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Ausgabe 17/2010

07.10.2010

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Studien zum Richtlinienvorschlag über die Rechte der Verbraucher

 

Bürgerrechte

Stellungnahmeentwurf des LIBE-Ausschusses zur Bürgerinitiative

Annahme eines Berichts zu bestimmten Aspekten des Stockholmer Programms im EP

 

Strafrecht

Orientierungsvotum über die Europäische Schutzanordnung

 

 

Zivilrecht

 

Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EP hat am 5. Oktober 2010 das Ergebnis der Trilog-Verhandlungen über den Berichtsentwurf zum Vorschlag zur Änderung der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr einstimmig angenommen. Das von Berichterstatterin MdEP Weiler als „konsolidierter Änderungsantrag“ präsentierte Ergebnis sieht für die umstrittenen Zahlungsfristen nunmehr Folgendes vor:

-      Zwischen Unternehmen gilt generell eine 30-Tage-Frist, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Vertragsparteien können sich auf bis zu 60 Tage einigen, eine längere Zahlungsfrist ist nur möglich; wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und dem Gläubiger gegenüber nicht in hohem Maße unfair ist;

-      zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen gilt ebenfalls eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und objektiv betrachtet notwendig ist. Eine Verlängerung darf 60 Tage jedoch in keinem Fall überschreiten.

-      Ausgenommen von diesen Regeln sind öffentliche Auftraggeber im Gesundheitswesen. Hier können die Mitgliedstaaten Fristen bis zu 60 Tagen vorsehen.

In Bezug auf die gesetzlichen Verzugszinsen einigte man sich auf 8%. Außerdem darf der Gläubiger einen Pauschalbetrag von 40 € als Erstattung der Beitreibungskosten erheben.

Zur Überprüfung der vertragsgemäßen Lieferung einer Ware/Dienstleistung soll im Allgemeinen eine Frist von 30 Tagen gelten.

Das weitere Verfahren sieht eine Abstimmung über das Trilog-Ergebnis im EP-Plenum in der zweiten Oktoberhälfte vor.

 

Frühere Berichte: 15/2010, 10/2010, 04/2010.

 

Studien zum Richtlinienvorschlag über die Rechte der Verbraucher

Am 4. Oktober 2010 hat das EP zwei Studien bezüglich des Vorschlags einer Richtlinie über die Rechte der Verbraucher veröffentlicht. Die Studien befassen sich mit den Definitionen des Artikel 2 und den Vertragsklauseln des Kapitels fünf des Richtlinienvorschlags und den Auswirkungen einer Vollharmonisierung auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten. Die Studie zu den Definitionen, deren Autor Prof. Dr. Schulte Nölke ist, kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vollharmonisierung der Definitionen nur begrenzte Auswirkungen auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hätte, da eine Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, die Definitionen gespiegelt zu übernehmen. Die Mitgliedstaaten können daher bei der Umsetzung der Richtlinie von den Definitionen der Richtlinie abweichen, solange sie den Begriff nicht enger definieren als diese. Allein das in Annex B der Richtlinie angehängte Standardformular für den Widerruf könnte, wenn es zur Anwendung kommt, insofern Auswirkungen haben, da es sich anbiete, die Terminologie dieses Formulars in die eigene Rechtsordnung einzuführen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Die Studie zu den Vertragsklauseln kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vollharmonisierung zu tief in das nationale materielle Recht eingreife und in einigen Mitgliedstaaten dazu führen würde, dass deren Vertragsrecht komplett durch das neue europäische Verbraucherrecht ersetzt würde. Eine wie im Berichtsentwurf von MdEP Schwab vorgeschlagene gezielte Harmonisierung sei zwar durchführbar, dennoch würde es einen unnötigen Aufwand bei der Umsetzung verursachen, der weder den Unternehmern noch den Verbrauchern von großem Nutzen sein würde. Die Studie schlägt daher vor, nach einer minimalen Harmonisierung vorzugehen, da dies weder zu stark in die Rechtsordnungen eingreife, noch zu komplex in der Durchführung sei. Jegliche Form von Harmonisierung hätte jedenfalls keine Auswirkung auf die Regeln der Mitgliedstaaten bezüglich Verträgen zwischen Unternehmen.

 

Frühere Berichte: 16/2010, 12/2010, 11/2010.

 

 

Bürgerrechte

 

Stellungnahmeentwurf des LIBE - Ausschusses zur Bürgerinitiative

Am 27. September 2010 haben die Berichterstatterinnen Kinga Göncz und Cecilia Wikström einen Stellungnahmeentwurf des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) veröffentlicht. Die Berichterstatterinnen begrüßen darin den Verordnungsvorschlag der Kommission. Sie schlagen vor, die Initiative verbraucherfreundlicher zu gestalten und die Unterstützungsbekundungen einer Initiative lediglich auf ein Viertel der Mitgliedstaaten (7) zu begrenzen. Der Kommissionsvorschlag sieht ein Drittel (9) Mitgliedstaaten vor. Zudem sollte die Laufzeit für die Sammlung der Unterschriften von 12 (Kommissionsvorschlag) auf 48 Monate verlängert werden. Weiterhin sollte eine Zulässigkeitsprüfung der Initiative durch die Kommission innerhalb eines Monats vorgenommen werden, wenn 5000 Stimmen aus mindestens einem Mitgliedstaat innerhalb eines halben Jahres vorgewiesen werden können. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die Kommission nach zwei Monaten hierüber entscheidet, wenn 100.000 Stimmen aus mindestens drei Mitgliedstaaten vorliegen. Der Berichtsentwurf fordert ferner, dass die Kommission eine eigene Webseite einrichten und unterhalten sollte, auf der die Initiativen veröffentlicht und verwalten werden sollten.

 

Frühere Berichte: 12/2010, 6/2010, 18/2009.

 

Annahme eines Berichts zu bestimmten Aspekten des Stockholmer Programms

Am 24. September 2010 hat der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) einen Initiativbericht über zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer Programms verabschiedet. Der Ausschuss begrüßt den Aktionsplan der Kommission und hebt insbesondere hervor, dass die Angehörigen der Rechtsberufe europarechtlich weitergebildet werden sollten, wie es bereits in dem Initiativbericht des EP von Juni 2010 gefordert wurde. Der Ausschuss spricht sich in seinem Bericht für die Einrichtung eines Forums aus, in dem sich Richter in Rechtsbereichen, in denen es häufig zu grenzüberschreitenden  Streitfällen kommt, austauschen können und so das gegenseitige Vertrauen stärken können. Zudem sollte Europarecht als Pflichthauptfach in die Juristenausbildung mit aufgenommen werden. Der Ausschuss schlägt weiterhin vor, dass von Rechtsanwälten verlangt werden sollte, mindestens eine weitere EU-Sprache praktisch anwenden zu können. Des Weiteren fordert der Ausschuss die Kommission auf, sich vorrangig auf Maßnahmen zur Behebung von Schwierigkeiten, die sich aus den unterschiedlichen Prozessrechten ergeben, zu konzentrieren.

 

Frühere Berichte: 11/2010, 08/2010, 07/2010.

 

Strafrecht

 

Orientierungsvotum über die Europäische Schutzanordnung

Am 29. September 2010 haben der Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Inneres und Justiz (LIBE) und der Ausschuss für Rechte der Frau und Gleichberechtigung der Geschlechter (FEMM) in einem Orientierungsvotum über mehr als 150 Änderungsanträge zu dem Berichtsentwurf über den Vorschlag für eine Europäischen Schutzanordnung abgestimmt. Die Ausschüsse haben die Änderungsanträge mit großer Mehrheit angenommen. Im Januar 2010 hatten zwölf EU-Staaten gemeinsam die Initiative ergriffen, eine Europäische Schutzanordnung zu schaffen, die Opfern und bedrohten Menschen Schutz durch die Behörden aller EU-Staaten gewähren würde. Den EP-Abgeordneten geht es insbesondere darum, die Initiative auszuweiten und z. B. auch Stalking, Belästigung und andere Formen der indirekten Nötigung einzubeziehen. Außerdem sollen auch Opfer von Zwangsheirat, Menschenhandel, organisiertem Verbrechen und Terrorismus von der Schutzanordnung profitieren können. Das Ergebnis des Votums dient den Berichterstattern als Orientierungshilfe für die Verhandlungen mit dem Rat in den nächsten Monaten.

 

Frühere Berichte: 12/2010, 8/2010, 4/2010.

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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