Büro Brüssel

Ausgabe 07/2008                                                                                                                10.04.2008

Themen in dieser Ausgabe:

Zivilrecht

- Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie

 

Strafrecht

- JURI-Bericht zum Richtlinienvorschlag über den

  strafrechtlichen Schutz der Umwelt

- „Runder Tisch“ zur Terrorismusgesetzgebung im

  EP

 

Wettbewerb

- Weißbuch zu Schadensersatzklagen wegen

  Verletzung des EG- Wettbewerbsrechts

 

 

Institutionen

- AFCO-Bericht zur Transparenzinitiative

 

EuGH

- Anspruch des gleichgeschlechtlichen 

  Lebenspartners auf Witwenrente aus einem   

  berufsständischen Versorgungssystem

- Rechtsprechungsstatistiken des EuGH für 2007

 

Grundrechte

- Jahresbericht zur Umsetzung der EGMR-Urteile

 

Veranstaltungen

- AIJA-Regionaltreffen und Seminar zu

  Handelsverträgen


 

Zivilrecht

Verabschiedung der Verbraucherkreditrichtlinie

Die Verbraucherkreditrichtlinie ist nach fast sechsjährigem Legislativverfahren am 7. April 2008 vom Rat verabschiedet worden. Sie soll eine größere Transparenz und Effizienz des Marktes für Kredite zwischen 200 und 75.000 €  schaffen und die Rechtssicherheit beim Abschluss grenzüberschreitender Kreditverträge für Verbraucher verbessern.

Durch die Richtlinie werden die Bestimmungen zur Werbung und von bestimmten Standardinformationen bei Verbraucherkreditverträgen in den Mitgliedstaaten harmonisiert. Der mit einem Zinssatz werbende Kreditgeber wird künftig zusätzliche Angaben zu den Kreditbedingungen machen müssen. Außerdem bestehen umfangreiche Informationspflichten über die Vertragskonditionen. Schon vor Abschluss eines Vertrags müssen dem Verbraucher mittels eines EU-weit einheitlichen Formulars detaillierte Informationen u.a. über Bedingungen, Kosten und die Verpflichtungen, die durch den Vertrag entstehen, erteilt werden. Dies soll auch der Vergleichbarkeit der Kreditbedingungen dienen. Bei Vertragsabschluss müssen sämtliche Informationen in den Vertrag aufgenommen werden. Es besteht ein 14-tägiges Recht auf Widerruf des Vertrags, das ohne Angabe von Gründen beansprucht werden kann und keine Vertragsstrafe nach sich zieht. Bei der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits kann der Kreditgeber eine  - der Höhe nach begrenzte - Entschädigung verlangen. Nicht vom Geltungsbereich der Richtlinie erfasst sind u. a. Kreditverträge, die Grundpfandrechte sichern oder dem Erwerb von Immobilien dienen.

Nach Veröffentlichung im Amtsblatt der EU ist die Richtlinie innerhalb von zwei Jahren von den Mitgliedstaaten umzusetzen.

Frühere Berichte: 6/2007, 10/2007, 04/2008

 

Strafrecht

 

JURI-Bericht zum Richtlinienvorschlag über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt

Der Rechtsausschuss des EP hat am 8. April 2008 den Bericht des Abgeordneten Nassauer zum Vorschlag für eine Richtlinie über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt angenommen. Darin wird der von der Kommission vorgeschlagenen, auch von der BRAK als zu umfassend kritisierten, Anweisung zum Erlass strafrechtlicher Tatbestände und Sanktionen eine Absage erteilt. Damit wird der Rechtsprechung des EuGH entsprochen, nach der der Gemeinschaftsgesetzgeber zwar strafrechtliche Maßnahmen ergreifen darf, wenn dies zur Durchführung europäischer Umweltgesetzgebung erforderlich ist, Bestimmungen zu Art und Maß der Sanktionen jedoch im alleinigen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten verbleiben. Zur Wahrung des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots sieht der Bericht die Aufnahme eines Anhangs zur Richtlinie mit denjenigen umweltrechtlichen europäischen Rechtsvorschriften vor, deren Verletzung eine strafrechtliche Folge auslösen kann. Anknüpfungspunkt für die Strafbarkeit sollen nur rechtswidrige Handlungen sein, Anstiftung und Beihilfe sollen nur zu vorsätzlichen Handlungen strafbar sein. Nach dem Kommissionsvorschlag sollen auch vorsätzliche oder grob fahrlässige umweltschädigende Handlungen strafbar sein, wenn sie den Tod oder eine schwere Körperverletzung von Personen verursachen. Entgegen dem Vorschlag der Kommission will der Rechtsausschuss zudem auch Bagatellverstöße nicht mit strafrechtlichen Sanktionen belegen.

Frühere Berichte: 17/2005, 22/2005, 03/2007

 

„Runder Tisch“ zur Terrorismusgesetzgebung im EP

Am 7. April 2008 hat der Ausschuss Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des EP einen „Runden Tisch“ veranstaltet. Gemeinsam mit Vertretern der Kommission, des Rates, Europol, Eurojust und des Europarates sowie der nationalen Regierungen wurde über die Notwendigkeit der Änderung des vom Rat im Jahre 2002 erlassenen Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung diskutiert.

Kernthema war die Neufassung der mitgliedsstaatlichen Straftatbestände, durch die bereits die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat als erfasst werden soll. Auf die neuen Herausforderungen des Terrorismus, insbesondere durch die Nutzung moderner Technologien, sei bessere Prävention die passende und effektive Antwort. Obwohl die Änderungsvorschläge weitgehend begrüßt wurden, wiesen zahlreiche Vertreter darauf hin, dass man sich bei einer derartigen Neudefinierung der Straftatbestände in einer heiklen Grauzone befinde. Oberstes Ziel müsse das Gleichgewicht zwischen Sicherheit und Freiheit der EU-Bürger sein. Zwar sei der Subsidiaritätsgrundsatz gewahrt und eine Gesetzgebung im Wege eines Rahmenbeschlusses auf  Grundlage des Art. 34 Abs. 2 lit. b) EU möglich. Insbesondere die deutschen Vertreter betonten aber, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt werden müsse. Der derzeitige Änderungsentwurf laufe durch die Vorverlagerung strafrechtlicher Verantwortlichkeit in den Bereich strafbarer Gedanken auf ein Gesinnungsstrafrecht hinaus. Die Terminologie des Aufforderns sei zu weit gefasst.

Am 18. April 2008 will der Rat über die endgültige Fassung entscheiden.

 

Wettbewerb

 

Weißbuch zu Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

Am 2. April 2008 hat die Kommission das Weißbuch zur Verbesserung von Schadensersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts vorgelegt. Hintergrund sind die Bestrebungen der Generaldirektion Wettbewerb ein System zur privaten Durchsetzung von Ansprüchen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts zu schaffen, um eine vollständige Entschädigung der geschädigten Bürger und Unternehmen zu gewährleisten. Derzeit würden Geschädigte oftmals aus Kosten-Nutzen-Erwägungen vor der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung zurückschrecken und so unkompensiert bleiben, während das Unternehmen keine Konsequenzen für sein rechtswidriges Verhalten zu tragen habe. Dieses Defizit hat die Kommission bereits in ihrem dem Weißbuch vorangegangenen Grünbuch auf Hindernisse in den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten zurückgeführt. Durch die Einführung kollektiver Rechtsschutzinstrumente könnten Private, insbesondere Verbraucher und KMU, in die Lage versetzt werden, auch geringwertige Einzelforderungen durchzusetzen. Die Kommission schlägt zwei Instrumente zum Vorgehen gegen Verstöße gegen das EG-Wettbewerbsrecht vor: Von qualifizierten Einrichtungen könnten Verbandsklagen für eine Gruppe bezeichneter oder identifizierbarer Einzelpersonen erhoben werden. Außerdem könnten die Geschädigten sich zu „Opt-in-Gruppenklagen“ zusammenschließen, um ihre jeweiligen Schadensersatzansprüche in einer einzigen Klage zusammenzufassen. In bestimmten Fällen sieht auch die BRAK eine Notwendigkeit für Instrumente kollektiver Rechtsdurchsetzung.

Zu den auch von der Generaldirektion Verbraucherschutz angestoßenen Überlegungen zur Einführung kollektiver Rechtsschutzinstrumente im Rahmen der Verbraucherpolitischen Strategie hat sich am 7. April 2008 der Binnenmarktausschuss des EP mit der Annahme eines Berichts dafür ausgesprochen, Rechtsinstrumente wie Sammel- oder Musterklagen mit Blick auf die schlechten US-amerikanischen Erfahrungen nur restriktiv zu prüfen. Er betont, dass Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern in erster Linie außergerichtlich beigelegt werden sollten.

Stellungnahmen zum Weißbuch können bis zum 15. Juli 2008 an die Kommission gerichtet werden.

Frühere Berichte: 1/2006, 9/2007

 

Institutionen

 

AFCO-Bericht zur Transparenzinitiative

Am 1. April 2008 nahm der Ausschuss für konstitutionelle Angelegenheiten des EP den Bericht des Berichterstatters Alexander Stubb über die Entwicklung des Regelungsrahmens für die Tätigkeit von Interessenvertretern bei den EU-Institutionen an. In dem Bericht wird die Notwendigkeit eines transparenten Lobbyismus betont und die Einrichtung eines gemeinsamen Lobbyistenregisters aller EU-Organe unterstützt. Es ist vorgesehen, dass Organisationen, die ihre Beiträge in einer Internetkonsultation vorlegen, automatisch aufgefordert werden, in dem freiwilligen Register anzugeben, wen sie vertreten, welchen Auftrag sie haben und wie sie finanziert werden. Es ist ferner vorgesehen, dass derjenige, der sich in das Register einträgt, sich auch einem Verhaltenskodex unterwirft. Alle Interessenvertreter sollen sich in das Register eintragen und dem Verhaltenskodex unterliegen, auch Anwälte werden ausdrücklich genannt. Wenn die Tätigkeit des Anwalts darauf abzielt, Einfluss auf die Politikgestaltung und nicht auf konkrete Fälle („case law“) zu nehmen, handelt es sich um Interessenvertretung. Im Hinblick auf das anwaltliche Berufsrecht und insbesondere die Verschwiegenheitspflicht des Anwalts wird dies von der Anwaltschaft kritisiert und gefordert, dass für anwaltliche Tätigkeit den Besonderheiten des anwaltlichen Berufsrechts Rechnung getragen wird. Ansonsten werden Anwälte sich nicht in das Lobbyistenregister eintragen können.

Voraussichtlich wird das Plenum am 8. Mai 2008 abstimmen.

Frühere Berichte: 09/2006, 06/2007, 19/2007, 22/2007

 

EuGH

Anspruch des gleichgeschlechtlichen Lebenspartners auf Witwenrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem

Mit Urteil in der  Rechtssache Tadao Maruko ./. Versorgungsanstalt deutscher Bühnen vom 1. April 2008 hat der EuGH entschieden, dass ein gleichgeschlechtlicher Lebenspartner einen Anspruch auf eine Witwenrente aus einem berufsständischen Versorgungssystem haben kann. Die Weigerung, Lebenspartnern die Hinterbliebenenversorgung zu gewähren, stelle eine unmittelbare Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar, falls sich überlebende Ehegatten und überlebende Lebenspartner in Bezug auf diese Versorgung in einer vergleichbaren Situation befänden. Das nationale Gericht habe demnach zu prüfen, ob sich der überlebende Lebenspartner in einer derartigen Situation befände. Folglich wird ein solcher Anspruch bei Vorliegen seiner Voraussetzungen wohl auch gegen das anwaltliche Versorgungswerk des jeweiligen Landes einklagbar sein.

 

Rechtsprechungsstatistiken des EuGH für 2007

Die Rechtsprechungsstatistiken des Gerichtshofs für 2007 zeigen eine deutliche Verbesserung gegenüber dem Vorjahr. Insbesondere hat sich die Dauer der Verfahren vor dem EuGH das vierte Jahr hintereinander verkürzt, und die Zahl der erledigten Rechtssachen ist im Vergleich zu 2006 um 10 % gestiegen. So hat der EuGH im Jahr 2007 551 Rechtssachen abgeschlossen. Die durchschnittliche Verfahrensdauer betrug bei Vorabentscheidungsverfahren im Jahr 2007 19,3 Monate, die kürzeste Dauer seit 1995. Die durchschnittliche Dauer der Klage- und der Rechtsmittelverfahren betrug im Jahr 2007 18,2 bzw. 17,8 Monate (20 Monate bzw. 17,8 Monate im Jahr 2006). 2007 gingen beim Gerichtshof 580 neue Rechtssachen ein, was die höchste Zahl in der Geschichte des Gerichtshofs und eine Zunahme um 8 % gegenüber den 2006 bzw. 22,3 % gegenüber den 2005 neu eingegangenen Rechtssachen darstellt. Schließlich hat der Gerichtshof erheblich häufiger von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ohne Schlussanträge des Generalanwalts zu entscheiden: 2007 sind ungefähr 43 % der Urteile ohne Schlussanträge ergangen (33 % im Jahr 2006).

 

Grundrechte

 

Jahresbericht zur Umsetzung EGMR-Urteile

Am 26. März 2008 hat das Ministerkomitee des Europarates den Jahresbericht über die Überprüfung der Umsetzung der Urteile des Europäischen Gerichthof für Menschenrechte (EGMR) vorgestellt, in dessen Rahmen neben der Qualität der Umsetzung der Urteile des EGMR auch auf die Entwicklungen im Bereich der Verfahrensrechte, wie etwa der Unschuldsvermutung und Abwesenheitsurteile eingegangen wurde. Als größtes Problem wird die stetig wachsende Anzahl von Verfahren bewertet, die zukünftig durch effizientere und schnellere Verfahren und eine bessere nationale Umsetzung bewältigt werden soll. Hierzu soll beispielsweise ein Handbuch zu den Arbeits- und Verfahrensweise herausgegeben und der Zugang zu Informationsdatenbanken verbessert werden, um auf diese Weise den Staaten die Umsetzung der Urteile zu erleichtern.

Die Verbesserung der Urteilsumsetzung und die Schaffung von EU-Mindeststandards für strafprozessuale Verfahrensrechte, die jedoch nicht auf die vom EGMR festgelegten beschränkt werden dürfen, hatte die BRAK in einer Stellungnahme bereits aus 2007 gefordert.

 

Veranstaltungen

 

AIJA-Regionaltreffen und Seminar zu Handelsverträgen

Vom 5.-7. Juni 2008 findet in Konstanz ein deutschsprachiges Regionaltreffen der Anwaltsvereinigung der jungen Rechtsanwälte „AIJA“ statt. Das Seminar wird unter dem Motto „Trau, schau, wem oder Lex Mercatoria - Best Practice Guidelines bei grenzüberschreitenden Handelsverträgen“ stehen und Gelegenheit bieten, Fragen des Wirtschaftsrechts, insbesondere der internationalen handelsrechtlichen Vertragsgestaltung und -durchsetzung zu diskutieren. Das Programm und Anmeldeformular finden sie hier.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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