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Ausgabe 10/2011

12.05.2011

 

 

Themen in dieser Ausgabe:

 

Zivilrecht

Machbarkeitsstudie zum Europäischen Vertragsrecht

Konsultation zum kollektiven Rechtsschutz – Stellungnahme der BRAK

 

Binnenmarkt

Grünbuch zum freien Verkehr von Urkunden – Stellungnahme der BRAK

 

Bürgerrechte

EuGH legt Richtlinie zur Freizügigkeit aus

 

 

Zivilrecht

 

Machbarkeitsstudie zum Europäischen Vertragsrecht

Am 3. Mai 2011 hat die von der Europäischen Kommission eingesetzte Expertengruppe zum Europäischen Vertragsrecht eine Machbarkeitsstudie veröffentlicht. Die Expertengruppe hatte den Auftrag, eine Machbarkeitsstudie für ein Europäisches Vertragsrechtsinstrument durchzuführen, das sowohl für Verträge zwischen Verbrauchern als auch für Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern Anwendung findet. Der Fokus sollte dabei auf Kauf- und Dienstleistungsverträgen liegen und alle Aspekte von grenzübergreifenden vertraglichen Beziehungen mit einbeziehen. Die Studie sollte zudem auf eine hohe Nutzerfreundlichkeit  des Instrumentes achten. Die Expertengruppe wurde zudem aufgefordert, einen hohen Verbraucherschutz einzuführen, insbesondere unter Einbeziehung des Verbraucherakquis der EU sowie der vorgeschlagenen Richtlinie für die Rechte der Verbraucher. Der nun veröffentlichte Text der Expertengruppe stellt ein umfangreiches Werk von Vertragsrechtsregeln dar, die alle Themen abdecken, die für Beziehungen im Binnenmarkt von Bedeutung sein können. So sieht der Text sowohl allgemeine Definitionen als auch Regeln zum Vertragsschluss und dessen Widerruf, Bestimmungen zur Vertragsauslegung in Zweifelsfällen sowie Regelungen zum Schadensersatz und zu Vertragsstrafen vor. Zu der Machbarkeitsstudie kann bis zum 1. Juli 2011 von den interessierten Kreisen Stellung genommen werden.

 

Frühere Berichte: 7/2011, 4/2011, 17/2010.

 

Konsultation zum kollektiven Rechtsschutz – Stellungnahme der BRAK

Zur Konsultation der Europäischen Kommission zum kollektiven Rechtsschutz in der EU konnte bis zum 30. April 2011 Stellung genommen werden. Die BRAK steht der Idee eines europäischen kollektiven Rechtsschutzes grundsätzlich positiv gegenüber (Stlln-Nr. 26/2011). Jedoch spricht sie sich für eine sorgfältige Prüfung seitens der Kommission bzgl. eines Regelungsbedarfes für ein solches System aus. Ein europäisches Instrument zum kollektiven Rechtschutz muss sich insbesondere in das allgemeine Prozessrecht einfügen. Hierbei sollte beachtet werden, dass niemand in eine Sammelklage gegen seinen Willen und unter Verlust eigener Rechte einbezogen werden darf. Daher spricht sich die BRAK für die Einführung eines Opt-In-Systems aus. Ein Opt-Out-Modell kann sie sich jedoch bei Bagatellschäden in Fällen von sog. Streuschäden vorstellen. Die BRAK befürwortet die Anwendung des Grundsatzes „der Verlierer zahlt“. Damit kann der Zugang zum Recht gewährleistet werden. Die Zulässigkeit einer Quota Litis für den Anwalt lehnt die BRAK ab und spricht sich zudem aus Gründen des Mandantenschutzes gegen die Verknüpfung von Verfahren des kollektiven Rechtschutzes mit Erfolgshonoraren aus.

 

Frühere Berichte: 4/2011, 18/2010, 7/2010.

 

Binnenmarkt

 

Grünbuch zum freien Verkehr von Urkunden – Stellungnahme der BRAK

In ihrer Stellungnahme zum Grünbuch zum freien Verkehr von Urkunden in der EU befürwortet die BRAK (Stlln. Nr. 27/2011) eine Erleichterung des Gebrauchs von Urkunden innerhalb des Binnenmarktes. Dies sollte insbesondere durch eine bessere Zusammenarbeit von Registern geschehen. Für eine einheitliche europäische Personenstandsurkunde kommen nach Ansicht der BRAK jedoch im Bereich des Familienrechts nur Geburtsurkunden, Sterbeurkunden und Personenstandsurkunden, die den Personenstand „geschieden“ angeben, in Betracht. Eine allgemeine Anerkennung von Rechts wegen von Personenstandsangelegenheiten sollte nach Ansicht der BRAK nur in Bereichen möglich sein, in denen es bereits eine Vereinheitlichung durch Anerkennungsvorschriften in einer EU-Verordnung gibt. Zudem sollten Personenstandsangelegenheiten nicht der freien Rechtswahl unterliegen, da hierdurch nationale materiellrechtliche Vorschriften, wie z.B. das Namensrecht, umgangen werden können.

 

Früherer Bericht: 22/2010

 

Bürgerrechte

 

EuGH legt Richtlinie zur Freizügigkeit aus

Die Richtlinie zur Freizügigkeit ist nicht auf einen EU-Bürger anwendbar, der zum einen noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet. Dies hat der EuGH am 5. Mai 2011 entschieden (C-434/09). Der Fall bezieht sich auf eine Staatsangehörige des Vereinigten Königreiches, die gleichzeitig die irische Staatsangehörigkeit besitzt. Sie ist im Vereinigten Königreich geboren und hat dieses noch nie verlassen, um sich in einem anderen Mitgliedstaat aufzuhalten. Ihr jamaikanischer Ehemann erfüllte nicht die nach nationalem Recht nötigen Voraussetzungen für eine Aufenthaltsgenehmigung. Nach den Zuwanderungsvorschriften des Vereinigten Königreichs ändert sich dies auch nicht durch eine Heirat mit einer im Vereinigten Königreich ansässigen Person. Daher hat sie nach der Heirat einen irischen Pass beantragt. Sodann beantragte sie als irische Staatsbürgerin, sich im Vereinigten Königreich niederlassen zu dürfen, während ihr Mann eine Aufenthaltsgenehmigung als Ehegatte einer EU-Bürgerin beantragte. Beide Anträge wurden abgelehnt mit der Begründung, dass das EU-Recht lediglich herangezogen werde, um einem Drittländer eine Aufenthaltsgenehmigung in der EU zu verschaffen.

 

 

Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer, Büro Brüssel, Avenue des Nerviens 85, bte 9, B-1040 Brüssel, Tel: +32 (0)2 743 86 46,

Fax: +32 (0)2 743 86 56, E-Mail: brak.bxl@brak.eu

 

Redaktion und Bearbeitung: RAin Dr. Heike Lörcher, RAin Hanna Petersen LL.M., Natalie Barth © Bundesrechtsanwaltskammer

 

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