|
|
Themen in
dieser Ausgabe: Zivilrecht Berichtsentwurf des
Rechtsausschusses des EP zum Vorschlag für eine Erbrechtsverordnung Konsultation zur Außergerichtlichen
Streitbeilegung Stellungnahme der BRAK EuGH Urteil zum anwendbaren Recht
auf Arbeitsverträge Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschlands Erbschaftssteuerbestimmungen Gewerblicher
Rechtsschutz Geplantes Übereinkommen zur
Schaffung des EU-Patentgerichts ist europarechtswidrig Rat autorisiert Verstärkte Zusammenarbeit
für ein europäisches Patent Berufsrecht Konsultation zur Berufsqualifikationsrichtlinie
Stellungnahme der BRAK Robenpflicht im europäischen Ausland Bürgerrechte Internet
Datenschutz Zertifizierung am Beispiel der verhaltensbasierten Werbung |
Zivilrecht
|
Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des
EP zur Erbrechtsverordnung
Am
23. Februar 2011 hat der zuständige Berichterstatter des Rechtsausschusses des
EP(JURI), MdEP Kurt Lechner, seinen Berichtsentwurf
zum Erbrechtsverordnungsvorschlag
der Europäischen Kommission von Oktober 2009 veröffentlicht. Ziel des
Verordnungsvorschlags ist, in der EU ansässigen Personen zu ermöglichen, ihren
Nachlass vorab zu regeln. In seinem Berichtsentwurf greift der Berichterstatter
verschiedene Forderungen der BRAK (Stlln.-Nr. 05/2010)
auf. So schlägt er die Einführung neuer Artikel vor, die das anzuwendende Recht
zur Bestimmung der Fähigkeit einer Person zur Errichtung einer Verfügung von
Todeswegen (Art. 18a) sowie für die Formgültigkeit einer solchen Verfügung
(Art.18b) regeln. Dieses waren Punkte, deren Fehlen die BRAK in ihrer
Stellungnahme kritisch hervorhebt. Ebenso fügt der Berichterstatter in Art. 50
(Übergangbestimmungen) einen neuen Abs. 3b ein, der bewirkt, dass die
Übergangsbestimmung nicht nur für die Rechtswahl gilt, sondern auch für die
Wirksamkeit der Erbverträge sowie der gemeinschaftlichen Testamente. Die
Forderung der BRAK den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zu definieren,
wird im Bericht diskutiert. Der Berichterstatter kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass
der Wunsch nach einer Definition mit zwingenden Bedingungen oder Befristungen
einer Vielfalt der Lebenssachverhalte nicht gerecht würde. Eine Definition
würde im Ergebnis nicht zu mehr Rechtssicherheit führen. Daher plädiert er
dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt anhand allgemeiner Kriterien im
konkreten Einzelfall festzustellen ist.
Frühere
Berichte: 5/2010,
15/2009.
Verordnungsvorschläge der Europäischen
Kommission zum Güterrecht
Am
16. März 2011 hat die Europäische Kommission zwei Verordnungsvorschläge über
die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen im Güterrecht verabschiedet. Ein Vorschlag
befasst sich dabei mit dem Güterrecht für Ehepaare, der andere
mit dem Güterrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Anknüpfungspunkte
für die Zuständigkeit der Gerichte sind in beiden Verordnungsvorschlägen der
gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der beiden Ehegatten oder Lebenspartner, der
letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, der gewöhnlichen Aufenthalt des
Antragsgegners oder die Staatsangehörigkeit. Bezüglich des anwendbaren Rechts
unterscheiden sich die Verordnungsvorschläge. Ehegatten können das anzuwendende
Güterrecht durch eine Rechtswahl ähnlich wie bei der Rom
III-Verordnung bestimmen. Sie können an den gewöhnlichen Aufenthalt oder die
Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten anknüpfen. Treffen sie keine
Rechtswahl, findet das Recht des Mitgliedstaates Anwendung, in dem die
Ehegatten nach Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt
haben oder als Auffangtatbestand das Recht, mit dem die Ehegatten am engsten
verbunden sind. Für die Form der Rechtswahl soll das Recht, das für den
Ehevertrag gilt, gelten. In jedem Fall bedarf die Rechtswahl der Schriftform. Für
die Lebenspartner ist eine Rechtswahl nicht möglich. Hier findet das Recht des
Staates Anwendung in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Dies ist auf den
Umstand zurückzuführen, dass es eingetragene Lebenspartnerschaften in einigen
Mitgliedstaaten nicht gibt. Daher dürfen sich auch, nach dem Vorschlag, die Gerichte
für unzuständig erklären, deren Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft
nicht kennt. Homosexuelle Ehen allerdings, die in fünf Mitgliedstaaten geschlossen
werden können, sind in allen Mitgliedstaaten im Bereich des Ehegüterrechts
gleich zu behandeln.
Früherer
Bericht: 15/2006.
Konsultation zur Außergerichtlichen Streitbeilegung
- Stellungnahme der BRAK
In
ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 17/2011) zur
Konsultation
zur Alternativen Streitbeilegungssystemen in der EU betont die BRAK, dass
Informationen über die verschiedenen Systeme der alternativen Streitbeilegung
sowohl über die Berufskammern und -verbände als auch über die Justiz und
Rechtsanwälte, die in diesem Bereich eine Schlüsselrolle spielen z. B. durch
Merkblätter oder Leitfäden weitergegeben werden sollten. Zudem weist die BRAK
darauf hin, dass die Parteien vor der Entscheidung für ein außergerichtliches
Streitbeilegungsverfahren und möglichst auch währenddessen anwaltlich beraten
sein sollten, damit sie ihre Rechtsposition kennen. Aus dem gleichen Grund
sollte eine weitere anwaltliche Beratung vor Abschluss einer verbindlichen
Vereinbarung in Anspruch genommen werden. Schlichtungsbeschlüsse oder
-vorschläge im Wege der alternativen Streitbeilegung sollten, so die BRAK,
weder für Unternehmer noch für Verbraucher verbindlich sein. Etwas anderes
sollte nur dann gelten, wenn der Unternehmer sich freiwillig einem
Streitbeilegungssystem angeschlossen hat, in dem er Entscheidungen bis zu einem
gewissen Wert als verbindlich anerkennt. Eine finanzielle Unterstützung der
alternativen Streitbeilegungsverfahren sollte von staatlicher Seite gegeben
sein, da Verbraucher, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse
Prozesskostenhilfe erhalten würden, den Weg zum Gericht nicht aufgeben würden,
wenn sie für die alternative Streitbeilegung selbst aufkommen müssten. Jedoch
sollte das Angebot der alternativen Streitbeilegung nicht kostenlos sein, da
dies das Verfahren abwerten könnte. Es sollten daher Beteiligungsgebühren in
Höhe von 20,00 bis 50,00 Euro anfallen.
Früherer
Bericht: 2/2011
EuGH Urteil zum anwendbaren Recht auf
Arbeitsverträge
Am
15. März 2011 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-29/10)
aus Luxemburg entschieden, dass Arbeitsverträge, wenn der Arbeitnehmer seine
Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten erfüllt, dem Recht unterliegen, in dem
der Arbeitnehmer seine berufliche Verpflichtung im Wesentlichen erfüllt. Im
zugrunde liegenden Fall wurde in einem Arbeitsvertrag ein für einen im grenzüberschreitenden
Bereich tätigen Arbeitnehmer, ungünstiges Recht vereinbart. Nach seiner
Kündigung klagte er auf Schadensersatz. Er war der Auffassung, dass im
Arbeitsvertrag zwar ein Recht vereinbart worden sei, ihm aber nach dem Übereinkommen
von Rom nicht der Schutz entzogen werden dürfe, der ihm ohne die Rechtswahl
durch die Anwendung zwingender Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten, in denen
er tätig ist, gewährt würde. Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 6 des
Übereinkommens von Rom die freie Rechtswahl insofern beschränkt, dass die
zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn keine
Rechtswahl vorläge, nicht ausgeschlossen werden können.
Übt
ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten aus, ist das
Übereinkommen von Rom so auszulegen, dass das Recht des Staates anzuwenden ist,
in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrags seine Verpflichtungen im Wesentlichen
erfüllt, und daher das Recht des Staates, in dem er seine berufliche Tätigkeit
ausübt. Wenn ein solcher Mittelpunkt der Tätigkeit nicht vorliegt, ist das
Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner
Tätigkeit ausübt. Dies muss das nationale Gericht durch Auslegung ermitteln.
Vertragsverletzungsverfahren
gegen Deutschlands Erbschaftssteuerbestimmungen
Nach
Auffassung der Europäischen Kommission verstoßen die in Deutschland geltenden
Bestimmungen über Erbschaft- und Schenkungssteuern gegen das EU-Recht auf
freien Kapitalverkehr. Die Kommission hat Deutschland daher am 14. März 2011 aufgefordert,
die entsprechenden Bestimmungen zu ändern. Nach geltender Gesetzeslage erhalten
in Deutschland ansässige Deutsche einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000
Euro, während in Fällen, in denen Erblasser und Erbe nicht in Deutschland
wohnen, nur 2.000 Euro Freibetrag gewährt werden. Auf die Schenkungssteuer sind
entsprechende Regeln anwendbar. Damit werden im Ausland lebende Deutsche u. U. davon
abgehalten, in Deutschland zu investieren. Deutschland muss innerhalb von zwei
Monaten auf diesen zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens
reagieren. Erhält die Kommission eine ihrer Einschätzung nach unzureichende
Antwort, droht eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.
Gewerblicher Rechtsschutz
|
Geplantes Übereinkommen zur Schaffung des EU-Patentgerichts
ist europarechtswidrig
In
einem vom Rat beim EuGH in Auftrag gegebenen Gutachten (1/09) vom 8. März 2011
vertritt der EuGH die Meinung, dass der Entwurf des Rates für ein
internationales Übereinkommen zur Schaffung eines Gerichts für europäische
Patente und Gemeinschaftspatente nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der
Entwurf sieht ein Gericht als zentrale Berufungsinstanz vor, das über alle
Rechtsstreitigkeiten über europäische Patente und die zukünftigen
Gemeinschaftspatente entscheiden würde. Es würde mit eigenem völkerrechtlichen Status ausgestattet und zugleich
EU-Recht auslegen. Dies, so der EuGH in seinem Gutachten, würde jedoch die
Kompetenzen der nationalen Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten verletzen. Das
Ergebnis des EuGH-Gutachtens folgt der Auffassung von Generalanwältin Kokott,
die sich im Juli 2010 gegen den Entwurf ausgesprochen
hatte.
Rat autorisiert Verstärkte
Zusammenarbeit für ein europäisches Patent
Nachdem
das EP im Februar 2011 der Verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines EU-Patents
zugestimmt
hatte, gab der Rat am 10. März 2011 dieser Zusammenarbeit von allen
Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien und Spanien grünes
Licht.
Frühere Berichte: 4/2011,
3/2011,
22/2010.
Berufsrecht
|
Öffentliche Konsultation zur
Berufsqualifikationsrichtlinie Stellungnahme der BRAK
In
ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 16/2011) zur
Konsultation
zur Berufsqualifikationsrichtlinie stellt die BRAK heraus, dass die Anerkennung
und Zulassung von Diplomen und Berufstätigen im Bereich der Rechtsberufe durch
die Dienstleistungsrichtlinie
für Rechtsanwälte (77/249/EWG) und die Niederlassungsrichtlinie
für Rechtsanwälte (98/5/EG) gut geregelt ist und derzeit kein Bedarf besteht,
dieses System zu ändern. Zur Frage der Schaffung eines einheitlichen
europäischen Berufsausweises betont sie, dass es für Rechtsanwälte bereits seit
1978 den CCBE-Rechtsanwaltsausweis gibt. Für eine vollständige juristische
Ausbildung auf der Grundlage einer 28. Regelung sieht die BRAK aufgrund der
verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten keinen Raum. Ein 28.
Regelungssystem könnte eventuell für eine allgemeine Europäische Ausbildung für
einzelne Rechtsgebiete, die auch einer europäischen Regelung unterliegen, wie
zum Beispiel im Gesellschaftsrecht oder im Recht des geistigen Eigentums, von
Bedeutung sein.
Früherer Bericht: 2/2011
Robenpflicht
im europäischen Ausland
Am 7. März 2011 hat Kommissar Michel Barnier
(Binnenmarkt und Dienstleistungen) auf die parlamentarische
Anfrage von MdEP Francesco Enrico Speroni bezüglich der Robenpflicht vor
den Gerichten der Mitgliedstaaten geantwortet. Die Regelung einer Robenpflicht,
so Barnier, sei den Mitgliedstaaten vorbehalten. Das Tragen einer Robe vor
Gericht unterfalle den nationalen Bestimmungen, d.h. insbesondere den
Vorschriften der Gerichte des Aufnahmestaates. Ein Rechtsanwalt, der in einem
anderen Mitgliedstaat vor Gericht auftritt, hat demnach die dortigen Regeln
bezüglich des Tragens der Robe zu befolgen.
Früherer Bericht: 4/2011
Bürgerrechte
|
Internet
Datenschutz Zertifizierung am Beispiel der verhaltensbasierten Werbung
Das
Brüsseler Hanse-Office hat zusammen mit dem Unabhängigen Landesdatenschutzzentrum
Schleswig-Holstein am 2. März 2011 zu einer Podiumsdiskussion zum Thema Internet Datenschutz Zertifizierung am
Beispiel der verhaltensbasierten Werbung geladen. Hintergrund der
Veranstaltung war die Mitteilung
der Europäischen Kommission über personenbezogene Daten von November 2010 sowie
die für Sommer 2011 geplante Überarbeitung der einschlägigen EU-Richtlinien zum
Datenschutz.
Nach
Referaten von Dr. Thilo Weichert (Landesdatenschutzbeauftragter
Schleswig-Holstein) und Thomas Zerdick (GD Justiz) wurde auf dem Podium mit
MdEP Jan Philipp Albrecht, MdEP Axel Voss und RA Klaus Brisch (Vorsitzender des
BRAK- Ausschusses für Datenschutzrecht) über den Schutz persönlicher Daten von
Internetnutzern diskutiert. Thema war u.a. die Transparenz für den Verbraucher,
die Notwendigkeit von Hinweisen der Unternehmen auf ihre Rechte und Pflichten
bezüglich der Datenverarbeitung, die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer
Einwilligung des Verbrauchers zur Verwendung seiner Daten sowie die Möglichkeit
einer brancheninternen Selbstregulierung. Zum Thema Selbstregulierung betonte
RA Brisch, dass eine Selbstregulierung bei bestimmten Berufsgruppen, wie z. B.
der Anwaltschaft, wichtig sei, da es hier branchenspezifische Probleme gebe.
Insbesondere das Mandatsgeheimnis müsse geschützt werden. Daher sollte hier
eine Datenschutzaufsicht bei der Berufsorganisation angesiedelt werden.
Impressum Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel,
Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46, Fax:
+32 (0)2 743 86 56, E-Mail: Redaktion und Bearbeitung:
RAin Dr. |
Der Newsletter ist im Internet unter www.brak.de abrufbar und kann auch dort be- oder
abbestellt werden.
Wenn Sie diesen Newsletter zukünftig nicht
mehr erhalten möchten, schreiben Sie bitte eine E-Mail an