Büro Brüssel

Ausgabe 14/2008                                                                                                                17.07.2008

Themen in dieser Ausgabe:

Zugang zum Recht

- Gemeinsame Veranstaltung von baden-

  württembergischem Justizministerium, DAV und   

  BRAK

 

Zivilrecht

- Rom-I-Verordnung

 

Strafrecht

-    EuGH-Urteil zum Europäischem Haftbefehl

-    Justiz-Forum zur gegenseitigen Anerkennung in

   Strafsachen

 

 

Europäische Union

- Bericht über die Umsetzung des Haager

  Programms in 2007

 

Veranstaltungen

- aija Jahreskongress in Paris

- Konferenz zum Europäischen Familienrecht

 

In eigener Sache

- Nachrichten aus Brüssel - Sommerpause


 

Zugang zum Recht

 

Gemeinsame Veranstaltung von baden-württembergischem Justizministerium, DAV und BRAK

Der Frage „Beschreitung des Rechtswegs – wirtschaftlich kalkulierbare Entscheidung oder finanzielles Abenteuer?“ wurde am 2. Juli 2008 auf einer von der Landesvertretung Baden-Württemberg, BRAK und DAV organisierten Podiumsdiskussion in Brüssel auf den Grund gegangen. Unter Moderation von Dr. Matthias Kilian nahmen die Diskutanten insbesondere das Verhältnis von Anwalts- und Gerichtskosten zum Streitgegenstand, die Kalkulierbarkeit der Verfahrensgesamtkosten vor Beginn des Prozesses und die Kostenerstattung in den Fokus.

Den Auftakt machte Generalanwalt beim belgischen Kassationshof André Henkes und berichtete über die in Belgien Anfang 2008 eingeführte Kostenerstattung durch die unterliegende Partei sowie über die ersten Erfahrungen und noch bestehenden Unwägsamkeiten. Das englische System erläuterte der Barrister Nicholas Bacon. Er betonte die Flexibilität, die dadurch erreicht werde, dass ein Kostenrichter anhand von Prinzipien über eine verhältnismäßige Kostenerstattung entscheide. Das deutsche System erläuterten der baden-württembergische Justizminister Prof. Dr. Ulrich Goll und die Präsidenten von BRAK und DAV, Axel C. Filges und Hartmut Kilger. Und konnten die Anwesenden überzeugen: So klar im Vorfeld kalkulieren, welche Kosten im Prozessfall maximal auf ihn zukommen, kann ein Mandant nirgends so einfach, eindeutig und definitiv wie in Deutschland.

 

Zivilrecht

 

Rom-I-Verordnung

Die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) wurde am 4. Juli 2008 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Die Verordnung wird in allen Mitgliedstaaten (außer Dänemark und ggf. Großbritannien) an die Stelle des Übereinkommens von Rom treten und für alle Verträge gelten, die nach dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden.

Die Verordnung regelt, welches Recht innerhalb der EU auf grenzüberschreitende Verträge anwendbar ist. Danach ist es den Vertragsparteien – gleich ob Unternehmer oder Verbraucher – möglich, das auf den Vertrag anwendbare Recht zu bestimmen, wobei bei Verbraucherverträgen in jedem Fall die zwingenden Vorschriften des Heimatlandes des Verbrauchers gelten. Sollte keine Rechtswahl getroffen werden, gilt für Verbraucherverträge das Recht des Heimatlandes des Verbrauchers. Demgegenüber gilt bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden das Recht am Ort der Partei, die die geschäftstypische Leistung erbringt.

Frühere Berichte: 1/2006, 8/2007, 22/2007, 12/2008

 

Strafrecht

 

EuGH-Urteil zum Europäischem Haftbefehl

Der EuGH hat am 17. Juli 2008 über ein Vorabentscheidungsersuchen des OLG Stuttgart über die Auslegung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entschieden.

Das OLG Stuttgart hatte dem EuGH im Rahmen eines Verfahrens über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls die Frage vorgelegt, welche Reichweite den Begriffen „Aufenthalt“ und „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl zukommt, insbesondere ob Unterbrechungen des Aufenthalts, Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht, die gewerbsmäßige Begehung von Straftaten oder der Aufenthalt in Strafhaft diesen entgegenstehen.

Während der Begriff „Wohnsitz“ an den tatsächlichen Wohnsitz anknüpfe, müsse die vollstreckende Justizbehörde mithilfe einer Gesamtschau objektiver Kriterien ermitteln, ob eine gesuchte Person ihren „Aufenthalt“ im Vollstreckungsstaat habe, so der EuGH. Dieses sei anzunehmen, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer Bindungen von gewisser Intensität zu dem Staat aufgebaut habe, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben. Als objektive Kriterien seien Dauer, Art und Bedingungen des Verweilens der Person sowie ihre familiären und wirtschaftlichen Bindungen zum Vollstreckungsstaat heranzuziehen. Für relevant, wenn auch nicht ausschlaggebend, zur Beantwortung der Frage seien von den genannten Umständen allein Unterbrechungen des Aufenthalts und Verstöße gegen das Aufenthaltsrecht.

Da der EuGH im konkreten Fall den Aufenthalt verneinte, befasste er sich nicht mehr mit der zweiten Vorlagefrage des OLG Stuttgart, ob eine Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl, die unterschiedliche Schutzstandards für eigene Staatsangehörige einerseits und für andere Unionsbürger andererseits vorsieht, mit den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Unionsbürgerschaft vereinbar ist.

Frühere Berichte: 05/2008

 

Justiz-Forum zur gegenseitigen Anerkennung in Strafsachen

Am 10. Juli 2008 fand die zweite Sitzung des von der Kommission eingerichteten Forums zur Erörterung der EU-Rechtspolitik und Praxis statt. Das Forum soll einen Dialog mit allen Beteiligten während sämtlicher Phasen der Konzeption und Umsetzung rechtspolitischer Maßnahmen gewährleisten. Hiervon verspricht sich die Kommission die Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit im Zivil- und Strafrecht. Thema dieser Sitzung war die gegenseitige Anerkennung in Strafsachen.

Die Anwaltschaft ist über den CCBE und die ECBA in die Arbeiten des Forums eingebunden und betonte insbesondere, dass das der gegenseitigen Anerkennung notwendige innewohnende gegenseitige Vertrauen fehle, da es an Mindestgarantien in Strafverfahren mangele.

Die Kommission kündigte auf der Konferenz die Vorlage einer Mitteilung zu den Schwierigkeiten der gegenseitigen Anerkennung sowie Vorschläge zum Grundsatz „ne bis in idem“ und Kompetenzkonflikten und Opferrechten an. Die Vorlage eines Vorschlags für Mindestgarantien in Strafverfahren hänge von der Unterstützung ab, die ein solcher erwarten könne.

Weitere Sitzungen des Forums werden sich mit den Themen e-Justiz, juristische Aus- und Fortbildung und Mindestverfahrensrechte befassen.

Frühere Berichte: 11/2008

 

Europäische Union

 

Bericht über die Umsetzung des Haager Programms in 2007

Am 2. Juli 2008 hat die Kommission den Bericht über die Umsetzung des Haager Programms im Jahre 2007 veröffentlicht. Insgesamt ist die Kommission mit der Bilanz eher unzufrieden. Die Durchführungsquote beträgt in 2007 nur 38 % und liegt damit deutlich unter der Quote in 2006 von 53 %.

Zufrieden ist die Kommission mit der Durchführungsquote in den Bereichen Migration und Grenzpolitik, Terrorismus, Vertrauensbildung und gegenseitiges Vertrauen sowie justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Als Fortschritte in der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen werden insbesondere die Verabschiedung der Rom-II-Verordnung sowie die Annahme der Grünbücher zur Überprüfung des Verbraucheracquis und über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der EU genannt. Hervorgehoben wird außerdem die Richtlinie über die Mediation in Zivil- und Handelssachen.

Zur Vertrauensbildung und dem gegenseitigen Vertrauen hätten zum einen das 2006 eingerichtete Europäische Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) und zum anderen die Einrichtung des Forums zur Erörterung der EU-Rechtspolitik und Praxis beigetragen.

Demgegenüber sei die Durchführungsquote u.a. im Bereich justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen unzureichend. Dies resultiere aus der wegen möglichen Änderungen des Gesetzgebungsverfahrens aufgrund des Vertrags von Lissabon notwendig gewordenen Revidierung der zeitlichen Planung. Betroffen seien u. a. der Vorschlag über den Entzug der Fahrerlaubnis, die Ergänzung der europäischen Beweisanordnung und das Grünbuch zum Umgang mit Beweismitteln. Außerdem seien das geplante Grünbuch und der Vorschlag zu Abwesenheitsurteilen nach der Vorlage der Legislativinitiative durch den slowenischen Vorsitz Anfang 2008 überholt worden. Die Arbeiten für einen Vorschlag zum Schutz von Zeugen und Informanten würden nicht fortgesetzt, nachdem kein ausreichender Nachweis für den Mehrwert einer Regelung auf EU-Ebene erbracht werden konnte.

Für 2009 kündigt die Kommission eine Mitteilung zur künftigen Politik im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit an, die dazu beitragen soll, die Bereiche, in denen in den letzten Jahren kaum Fortschritte erzielt wurden, wiederzubeleben. Diese Mitteilung wird die Grundlage für die Erörterung und die Vorbereitung eines neuen Mehrjahresprogramms im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit für den Zeitraum 2010-2014 bilden.

Frühere Berichte: 13/2006, 13/2007

 

Veranstaltungen

 

aija Jahreskongress in Paris

Vom 26. bis 30. August 2008 wird der aija-Jahreskongress in Paris stattfinden. aija – Association Internationale des Jeunes Avocats – ist eine französisch- und englischsprachige internationale Organisation für junge Anwälte bis zu 45 Jahren. aija organisiert zum einen Seminare und Konferenzen, zum anderen versteht sich aija als Plattform für – auch – internationale Kontakte und Erfahrungsaustausch.

 

Konferenz zum Europäischen Familienrecht

Am 11. und 12. Dezember 2008 organisieren CCBE und ERA eine Konferenz zum Europäischen Familienrecht in Brüssel. Der Fokus der Veranstaltung wird zum einen auf bestehenden und geplanten europäischen Rechtsinstrumenten im Bereich des Familienrechts, zum anderen auf dem Erfahrungsaustausch und der Diskussion praktischer Probleme liegen.

Das Programm der Konferenz und Registrierungsformular sind hier abrufbar.

 

In eigener Sache

 

Nachrichten aus Brüssel-Sommerpause

Wegen der Sommerpause in Brüssel erscheint die nächste Ausgabe der Nachrichten aus Brüssel erst wieder am 4. September 2008.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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