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Ausgabe 19/2009

10.12.2009

 

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt das Sorgerecht unverheirateter Väter

 

Verbraucherschutz

Ausdehnung der „Pauschalreiserichtlinie“?

 

Institutionen

Letzter Rat für Justiz und Inneres vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags

Vertrag von Lissabon – mehr Gewicht für die Europäische Justiz- und Innenpolitik

Rat für Binnenmarkt, Industrie und Forschung

 

Sonstiges

EU-Innenminister verabschieden „Swift-Abkommen“

 

In eigener Sache

Nachrichten aus Brüssel-Weihnachtsferien

 

 

Zivilrecht

 

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte stärkt das Sorgerecht unverheirateter Väter

Mit seinem Urteil vom 3. Dezember 2009 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg das Sorgerecht unverheirateter Väter in Deutschland gestärkt. Der Kläger ist Vater einer mittlerweile vierzehnjährigen Tochter, mit der Kindesmutter war er nicht verheiratet. Nach geltendem Recht steht bei unverheirateten Eltern das alleinige Sorgerecht der Mutter zu. Mit der Reform des Kindschaftsrechts 1998 wurde für unverheiratete Eltern erstmals die Möglichkeit geschaffen, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Die Kindesmutter kann hierzu jedoch nicht gezwungen werden. Im vorliegenden Fall lehnte die Kindesmutter das gemeinsame Sorgerecht ab. Der Vater klagte auf Erteilung des Sorgerechts, was ihm jedoch durch deutsche Gerichte unter Berufung auf eine fehlende gemeinsame Sorgerechtserklärung versagt wurde. Das OLG Köln verwies dabei im Berufungsverfahren auf den zugrundeliegenden § 1626a BGB, den das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil im Januar 2003 für verfassungskonform erklärt hatte. Gegen diese Gerichtsentscheidungen richtete sich der Kläger mit einer Klage vor dem EGMR. Er sieht sich in seinem Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK verletzt und aufgrund seines Geschlechtes und im Vergleich zu verheirateten oder geschiedenen Vätern gemäß Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK diskriminiert. Der EGMR urteilte, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 EMRK vorliegt. Das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 EMRK sei für Väter weniger stark ausgeprägt als für Mütter und es würden Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern gemacht. Für die Rechtfertigung solcher Ungleichbehandlungen hat der EGMR schon in seiner bisherigen Rechtsprechung sehr große Hürden festgelegt. Es sei nicht hinreichend begründet worden, warum der Kläger anders behandelt wurde als ein Vater, der von Anfang an ein Sorgerecht hatte und es trotz einer Trennung oder Scheidung von der Mutter behält. Das Bundesjustizministerium prüft nun gesetzliche Änderungen.

 

Verbraucherschutz

 

Ausdehnung der „Pauschalreiserichtlinie“?

Die EU-Kommission hat am 26. November 2009 eine öffentliche Konsultation zur Frage der Ausdehnung der Richtlinie 90/314/EWG über Pauschalreisen gestartet. In ihrer heutigen Form ist die Richtlinie nur einschlägig, wenn mindestens zwei im voraus festgelegte Dienstleistungen (Beförderung, Unterbringung oder andere touristische Dienstleistungen) zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten werden, wenn diese Leistung länger als 24 Stunden dauert oder eine Übernachtung einschließt. Diese Art der Pauschalreise, gebucht in einem Reisebüro, ist jedoch heutzutage nicht mehr der Regelfall. Viele Verbraucher buchen ihre Reisen über das Internet (knapp 25 % in der EU und über 40 % in Schweden und Irland), indem sie die einzelnen Reiseelemente unabhängig voneinander im Internet zusammenstellen. Die Kommission plant daher, die Richtlinie auch auf solche Reisen auszudehnen. Ein weiterer Vorschlag der Kommission geht dahin, den Schutz bei Insolvenzen von Fluggesellschaften nicht nur Pauschalreisenden zu gewähren, sondern auf alle Flugpassagiere auszudehnen. Dies ist auch eine Forderung des Europäischen Parlaments (siehe Entschließung vom 25. November 2009 zur Entschädigung von Fluggästen im Falle einer Insolvenz der Fluggesellschaft). Andere Fragen beziehen sich auf die Informationspflichten gegenüber Passagieren (wann und auf welche Weise), Vertragsänderungen (Rücktrittsrecht, mit oder ohne Schadensersatz, Preisänderungen zwischen Vertragsabschluss und Antritt der Reise) und Verpflichtungen und Haftung bei Problemen des Verbrauchers. Die Konsultation richtet sich an alle Bürger, Organisationen und Behörden. Die Antworten auf den Fragenkatalog der Kommission können bis zum 7. Februar 2010 übersandt werden. Ein entsprechender Gesetzesvorschlag der Kommission ist nicht vor Herbst 2010 zu erwarten.

 

Institutionen

 

Letzter Rat für Justiz und Inneres vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags

Neben dem „SWIFT-Abkommen“ (siehe unten „Sonstiges“) hat der Rat für Justiz und Inneres (JI-Rat) auf seiner letzten Tagung vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags auch noch den Rahmenbeschluss zu Kompetenzkonflikten im Strafverfahren angenommen. Nach den Regeln des Lissabonner Vertrags können nun auch die Gesetzesvorhaben im Strafrechtsbereich nur noch unter Beteiligung des Europäischen Parlaments abgeschlossen werden. Das heißt, dass derzeit im JI-Rat diskutierte Rahmenbeschlüsse mit strafrechtlichem Inhalt, selbst wenn schon eine politische Einigung auf Ministerebene erreicht worden ist, in Form von Richtlinien neu eingebracht werden müssen. Betroffen davon sind u.a. der Rahmenbeschluss über die Übertragung von Strafverfahren, der Rahmenbeschluss zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz von Opfern, der Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie der Rahmenschluss über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren. Da das Europäische Parlament nun über das „Mitentscheidungsrecht“ in diesem Bereich verfügt, ist davon auszugehen, dass bereits erzielte Einigungen im Rat nur sehr begrenzt übernommen werden können, da die Vergangenheit gezeigt hat, dass die EU-Parlamentarier insbesondere in Punkten des Schutzes der bürgerlichen Freiheiten andere Akzente setzen.

 

Vertrag von Lissabon – mehr Gewicht für die Europäische Justiz- und Innenpolitik

Mit dem Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags am 1. Dezember 2009 wird nun der gesamte Bereich der Europäischen Justiz- und Innenpolitik in einem einheitlichen Rechtsrahmen (Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, Titel V AEUV) zusammengeführt. Das Europäische Parlament wird, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, gleichberechtigter Mit-Gesetzgeber neben dem Rat. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang, dass endlich das Innen- und Justizressort der Kommission getrennt worden ist, es gibt nun also einen eigenständigen Kommissar für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft. Die Bundesrechtsanwaltskammer hatte sich seit langem für die Trennung in zwei unterschiedliche Ressorts, wie sie in Deutschland und auch anderen Mitgliedstaaten durch unterschiedliche Ministerien praktiziert wird, eingesetzt. Allerdings sollte dies nur der erste Schritte sein, denn es ist notwendig, auch den Unterbau, das heißt die zuständige Generaldirektion für Justiz und Inneres, zu trennen, denn nur so kann gewährleistet werden, dass bei der Vorbereitung von Gesetzesvorschlägen beide Bereiche, Justiz und Inneres, entsprechend gewichtet werden können. Erste Kommissarin, zuständig für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft, wird die Luxemburgerin Viviane Reding, die in der ersten Barroso-Kommission Kommissarin für Bildung, Kultur, Jugend, Medien und Sport war.

 

Rat für Binnenmarkt, Industrie und Forschung

Bei ihrer Ratssitzung am 4. Dezember 2009 haben die für Wettbewerbsfähigkeit zuständigen Minister zwar keine bindenden Entscheidungen getroffen, aber wichtige politische Kompromisse geschlossen: Nachdem die Verhandlungen für längere Zeit ins Stocken geraten waren, einigten sich Minister auf Festlegungen für ein einheitliches Europäisches Patent sowie zur Schaffung einer Patentgerichtsbarkeit. Der Aspekt der Übersetzungen soll in einer separaten Verordnung geregelt werden, da in diesem Punkt noch Verhandlungsbedarf besteht. Es wird außerdem noch ein Gutachten des Europäischen Gerichtshofes erwartet, in dem dieser Stellung zu der Vereinbarkeit des Regelungsentwurfs einer Europäischen Patentgerichtsordnung mit den EU-Verträgen nehmen soll. Nach dem Lissabon-Vertrag unterfällt das Patentrecht dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in dem Rat und Parlament gemeinsam die Legislativgewalt ausüben.

 

Der Vorschlag für eine Richtlinie, durch die Verbraucherrechte in der EU noch weiter harmonisiert werden sollen, fand Zustimmung. Unternehmen sollen zu klareren Informationen verpflichtet, Rechte bei verspäteter oder nicht erfolgter Lieferung gestärkt und Widerrufsrechte bei Fernabsatz- und Haustürgeschäften konkretisiert werden. Der Vorschlag befindet sich in der Phase der ersten Lesung.

 

Über die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (EPG) konnten die Minister dagegen keine Einigung erzielen. Umstritten sind insbesondere zwei Punkte: der Sitz der EPG und die Arbeitnehmerbeteiligung. Nach dem Kommissionsvorschlag ist es zulässig, dass Hauptverwaltung, beziehungsweise Hauptgeschäftsort, und Ort der Eintragung unterschiedlich sind. Einige Mitgliedsstaaten stehen dieser Regelung skeptisch gegenüber. Der Vorschlag der Kommission sieht außerdem vor, dass für die Arbeitnehmermitbestimmung im Allgemeinen die nationalstaatlichen Regelungen des Staates gelten, in dem die EPG ihren eingetragenen Sitz hat. Uneinigkeit besteht aber noch darüber, welches Recht anzuwenden sein soll, wenn die EPG ihren Sitz verlegt. Da Mitbestimmung in kleinen Unternehmen nur in wenigen Mitgliedsstaaten vorgesehen ist, wird über die Einführung eines Schwellenwertes bei Sitzverlegungen diskutiert. Dieser liegt nach einem Kompromissvorschlag bei 500 Arbeitnehmern.

 

Frühere Berichte: 10/2009, 6/2009, 1/2009, 18/2008, 16/2008, 15/2008, 13/2008, 10/2008, 15/2007, 11/2007

 

Sonstiges

 

EU-Innenminister verabschieden „Swift-Abkommen“

Die Innenminister der Europäischen Union haben am 30. November 2009, nur wenige Stunden vor Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags, dem sogenannten SWIFT-Abkommen zugestimmt (Ratsbeschluss mit Text des Abkommens). Damit wird zum ersten Mal eine rechtliche Grundlage für den Zugriff von US-Behörden auf europäische Bankdaten geschaffen. Im Europäischen Parlament wurde der Zeitpunkt der Abstimmung so kurz vor Inkrafttreten des Lissabonner Vertrags heftig kritisiert. Nach den neuen Regeln ist das Parlament in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend zu unterrichten und muss dem Abkommen zustimmen (Art. 218 Abs. 6 a) v), Abs. 10 AEUV). Auch dem jetzigen, für neun Monate ausgehandelten, Abkommen muss das Europäische Parlament zustimmen, es kann jedoch keine Änderungen mehr vorschlagen. Ab Februar 2010 soll dann ein endgültiges Abkommen verhandelt werden. Das Interimsabkommen hatte bei Datenschützern, EU-Parlamentariern, Bürgerrechts- und Wirtschaftsverbänden und auch bei Regierungen für Unmut gesorgt. Insbesondere wurden Datenschutz- und Rechtsschutzlücken, sowie die Möglichkeit der Wirtschaftsspionage als Kritik angeführt. Auch das Bundesjustizministerium stand dem Abkommen ablehnend gegenüber, konnte sich jedoch nicht durchsetzen. So enthielt sich Deutschland schließlich nur der Stimme – wie auch Österreich, Ungarn und Griechenland – und stimmte nicht gegen das Abkommen, wodurch allein sein Zustandekommen hätte verhindert werden können. Das Abkommen soll Anfang Februar 2010 in Kraft treten.

 

Früherer Bericht: 17/2009

 

In eigener Sache

 

Nachrichten aus Brüssel-Weihnachtsferien

Wegen der Weihnachtsferien erscheint die nächste Ausgabe der Nachrichten aus Brüssel erst wieder am 7. Januar 2010.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen, RAin Tanja Ortel und Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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