Büro Brüssel

Ausgabe 17/2008                                                                                                                02.10.2008

Themen in dieser Ausgabe:

Zivilrecht

-         Schlussanträge zur EuGVVO mit Bezugnahme auf den DCFR

 

Wirtschaftsrecht

-         Vereinfachung von Verschmelzung und Spaltung von europäischen Aktiengesellschaften

 

Strafrecht

-         Entschließung des EP zur Terrorismusbekämpfung

 

 

Grundrechte

-      EP-Abstimmung über den Schutz personenbezogener Daten

 

Europäische Union

-      Konsultation zu künftigen Schwerpunkten der EU-Justizpolitik

 


 

Zivilrecht

 

Schlussanträge zur EuGVVO mit Bezugnahme auf den DCFR

Am 11. September 2008 hat die Generalanwältin Verica Trstenjak ihre Schlussanträge in der Rechtssache Renate Ilsinger ./. Martin Dreschers vorgelegt, in denen erstmals der sog. Draft Common Frame of Reference (DCFR) zur Auslegung herangezogen wird.

Hintergrund sind Vorabentscheidungsfragen des OLG Wien zur Auslegung der Bestimmungen der EuGVVO. Konkret fragt das Oberlandesgericht Wien, ob sich die gerichtliche Zuständigkeit für den Anspruch eines Verbrauchers auf Auszahlung eines ihm von einem Unternehmen scheinbar zugesagten Gewinns nach den Bestimmungen dieser Verordnung richtet, ob es sich also um einen Anspruch aus einem Vertrag i.S.v. Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO handelt. 

Die Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO setzt insbesondere den Abschluss eines Verbrauchervertrags voraus, dessen Voraussetzungen - so die Generalanwältin - mangels zwingender zivilrechtlicher Vorschriften auf Gemeinschaftsebene aus der Rechtsprechung des EuGH, aus einer Analogie zu Rechtsakten des sekundären Gemeinschaftsrechts sowie aus „Dokumenten von Expertengruppen im Bereich des Europäischen Vertragsrechts“ unter Berücksichtigung des Schrifttums abzuleiten seien. Mehrfach verweist sie konkret auf den DCFR, den akademischen Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens für das Europäische Vertragsrecht. Welche Bedeutung sie dem DCFR einräumt, wird in Randziffer 49 ihrer Schlussanträge deutlich, wo sie formuliert: „[…] ferner ergibt sich aus dem Fachdokument Draft Common Frame of Reference […], das in Zukunft möglicherweise den Ausgangspunkt einer einheitlichen Regelung des Europäischen Privatrechts bilden wird, […]“. Die Vorlage des DCFR hat auch die BRAK sehr begrüßt und zum Anlass genommen, ihre Unterstützung der Arbeiten mit dem mittel- bis langfristigen  Ziel, ein optionales Instrument auf dem Gebiet des europäischen Vertragsrechts bereit zu stellen, zu unterstreichen und zu den im DCFR enthaltenden Regelungen Stellung zu nehmen. 

Die Vorlagefragen bejaht die Generalanwältin jedenfalls für den Fall, dass der Verbraucher Waren bestellt habe, auch wenn dieses nicht zur Voraussetzung des Gewinnauszahlungsanspruch gemacht worden sei. Auch wenn keine Waren bestellt worden seien, könne der Anspruch des Verbrauchers ein Anspruch aus einem Vertrag i.S.v. Art. 15 Abs. 1 c EuGVVO sein. Dies sei vom nationalen Gericht anhand sämtlicher Umstände des Falles festzustellen.

Frühere Berichte: 5/2004, 20/2004, 23/2004, 17/2005, 18/2005, 6/2006, 11/2006, 17/2006, 3/2007, 05/2007, 6/2007, 7/2007, 8/2007, 11/2007, 15/2007, 17/2007, 1/2008, 5/2008, 8/2008

 

Wirtschaftsrecht

 

Vereinfachung von Verschmelzung und Spaltung von europäischen Aktiengesellschaften

Die Kommission hat am 24. September 2008 einen Richtlinienvorschlag für die Verringerung des Verwaltungsaufwands bei Verschmelzung und Spaltung von europäischen Aktiengesellschaften vorgelegt, der zu einer  Kostenersparnis und Verringerung des Verwaltungsaufwandes um 25 % führen soll. Der Vorschlag ist Teil der Initiative „Bessere Rechtsetzung“, in deren Rahmen die Kommission das legislative Umfeld für europäische Unternehmen vereinfachen will. Das Potential für Vereinfachungen hatte die Kommission 2007 in einer Konsultation abgefragt und anschließend bereits mehrere Richtlinienvorschläge erlassen. 

Der aktuelle Richtlinienvorschlag beinhaltet die Verringerung der Berichtspflichten der Gesellschaften bei Verschmelzungen und Spaltungen. Wenn aufgrund anderer EU-Bestimmungen bereits eine Berichtserstattungspflicht besteht und die Gesellschaft ihre Verschmelzungs- oder Spaltungspläne sowie die für Aktionäre erforderlichen Unterlagen im Internet veröffentlichen oder durch elektronische Datenübermittlung übermitteln kann, soll auf die doppelte Berichterstattung verzichtet werden. Gläubiger und Aktionäre sollen durch die Notwendigkeit eines einstimmig beschlossenen Verzichts auf den Bericht des Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie die Zwischenbilanz und das Sachverständigengutachten geschützt werden.

Frühere Berichte: 5/2007, 14/2007, 18/2007

 

Strafrecht

 

Entschließung des EP zur Terrorismusbekämpfung

Am 23. September 2008 hat das EP dem Rahmenbeschluss zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung zugestimmt. Die Änderung sieht eine Angleichung an das Abkommen des Europarates zur Verhütung von Terrorismus und die Aufnahme von drei neuen Straftatbeständen vor, die sich auf vorbereitende Maßnahmen beziehen. Namentlich handelt es sich um die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat sowie um die Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke. Damit soll der wachsenden Bedrohung durch den Terrorismus, u.a. durch die Nutzung des Internets, entgegengetreten werden.

Das EP hat sich für weitere Änderungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag ausgesprochen. Diese umfassen zum einen den Vorschlag, den Begriff der Aufforderung im gesamten Text durch den schärfer gefassten Begriff der Anstiftung zu ersetzen. Ebenfalls wird die Aufnahme weiterer Schutzklauseln in den Rahmenbeschluss angeregt. Damit sollen die Mitgliedstaaten zum einen auf die Notwendigkeit der Einhaltung der Grundrechtscharta der EU und ihre Pflichten im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit hingewiesen werden. Zum anderen wird eine Klarstellung der Tatsache bezweckt, dass die Strafbarkeit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt und jegliche Form der Willkür oder der diskriminierenden oder rassistischen Behandlung ausschließen soll.

Frühere Berichte: 16/2007, 07/2008, 08/2008

 

Grundrechte

 

EP-Abstimmung über den Schutz personenbezogener Daten

Am 23. September 2008 fand im EP eine Debatte mit anschließender Schlussabstimmung über den Rahmenbeschlussentwurf über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verbreitet werden, statt. Die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen soll unter strikter Einhaltung der wesentlichen Datenschutzvorschriften weiter gestärkt werden. Dabei geht es vor allem um die Wahrung der Grundrechte des Betroffenen auf den Schutz der Privatsphäre und den Schutz personenbezogener Daten in der gesamten EU. Darüber hinaus soll durch die Vereinheitlichung erreicht werden, dass der Austausch sachdienlicher Informationen zwischen den Mitgliedstaaten nicht durch Unterschiede im Datenschutz behindert wird. Die Parlamentarier waren sich weitgehend einig, dass der Entwurf des Rates noch erhebliche Defizite im Hinblick auf den Schutz personenbezogener Daten aufweise und stimmten somit allen Änderungsanträgen der Berichtserstatterin MdEP Martine Roure zu. Diese sehen hauptsächlich eine weitere Stärkung der Position des Betroffenen vor, so wie die Erweiterung der Anwendung des Rahmenbeschlusses auch auf Daten, die auf nationaler Ebene verarbeitet werden. Weiter ist die Aufnahme eines neuen Artikels vorgesehen, welcher die Einsetzung einer Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten enthält. Zu den Aufgaben der eingesetzten Gruppe soll beispielsweise die Abgabe einer Stellungnahme zum Schutzniveau zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern zählen, um sicherzustellen, dass personenbezogene Daten nur an Drittländer weitergegeben werden, die ein angemessenes Datenschutzniveau vorsehen. Auch soll der Rahmenbeschluss dahingehend geändert werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen eine rassische und ethische Herkunft, politische Meinung, religiöse oder philosophische Überzeugung etc. hervorgeht, außer unter engen, genau festgelegten Voraussetzungen untersagt ist. Ferner soll künftig bereits jeder Zugriff, nicht nur jede Übermittlung personenbezogener Daten protokolliert werden.

Frühere Berichte: 19/2005, 18/2006, 17/2007

 

Europäische Union

 

Konsultation zu künftigen Schwerpunkten der EU-Justizpolitik

Die Innen- und Rechtspolitik in der EU folgt derzeit dem Haager Programm. Das seit 2005 geltende Fünfjahresprogramm, das insbesondere die Bereiche Asyl und Immigration, Grundrechte und die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit umfasst, soll 2010 durch ein neues Mehrjahresprogramm für den Zeitraum 2010-2014 im Bereich Justiz, Freiheit und Sicherheit abgelöst werden. Zu seiner Vorbereitung und der Definition seiner Prioritäten hat die Kommission nun eine bis zum 20. November 2008 andauernde Konsultation eingeleitet. Zentrale Aspekte sind dabei die Wahrung der Grundrechte, die Unionsbürgerschaft mit der Teilnahme an Kommunal- und Europawahlen, der freie Personenverkehr, Datenschutz, justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen, Drogenbekämpfung, polizeiliche Zusammenarbeit, Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, legale und illegale Einwanderung, Integration, Asylpolitik, Visapolitik und Außengrenzen.

Der Vorbereitung des neuen Programms dienten auch die Arbeiten einer sog. Zukunftsgruppe (Justiz) der - unter Vorsitz des Rates und des Vizepräsidenten der Kommission  - Vertreter der vergangenen, derzeitigen und künftigen Ratspräsidentschaften sowie Irland angehörten. Sie rät u.a. dazu, einen der Schwerpunkte der künftigen Justizpolitik auf die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus im Bereich der Bürgerrechte zu legen und Mindestrechte zu schaffen. Dieses insbesondere von der deutschen Ratspräsidentschaft vorangetriebene und von der BRAK intensiv unterstützte Vorhaben war im vergangenen Jahr am Widerstand einiger Mitgliedstaaten zunächst gescheitert. Im Bereich des Zivilrechts empfiehlt die Gruppe die grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung in den Fokus zu nehmen. Es sei wichtig, die Rechtsunsicherheiten über Anwendbarkeit von Kollisionsregeln abzubauen. Außerdem sollten die Arbeiten an dem Gemeinsamen Referenzrahmen für ein Europäisches Vertragsrecht mit dem Ziel besserer Rechtssetzung verfolgt werden. Im Bereich des Familienrechts wird ein Bedarf für Evaluation, neue Rechtsinstrumente und gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen statuiert.

Frühere Berichte: 13/2006, 13/2007, 14/2008

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Mila Otto, LL.M. und Natalie Barth

© Bundesrechtsanwaltskammer

 

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