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Themen in dieser Ausgabe: Institutionen Generaldirektion
für Justiz, Freiheit und Sicherheit wird geteilt Digitale
Agenda EuGH Auslegung
der Dienstleistungsrichtlinie EuGH
interpretiert Ausrichtung einer Tätigkeit Strafrecht Veranstaltung
der BRAK und des Landes Niedersachsen zum Grünbuch zur Erlangung von
Beweisen in Strafsachen Vertragsrecht Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr Bürgerrechte Gleichbehandlung
selbständiger Erwerbstätiger |
Institutionen
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Generaldirektion für Justiz, Freiheit
und Sicherheit wird geteilt
Künftig
wird es in Brüssel eine eigenständige Generaldirektion Justiz geben. Aus der
bisherigen Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit werden zum 2. Juli
zwei Generaldirektionen - dann wird eine Generaldirektion die Bereiche Zivil-
und Strafrecht, Grundrechte und Unionsbürgerschaft unter der Verantwortung von
Viviane Reding und eine zweite Generaldirektion den Bereich Inneres unter
Zuständigkeit von Cecilia Malström abdecken. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat
sich bereits seit Jahren für eine eigene Justizkommissarin mit eigenem Ressort
eingesetzt. Sie hat daher die Ernennung von Viviane Reding als
Justizkommissarin ausdrücklich begrüßt, dabei aber an ihrer Forderung nach
einer eigenständigen Generaldirektion immer festgehalten.
Früherer
Bericht: 19/2009
Digitale Agenda
Die
Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Kommissarin für die Digitale
Agenda, Neelie Kroes, hat ihre Strategie zur Schaffung einer virtuosen
und sich selbst replizierenden digitalen Wirtschaft vorgestellt. Der
Fünfjahresplan ist ein 39 Seiten umfassender Plan zur Förderung der digitalen
Wirtschaft. Die Digitale Agenda ist die erste der sieben Leitinitiativen der Strategie Europa 2020 für intelligentes,
nachhaltiges und integratives Wachstum. Die Agenda sieht sieben vorrangige
Aktionsbereiche vor. Ein neuer Binnenmarkt soll an erster Stelle die
Vorteile des digitalen Zeitalters zur Geltung bringen. Hierfür wird die
Vereinfachung der Klärung, Verwaltung und grenzüberschreitenden Lizenzierungen
von Urheberrechten vorgesehen, dies insbesondere durch eine Rahmenrichtlinie
für die kollektive Rechteverwertung und eine Richtlinie über verwaiste Werke.
Zudem soll ein Grünbuch über Chancen und Herausforderungen des Online-Vertriebs
audiovisueller Werke und anderer kreativer Inhalte herausgebracht werden. Zur
Förderung des Vertrauens der Bürger in den gemeinsamen digitalen Markt soll die
Umsetzung der e-Geldrichtlinie gefördert und im
gleichen Zuge noch 2011 ein Vorschlag für eine Überprüfung der e-Signaturrichtlinie eingebracht
werden. Außerdem sollen die Datenschutzbestimmungen überprüft werden. Bis 2012
soll ein Vorschlag für ein fakultatives Vertragsrechtsinstrument zur Ergänzung
der Richtlinie über Verbraucherrechte
eingebracht werden sowie Vorschläge für ein EU-weites
Online-Streitbeilegungssystem für e-Commerce Transaktionen.
EuGH
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Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie
Der
EuGH befasst sich derzeit zum ersten Mal mit der Auslegung der Dienstleistungsrichtlinie. Der
französische Conseil dEtat hat im Juni 2009 die Vorfrage vorgelegt, ob die Dienstleistungsrichtlinie
für die von ihr erfassten reglementierten Berufe vorschreibt, dass jedes
allgemeine Verbot unabhängig von der Art der betroffenen Geschäftspraktik
erfasst sein soll, oder ob sie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt,
allgemeine Verbote für bestimmte Geschäftspraktiken, wie etwa die
Kundenakquise, aufrechtzuerhalten (C119/09 [momentan nur auf
Französisch erhältlich]). Im zugrunde liegenden Fall verbietet die streitgegenständliche
nationale Regelung Wirtschaftsprüfern die direkte Kundenakquise durch jede
nicht erbetene Werbung mit dem Ziel, Dritten ihre Dienste anzubieten. Am 18.
Mai 2010 hat Generalanwalt Mazàk in seinen Schlussanträgen dargestellt, dass
ein derartiges nationales Verbot der Direktwerbung nicht zwingend gegen Artikel
24 Abs. 1 der Richtlinie, der ein Totalverbot verbietet, verstößt. Nach Artikel
24 Abs. 2 können berufsrechtliche Regeln die kommerzielle Kommunikation
betreffen, sofern sie nicht diskriminierend, durch einen zwingenden Grund des
Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig sind. Mazàk kommt zu dem Ergebnis, dass die Direktwerbung nur eine
Modalität der kommerziellen Kommunikation sei und daher kein Totalverbot einer
Form von Werbung vorliege. Im Lichte des Art. 24 Abs. 2 betrachtet, liege daher
kein Verstoß gegen Artikel 24 Abs. 1 vor.
EuGH interpretiert Ausrichtung einer
Tätigkeit
Am
18. Mai 2010 hat Generalanwältin Trstenjak ihre Schlussanträge in den verbundenen
Rechtssachen Peter Pammer./.Reederei Karl Schlüter (C-585/08) und Hotel
Alpenhof./.Oliver Heller (C-144/09) vorgelegt. In beiden Fällen war der EuGH
u.a. mit der Frage befasst worden, ob es für das Ausrichten einer beruflichen
oder gewerblichen Tätigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel
I VO) ausreicht, dass die Website des Vertragspartners des Verbrauchers in
dessen Wohnsitzmitgliedstaat im Internet abrufbar ist. Die Generalanwältin hat
dies in ihren Schlussanträgen verneint und vorgeschlagen, dass die nationalen
Gerichte anhand von Kriterien wie z.B. Inhalt der Website des Vertragspartners,
bisherige Geschäftstätigkeit und Art der Internetdomain beurteilen sollen, ob
die Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist.
Strafrecht
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Veranstaltung der BRAK und des Landes
Niedersachsen zum Grünbuch zur Erlangung von Beweisen in Strafsachen
Am
26. Mai 2010 hat die BRAK zusammen mit dem Land Niedersachsen in Brüssel eine
Veranstaltung mit dem Titel Strafprozess ohne Grenzen? Freie Verkehrsfähigkeit
von Beweisen statt Garantien im Strafverfahren? durchgeführt. Kernpunkt der
Diskussionen war das Grünbuch der Kommission zur
Erlangung verwertbarer Beweise in Strafsachen aus einem anderen Mitgliedstaat.
Als Experten waren Herr Dr. Christoph Sajonz (Europäische Kommission), Herr
Professor Dr. Holger Matt (Mitglied des Strafrechtsausschusses der BRAK),
Oberstaatsanwalt Christian Schierholt (Generalstaatsanwaltschaft Celle) und
Prof. Dr. Kai Ambos (Universität Göttingen) eingeladen. Der niedersächsische
Justizminister Bernd Busemann leitete die Diskussion. Die Experten waren dem im
Grünbuch anvisierten einheitlichen Instrument zur Beweiserhebung auf der
Grundlage des Prinzips der gegenseitigen Anerkennung gegenüber skeptisch. Sie
betonten, dass zunächst Mindestgarantien im Strafverfahren etabliert werden
müssen, bevor ein solches Instrument funktionieren kann.
Vertragsrecht
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Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr
Am
28. April 2010 hat der Binnenmarktausschuss (IMCO) des EP über den Vorschlag
der Europäischen Kommission zur Änderung der Richtlinie
zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr einen Bericht abgegeben.
Die Änderung der Richtlinie ist ein wesentliches Element des Small Business Act, mit dem die Kommission kleine und mittlere Unternehmen unterstützen
will. Der Entwurf der Kommission sieht vor, dass öffentliche Auftraggeber
verpflichtet werden, Forderungen innerhalb von 30 Tagen zu begleichen.
Andernfalls droht eine pauschale Entschädigung in Höhe von 5 % des geschuldeten
Betrags. Dies lehnt der IMCO ab, da ein sogenannter Strafschadensersatz nicht
in das europäische Vertragsrecht passt. Anstelle sollen die Verzugszinsen von
7% auf 9 % erhöht werden. Außerdem ist ein pauschaler Betrag von 40 als
Erstattung für Beitreibungskosten vorgesehen. Sollte eine Zahlungsfrist nicht
festgelegt sein, so sieht der Vorschlag bei öffentlichen Auftraggebern eine
Frist von 30 Tagen vor, die nur in begründeten Fällen auf 60 Tage erhöht werden
kann. Für Unternehmen gilt ebenfalls eine Frist von 30 Tagen, die aber durch
Vertrag auf 60 Tage erhöht werden kann. Zudem kann, wenn dadurch keine
Vertragspartei benachteiligt wird, ein längerer Zeitraum vorgesehen werden. Der
Entwurf muss nun noch vom Plenum angenommen werden. Dies wird vorrausichtlich
in der Plenumssitzung vom 14.-17. Juni stattfinden.
Frühere
Berichte: 4/2010, 17/2009, 07/2009.
Expertengruppe für einen Referenzrahmen
im europäischen Vertragsrecht
Viviane
Reding, Vizepräsidentin der Europäischen Kommission und Kommissarin für Justiz,
Grundrechte und Bürgerschaft, hat am 21. Mai 2010 eine Expertengruppe ernannt. Sie besteht aus 18 Vertragsrechtsexperten, darunter 13
Professoren, zwei Rechtsanwälte, eine Notarin und zwei Verbrauchervertretern.
Deutschland ist durch Professor Hans Schulte-Nölke vom Institut für europäische
Rechtswissenschaft in Osnabrück vertreten. Zudem wurde Professor Christian von
Bar von der Universität Osnabrück als Sonderberater für Vertragsrecht für die
Vizepräsidentin der Kommission Viviane Reding ernannt. Die weiteren Mitglieder
kommen aus Frankreich, Italien, Spanien, Portugal, den Niederlanden, Luxemburg,
Belgien, Schweden, Estland, Polen, Ungarn, und Rumänien. Bis Mai 2011 wird die
Gruppe ein Mal im Monat zusammentreten.
Frühere
Berichte: 8/2008, 5/2008.
Bürgerrechte
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Gleichbehandlung selbständiger Erwerbstätiger
Am 18. Mai 2010 hat das EP in zweiter Lesung eine
legislative Entschließung zum Richtlinienvorschlag zur
Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die
eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG verabschiedet. Der Entwurf
beinhaltet insbesondere die Erweiterung des Konzepts des Ehepartners auf
Lebenspartner, die das gleiche Maß an sozialer Absicherung genießen sollen wie
der selbständige erwerbstätige Partner sowie einen möglichen Anspruch auf
Mutterschaftsleistungen für selbständig Erwerbstätige und an der
Unternehmenstätigkeit des selbständigen Partners mitwirkende Frauen. In seiner
Entschließung hat das EP den Wunsch des Rates berücksichtigt, den
Mitgliedstaaten die Organisation der sozialen Absicherung des
Ehepartners/Lebenspartners anheim zu stellen, ebenso wie die Entscheidung
darüber, ob die Mitgliedschaft in sozialen Versicherungssystemen freiwillig
oder obligatorisch sein soll. Der Rat muss den Richtlinienvorschlag nun noch
formell billigen.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer,
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RAin Dr. |
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