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Ausgabe 4/2011

16.02.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Öffentliche Konsultation zur kollektiven Rechtsdurchsetzung

Abstimmung im IMCO - Ausschuss über den Bericht zur Verbraucherrechterichtlinie

 

Strafrecht

Recht auf Belehrung – Stellungnahme der BRAK

 

Gewerblicher Rechtsschutz

EP-Plenum stimmt für Verstärkte Zusammenarbeit im Patentrecht

 

Bürgerrechte

Kommissionsvorschlag zur Verwendung von Fluggastdaten (PNR)

Agenda der Kommission zu Kinderrechten

 

Berufsrecht

EUGH-Urteil zur Mitgliedschaft in Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwaltstitel

EuGH-Urteil zur Vereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst

Robenpflicht im europäischen Ausland

 

 

Zivilrecht

 

Öffentliche Konsultation zur kollektiven Rechtsdurchsetzung

Am 4. Februar 2011 hat die Europäische Kommission eine öffentliche Konsultation eingeleitet, die zur Entwicklung eines kohärenten Ansatzes für den kollektiven Rechtsschutz in der Europäischen Union beitragen soll. In dem Papier betont die Kommission, dass Sammelklagen, wie sie nach US-amerikanischem Recht ausgestaltet sind („class actions“) und die damit einhergehenden Möglichkeiten des Missbrauchs, nicht gewollt sind. Daher befassen sich die Fragen damit, wie ein Missbrauch des kollektiven Rechtsschutzes vermieden werden kann, ob die alternative Streitbeilegung mit einbezogen werden sollte und wie ein solches System finanziert werden kann. Insbesondere schlägt die Kommission den Grundsatz „der Verlierer zahlt“ (loser pays) vor, um Missbräuche zu vermeiden. Diesen Vorschlag hatte auch die BRAK in ihrer Stellungnahme zum Grünbuch über kollektiven Rechtsschutz für Verbraucher von November 2008 gemacht.

Bis zum 30. April 2011 kann zu dieser Anhörung Stellung genommen werden. Zum Abschluss der Konsultation wird eine mündliche Anhörung stattfinden. Ob die Kommission daraufhin eine EU-Regelung für den kollektiven Rechtsschutz vorschlagen wird, macht sie vom Ergebnis der Konsultation abhängig.

 

Frühere Berichte: 18/2010, 7/2010, 20/2008.

 

Abstimmung im IMCO - Ausschuss über den Bericht zur Verbraucherrechterichtlinie

Am 1. Februar 2011 hat der Ausschuss  für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (IMCO) des EP den Bericht zur Verbraucherrechterichtlinie verabschiedet. Der Ausschuss spricht sich, wie bereits im Berichtsentwurf von MdEP Dr. Schwab vorgesehen, für eine Harmonisierung in Teilbereichen aus, insbesondere im Bereich der Informationspflichten und der Ausübung sowie der Folgen des Widerrufsrechts. Ein Widerruf soll nach dem Bericht ausgeschlossen sein, wenn mit der Leistung bereits angefangen wurde und der Verbraucher diesem auf einem dauerhaften Medium zugestimmt hat oder die Leistung auf Verlangen des Verbrauchers zur Abhilfe von Notsituationen erbracht wurde. Genauso soll ein Widerrufsrecht entfallen, wenn Dienstleistungen erbracht werden, die speziell für den Kunden ausgearbeitet werden. Damit kommt das Parlament einer Forderung der Anwaltschaft nach, die nach einem Mandatsauftrag häufig sofort mit Leistungen beginnt, insbesondere bei zeitlich drängenden Situationen, wie z.B. Fristabläufen und Untersuchungshaftmandaten.

Der Europäische Rat hatte im Januar eine Allgemeine Ausrichtung zu dem Richtlinienvorschlag verabschiedet und den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags auf die Kapitel 1-3 –Haustür- und Fernabsatzverträge sowie Widerrufsrechte - begrenzt. Die Kapitel 4 und 5 bezüglich Garantien und unfaire Vertragsklauseln will der Rat aus dem ursprünglichen Vorschlag herausnehmen, da hier eine Einigung derzeit nicht möglich sei. Der Bericht des IMCO-Ausschusses hat diese Kapitel hingegen nicht ausgenommen. Im März wird voraussichtlich das EP-Plenum über den Bericht entscheiden.

 

Frühere Berichte: 17/2010, 16/2010, 12/2010.

 

Strafrecht

 

Recht auf Belehrung – Stellungnahme der BRAK

Der Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission über das Recht auf Belehrung in Strafverfahren von Juli 2010 soll sicherstellen, dass die Verdächtigen einer Straftat über ihre grundlegenden Rechte im Strafverfahren belehrt werden. In ihrer Stellungnahme zu diesem Richtlinienvorschlag begrüßt die BRAK das Instrument insgesamt. Sie weist jedoch darauf hin, dass die Belehrung so formuliert sein sollte, dass weitere, dem sogenannten Fahrplan für Verfahrensrechte folgende Maßnahmen, bereits berücksichtigt werden. Dies sind insbesondere Maßnahmen zum Recht auf einen Rechtsbeistand sowie das Recht, bei einer Festnahme Kontakt zu Familienangehörigen und zu konsularischen Behörden aufnehmen zu dürfen. Die Belehrung sollte zudem sicherstellen, dass der Betroffene rechtzeitig entscheiden kann, zunächst einen Rechtsbeistand zu wählen und sich beraten zu lassen, bevor er zur Sache Angaben macht.

Auch sollte das Recht auf Aussageverweigerung unbedingt mit in die Belehrung aufgenommen werden, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Zudem sollte sichergestellt sein, dass der Betroffene die Belehrung auch verstanden hat. Dies sollte genauso wie die Tatsache, dass er belehrt worden ist, protokollarisch festgehalten werden.

 

Frühere Berichte: 22/2010, 14/2010, 11/2010.

 

Gewerblicher Rechtsschutz

 

EP-Plenum stimmt für Verstärkte Zusammenarbeit im Patentrecht

Am 15. Februar 2011 hat das Plenum des EP die Empfehlung für eine legislative Entschließung des Rechtsausschusses (JURI) mehrheitlich angenommen. Damit stimmt das EP einer Verstärkten Zusammenarbeit im Patentrecht zu. Der Rat für Wettbewerbsfähigkeit wird voraussichtlich am 9.-10. März 2011 einen Beschluss zur Ermächtigung für eine Verstärkte Zusammenarbeit fassen.

 

Frühere Berichte: 3/2011, 22/2010, 13/2010.

 

Bürgerrechte

 

Kommissionsvorschlag zur Verwendung von Fluggastdaten (PNR)

In Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismus und schwerer Kriminalität wie Drogenschmuggel und Menschenhandel hat die Europäische Kommission am 2. Februar 2011 einen Vorschlag zur einheitlichen Verwendung von Fluggastdaten in der EU vorgelegt. Die Datensätze (Passenger Name Records, PNR) sollen bei internationalen Flügen aus/in die EU von den Fluggesellschaften an speziell dafür einzurichtende Stellen im Abflug- und Ankunftsstaat übermittelt werden. Der Vorschlag sieht einen strengen Schutz der Privatsphäre und von personenbezogenen Daten vor und enthält klare Vorschriften für die Datenübermittlung. Hochsensible Daten wie ethnische Zugehörigkeit, religiöse, sexuelle und politische Orientierung dürfen gemäß dem Richtlinienvorschlag nicht weitergegeben werden. Der aktuelle Richtlinienvorschlag ersetzt den Vorschlag für einen Rahmenbeschluss aus 2007 (KOM(2007) 654), der aufgrund des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon obsolet wurde. Bislang verpflichten die USA, Kanada und Australien die europäischen Fluggesellschaften zur Weitergabe von PNR-Daten. Die PNR-Abkommen der EU mit diesen Ländern werden derzeit verhandelt.

 

Frühere Berichte: 20/2010, 16/2010, 9/2010.

 

Agenda der Kommission zu Kinderrechten

Am 15. Februar 2011 hat die Europäische Kommission eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes veröffentlicht. Mit der Agenda soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die Rechte der Kinder in allen relevanten Politikbereichen der EU gestärkt werden sollen. In den Vordergrund stellt die Kommission dabei eine kindergerechte Justiz. In allen Verfahren, in denen Kinder mit der Justiz in Kontakt kommen (Scheidung der Eltern, Kinder die Asyl suchen, Kinder die Straftaten begehen oder Zeuge oder Opfer einer werden), soll darauf geachtet werden, dass die Verfahren dem Alter und Reifegrad des Kindes angepasst sind und es so wenig wie möglich durch das Verfahren belastet wird. Hierfür sieht die Kommission Fortbildungen für Richter und andere einschlägige Berufsgruppen vor. Weitere Maßnahmen sind vorgesehen im Bereich des Opferschutzes sowie zu rechtlichen Garantien für schutzwürdige Tatverdächtige und Angeklagte. Auch sollen die EU-Rechtsvorschriften zur Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und elterlicher Verantwortung überarbeitet werden.

 

Früherer Bericht: 12/2010

 

Berufsrecht

 

EuGH-Urteil zur Mitgliedschaft in Rechtsanwaltskammer für Rechtsanwaltstitel

Der EuGH hat am 3. Februar 2011 entschieden (C359/09), dass die Diplomanerkennungsrichtlinie (89/48/EWG) und die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) der Anwendung einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaates eine Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der dortigen Rechtsanwaltskammer vorsieht. Im zugrunde liegenden Fall war ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt in das Verzeichnis für europäische Juristen bei der Budapester Rechtsanwaltskammer (Budapesti Ügyvédi Kamara) eingetragen, so dass er die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in Ungarn unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung ausüben konnte. Nach Gründung einer eigenen Kanzlei in Ungarn beantragte er beim Gericht in Budapest, die ungarische Berufsbezeichnung für Rechtsanwalts „ügyvéd" führen zu dürfen, ohne Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Ungarn sein zu müssen. Dies wurde von dem Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Bezeichnung „ügyvéd“ nach Art. 1 und Art. 7 Abs. 1 und 3 der Diplomanerkennungsrichtlinie nur geführt werden dürfe, wenn eine Mitgliedschaft in der ungarischen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen werden kann, da dies von den ungarischen Berufsregeln vorgeschrieben wird. Der EuGH hat dies mit seinem Urteil bestätigt. Die Richtlinien stehen der Anwendung nationaler Bestimmungen, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind, wie Vorschriften über Organisation, Standespflichten, Kontrolle und Haftung auf alle Personen, die den Rechtsanwaltsberuf im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ausüben, nicht entgegen.

 

 

EuGH-Urteil zur Vereinbarkeit des Rechtsanwaltsberufs mit Teilzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst

In der Sache C-225/09 hat der EuGH in der Vorabentscheidungsfrage eines italienischen Gerichts entschieden, dass das italienische Gesetz, das Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst daran hindert, den Rechtsanwaltsberuf auszuüben und eine Streichung aus dem Verzeichnis der Anwaltskammer vorsieht, nicht gegen den EG-Vertrag verstößt. Im vorliegenden Fall hatte die Anwaltskammer von Perugia nach Maßgabe des italienischen Gesetzes Nr. 339/2003 die Streichung von zwei Mitgliedern aus dem Kammerverzeichnis angeordnet, die als Teilzeitbeschäftigte im öffentlichen Dienst tätig waren. Eine aktuelle Mandantin der beiden Anwälte machte daraufhin geltend, dass das besagte italienische Gesetz gegen den EG-Vertrag und gegen die allgemeinen Prinzipien des Vertrauensschutzes und der Wahrung erworbener Rechte verstoße. Das Gericht setzte daraufhin das Verfahren aus und befasste den EuGH. Zum einen wollte das italienische Gericht wissen, ob das nationale Gesetz gegen den EG-Vertrag verstößt. Zum anderen, ob Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) so zu interpretieren sei, dass diese Bestimmung keine Anwendung auf einen Rechtsanwalt findet, der Teilzeitbeschäftigter im öffentlichen Dienst ist. Der EuGH kam zu dem Ergebnis, Art. 8 der Niederlassungsrichtlinie sei dahingehend auszulegen, dass es dem Aufnahmestaat freisteht, Rechtsanwälten Beschränkungen hinsichtlich einer gleichzeitigen Teilzeitbeschäftigung aufzuerlegen, solange diese Beschränkungen für alle Rechtsanwälte gelten, die in diesem Mitgliedstaat eingetragen sind und sie nicht über das Maß hinausgehen, das zur Verhinderung von Interessenkonflikten erforderlich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der betreffende Rechtsanwalt in Vollzeit oder in Teilzeit von einer Sozietät, einem privaten oder öffentlichen Unternehmen beschäftigt wird.

 

Robenpflicht im europäischen Ausland

Am 3. Februar 2011 hat Francesco Enrico Speroni, Mitglied des EP-Rechtsausschusses (JURI) eine parlamentarische Anfrage an die Europäische Kommission gestellt bezüglich des Tragens der Anwaltsrobe vor den Gerichten der Mitgliedstaaten. Gemäß der Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (77/249/EWG) und der Berufsqualifikaitionsanerkennungsrichtlinie (2005/36/EG) darf ein Rechtsanwalt, der bei einer Berufskammer in der EU zugelassen ist, auch in einem anderen EU-Mitgliedstaat praktizieren. Die Frage der Robenpflicht wird darin jedoch nicht geklärt. Speroni bittet die Kommission um Erläuterung der Frage, ob ein Rechtsanwalt in Mitgliedstaaten, in denen das Tragen einer Robe vorgeschrieben ist, die Robe seines Herkunftmitgliedsstaats tragen darf, oder ob er die Robe des Aufnahmemitgliedstaates tragen muss, auch wenn er dort nur gelegentlich vor Gericht auftritt.

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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