Ausgabe 01/2010

22.01.2010

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Arbeitsrecht

Berechnung der Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen-EuGH

 

Strafrecht

Richtlinienvorschlag für eine Europäische Schutzanordnung

 

Institutionen

Ratspräsidentschaft Spanien

Anhörung der designierten Kommissare

 

 

Arbeitsrecht

 

Berechnung der Kündigungsfrist bei Arbeitsverhältnissen-EuGH

Die deutsche Regelung, dass vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und ist vom nationalen Gericht auch in einem Rechtsstreit zwischen Parteien erforderlichenfalls unangewendet zu lassen. Dies hat der EuGH in seinem Urteil vom 19. Januar 2010 entschieden. Frau Kücükdeveci war seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen Swedex beschäftigt. Sie wurde im Alter von 28 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Obwohl Frau Kükükdeveci seit zehn Jahren in dem Unternehmen beschäftigt war, wurde von dem Arbeitgeber bei der Berechnung der Kündigungsfrist lediglich eine Beschäftigungsdauer von drei Jahren zugrundegelegt, da nach § 622 BGB Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegen, nicht berücksichtigt werden. Frau Kükükdeveci klagte gegen ihre Entlassung. Die Regelung stelle eine unionsrechtlich verbotene Diskriminierung wegen ihres Alters dar. Die Kündigungsfrist hätte vielmehr 4 Monate betragen müssen wegen ihrer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren. Das Berufungsgericht befragte den EuGH zur Vereinbarkeit einer solchen Kündigungsregelung mit dem Unionsrecht und zu den Folgen einer etwaigen Unvereinbarkeit. Der EuGH stellte fest, dass die Ziele dieser Kündigungsregelung zur Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gehören und daher legitim seien. Das Ziel der Regelung sei es, dem Arbeitgeber eine größere personalwirtschaftliche Flexibilität zu verschaffen, indem seine Belastung im Zusammenhang mit der Entlassung jüngerer Arbeitnehmer verringert werde, denen eine größere berufliche und persönliche Mobilität zugemutet werde. Die Regelung sei zur Erreichung dieses Ziels jedoch nicht angemessen oder geeignet, so der EuGH, weil sie für alle Arbeitnehmer gelte, die vor Vollendung des 25. Lebensjahrs in den Betrieb eingetreten seien, unabhängig davon, wie alt sie zum Zeitpunkt ihrer Entlassung seien. Eine Richtlinie könne nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie nicht möglich sei. Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sei jedoch ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der Grundsatz der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf werde in der entsprechenden Richtlinie nur konkretisiert. Der EuGH kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass das nationale Gericht im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem Unionsrecht ergebe, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit dieses Schutzes zu gewährleisten, indem es gegebenenfalls jede dem Verbot der Diskriminierung wegen Alters entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet lässt.

 

 

 

Strafrecht

 

Richtlinienvorschlag für eine Europäische Schutzanordnung

Der Rat hat am 05. Januar 2010 einen Richtlinienvorschlag für eine Europäische Schutzanordnung vorgelegt. Hiermit sollen die in einem Mitgliedstaat von den Justizbehörden angeordneten Schutzmaßnahmen auf einen anderen Mitgliedstaat, in den die geschützte Person umzieht, ausgeweitet werden, unabhängig von der Art oder der Dauer der in der betreffenden Schutzmaßnahme enthaltenen Verpflichtungen oder Verbote. Mit dem Richtlinienvorschlag wird ein Ziel des Stockholm-Programms umgesetzt. Der Erlass einer Europäischen Schutzanordnung wird auf Antrag der geschützten Person in die Wege geleitet. Der Anordnungsstaat bleibt zuständig für alle weiteren Entscheidungen im Zusammenhang mit der einer Europäischen Schutzanordnung zugrundeliegenden Schutzmaßnahme. Der Vollstreckungsstaat kann die Anerkennung verweigern, wenn z.B. sich der Schutz aus der Vollstreckung einer Strafe ableitet, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Gegenstand einer Amnestie ist und sich auf eine Handlung bezieht, für die nach diesem Recht der Vollstreckungsstaat zuständig ist.

 

 

Institutionen

 

Übernahme der Ratspräsidentschaft durch Spanien

Am 01. Januar 2010 hat Spanien die Ratspräsidentschaft übernommen. Es ist die erste Ratspräsidentschaft nach In-Kraft-Treten des Lissabon-Vertrags am 01. Dezember 2009. Die spanische Präsidentschaft hat sich vier Prioritäten gesetzt: Die vollständige Umsetzung des Lissabon-Vertrags, Koordination der Wirtschafts- und Finanzpolitik, um nachhaltiges Wachstum zu fördern, Stärkung der EU-Außenpolitik und die Schaffung eines Raumes der Freiheit und des Rechts in der EU, der den EU-Bürgern dient. Auf der Agenda der spanischen Ratspräsidentschaft stehen im Bereich des Zivilrechts die Arbeiten an einer Überprüfung der Brüssel I-Verordnung. Weiterhin soll der Entwurf für eine Erbrecht-Verordnung angenommen werden und die Arbeiten an einer Reform des anwendbaren Rechts in grenzüberschreitenden Scheidungsverfahren (ROM III) wieder aufgenommen werden. Die Präsidentschaft plant auch, sich mit der Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie zu befassen, die bis Ende 2009 durch die Mitgliedstaaten umzusetzen war. Die im letzten halben Jahr in Angriff genommenen Reformen im Bereich des Strafrechts sollen weiterverfolgt werden. Diese Prioritäten werden flankiert durch ein 18-Monatsprogramm, das Spanien zusammen mit den nachfolgenden Ratspräsidentschaften Belgien und Ungarn erstellt hat. Im ersten Halbjahr 2010 wird ein Gesetzgebungsvorschlag über Schadensersatzklagen bei Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts erwartet. Eine hohe Priorität wollen die drei Präsidentschaften der Umsetzung des „Small Business Act“ einräumen. Über die Einführung der Europäischen Privatgesellschaft (EPG) soll eine Einigung erzielt werden. Auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts wird zudem eine Überprüfung der Verordnung über die Europäische Aktiengesellschaft (SE) und der Übernahmerichtlinie stattfinden. Aufbauend auf den Erfolgen der schwedischen Ratspräsidentschaft in den vergangenen sechs Monaten soll eine umfassende Einigung über ein einheitliches Patentgerichtssystem und das EU-Patent erreicht werden. Eine weitere Priorität soll die Umsetzung des am 11. Dezember 2009 vom Rat angenommenen Stockholm-Programms sein. Im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit werden in dem Programm die Aspekte des Grundrechtsschutzes, des Datenschutzes, von E-Justiz und der Fortbildung von Justizpersonal hervorgehoben. Weiterhin soll sowohl im Zivil- als auch im Strafrecht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gestärkt werden. Im Strafrecht wollen die drei Präsidentschaften dieses Prinzip insbesondere bei der Beweiserlangung fördern. Im Bereich der E-Justiz sollen vor allem die Aspekte der Zustellung, der Prozesskostenhilfe, des Europäischen Mahnverfahrens und des Verfahrens für geringfügige Forderungen geregelt werden. Im Bereich des Verbraucherschutzes wird der Arbeit an dem Vorschlag für eine Richtlinie über Verbraucherrechte Vorrang eingeräumt werden. Die Möglichkeiten kollektiver Rechtsdurchsetzung sollen weiterentwickelt und die Richtlinie über Pauschalreisen überarbeitet werden. Die Ratspräsidentschaften wollen zudem die Modernisierungsagenda für europäische Hochschulen verstärkt umsetzen. Im März 2010 wird eine Ministertagung zur Bewertung der Fortschritte im Bologna-Prozess stattfinden.

 

Anhörung der designierten Kommissare

In der Woche vom 11. Januar 2010 wurde die designierten Kommissare vom Europäischen Parlament angehört. Vor der Anhörung hatten die Kandidaten schriftlich auf Basis eines Fragebogens der EU-Parlamentarier Stellung bezogen. Die designierte Justizkommissarin Viviane Reding stellte in ihrer Stellungnahme ihr Arbeitsprogramm vor. Als Prioritäten nannte sie die Entwicklung eines Rechtsraums innerhalb der EU ohne Schranken, eine Stärkung der Grundrechte sowie die Stärkung der Bürgernähe der EU. Eine ihrer ersten Maßnahmen wird die Veröffentlichung eines Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholm-Programms sein. Die strafrechtlichen Verfahrensrechte sollen gestärkt werden. Mittelfristig ist geplant, Eurojust zu einer europäischen Staatsanwaltschaft auszubauen. Wie auch im Programm der Ratspräsidentschaften vorgesehen, will Reding weiter an einem System für die Erlangung verwertbarer Beweise in grenzüberschreitenden Verfahren arbeiten. Ein entsprechendes Grünbuch wurde kürzlich veröffentlicht. Weiterhin will Reding die Arbeiten an einem europäischen Vertragsrecht vorantreiben. Mittelfristig soll dies zu einem europäischen Zivilrecht führen, das entweder freiwillig gewählt werden kann oder dass als optionale 28. Rechtsordnung ausgestaltet werden kann. Das Gesetzgebungsverfahren für eine Verbraucherrechte-Richtlinie soll zu Ende geführt werden. Hierbei solle darauf geachtet werden, dass der Entwurf  mit einem zukünftigen europäischen  Vertragsrecht in Einklang zu bringen sei. Den Vorschlag zum anwendbaren Recht bei Ehescheidungen (Rom III) will Reding notfalls im Wege der verstärkten Zusammenarbeit vorantreiben. Die Brüssel I-Verordnung soll überarbeitet werden, insbesondere soll das Exequatur-Verfahren abgeschafft und die gegenseitige Anerkennung auf weitere Bereiche erstreckt werden. Im Bereich des Datenschutzrechts sollen die bereits vorliegenden Instrumente in ein umfassendes, verständliches Instrument zusammengefasst werden. Es müsse gewährleistet werden, dass persönliche Daten von EU-Bürgern vor unbefugtem Gebrauch geschützt werden. Andernfalls könne kein Vertrauen der Bürger in die EU geschaffen werden. In Bezug auf die Europäische Menschenrechtskonvention will Reding eng mit dem Europarat zusammenarbeiten, um einen Gleichlauf in den Arbeiten erzielen zu können. Weiterhin werde sie aufmerksam die Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung in den EU-Mitgliedstaaten zum Thema Menschenrechte verfolgen und einen Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern, um eine europäische Menschenrechtskultur entwickeln zu können.

 

Der designierte Wettbewerbskommissar Joaquín Almunia setzte in seiner schriftlichen Stellungnahme die Priorität, unter Einsatz aller wettbewerbspolitischen Instrumente darauf hinzuwirken, dass die Märkte den Verbrauchern, Unternehmen und der Gesellschaft insgesamt mehr Vorteile bescheren. Die Wettbewerbspolitik müsse ihren Beitrag zur Überwindung der Finanzkrise leisten, und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen wahren und den Binnenmarkt schützen. Als konkrete legislative Maßnahmen nannte Almunia die Modernisierung der Durchführung der beihilferechtlichen Prüfverfahren und die weitere Analyse der Möglichkeiten des Schadensersatzes für Kartellgeschädigte.

 

Michel Barnier, designierter Kommissar für Binnenmarkt und Wettbewerb, stellte in Aussicht, die Reform der Aufsicht des Finanzdienstleistungssektors zum Abschluss bringen zu wollen. Außerdem habe er der Absicht, der Kommission die Schaffung eines rechtlichen Rahmens für Krisenmanagement und
–bewältigung vorzuschlagen. Eine weitere Priorität sei die Vollendung des Dienstleistungsbinnenmarkts. Hierzu werde die in der Dienstleistungsrichtlinie vorgesehene gegenseitige Evaluierung wichtige Erkenntnisse bringen. Auch die Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen soll einer umfassenden Bewertung unterzogen werden. Die Arbeiten zum Gemeinschaftspatent und zum europäischen Patentgerichtssystem möchte Barnier zum Abschluss bringen. Weiterhin strebt er die Modernisierung des Markenrechts an.

 

Das Europäische Parlament wird am 09. Februar über die Kommissionsbesetzung abstimmen. Der ursprüngliche Zeitplan hat sich verzögert, da die Parlamentarier die Ernennung der bulgarischen Kandidatin Rumania Jeleva verweigern. Die Ersatzkandidatin soll am 03. Februar vom Parlament angehört werden. Die neue Kommission kann also voraussichtlich am 10. Februar 2010 die Arbeit aufnehmen.

 

Frühere Berichte: 18/2009, 16/2009

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen und Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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