, welche Aspekte sie bei der Prüfung zu berücksichtigen haben. Das Urteil gibt ausdrücklich den Mitgliedstaaten die Kompetenz, darüber zu entscheiden, welche Regelungen angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen des Verbraucherschutzes und der geordneten Rechtspflege Rechnung tragen und damit die Beschränkung nach Art. 49 EG rechtfertigen.

Frühere Berichte: 2/2006

 

 

 

Freizügigkeit

 

Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie

Am 11. Dezember 2006 hat der Rat die Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet. Bereits am 15. November 2006 war die Richtlinie in zweiter Lesung vom EP gebilligt worden. Die Dienstleistungsrichtlinie wird damit am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten. Ab diesem Datum haben die Mitgliedstaaten drei Jahre Zeit, die erforderlichen Umsetzungsbestimmungen zu schaffen. Erfreulich ist aus Sicht der Anwaltschaft, dass Art. 3 ausdrücklich klarstellt, dass die berufsspezifischen Richtlinien, also auch die anwaltsspezifischen Richtlinien, der Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt vorgehen. Art. 17 Nr. 4 regelt explizit die Ausnahme der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte von der Dienstleistungsfreiheit. Gleiches gilt für Vorbehaltsaufgaben (vgl. Art. 17 Nr. 6), also auch die Rechtsberatung, und die gerichtliche Beitreibung von Forderungen (Art. 17 Nr. 5). Damit wurde allen wichtigen Forderungen der BRAK Rechnung getragen.

Frühere Berichte: 1/2004, 12/2004, 2/2005, 3/2005, 5/2005, 6/2005, 11/2005, 12/2005, 13/2005, 14/2005, 15/2005, 17/2005, 18/2005, 22/2005, 3/2006, 7/2006, 15/2006, 20/2006, 21/2006

 

Grundrechte

 

Agentur der Europäischen Union für Grundrechte beschlossen

Die Einrichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte wurde am 4. Dezember 2006 vom Rat beschlossen. Die Agentur soll im Frühjahr 2007 ihre Arbeit in Wien aufnehmen und den Organen der Gemeinschaft sowie den Mitgliedstaaten Unterstützung bei ihren Bemühungen im Rahmen der Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts und der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte gewähren. Sie soll in völliger Unabhängigkeit Daten über die praktischen Auswirkungen von Maßnahmen der EU auf die Grundrechte sowie über bewährte Praktiken zum Schutz und zur Förderung der Grundrechte sammeln, erfassen, analysieren und verbreiten. Außerdem soll ihr das Recht zustehen, auf eigene Initiative oder auf Ersuchen der EU-Institutionen Gutachten zu allgemeinen Themen im Zusammenhang mit der Durchführung des Gemeinschaftsrechts auszuarbeiten. Es ist vorgesehen, dass die Agentur einen Jahresbericht über die Lage der Grundrechte, themenspezifische Berichte und einen jährlichen Tätigkeitsbericht veröffentlicht. Neben dieser neutralen „Gutachterfunktion“ soll die Agentur die Öffentlichkeit u. a. durch Konferenzen, Kampagnen und öffentliche Dokumentationen für Grundrechte sensibilisieren. Die Frage der Ausweitung der Kompetenzen der Agentur auf den Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen hat der Rat zunächst offen gelassen. Er erklärte, dass er sich dieser Frage bis 31. Dezember 2009 annehmen wolle. Demgegenüber hat sich das EP am 30. November 2006 für eine Erstreckung des Tätigkeitsbereichs der Agentur auf die sog. „Dritte Säule“ ausgesprochen.

Frühere Berichte: 14/2005, 19/2006

 

Grünbuch „Wirksamer diplomatischer Schutz“ KOM(2006)712

Mit dem Grünbuch „Wirksamer diplomatischer Schutz“ hat die Kommission eine bis zum 31. März 2007 laufende Konsultation zu möglichen Initiativen eingeleitet, die den konsularischen und diplomatischen Schutz von EU-Bürgern in Drittstaaten besser gewährleisten sollen. Art. 20 EG garantiert EU-Bürgern, deren Staat keine Vertretung in dem Reiseland hat, den gleichen diplomatischen Schutz wie den Bürgern von EU-Mitgliedstaaten, die eine diplomatische Beziehung zu dem Land unterhalten, allerdings kennen laut einer Eurobarometer Umfrage bislang nur 23% der Befragten dieses Recht. Um diesem abzuhelfen, schlägt die Kommission vor, Art. 20 EG in den nationalen Reisepässen abzudrucken. Außerdem wird im Grünbuch angeregt, den konsularischen Schutz auf Familienangehörige auszudehnen, die die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. Zudem sollen die Verfahren für finanzielle Vorleistungen vereinfacht und „gemeinsame Stellen“ eingerichtet werden, um eine kohärente Organisation zu erreichen sowie um bei den Strukturen der diplomatischen und konsularischen Netze der Mitgliedstaaten Kosten einzusparen. Besonderes Augenmerk soll aber auf die Aufklärung gelegt werden. Mit Hilfe von Reiseagenturen startet die Kommission daher in elf Mitgliedstaaten eine Informationskampagne.

 

 

Personalia

 

Neue Kommissare

Das EP hat am 12. Dezember 2006 die designierten Kommissare von Bulgarien, Frau Meglena Kuneva und Rumänien, Herrn Leonard Orban, mit großer Mehrheit bestätigt. Beide werden ihr Amt mit dem EU-Beitritt ihrer Länder am 1. Januar 2007 antreten und bis 2009 ausüben. Frau Kuneva übernimmt das Ressort „Verbraucherschutz“, Herr Orban wird für die Mehrsprachigkeit zuständig sein. Zum ersten Mal war die Konsultation des EP über die Bestellung neuer Kommissare in den Beitrittsverträgen beider Länder ausdrücklich vorgesehen.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue de Tervuren 142-144, B-1150 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.be

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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