Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 11/2017 v. 15.03.2017

 

Was bringt die „kleine BRAO-Reform“ für das beA?

Die kleine BRAO-Reform nimmt immer konkretere Formen an. Sie soll mit dem Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe auch Änderungen und Klarstellungen für das beA bringen. Am 8.3.2017 hat nun der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags seine Empfehlungen abgegeben (vgl. BRAK-Presseerklärung 2/2017). Eine Beschlussfassung durch den Bundestag wird noch im Laufe des März 2017 erwartet.

Und was bedeutet das für das beA?

Zunächst soll mit einer Ergänzung in § 31a I 1 BRAO klargestellt werden, dass das beA durch die BRAK empfangsbereit einzurichten ist. Eine vergleichbare Klarstellung enthält auch bereits die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung (RAVPV). Auch wenn diese Änderung am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten wird, gilt freilich weiterhin die Übergangsregelung des § 31 RAVPV. Danach muss der Empfänger bis 31.12.2017 im beA eingehende Erklärungen nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Bereitschaft dazu erklärt hatte (vgl. Newsletter 2/2017 und Newsletter 1/2016).

Außerdem soll ab dem 1.1.2018 die berufsrechtliche Verpflichtung bestehen, als Inhaber eines beA die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das beA zur Kenntnis zu nehmen. Diese Verpflichtung wird auch häufig als „passive Nutzungspflicht“ bezeichnet und soll das durch den Gesetzgeber mit der Einführung des beA verfolgte Ziel fördern, die rechtssichere elektronische Erreichbarkeit jedes einzelnen Rechtsanwalts sicherzustellen.

Schließlich soll mit der BRAO-Reform auch die Einrichtung „weiterer Kanzleien“ möglich werden. Diese Änderung soll klarstellen, dass ein Berufsträger z.B. innerhalb einer Sternsozietät mehrere gleichgeordnete Standorte haben kann. Der Begriff der Zweigstelle suggeriert bislang eine Nachordnung, obwohl er im berufsrechtlichen Sinne nur die Abgrenzung von der Zulassungs- bzw. Hauptkanzlei bedeuten sollte. Konsequenterweise hat die BRAK zukünftig für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres beA einzurichten. Das wird – ebenso wie bei einer weiteren Zulassung als Syndikusrechtsanwalt – für erforderlich gehalten, um die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht für unterschiedliche Tätigkeitsbereiche wahren zu können.


beA und europäische Dienstleister

Die kleine BRAO-Reform regelt auch, dass dienstleistende europäische Rechtsanwälte zukünftig ein eigenes beA erhalten können. Dabei hat der Gesetzgeber schon mit dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 klargestellt, dass nicht nur (deutsche) Rechtsanwälte, sondern alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammern ein beA erhalten sollen. Damit wurden auch die europäischen Rechtsanwälte erfasst, die sich in Deutschland niedergelassen haben und durch Antrag Mitglied einer Rechtsanwaltskammer geworden sind (vgl. § 2 I EuRAG).

Bislang nicht erfasst werden allerdings sog. dienstleistende europäische Rechtsanwälte, die nur vorübergehend grenzüberschreitend Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen (vgl. § 25 I EuRAG). Der Gesetzgeber möchte erreichen, dass alle im Prozess auftretenden Rechtsanwälte – also auch dienstleistende europäische Rechtsanwälte – einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet haben. Das beA dient auch der Kommunikation von Anwalt zu Anwalt, und das ist für dienstleistende europäische Rechtsanwälte – abgesehen von Zustellungen von Anwalt zu Anwalt auf elektronischem Wege – u.a. deshalb wichtig, weil sie gem. § 28 EuRAG in bestimmten Fällen vor Gericht nur zusammen mit einem (deutschen) Einvernehmensanwalt handeln dürfen.

Mit dem neuen § 27a EuRAG soll nun eine Lösung geschaffen werden: Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 IV EuRAG zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines beA beantragen und wird dann nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der BRAK eingetragen.

Mit der geplanten Gesetzesänderung kommt der Gesetzgeber auch den Anforderungen der europäischen Dienstleistungsfreiheit nach. Denn in der Rechtssache Lahorgue (C-99/16) wurde dem EuGH die Frage vorgelegt, ob es insofern gegen Art. 4 der Richtlinie 77/249/EWG verstößt, wenn einem Rechtsanwalt, der ordnungsgemäß bei der Rechtsanwaltskammer eines Mitgliedstaats zugelassen ist, die Einrichtung eines Zugangs zum Réseau Privé Virtuel des Avocats (Privates Virtuelles Anwaltsnetzwerk – RPVA) nur deshalb verweigert wird, weil er nicht bei der Rechtsanwaltskammer des anderen Mitgliedstaats zugelassen ist, in dem er den Anwaltsberuf als freier Dienstleistungserbringer ausüben möchte.

Generalanwalt Wathelet war in seinen Schlussanträgen vom 9.2.2017 (englische Fassung) der Meinung, die Maßnahme greife unverhältnismäßig in die freie Dienstleistungsfreiheit ein. Ein hiervon betroffener Rechtsanwalt müsse nämlich in Rechtsangelegenheiten, in denen kein sog. Einvernehmensanwalt erforderlich ist, faktisch auf einen bei der örtlichen Kammer zugelassenen Rechtsanwalt zurückgreifen. Zudem werde auch bei der postalischen Zustellung nicht systematisch die Anwaltseigenschaft geprüft. Dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten ist somit die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr in gleicher Weise zu ermöglichen wie inländischen Anwälten (s. hierzu auch Nachrichten aus Brüssel v. 23.2.2017).


Was ist wann zu tun, um ins beA zu kommen?

Welche Schritte sind eigentlich erforderlich, um als zugelassener Anwalt Zugang zum eigenen beA zu erhalten? Und was muss man tun, um mit dem beA arbeiten zu können?

Ein kurzer systematischer Überblick:

  1. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Antragsnummer oder Ihre beA-Identifikationsnummer (SAFE-ID) kennen. Die SAFE-ID erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer. Die Antragsnummer wurde Ihnen mit einem Schreiben der BRAK (vom Juni 2016) mitgeteilt.
     
  2. Jedes Mitglied einer Kammer braucht für den Erstzugriff auf das beA seine eigene beA-Karte (Basis oder Signatur). Bestellen Sie mit Ihrer Antragsnummer oder SAFE-ID eine beA-Karte (unter https://bea.bnotk.de). Zudem brauchen Sie einen geeigneten Kartenleser, der ebenfalls bei der BNotK oder bei Drittanbietern bestellt werden kann (ausführliche Informationen dazu finden Sie hier http://bea.brak.de/fragen-und-antworten/bea-karten-chipkartenlesegeraete-und-signaturkarten/).
     
  3. Soll ein Mitarbeiter der Kanzlei mit dem beA arbeiten, dann muss einer der Anwälte zusätzlich ein Zugangsmedium für diesen Mitarbeiter bestellen, am besten eine beA-Mitarbeiterkarte. Damit kann der Mitarbeiter dann für mehrere Anwälte tätig werden, wenn diese ihm die entsprechenden Rechte an ihren beA-Postfächern einräumen.
     
  4. Sie erhalten eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die beA-Karte versandt wird. Sobald die beA-Karte bei Ihnen eingetroffen ist, bestätigen Sie den Erhalt, indem Sie auf den Link in der erwähnten E-Mail klicken.
     
  5. Ihnen wird nun noch die Zugangs-PIN postalisch zugesandt. Eine Änderung dieser PIN für den Zugriff auf das beA ist zwar technisch nicht erforderlich, wird aber aus Sicherheitsgründen empfohlen.
     
  6. Sofern Sie eine beA-Karte Signatur bestellt haben, wird ebenfalls nur eine beA-Karte Basis ausgeliefert. Sie müssen sich dann ein qualifiziertes elektronisches Zertifikat ausstellen und auf die Karte laden, um qualifiziert signieren zu können. Allein für den Zugriff auf das beA sind allerdings keine weiteren Schritte erforderlich (s. zu 5. und 6. auch die Erläuterungen der BNotK).
     
  7. Installieren Sie den Kartenleser nach Anleitung des Herstellers. Führen Sie Ihre beA-Karte ein.
     
  8. Rufen Sie die beA-Website auf unter https://www.bea-brak.de.
     
  9. Scrollen sie ggf. nach unten und laden Sie die beA Client Security für Ihr jeweiliges Betriebssystem herunter. Durchlaufen Sie die Installationsroutine. Achten Sie darauf, dass die beA Client Security im Anschluss korrekt gestartet wird.
     
  10. Führen Sie die Erstregistrierung durch (vgl. Newsletter 1/2016). Dabei können Sie auch eine E-Mail-Adresse hinterlegen, unter der Sie benachrichtigt werden, wenn neue Nachrichten in beA eingehen.
     
  11. Räumen Sie ggf. Ihren Kanzleikollegen Zugriffsrechte auf Ihr Postfach ein (vgl. Newsletter 3/2017).
     
  12. Sofern Ihre Mitarbeiter noch nicht von einem anderen Kanzleikollegen angelegt wurden, legen Sie für sie neue Nutzerprofile an (vgl. Newsletter 4/2017). Anschließend vergeben Sie auch hier die entsprechenden Rechte.

Tipps und Tricks: Kanzleisicht

Die besonderen elektronischen Anwaltspostfächer sind jeweils personenbezogen den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern zugeordnet. Gleichwohl kann einem Nutzer das Recht eingeräumt werden, mehrere Postfächer über sein Profil zu sehen. Ein Mitarbeiter im Sekretariat kann somit den Posteingang aller in der Kanzlei angeschlossenen Rechtsanwälte prüfen. Dabei kann der Posteingang aller Postfächer gesammelt in der Nachrichtenübersicht dargestellt werden, so dass nicht alle Postfächer einzeln angeklickt und geprüft werden müssen. Der Nutzer erhält den Eindruck eines Kanzleipostfachs auf der Empfangsseite.

Und so rufen Sie die Komforteinstellung „Kanzleisicht“ auf:

1. Achten Sie darauf, dass Sie Rechte an mindestens einem weiteren Postfach haben (1). In der Standardeinstellung ist immer ein Postfach aktiviert (2). Dessen Posteingang sehen Sie in der Nachrichtenübersicht (3). Je nach Bildschirmauflösung scrollen Sie auf der linken Seite unter die Postfächer (4).



2. Klicken Sie auf den Button „Sicht: Posteingang aller Postfächer“ (1). In der Nachrichtenübersicht erscheinen nun die eingegangenen Nachrichten aller Postfächer (2).



3. Um wieder nur ein Postfach zu sehen, klicken Sie einfach direkt auf das jeweilige Postfach.


Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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