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Ausgabe 6/2011

17.03.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des EP zum Vorschlag für eine Erbrechtsverordnung

Konsultation zur Außergerichtlichen Streitbeilegung – Stellungnahme der BRAK

EuGH Urteil zum anwendbaren Recht auf Arbeitsverträge

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschlands Erbschaftssteuerbestimmungen

 

Gewerblicher Rechtsschutz

Geplantes Übereinkommen zur Schaffung des EU-Patentgerichts ist europarechtswidrig

Rat autorisiert Verstärkte Zusammenarbeit für ein europäisches Patent

 

Berufsrecht

Konsultation zur Berufsqualifikationsrichtlinie – Stellungnahme der BRAK

Robenpflicht im europäischen Ausland

 

Bürgerrechte

Internet – Datenschutz – Zertifizierung am Beispiel der verhaltensbasierten Werbung

 

Zivilrecht

 

Berichtsentwurf des Rechtsausschusses des EP zur Erbrechtsverordnung

Am 23. Februar 2011 hat der zuständige Berichterstatter des Rechtsausschusses des EP(JURI), MdEP Kurt Lechner, seinen Berichtsentwurf zum Erbrechtsverordnungsvorschlag der Europäischen Kommission von Oktober 2009 veröffentlicht. Ziel des Verordnungsvorschlags ist, in der EU ansässigen Personen zu ermöglichen, ihren Nachlass vorab zu regeln. In seinem Berichtsentwurf greift der Berichterstatter verschiedene Forderungen der BRAK (Stlln.-Nr. 05/2010) auf. So schlägt er die Einführung neuer Artikel vor, die das anzuwendende Recht zur Bestimmung der Fähigkeit einer Person zur Errichtung einer Verfügung von Todeswegen (Art. 18a) sowie für die Formgültigkeit einer solchen Verfügung (Art.18b) regeln. Dieses waren Punkte, deren Fehlen die BRAK in ihrer Stellungnahme kritisch hervorhebt. Ebenso fügt der Berichterstatter in Art. 50 (Übergangbestimmungen) einen neuen Abs. 3b ein, der bewirkt, dass die Übergangsbestimmung nicht nur für die Rechtswahl gilt, sondern auch für die Wirksamkeit der Erbverträge sowie der gemeinschaftlichen Testamente. Die Forderung der BRAK den Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes zu definieren, wird im Bericht diskutiert. Der Berichterstatter kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass der Wunsch nach einer Definition mit zwingenden Bedingungen oder Befristungen einer Vielfalt der Lebenssachverhalte nicht gerecht würde. Eine Definition würde im Ergebnis nicht zu mehr Rechtssicherheit führen. Daher plädiert er dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt anhand allgemeiner Kriterien im konkreten Einzelfall festzustellen ist.

 

Frühere Berichte: 5/2010, 15/2009.

Verordnungsvorschläge der Europäischen Kommission zum Güterrecht

Am 16. März 2011 hat die Europäische Kommission zwei Verordnungsvorschläge über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen im Güterrecht verabschiedet. Ein Vorschlag befasst sich dabei mit dem Güterrecht für Ehepaare, der andere mit dem Güterrecht von eingetragenen Lebenspartnerschaften. Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit der Gerichte sind in beiden Verordnungsvorschlägen der gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der beiden Ehegatten oder Lebenspartner, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt, der gewöhnlichen Aufenthalt des Antragsgegners oder die Staatsangehörigkeit. Bezüglich des anwendbaren Rechts unterscheiden sich die Verordnungsvorschläge. Ehegatten können das anzuwendende Güterrecht durch eine Rechtswahl ähnlich wie bei der Rom III-Verordnung bestimmen. Sie können an den gewöhnlichen Aufenthalt oder die Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten anknüpfen. Treffen sie keine Rechtswahl, findet das Recht des Mitgliedstaates Anwendung, in dem die Ehegatten nach Eheschließung ihren ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder als Auffangtatbestand das Recht, mit dem die Ehegatten am engsten verbunden sind. Für die Form der Rechtswahl soll das Recht, das für den Ehevertrag gilt, gelten. In jedem Fall bedarf die Rechtswahl der Schriftform. Für die Lebenspartner ist eine Rechtswahl nicht möglich. Hier findet das Recht des Staates Anwendung in dem die Partnerschaft eingetragen ist. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass es eingetragene Lebenspartnerschaften in einigen Mitgliedstaaten nicht gibt. Daher dürfen sich auch, nach dem Vorschlag, die Gerichte für unzuständig erklären, deren Recht die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht kennt. Homosexuelle Ehen allerdings, die in fünf Mitgliedstaaten geschlossen werden können, sind in allen Mitgliedstaaten im Bereich des Ehegüterrechts gleich zu behandeln.

 

Früherer Bericht: 15/2006.

 

Konsultation zur Außergerichtlichen Streitbeilegung - Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 17/2011) zur Konsultation zur Alternativen Streitbeilegungssystemen in der EU betont die BRAK, dass Informationen über die verschiedenen Systeme der alternativen Streitbeilegung sowohl über die Berufskammern und -verbände als auch über die Justiz und Rechtsanwälte, die in diesem Bereich eine Schlüsselrolle spielen z. B. durch Merkblätter oder Leitfäden weitergegeben werden sollten. Zudem weist die BRAK darauf hin, dass die Parteien vor der Entscheidung für ein außergerichtliches Streitbeilegungsverfahren und möglichst auch währenddessen anwaltlich beraten sein sollten, damit sie ihre Rechtsposition kennen. Aus dem gleichen Grund sollte eine weitere anwaltliche Beratung vor Abschluss einer verbindlichen Vereinbarung in Anspruch genommen werden. Schlichtungsbeschlüsse oder -vorschläge im Wege der alternativen Streitbeilegung sollten, so die BRAK, weder für Unternehmer noch für Verbraucher verbindlich sein. Etwas anderes sollte nur dann gelten, wenn der Unternehmer sich freiwillig einem Streitbeilegungssystem angeschlossen hat, in dem er Entscheidungen bis zu einem gewissen Wert als verbindlich anerkennt. Eine finanzielle Unterstützung der alternativen Streitbeilegungsverfahren sollte von staatlicher Seite gegeben sein, da Verbraucher, die aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse Prozesskostenhilfe erhalten würden, den Weg zum Gericht nicht aufgeben würden, wenn sie für die alternative Streitbeilegung selbst aufkommen müssten. Jedoch sollte das Angebot der alternativen Streitbeilegung nicht kostenlos sein, da dies das Verfahren abwerten könnte. Es sollten daher Beteiligungsgebühren in Höhe von 20,00 bis 50,00 Euro anfallen.

 

Früherer Bericht: 2/2011

EuGH Urteil zum anwendbaren Recht auf Arbeitsverträge

Am 15. März 2011 hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren (C-29/10) aus Luxemburg entschieden, dass Arbeitsverträge, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten erfüllt, dem Recht unterliegen, in dem der Arbeitnehmer seine berufliche Verpflichtung im Wesentlichen erfüllt. Im zugrunde liegenden Fall wurde in einem Arbeitsvertrag ein für einen im grenzüberschreitenden Bereich tätigen Arbeitnehmer, ungünstiges Recht vereinbart. Nach seiner Kündigung klagte er auf Schadensersatz. Er war der Auffassung, dass im Arbeitsvertrag zwar ein Recht vereinbart worden sei, ihm aber nach dem Übereinkommen von Rom nicht der Schutz entzogen werden dürfe, der ihm ohne die Rechtswahl durch die Anwendung zwingender Bestimmungen anderer Mitgliedstaaten, in denen er tätig ist, gewährt würde. Der EuGH hat entschieden, dass Artikel 6 des Übereinkommens von Rom die freie Rechtswahl insofern beschränkt, dass die zwingenden Bestimmungen des Rechts, dem der Vertrag unterläge, wenn keine Rechtswahl vorläge, nicht ausgeschlossen werden können.

Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Vertragsstaaten aus, ist das Übereinkommen von Rom so auszulegen, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrags seine Verpflichtungen im Wesentlichen erfüllt, und daher das Recht des Staates, in dem er seine berufliche Tätigkeit ausübt. Wenn ein solcher Mittelpunkt der Tätigkeit nicht vorliegt, ist das Recht des Staates anwendbar, in dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Tätigkeit ausübt. Dies muss das nationale Gericht durch Auslegung ermitteln.

 

Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschlands Erbschaftssteuerbestimmungen

Nach Auffassung der Europäischen Kommission verstoßen die in Deutschland geltenden Bestimmungen über Erbschaft- und Schenkungssteuern gegen das EU-Recht auf freien Kapitalverkehr. Die Kommission hat Deutschland daher am 14. März 2011 aufgefordert, die entsprechenden Bestimmungen zu ändern. Nach geltender Gesetzeslage erhalten in Deutschland ansässige Deutsche einen Steuerfreibetrag in Höhe von 500.000 Euro, während in Fällen, in denen Erblasser und Erbe nicht in Deutschland wohnen, nur 2.000 Euro Freibetrag gewährt werden. Auf die Schenkungssteuer sind entsprechende Regeln anwendbar. Damit werden im Ausland lebende Deutsche u. U. davon abgehalten, in Deutschland zu investieren. Deutschland muss innerhalb von zwei Monaten auf diesen zweiten Schritt eines Vertragsverletzungsverfahrens reagieren. Erhält die Kommission eine ihrer Einschätzung nach unzureichende Antwort, droht eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof.

 

Gewerblicher Rechtsschutz

 

Geplantes Übereinkommen zur Schaffung des EU-Patentgerichts ist europarechtswidrig

In einem vom Rat beim EuGH in Auftrag gegebenen Gutachten (1/09) vom 8. März 2011 vertritt der EuGH die Meinung, dass der Entwurf des Rates für ein internationales Übereinkommen zur Schaffung eines Gerichts für europäische Patente und Gemeinschaftspatente nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Der Entwurf sieht ein Gericht als zentrale Berufungsinstanz vor, das über alle Rechtsstreitigkeiten über europäische Patente und die zukünftigen Gemeinschaftspatente entscheiden würde. Es würde mit eigenem völkerrechtlichen Status ausgestattet und zugleich EU-Recht auslegen. Dies, so der EuGH in seinem Gutachten, würde jedoch die Kompetenzen der nationalen Gerichte in den EU-Mitgliedstaaten verletzen. Das Ergebnis des EuGH-Gutachtens folgt der Auffassung von Generalanwältin Kokott, die sich im Juli 2010 gegen den Entwurf ausgesprochen hatte.

 

Rat autorisiert Verstärkte Zusammenarbeit für ein europäisches Patent

Nachdem das EP im Februar 2011 der Verstärkten Zusammenarbeit zur Schaffung eines EU-Patents zugestimmt hatte, gab der Rat am 10. März 2011 dieser Zusammenarbeit von allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Italien und Spanien grünes Licht.

 

Frühere Berichte: 4/2011, 3/2011, 22/2010.

 

 

Berufsrecht

 

Öffentliche Konsultation zur Berufsqualifikationsrichtlinie – Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme (Stlln.-Nr. 16/2011) zur Konsultation zur Berufsqualifikationsrichtlinie stellt die BRAK heraus, dass die Anerkennung und Zulassung von Diplomen und Berufstätigen im Bereich der Rechtsberufe durch die Dienstleistungsrichtlinie für Rechtsanwälte (77/249/EWG) und die Niederlassungsrichtlinie für Rechtsanwälte (98/5/EG) gut geregelt ist und derzeit kein Bedarf besteht, dieses System zu ändern. Zur Frage der Schaffung eines einheitlichen europäischen Berufsausweises betont sie, dass es für Rechtsanwälte bereits seit 1978 den CCBE-Rechtsanwaltsausweis gibt. Für eine vollständige juristische Ausbildung auf der Grundlage einer 28. Regelung sieht die BRAK aufgrund der verschiedenen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten keinen Raum. Ein 28. Regelungssystem könnte eventuell für eine allgemeine Europäische Ausbildung für einzelne Rechtsgebiete, die auch einer europäischen Regelung unterliegen, wie zum Beispiel im Gesellschaftsrecht oder im Recht des geistigen Eigentums, von Bedeutung sein.

 

Früherer Bericht: 2/2011

 

Robenpflicht im europäischen Ausland

Am 7. März 2011 hat Kommissar Michel Barnier (Binnenmarkt und Dienstleistungen) auf die parlamentarische Anfrage von MdEP Francesco Enrico Speroni bezüglich der Robenpflicht vor den Gerichten der Mitgliedstaaten geantwortet. Die Regelung einer Robenpflicht, so Barnier, sei den Mitgliedstaaten vorbehalten. Das Tragen einer Robe vor Gericht unterfalle den nationalen Bestimmungen, d.h. insbesondere den Vorschriften der Gerichte des Aufnahmestaates. Ein Rechtsanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat vor Gericht auftritt, hat demnach die dortigen Regeln bezüglich des Tragens der Robe zu befolgen.

 

Früherer Bericht: 4/2011

 

 

Bürgerrechte

 

Internet – Datenschutz – Zertifizierung am Beispiel der verhaltensbasierten Werbung

Das Brüsseler Hanse-Office hat zusammen mit dem Unabhängigen Landesdatenschutzzentrum Schleswig-Holstein am 2. März 2011 zu einer Podiumsdiskussion zum Thema Internet – Datenschutz – Zertifizierung am Beispiel der verhaltensbasierten Werbung geladen. Hintergrund der Veranstaltung war die Mitteilung der Europäischen Kommission über personenbezogene Daten von November 2010 sowie die für Sommer 2011 geplante Überarbeitung der einschlägigen EU-Richtlinien zum Datenschutz.

Nach Referaten von Dr. Thilo Weichert (Landesdatenschutzbeauftragter Schleswig-Holstein) und Thomas Zerdick (GD Justiz) wurde auf dem Podium mit MdEP Jan Philipp Albrecht, MdEP Axel Voss und RA Klaus Brisch (Vorsitzender des BRAK- Ausschusses für Datenschutzrecht) über den Schutz persönlicher Daten von Internetnutzern diskutiert. Thema war u.a. die Transparenz für den Verbraucher, die Notwendigkeit von Hinweisen der Unternehmen auf ihre Rechte und Pflichten bezüglich der Datenverarbeitung, die Möglichkeit und die Notwendigkeit einer Einwilligung des Verbrauchers zur Verwendung seiner Daten sowie die Möglichkeit einer brancheninternen Selbstregulierung. Zum Thema Selbstregulierung betonte RA Brisch, dass eine Selbstregulierung bei bestimmten Berufsgruppen, wie z. B. der Anwaltschaft, wichtig sei, da es hier branchenspezifische Probleme gebe. Insbesondere das Mandatsgeheimnis müsse geschützt werden. Daher sollte hier eine Datenschutzaufsicht bei der Berufsorganisation angesiedelt werden.

 

 

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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