Büro Brüssel

Ausgabe 02/2008                                                                                                                31.01.2008

Themen in dieser Ausgabe:

Strafrecht

-          Initiative für einen Beschluss zur Stärkung von Eurojust

-          Haftgarantien

 

Wettbewerb

-          ZERP-Studie zum Dienstleistungsmarkt im Bereich des Grundstücksverkehrs

 

Grundrechte

-        EuGH-Urteil: Urheberrechte vs. Datenschutz

 

Institutionen

-        Einführung eines Eilvorlageverfahrens beim EuGH

 


 

Strafrecht

 

Initiative für einen Beschluss zur Stärkung von Eurojust

Bereits am 7. Januar 2008 haben 14 Mitgliedstaaten, darunter Slowenien und Frankreich, die in diesem Jahr den Ratsvorsitz haben, eine Initiative für einen Beschluss zur Stärkung von Eurojust vorgelegt. Nach fünfjähriger Erfahrung soll die operative Effizienz von Eurojust verbessert werden. Dabei gehe es nicht um einen Ausbau der Kompetenzen von Eurojust, sondern insbesondere um die Anpassung des Status der nationalen Eurojust-Mitglieder. Die derzeit bestehenden großen Differenzen bei den Kompetenzen der nationalen Mitglieder sollen angeglichen werden. Zudem sollen die nationalen Mitglieder zwingend ihren Arbeitsplatz bei Eurojust in Den Haag haben. Um das Funktionieren des Informationsflusses zwischen den nationalen Mitgliedern und ihren Heimatstellen zu gewährleisten, sind nationale Eurojust-Koordinierungssysteme vorgesehen. Eine „Koordinierungszelle für dringende Fälle“ soll die tägliche 24-Stunden-Erreichbarkeit sicherstellen. Außerdem ist eine Institutionalisierung der traditionell bestehenden Verknüpfung von Eurojust und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) geplant.

Die Initiative stellt ein wichtiges Projekt der slowenischen Präsidentschaft im Bereich der Strafjustiz dar, das auch der folgende französische Vorsitz prioritär behandeln wird.

 

Haftgarantien

Am 28. Januar 2008 hat der EP-Ausschuss Rechte der Frau und Gleichstellung der Geschlechter einen Initiativbericht zur Situation von Frauen im Gefängnis und den Auswirkungen der Inhaftierung von Eltern auf deren Leben in  Familie und Gesellschaft angenommen. Mit dem Bericht werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Haftbedingungen zu gewährleisten, die die Menschenwürde und Grundrechte achten. Zudem wird von Kommission und Rat u. a. die Verabschiedung eines Rahmenbeschlusses über Mindestvorschriften zum Schutz von Gefangenen gefordert.

Bereits 2003 hatte das EP in seinen Empfehlungen an den Rat zu Mindestnormen im Bereich der Verfahrensgarantien im Strafverfahren innerhalb der EU einen Rahmenbeschlussvorschlag über gemeinsame Mindestnormen für das Strafverfahren gefordert, der auch Bestimmungen über die anderen Grundrechte der Verdächtigen – so auch Bestimmungen zu Haftbedingungen - enthalten sollte. Die Verhandlungen über die Festschreibung eines Minimums selbstverständlicher Verfahrensrechte in Strafverfahren im Rahmenbeschlussentwurf über besondere Verfahrensrechte sind mittlerweile gescheitert. Dies ändert jedoch auch nach Überzeugung der BRAK nichts an der Notwendigkeit der Kodifizierung von Verfahrensrechten, so auch der Haftgarantien.  

Frühere Berichte: 15/2006, 2/2007, 04/2007, 8/2007, 12/2007

 

 

Wettbewerb

 

ZERP-Studie zum Dienstleistungsmarkt im Bereich des Grundstücksverkehrs

Am 29. Januar 2008 hat die Kommission die lange erwartete ZERP-Studie zum Dienstleistungsmarkt im Bereich des Grundstücksverkehrs veröffentlicht. Ziel war die tiefere Untersuchung der Auswirkungen der Regulierungen der Freien Berufe auf die Effizienz und Leistungsfähigkeit der EU-Märkte für Rechtsdienstleistungen im Bereich des Grundstückverkehrs. Eine deutsche Zusammenfassung der Studie ist hier abrufbar.

 

Grundrechte

 

EuGH-Urteil: Urheberrechte vs. Datenschutz

In seinem Urteil vom 29. Januar 2008 in der Rs. C-275/06 (Promusicae ./. Telefónica) hat der EuGH sich mit der Vorlagefrage eines spanischen Gerichts befasst, ob das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebietet, im Hinblick auf den effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen.

Hintergrund ist das von Promusicae, einer spanischen Vereinigung der Musikproduzenten und -herausgeber, gegenüber Telefónica gerichtlich geltend gemachte Verlangen der Offenlegung von Namen und Anschrift von Personen, denen Telefónica einen Internetzugang gewährt und die gegen Urheber- und Lizenzrechte von Promusicae-Mitgliedern verstoßen haben. Promusicae, der die „IP-Adresse“ sowie Tag und Zeit der Verbindungen bekannt sind, benötigt die verlangten Daten, um zivilrechtliche Klagen gegen die Personen erheben zu können. Telefónica hatte gegen die Offenlegung eingewandt, dass die Weitergabe der Daten nach spanischen Recht nur im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung oder zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und zur nationalen Verteidigung erlaubt sei.

Der EuGH hat nun festgestellt, dass die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, eine Pflicht zur Weitergabe personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen, weder ausgeschlossen ist, noch eine entsprechende Verpflichtung der Mitgliedstaaten besteht. Die Ausnahmen, die nach den Richtlinien über den Schutz der persönlichen Daten zulässig seien, umfassten auch Maßnahmen, die für den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen notwendig seien. Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die die von dieser Ausnahme erfassten Rechte an Freiheiten nicht benenne, sei dahin auszulegen, dass sie den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers zum Ausdruck bringe, weder das Eigentumsrecht, noch Situationen von ihrem Anwendungsbereich auszuschließen, in denen sich die Urheber im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens um diesen Schutz bemühen. Er stellt insoweit fest, dass die Mitgliedstaaten sich bei der Umsetzung der Richtlinien und der Auslegung des nationalen Rechts im Bereich des geistigen Eigentums und des Schutzes personenbezogener Daten auf die Auslegung der Richtlinien stützen und darauf achten müssen, dass keine Kollisionen von Grundrechten, hier zum einen des Rechts auf Achtung des Privatlebens und zum anderen des Eigentumsrechts und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf, oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, entsteht.

 

Institutionen

 

Einführung eines Eilvorlageverfahrens beim EuGH

Der Rat hat am 16. Januar 2008 die Änderung der Verfahrensordnung und des Protokolls über die Satzung des EuGH beschlossen: Vorabentscheidungsverfahren, die bestimmte Fragen zum Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (insbesondere in den Bereichen Asyl, Einwanderung sowie justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen) zum Gegenstand haben, werden zukünftig auf Antrag eines nationalen Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen im Eilverfahren entschieden werden können. Im Ersuchen auf Durchführung eines Eilverfahrens hat das nationale Gericht die rechtlichen und tatsächlichen Gründe darzustellen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt und sich die Anwendung des abweichenden Verfahrens rechtfertigt. Zudem hat es möglichst eine Antwort auf die Vorlagefragen vorzuschlagen. Über das dem Eilverfahren unterworfene Vorabentscheidungsverfahren entscheidet – nach Anhörung des Generalanwalts und grundsätzlich nach Durchführung eines schriftlichen Verfahrens - die hierfür bestimmte Kammer.

Die Änderung der Verfahrensordnung des Gerichtshofs wird am 30. März 2008 in Kraft treten.

Frühere Berichte: 16/2007

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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