Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 1/2016 v. 07.12.2016

 

Das beA ist gestartet – und hat einen eigenen Newsletter!

Mit dem Start des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) startet auch ein neuer Newsletter der Bundesrechtsanwaltskammer, der Sie wöchentlich mit Informationen rund um das beA versorgen wird: Mit Informationen zum aktuellen Entwicklungsstand des beA und Vorabinfos zu neuen Entwicklungen. Mit Beiträgen zu den rechtlichen Rahmenbedingungen des beA. Und mit Tipps und Tricks zur praktischen Nutzung des beA.

Gedacht ist der Newsletter für alle, die mit dem beA arbeiten. Deshalb greift er bewusst Anregungen, Fragen und Verbesserungsvorschläge von Anwaltskolleginnen und -kollegen und von Kanzleimitarbeiterinnen und -mitarbeitern auf. Regelmäßig wird der Newsletter also auch Bedienungshinweise, Vorschläge zum Workflow oder umgesetzte Verbesserungsvorschläge für alle Nutzer des beA präsentieren.

In diesem Sinne hoffen wir auf einen regen Austausch und freuen uns auf viele interessierte Leser! Verteilen Sie den beA-Newsletter gerne auch in Ihrer Kanzlei. Abonnieren kann man ihn über http://www.brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/anmeldung-newsletter/anmeldung-bea-newsletter/.

PS: Alle Ausgaben des Newsletters können Sie übrigens in Kürze auch über das Archiv einsehen und durchsuchen, das auf der beA-Website der BRAK (www.bea.brak.de) eingerichtet wird.


Es kommt, es kommt nicht…

Am 28.11.2016 wurde das beA in Betrieb genommen – endlich! Nun kann die beA-Webanwendung unter https://www.bea-brak.de aufgerufen und genutzt werden.

Lange war unsicher, wann das beA an den Start gehen kann. Angekündigt hatte die BRAK den Startschuss für den 29.9.2016. Bereits Mitte September informierte die BRAK, dass das beA-System fertiggestellt und betriebsbereit sei (PE Nr. 9 v. 13.9.2016). Doch verhinderten bis zuletzt zwei einstweilige Anordnungen des AGH Berlin, dass das beA in Betrieb genommen werden konnte. Die BRAK hat hierüber ausführlich informiert (PE Nr. 10, 11 und 12). Ende November konnte die BRAK – gestützt auf die zwischenzeitlich durch das Inkrafttreten der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung geänderte Rechtslage – die Aufhebung dieser einstweiligen Anordnungen erreichen: Mit Beschlüssen v. 25.11.2016 (II AGH 15/15 und II AGH 16/15) hat der AGH Berlin den Aufhebungsanträgen der BRAK stattgegeben. Somit stand dem Start des beA nichts mehr im Wege.


Ab wann muss man über das beA empfangsbereit sein?

Das beA ist nunmehr in Betrieb. Doch das bedeutet nicht, dass alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sofort verpflichtet sind, es für den Schriftverkehr mit Gerichten zu nutzen. Denn der Gesetzgeber hat in § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase vorgesehen. Dort heißt es:

„Bis zum 31. Dezember 2017 muss der Postfachinhaber Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach nur dann zur Kenntnis nehmen und gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft zu deren Empfang über das besondere elektronische Anwaltspostfach erklärt hatte. Die Erklärung kann nicht beschränkt werden. Die Erstanmeldung am Postfach und der Versand nicht berufsbezogener Mitteilungen gelten nicht als Erklärung der Empfangsbereitschaft.“

Ab dem 1.1.2018 wird es dann ernst. Ab diesem Zeitpunkt können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sich nicht mehr auf ihre fehlende Empfangsbereitschaft über das beA berufen und müssen deshalb ihre beA-Postfächer regelmäßig auf Posteingänge kontrollieren.

Doch was gilt bis dahin? Die Bereitschaft, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen, können Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bis zum 31.12.2017 auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Ausreichend ist etwa ein Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite der Postfachinhaberin oder des Postfachinhabers. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf diesem Weg auch erreichbar zu sein.

Die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt soll die Bereitschaft jedoch nicht auf einzelne Verfahren beschränken, sondern nur allgemein erklären können. Andere Lösungen würden bei den Kommunikationspartnern – insbesondere bei Gerichten, aber auch bei Kolleginnen und Kollegen – zu einer zu großen Unsicherheit darüber führen, ob jemand in einem bestimmten Verfahren über das beA nun zu erreichen ist oder nicht. Sie wären auch für die Verwaltung der Gerichte kaum zu handhaben.

Die bloße Durchführung der Erstanmeldung am beA ist jedenfalls noch keine Erklärung der Bereitschaft zur Entgegennahme von Mitteilungen über das beA. Das regelt § 31 S. 3 RAVPV ausdrücklich. Ebenso wenig soll das insbesondere zu Testzwecken erfolgende Versenden von Nachrichten, die sich nicht auf bestimmte von der Rechtsanwältin oder von dem Rechtsanwalt bearbeitete Verfahren beziehen, eine Erklärung der Empfangsbereitschaft darstellen. Hiermit soll ein unverbindliches Testen der Funktionen des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglicht werden.

Es macht freilich Sinn, bereits in der Zeit bis 2018 das beA zu nutzen – so ist genug Zeit, Technik und Arbeitsabläufe in der eigenen Kanzlei anzupassen und einzuüben. Und weshalb sollte man nicht jetzt schon von den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs profitieren?


Wie komme ich als Anwalt ins beA rein?

Vor der Nutzung des Postfachs muss jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt sich im beA-System erstmalig registrieren. Für diese „Erstregistrierung“ wird eine spezielle beA-Karte benötigt, die von der Bundesnotarkammer im Auftrag der BRAK herausgegeben wird. Die Karte kann auch für die tägliche Anmeldung genutzt und nach Wunsch mit einer Signaturfunktion aufgeladen werden. Informationen zur Bestellung der beA-Karte erhalten Sie unter www.bea.bnotk.de.

Und so geht´s:

1. Nach Bestellung wird Ihnen Ihre beA-Karte geliefert und nach Ihrer Eingangsbestätigung erhalten Sie auch die dazugehörige PIN. Die Änderung dieser PIN wird zwar aus Sicherheitsgründen empfohlen, ist aber zur ersten Verwendung des beA nicht unbedingt erforderlich.

2. Auf ein beA-Postfach kann derzeit nur mit einem so genannten Web-Client zugegriffen werden. Hierzu ist über einen aktuellen Internetbrowser (Firefox, Safari, Chrome, Internet Explorer, s. dazu http://bea.brak.de/was-braucht-man-fur-bea/browser-und-betriebssysteme/) die Website https://www.bea-brak.de aufzurufen.

3. Anschließend ist der beA Client Security zu installieren. Scrollen Sie hierzu bitte auf der aufgerufenen Website ganz nach unten und klicken Sie auf den Namen des Betriebssystems, das Sie im Einsatz haben. Laden Sie die angebotene Software herunter. Durchlaufen Sie die Installationsroutine.

4. Schließen Sie Ihren Kartenleser an den PC an und führen Sie die beA-Karte ein.

5. Klicken Sie auf „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach":


Die beA-Startseite. - http://bea.brak.de/wp-content/uploads/2016/07/01.png


Der Sicherheits-Token (beA-Karte) wird ausgewählt. - http://bea.brak.de/wp-content/uploads/2016/07/26.png

 

6. Der beA Client Security sollte nun gestartet werden. In dem erscheinenden Fenster wählen Sie die angezeigte beA-Karte aus, indem Sie sie markieren. Anschließend klicken Sie auf den Button „Ok“.


Eingabe der PIN. - http://bea.brak.de/wp-content/uploads/2016/07/27.png

7. Sie werden nun zwei Mal zur Eingabe Ihrer PIN aufgefordert: einmal für das Authentifizierungszertifikat und einmal für das Verschlüsselungszertifikat. Haben Sie einen Kartenleser mit PIN-Pad (Zifferntastatur) angeschlossen, erfolgt die PIN-Eingabe nicht über die Tastatur des Computers, sondern über den Kartenleser.


Die beA-Karte wurde erfolgreich importiert. - http://bea.brak.de/wp-content/uploads/2016/07/30.png

8. Es erscheint eine Bestätigungsnachricht über den erfolgreichen Import der beA-Karte. Klicken Sie anschließend auf den Button „Weiterblättern“.


Die Hinterlegung mindestens einer Sicherheitsfrage und -antwort ist erforderlich. - http://bea.brak.de/wp-content/uploads/2016/07/31.png

9. Sie haben anschließend (nur) für die Authentifizierung gegenüber dem beA-Support mindestens eine Sicherheitsfrage auszuwählen und mit einer Antwort zu versehen. Hierzu klicken Sie auf den Button: „Neue Sicherheitsfrage anlegen“. Wählen Sie eine Frage aus. Geben Sie die Antwort ein. Bestätigen Sie die Eingabe. Die eingetragene Sicherheitsfrage wird anschließend mit der Antwort in der Listenansicht angezeigt. Sowohl Fragen als auch Antworten können nachträglich geändert werden. Klicken Sie anschließend auf „Weiterblättern“.


Hinterlegung einer E-Mail-Adresse für Benachrichtigungen bei Nachrichteneingang. - http://bea.brak.de/wp-content/uploads/2016/07/34.png

10. Sie können schließlich noch eine E-Mail-Adresse hinterlegen, unter der Sie über den Eingang von Nachrichten im beA sowie Konfigurations-Änderungen informiert werden. Die Eingabe kann nachträglich geändert werden. Klicken Sie anschließend auf „Speichern und Registrierung abschließen“. Nun können Sie sich erstmalig am beA anmelden.


Impressum

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Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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