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Ausgabe 05/2010

18.03.2010

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Strafrecht

Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung

 

Zivilrecht

BRAK-Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission für eine „Erbrechtsverordnung“

Verstoß Deutschlands gegen die Datenschutzrichtlinie

Anhörung zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

 

Verbraucherrechte

Europäischer Tag des Verbrauchers

 

Wirtschaftsrecht

BRAK-Stellungnahme zum Grünbuch „Verknüpfung von Unternehmensregistern“

 

Sonstiges

Elternurlaub auf vier Monate erhöht

Workshop „Relevant Fields of Chinese Law for European Investment“

 

 

Strafrecht

 

Vorschlag für eine Richtlinie über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung

Die Europäische Kommission hat am 09. März 2010 einen Richtlinienvorschlag über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung vorgelegt, um das Recht der Unionsbürger auf ein faires Gerichtsverfahren europaweit zu wahren.

Der Vorschlag sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat Tatverdächtigen in Gerichtsverhandlungen einen Dolmetscher oder Übersetzer zur Seite stellen muss. Der Vorschlag erstreckt sich auch auf die schriftliche Übersetzung wichtiger Verfahrensdokumente wie den Haftbefehl, die Strafanzeige, die Anklageschrift oder maßgebliche Beweisunterlagen. Ein Bürger kann nur auf die Übersetzung verzichten, nachdem er über dieses Recht belehrt und über die Folgen aufgeklärt wurde. Die Kosten für die Übersetzung trägt unabhängig vom Verfahrensausgang der Mitgliedstaat, in dem das Verfahren stattfindet. Der Richtlinienvorschlag basiert auf dem im Juli 2009 von der Kommission vorgelegten Rahmenbeschluss-Entwurf über das Recht auf Verdolmetschung und Übersetzung in Strafverfahren, der durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ungültig wurde.

 

Frühere Berichte: 4/2010, 16/2009, 14/2009.

 

Zivilrecht

 

BRAK-Stellungnahme zum Vorschlag der Kommission für eine „Erbrechtsverordnung“

Die Europäische Kommission hat im Oktober 2009 einen Vorschlag für eine Erbrechtsverordnung vorgelegt, die die Zuständigkeit und das anwendbare Recht für erbrechtliche Streitigkeiten regelt. Die Bundesrechtanwaltskammer begrüßt in ihrer Stellungnahme diesen Vorschlag, insbesondere die vorgesehene Einführung eines einheitlichen Anknüpfungspunktes für die Gerichtszuständigkeit und das anwendbare Recht. Die Verordnung stellt hierfür in Art. 4 auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers ab. Die BRAK sieht in der fehlenden Definition dieses Begriffs die Gefahr, dass Erblasser durch Veränderung des gewöhnlichen Aufenthaltes zwingendem nationalem Recht ausweichen könnten. Die BRAK regt daher an, eine Mindestdauer des Aufenthaltes von etwa zwei Jahren in der Verordnung vorzusehen. Zudem wird vorgeschlagen, für den Fall, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ermittelt werden kann, einen Auffangtatbestand zu schaffen, der an die Staatsangehörigkeit des Erblassers anknüpft. Durch die in Art. 17 und Art. 18 der Verordnung vorgesehene freie Rechtswahl des Erblassers kann es zu einer Spaltung von Gerichtsstand und anwendbarem Recht kommen. Da das Recht eines anderen Mitgliedstaates vor Gericht jedoch als Tatsache gilt, obliegt damit den Parteien hierfür die Beweislast und Kostenlast. Die BRAK schlägt daher vor, dass die Gerichte in einem solchen Fall von Amts wegen nach dem Grundsatz „iura novit curia“ das anzuwendende Recht zu ermitteln haben und den Parteien hierdurch keine zusätzlichen Verfahrenskosten aufgebürdet werden. Die BRAK sieht zudem kritisch, dass die Verordnung keine Regelung über die Testamentsform enthält und spricht sich daher für die Übernahme der Regelung des Haager Übereinkommens (Art. 26 EGBGB) vom 05. Oktober 1961 aus, um diese für alle Mitgliedstaaten verbindlich zu machen.

 

Früherer Bericht: 1/2010, 15/2009.

 

Verstoß Deutschlands gegen die Datenschutzrichtlinie

Der EuGH hat mit Urteil vom 09. März 2010 (C-518/07) entschieden, dass in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden bei der Aufsicht im privaten Bereich nicht unabhängig genug sind. Dem Urteil liegt eine Klage der Europäischen Kommission zugrunde. Der EuGH begründet seine Entscheidung damit, dass Deutschland gegen Art. 28 Abs. 1 S. 2 der Datenschutzrichtlinie (Richtlinie 95/46/EG) verstoßen hat, indem die für die Überwachung der Datenverarbeitung im nicht-öffentlichen Bereich zuständigen Kontrollstellen in den Bundesländern einer staatlichen Aufsicht unterstellt sind. Damit ist die Vorgabe, dass diese Stellen ihre Aufgaben „in völliger Unabhängigkeit“ wahrnehmen, fehlerhaft umgesetzt. Nach Ansicht des Gerichts muss die Bundesrepublik dies nun rasch ändern. Der EuGH folgte mit seinem Urteil nicht dem Antrag des Generalanwalts, der empfohlen hatte, die Klage abzuweisen.

 

Frühere Berichte: 3/2010, 9/2008.

 

Anhörung zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Die Europäische Kommission plant eine öffentliche Anhörung zum Thema der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in der EU. Das Ziel der Anhörung ist, zu untersuchen, wie sich die Rechtsbeziehungen zwischen Urhebern und Verwertungsgesellschaften und zwischen Verwertungsgesellschaften und gewerblichen Nutzern entwickelt haben. Die Anhörung findet voraussichtlich am 23. April 2010 in Brüssel statt.

 

Verbraucherrechte

 

Europäischer Tag des Verbrauchers

Am 15. März 2010 fand in Madrid eine Konferenz des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Europäischen Tag des Verbrauchers statt. Im Rahmen des Fachprogramms sprach die Kommissarin für Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft Viviane Reding, über die grenzüberschreitende Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Binnenmarkt und über den Richtlinienentwurf über die Verbraucherrechte aus 2008 (KOM(2008) 614). Prioritär, so Reding, sei die Reform der Brüssel-I-Verordnung und die Abschaffung des für Bürger und Unternehmen kostenintensiven Exequaturverfahrens, das in über 90% der Fälle lediglich eine Formalität sei. Außerdem müsse eine EU-weite Anerkennung von Gerichtsurteilen einher gehen mit der Möglichkeit, die Urteile in einem anderen Mitgliedstaat auch durchzusetzen. Die unterschiedlichen Verfahrensregeln in den einzelnen Mitgliedstaaten seien ein großes Hindernis bei der Vollstreckung von Schuldansprüchen. Die Kommission plane daher ein neues Rechtsmittel, mit dem Gläubiger das Bankkonto des Schuldners sperren lassen könnten.

Im Hinblick auf den Richtlinienentwurf über Rechte der Verbraucher betonte Reding, dass die vom Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten geäußerten Bedenken angesichts europaweit einheitlicher Verbraucherschutzregeln berücksichtigt würden und die Kommission die Möglichkeit in Betracht ziehen werde, auf eine gezieltere Harmonisierung in Bereichen abzustellen, wo dies zweckdienlich sei.

 

Frühere Berichte: 8/2009, 3/2009, 18/2008.


 

Wirtschaftsrecht

 

BRAK-Stellungnahme zum Grünbuch „Verknüpfung von Unternehmensregistern“

Die BRAK hat zu dem Grünbuch „Verknüpfung von Unternehmensregistern“ Stellung genommen. Die Verknüpfung soll zwei Ziele haben. Zum einen soll durch die Verknüpfung der leichtere grenzüberschreitende Zugang zu Informationen über Unternehmen gewährleistet werden, die Transparenz im Binnenmarkt erhöht und damit der Schutz von Gesellschaften und Dritten verbessert sowie das Vertrauen auf den Märkten wiederhergestellt werden. Das zweite Ziel ist es, die Zusammenarbeit im Fall von grenzüberschreitenden Vorgängen wie grenzüberschreitenden Fusionen, Verlegung des Firmensitzes oder Insolvenzverfahren zu verstärken. Die BRAK kritisiert in ihrer Stellungnahme, dass der formalisierte Rechtsverkehr für Registereintragungen oftmals der leichten Handhabung entgegensteht. Weil das Verständnis der zu öffentlichem Glauben dokumentierten Tatsachen in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ist, werden auch die Anforderungen an den Nachweis sehr unterschiedlich gestellt. Der Rechtsverkehr würde deutlich erleichtert, wenn Dokumente ausgefertigt würden, die dem Erwartungshorizont jedes Mitgliedstaates entsprechen. Weiterhin wird in der Stellungnahme der unmittelbare Verkehr der Register untereinander befürwortet.

 

Früherer Bericht: 17/2009

 

Sonstiges

 

Elternurlaub auf vier Monate erhöht

Der Rat der Europäischen Union hat am 08. März 2010 die Richtlinie zur Durchführung der von BUSINESSEUROPE, UEAPME, CEEP und EGB geschlossenen überarbeiteten Rahmenvereinbarung über den Elternurlaub und zur Aufhebung der Richtlinie 96/34/EG angenommen, die den Elternurlaub für Arbeitnehmer auf vier Monate für jeden Elternteil verlängert. Mindestens einer von vier Monaten kann dabei allerdings nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden. Dadurch soll die Vereinbarung von Beruf- und Familienleben erleichtert und die Gleichstellung von Mann und Frau gefördert werden. Eine weitere Neuerung zu der bestehenden Regelung ist die Erfassung aller Arbeitnehmer durch diese Richtlinie, unabhängig von der Art des Arbeitsvertrages (befristete Verträge, Teilzeit- und Leiharbeitsverträge). Die neue Richtlinie soll vor Diskriminierung schützen und die Rückkehr an den Arbeitsplatz erleichtern. Nach Rückkehr zum Arbeitsplatz kann der Arbeitnehmer für einen zeitlich begrenzten Raum eine Änderung der Arbeitszeiten beantragen. Der Arbeitgeber hat die Anträge unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers zu entscheiden. Für die Umsetzung der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit. Das Parlament stimmt am 18. Mai 2010 in erster Lesung in Straßburg ab.

 

Frühere Berichte: 4/2010, 16/2009, 11/2009.

 

Workshop „Relevant Fields of Chinese Law for European Investment“

Die China - EU School of Law (CESL) veranstaltet vom 19. bis zum 23. April 2010 in Peking einen Workshop zum Thema „Relevant Fields of Chinese Law for European Investment“ unter der Leitung von Prof. Dr. Stefan Messmann (Universität Budapest), Dr. Knut B. Pissler (MPI für IPR, Hamburg) und RA Christoph Hezel (Taylor Wessing) durchführen. Angesprochen sind europäische Kanzleien und Unternehmen, die in China investieren möchten. Weitere Informationen zum Seminar und Online-Anmeldung auf www.cesl.edu.cn.

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: 0032-2-743 86 46, Fax: 0032-2-743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Anabel von Preuschen, Ass. jur. Hanna Petersen und Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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