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Themen in
dieser Ausgabe: Zivilrecht Zahlungsverzug
im Geschäftsverkehr Studien zum
Richtlinienvorschlag über die Rechte der Verbraucher Bürgerrechte Stellungnahmeentwurf des LIBE-Ausschusses
zur Bürgerinitiative Annahme eines Berichts zu bestimmten
Aspekten des Stockholmer Programms im EP Strafrecht Orientierungsvotum über die Europäische Schutzanordnung |
Zivilrecht
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Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr
Der Ausschuss für Binnenmarkt und
Verbraucherschutz (IMCO) des EP hat am 5. Oktober 2010 das Ergebnis der
Trilog-Verhandlungen über den Berichtsentwurf
zum Vorschlag
zur Änderung der Richtlinie
zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr einstimmig angenommen.
Das von Berichterstatterin MdEP Weiler als konsolidierter Änderungsantrag
präsentierte Ergebnis sieht für die umstrittenen Zahlungsfristen nunmehr
Folgendes vor:
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Zwischen
Unternehmen gilt generell eine 30-Tage-Frist, sofern nichts anderes vereinbart
wurde. Die Vertragsparteien können sich auf bis zu 60 Tage einigen, eine
längere Zahlungsfrist ist nur möglich; wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde
und dem Gläubiger gegenüber nicht in hohem Maße unfair ist;
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zwischen
öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen gilt ebenfalls eine Zahlungsfrist
von 30 Tagen. Ausnahmen sind nur möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart
wurde und objektiv betrachtet notwendig ist. Eine Verlängerung darf 60 Tage
jedoch in keinem Fall überschreiten.
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Ausgenommen
von diesen Regeln sind öffentliche Auftraggeber im Gesundheitswesen. Hier
können die Mitgliedstaaten Fristen bis zu 60 Tagen vorsehen.
In Bezug auf die gesetzlichen Verzugszinsen
einigte man sich auf 8%. Außerdem darf der Gläubiger einen Pauschalbetrag von
40 als Erstattung der Beitreibungskosten erheben.
Zur Überprüfung der vertragsgemäßen Lieferung
einer Ware/Dienstleistung soll im Allgemeinen eine Frist von 30 Tagen gelten.
Das weitere Verfahren sieht eine Abstimmung
über das Trilog-Ergebnis im EP-Plenum in der zweiten Oktoberhälfte vor.
Frühere Berichte: 15/2010,
10/2010,
04/2010.
Studien
zum Richtlinienvorschlag über die Rechte der Verbraucher
Am 4. Oktober 2010 hat das EP zwei Studien
bezüglich des Vorschlags einer Richtlinie
über die Rechte der Verbraucher veröffentlicht. Die Studien befassen sich mit
den Definitionen des Artikel 2 und den Vertragsklauseln des Kapitels fünf des
Richtlinienvorschlags und den Auswirkungen einer Vollharmonisierung auf die Rechtsordnungen
der Mitgliedstaaten. Die Studie
zu den Definitionen, deren Autor Prof. Dr. Schulte Nölke ist, kommt zu dem
Ergebnis, dass eine Vollharmonisierung der Definitionen nur begrenzte
Auswirkungen auf die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hätte, da eine
Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, die Definitionen gespiegelt
zu übernehmen. Die Mitgliedstaaten können daher bei der Umsetzung der
Richtlinie von den Definitionen der Richtlinie abweichen, solange sie den
Begriff nicht enger definieren als diese. Allein das in Annex B der Richtlinie
angehängte Standardformular für den Widerruf könnte, wenn es zur Anwendung
kommt, insofern Auswirkungen haben, da es sich anbiete, die Terminologie dieses
Formulars in die eigene Rechtsordnung einzuführen, um Missverständnisse zu
vermeiden.
Die Studie
zu den Vertragsklauseln kommt zu dem Ergebnis, dass eine Vollharmonisierung zu
tief in das nationale materielle Recht eingreife und in einigen Mitgliedstaaten
dazu führen würde, dass deren Vertragsrecht komplett durch das neue europäische
Verbraucherrecht ersetzt würde. Eine wie im Berichtsentwurf
von MdEP Schwab vorgeschlagene gezielte Harmonisierung sei zwar durchführbar,
dennoch würde es einen unnötigen Aufwand bei der Umsetzung verursachen, der
weder den Unternehmern noch den Verbrauchern von großem Nutzen sein würde. Die
Studie schlägt daher vor, nach einer minimalen Harmonisierung vorzugehen, da
dies weder zu stark in die Rechtsordnungen eingreife, noch zu komplex in der
Durchführung sei. Jegliche Form von Harmonisierung hätte jedenfalls keine
Auswirkung auf die Regeln der Mitgliedstaaten bezüglich Verträgen zwischen
Unternehmen.
Frühere Berichte: 16/2010, 12/2010,
11/2010.
Bürgerrechte
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Stellungnahmeentwurf
des LIBE - Ausschusses zur Bürgerinitiative
Am 27. September 2010 haben die
Berichterstatterinnen Kinga Göncz und Cecilia Wikström einen Stellungnahmeentwurf
des Ausschusses für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE)
veröffentlicht. Die Berichterstatterinnen begrüßen darin den Verordnungsvorschlag
der Kommission. Sie schlagen vor, die Initiative verbraucherfreundlicher zu
gestalten und die Unterstützungsbekundungen einer Initiative lediglich auf ein
Viertel der Mitgliedstaaten (7) zu begrenzen. Der Kommissionsvorschlag sieht
ein Drittel (9) Mitgliedstaaten vor. Zudem sollte die Laufzeit für die Sammlung
der Unterschriften von 12 (Kommissionsvorschlag) auf 48 Monate verlängert
werden. Weiterhin sollte eine Zulässigkeitsprüfung der Initiative durch die
Kommission innerhalb eines Monats vorgenommen werden, wenn 5000 Stimmen aus
mindestens einem Mitgliedstaat innerhalb eines halben Jahres vorgewiesen werden
können. Der Vorschlag der Kommission sieht vor, dass die Kommission nach zwei Monaten
hierüber entscheidet, wenn 100.000 Stimmen aus mindestens drei Mitgliedstaaten
vorliegen. Der Berichtsentwurf fordert ferner, dass die Kommission eine eigene
Webseite einrichten und unterhalten sollte, auf der die Initiativen
veröffentlicht und verwalten werden sollten.
Frühere
Berichte: 12/2010,
6/2010,
18/2009.
Annahme
eines Berichts zu bestimmten Aspekten des Stockholmer Programms
Am 24. September 2010 hat der Ausschuss für
Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EP (IMCO) einen Initiativbericht
über zivil-, handels- und familienrechtliche Aspekte sowie Aspekte des
internationalen Privatrechts des Aktionsplans zur Umsetzung des Stockholmer
Programms verabschiedet. Der Ausschuss begrüßt den Aktionsplan der Kommission
und hebt insbesondere hervor, dass die Angehörigen der Rechtsberufe europarechtlich
weitergebildet werden sollten, wie es bereits in dem Initiativbericht
des EP von Juni 2010 gefordert wurde. Der Ausschuss spricht sich in seinem
Bericht für die Einrichtung eines Forums aus, in dem sich Richter in
Rechtsbereichen, in denen es häufig zu grenzüberschreitenden Streitfällen kommt, austauschen können und so
das gegenseitige Vertrauen stärken können. Zudem sollte Europarecht als
Pflichthauptfach in die Juristenausbildung mit aufgenommen werden. Der
Ausschuss schlägt weiterhin vor, dass von Rechtsanwälten verlangt werden sollte,
mindestens eine weitere EU-Sprache praktisch anwenden zu können. Des Weiteren
fordert der Ausschuss die Kommission auf, sich vorrangig auf Maßnahmen zur
Behebung von Schwierigkeiten, die sich aus den unterschiedlichen Prozessrechten
ergeben, zu konzentrieren.
Frühere Berichte: 11/2010,
08/2010,
07/2010.
Strafrecht
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Orientierungsvotum über die Europäische
Schutzanordnung
Am 29. September 2010 haben der Ausschuss für Bürgerliche
Freiheiten, Inneres und Justiz (LIBE) und der Ausschuss für Rechte der Frau und
Gleichberechtigung der Geschlechter (FEMM) in einem Orientierungsvotum über
mehr als 150 Änderungsanträge zu dem Berichtsentwurf
über den Vorschlag
für eine Europäischen Schutzanordnung abgestimmt. Die Ausschüsse haben die
Änderungsanträge mit großer Mehrheit angenommen. Im Januar 2010 hatten zwölf EU-Staaten gemeinsam die Initiative
ergriffen, eine Europäische Schutzanordnung zu schaffen, die Opfern und bedrohten
Menschen Schutz durch die Behörden aller EU-Staaten gewähren würde. Den EP-Abgeordneten geht es insbesondere darum, die Initiative
auszuweiten und z. B. auch Stalking, Belästigung und andere Formen der
indirekten Nötigung einzubeziehen. Außerdem sollen auch Opfer von Zwangsheirat, Menschenhandel, organisiertem Verbrechen
und Terrorismus von der Schutzanordnung profitieren
können. Das Ergebnis des Votums dient den Berichterstattern als
Orientierungshilfe für die Verhandlungen mit dem Rat in den nächsten Monaten.
Frühere
Berichte: 12/2010,
8/2010,
4/2010.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
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