Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 18/2017 v. 04.05.2017

 

Ein Blick über den Tellerrand der ZPO

Der elektronische Rechtsverkehr (ERV) in Deutschland ist weiter entwickelt als häufig angenommen. Bereits jetzt bieten zahlreiche Verfahrensordnungen die Möglichkeit, elektronische Dokumente bei Gericht einzureichen. Die Regelungen sind häufig dem vielzitierten § 130a ZPO nachgebildet und mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten (eJustice-Gesetz) wurden auch diese anderen Verfahrensordnungen geändert.

In welchen Gerichtsbarkeiten geht ERV?

So lassen bereits jetzt § 46c ArbGG für die Arbeitsgerichtsbarkeit, § 65a SGG für die Sozialgerichtsbarkeit, § 55a VwGO für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und § 52a FGO für die Finanzgerichtsbarkeit den elektronischen Rechtsverkehr durch eigene Bestimmungen zu. Erforderlich ist aber derzeit auch hier, dass das Einreichen von elektronischen Dokumenten durch Rechtsverordnung für das jeweilige Gericht zugelassen ist und dass die Dokumente – im Regelfall – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind.

Voraussichtlich ab 1.1.2018 wird der elektronische Rechtsverkehr in diesen Gerichtsbarkeiten bei allen Gerichten flächendeckend eröffnet. Es soll ab diesem Zeitpunkt genügen, wenn die elektronischen Dokumente durch die verantwortende Person einfach signiert (vgl. dazu Newsletter 14/2017) und auf einem sicheren Übermittlungsweg, also z.B. über das beA, bei Gericht eingereicht werden. Die Nutzungspflicht in diesen Verfahrensordnungen (§ 46g ArbGG, § 65d SGG, § 55d VwGO, § 52d FGO, jeweils n.F.) soll frühestens zum 1.1.2020 und spätestens zum 1.1.2022 kommen.

Verweisungen

Andere Verfahrensordnungen verweisen nur auf die Regelung des § 130a ZPO. Das gilt beispielsweise für § 14 II 2 FamFG (Nutzungspflicht allerdings eigens in § 14b FamFG). Für die Insolvenzgerichte findet § 130a ZPO ebenso entsprechende Anwendung (§ 4 InsO) wie in Verfahren nach dem in § 869 ZPO in Bezug genommenen Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG), das letztlich Teil der ZPO ist. Obwohl darin nicht auf die ZPO verwiesen wird, findet dennoch für das Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren die ZPO ergänzende Anwendung.

Für das gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen gilt § 55a VwGO entsprechend (§ 112c I 1 BRAO). Gleiches gilt für gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen (§ 94b I 1 PAO) und für gerichtliche Verfahren in Notarsachen (§ 96 I 1 BNotO) i.V.m. § 3 BDO (§ 111b I 1 BnotO).

Für die Gerichtsvollzieher gilt § 130a ZPO ebenfalls entsprechend (§ 753 V 2 und § 3 ZPO in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung).

Andere Verfahrensbestimmungen zum elektronischen Rechtsverkehr kennen beispielsweise noch die § 125a III Nr. 1 PatG (vgl. auch den Verweis in § 11 HalblSchG), § 95a III Nr. 1 MarkenG, § 25 III Nr. 1 DesignG: Danach bestimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente eingereicht werden können, die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form, ob eine elektronische Signatur zu verwenden ist und wie diese Signatur beschaffen ist. Nach § 81 IV 1 Alt. 2 GBO bestimmen die Bundesregierung und die Landesregierungen für ihren Bereich durch Rechtsverordnung den Zeitpunkt, von dem an elektronische Akten geführt und elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können. Der Einsatz des beA ist hier derzeit noch nicht möglich.

Sonderfall Mahnverfahren

Einen rechtlichen Sonderfall bildet schließlich noch das elektronische Mahnverfahren nach § 690 III ZPO: Der Mahnantrag kann in einer nur maschinell lesbaren Form – auch über das beA –  übermittelt werden, wenn diese dem Gericht für seine maschinelle Bearbeitung geeignet erscheint. Wird der Antrag von einem Rechtsanwalt oder einer registrierten Person nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG gestellt, ist nur diese Form der Antragstellung zulässig. Der handschriftlichen Unterzeichnung bedarf es nicht, wenn in anderer Weise gewährleistet ist, dass der Antrag nicht ohne den Willen des Antragstellers übermittelt wird. (Ab dem 1.1.2018 kann der Antrag zusätzlich unter Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG oder § 78 V AufenthG gestellt werden).


Mahnen mit dem beA

Das beA bietet bereits jetzt zahlreiche Einsatzmöglichkeiten. Eine davon ist, einen Online-Mahnantrag nach § 690 ZPO zu stellen. Mit Hilfe des Online-Formulars lässt sich das schnell und einfach erledigen. Wer bisher bereits das automatisierte Mahnverfahren via EGVP genutzt hat, kann (auch während eines laufenden Verfahrens) auf die Nutzung des beA umstellen (vgl. dazu Newsletter 3/2016). Die mit dem Online-Formular erzeugten EDA-Datensätze können mit den meisten Kanzleisoftwareprodukten ebenfalls ganz komfortabel erzeugt werden. Hierfür muss aber zuvor eine EDA-ID beantragt werden.

Folgende Anträge an das Amtsgericht sind im Elektronischen Datenaustausch (EDA) möglich:

  • Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids
  • Antrag auf Neuzustellung eines Mahnbescheids
  • Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
  • Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids
  • Monierungsantwort
  • Antrag auf Einzug der Kosten für das streitige Verfahren
  • Rücknahme-/Erledigterklärung

Folgende Mitteilungen vom Gericht werden auf Wunsch im EDA übermittelt bzw. übersandt:

  • Kostenrechnung
  • Zustellungs- bzw. Nichtzustellungsnachricht
  • Monierung
  • Widerspruchsnachricht
  • Abgabenachricht

Und so stellen Sie einen Mahnantrag mit dem beA:

1. Rufen Sie das Online-Formular unter https://www.online-mahnantrag.de auf und geben Sie das Bundesland an (1), in dem Ihr Mandant seinen (Wohn-)Sitz hat. Klicken Sie auf „Weiter“ (2).

Gut zu wissen: Am ersten Mittwoch im Monat von 8:00-10:00 Uhr steht Ihnen der Online-Mahnantrag wegen Wartung nicht zur Verfügung. Und vermeiden Sie bei der Arbeit mit dem Online-Mahnantrag Eingabepausen von mehr als 30 Minuten.



2. Wählen Sie die Option „Download zum Individualversand vom lokalen PC“ aus (1) und klicken Sie auf „Weiter“ (2).



3. Klicken Sie auf „Neuer Antrag“ (1) und geben Sie auf den folgenden Formularseiten (2) die Daten Ihres Mahnantrags ein.



4. Auf der letzten Formularseite setzen Sie einen Haken nach den erteilten Hinweisen (1). Laden Sie die EDA-Datei auf Ihren PC (2) und fertigen Sie ggf. einen Ausdruck (3).

Folgende Bearbeitungshinweise werden vom Portal gegeben: Die EDA-Datei muss vor dem Versand noch qualifiziert elektronisch signiert werden oder, ab dem 1.1.2018, auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht werden. Beim Versand soll als Nachrichtentyp immer „Mahn-Antrag“ ausgewählt werden. Nachträgliche Änderungen der EDA-Datei sind nicht zulässig.

Gut zu wissen: Übersenden Sie den Mahnantrag nicht zusätzlich als Barcode-Ausdruck, sonst entstehen zusätzliche Kosten.



5. Melden Sie sich am beA an und erstellen Sie eine neue Nachricht. Klicken Sie auf „Empfänger hinzufügen“ (1), wählen Sie „Gesamtes Verzeichnis“ aus (2), tragen Sie unter Name „*Mahngericht*“ ein (3) und unter Ort – je nach Zuständigkeit – beispielsweise „Berlin“ (4). Dann klicken Sie auf „Suchen“ (5), wählen das zuständige Gericht aus (6), klicken Sie auf „Empfänger“ (7) und auf „Ok“ (8).



6. Tragen Sie im Feld „Betreff“ z.B. „Mahnantrag“ ein (1), wählen Sie unter Nachrichtentyp unbedingt „Mahn-Antrag“ aus (2) und klicken Sie auf den Button „Anhang hochladen (3).



7. Wählen Sie auf Ihrem lokalen System die zuvor gespeicherte „EDA-Datei“ aus (1) und klicken Sie auf „Ok“ (2).



8. Im folgenden Dialog vergeben Sie eine für Sie schlagkräftige Bezeichnung des Anhangs bspw. „Mahnantrag“, wählen Sie in den folgenden beiden Dropdown-Feldern „Schriftsatz“ (2) sowie „Neue Signatur erstellen“ (3) aus. Klicken Sie auf „Ok“ (4).



9. Wählen Sie nun Ihre Signaturkarte aus, ggf. nach dem Sie diese in den Kartenleser eingeführt haben, (1) und klicken Sie auf „OK“ (2).

 



10. Prüfen Sie ggf. nochmals die Signatur durch den Klick auf das Häkchen an der Ausgangsdatei (1) und klicken Sie anschließend auf „Senden“ (2). Verfolgen Sie anschließend noch den ordnungsgemäßen Zugang bei Gericht.



Bundespatentgericht: elektronischer Sonderweg

Der elektronische Rechtsverkehr mit den Gerichten kennt in Deutschland noch unterschiedliche Facetten. So wird nicht durchgängig auf dem Kommunikationsstandard des EGVP/beA bzw. dem OSCI-Protokoll aufgesetzt. Eine Ausnahme ist das Bundespatentgericht. Dieses hat eine eigene Poststelle eingerichtet, die im Sinne einer Portallösung über die Website des Gerichts erreicht werden kann. Rechtsgrundlage hierfür ist § 125a III Nr. 1 PatG i.V.m. der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht (BGH/BPatGERVV), die ihrerseits im Wesentlichen auf die Veröffentlichungen auf der Website des Bundespatentamts verweist.

Elektronische Poststelle

In allen Verfahren nach dem Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, Markengesetz, Halbleiterschutzgesetz und Designgesetz vor dem Bundespatentgericht können elektronische Dokumente eingereicht werden. Elektronische Dokumente werden nur von der elektronischen Poststelle des Bundespatentgerichts (elektronische Poststelle) entgegengenommen. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle.

Qualifizierte elektronische Signatur

Die elektronischen Dokumente sind mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Alternativ sind auch fortgeschrittene elektronische Signaturen möglich, wenn sie mit Hilfe einer Smartcard erzeugt wurden, die von einer internationalen Organisation auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes herausgegeben wird; hiermit ist insbesondere die Online Services Smart Card des Europäischen Patentamts (EPA) gemeint.

Die elektronische Signatur und das ihr zugrunde liegende Zertifikat müssen prüfbar sein. Die Eignungsvoraussetzungen für eine Prüfung sind auf einer Unterseite „Formatstandards und Zertifizierung" festgelegt. Beim Einsatz von komprimierten Dateien in Form von ZIP-Dateien muss die Signatur auf das Dokument und nicht auf die ZIP-Datei bezogen sein.

Dateiformate

Das Format des elektronischen Dokuments muss eine für das Bundespatentgericht verarbeitbare Form aufweisen; die Details sind wiederum auf der Unterseite "Formatstandards und Zertifizierung" nachzulesen.

Anmeldung

Zur Nutzung der elektronischen Poststelle des Bundespatentgerichts ist eine Anmeldung über ein Formular erforderlich, das elektronisch ausgefüllt und dann per E-Mail dem Bundespatentgericht übersandt werden kann. Ab Eingang des Anmeldeformulars beim Bundespatengericht wird das Benutzerkonto binnen drei Werktagen (während der Geschäftszeiten auch innerhalb von zehn Minuten) aktiviert.

Der Nutzer erhält die Zugangsdaten wiederum per E-Mail. Mit diesen ist über die Anmeldemaske der Zugang zu seinem Postfach möglich. Nach Anmeldung und Änderung der PIN kann mit dem Postfach gearbeitet werden. Eine kurze Übersicht kann hier abgerufen werden.



Tipps und Tricks: Karten sperren

Man will es nicht hoffen und dennoch kann es passieren: eine beA-Karte geht verloren. Und nun?!

Die beA-Karte sollte umgehend gesperrt werden! Dazu gibt es verschiedene Wege: Ist Ihnen das bei der Bestellung vergebene Sperrkennwort bekannt, kann die Sperrung telefonisch über die Hotline 0800 3550 100 erfolgen. Ansonsten muss der Sperrauftrag schriftlich erfolgen und an folgende Adresse gerichtet werden: Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer, Burgmauer 53, 50667 Köln. Möglich ist auch die Übersendung als Telefax an die Nummer 0221-277 935-20. Dazu kann das Sperrformular verwendet werden.

Wichtig zu wissen: Eine einmal gesperrte beA-Karte kann nicht wieder entsperrt werden. Und eine Sperrung stellt keine Kündigung des Vertrags über den Kartenbezug dar. Wollen Sie den Vertrag über den Bezug der beA-Karte kündigen, verwenden Sie bitte das Kündigungsformular der BNotK. Hier können dann auch Angaben darüber gemacht werden, ab wann die beA-Karte gesperrt werden soll.

Gleiches gilt übrigens auch für die Sperrung eines Softwarezertifikats: Zwar kann dieses in der Regel nicht verloren gehen. Doch sollte es in jedem Fall gesperrt werden, wenn es einem Dritten (z.B. einem Kanzleimitarbeiter) überlassen und die Zusammenarbeit beendet worden ist. Der Dritte kann sich ansonsten mit Hilfe seiner PIN und einer Kopie des Zertifikats jederzeit Zugriff auf das Postfach verschaffen – auch wenn das Zertifikat mittlerweile an ein anderes Profil gekoppelt wurde!

Denken Sie schließlich nach Erteilung des Sperrauftrags noch daran, mit Ihrer Zweitkarte (vgl. dazu Newsletter 16/2017) vorsorglich dem der beA-Karte oder dem Softwarezertifikat zugewiesenen beA-Nutzerprofil alle Rechte zu entziehen (vgl. dazu Newsletter 5/2017). Handelt es sich um Ihre eigene Karte, dann löschen Sie den abhanden gekommenen Sicherheits-Token in Ihrer eigenen Profilverwaltung (vgl. dazu Newsletter 2/2016).

Nach Sperrung der beA-Karte kann bei der BNotK eine Ersatzkarte (30 Euro zzgl. USt.) bestellt werden. Am besten wird der Support über [E-Mail-Adresse versteckt] kontaktiert. Nennen Sie dabei bitte die entsprechende Kartennummer und ggf. den Karteninhaber. Die Verrechnung der Ersatzkarte erfolgt über das bei der BNotK hinterlegte Lastschriftkonto.

Und noch etwas sollten Inhaber einer beA-Karte Signatur wissen: Eine isolierte Sperrung des qualifizierten Zertifikats bei einer beA-Karte Signatur ist nicht möglich. Es werden immer alle Zertifikate der beA-Karte insgesamt gesperrt. Demzufolge kann auch die Signaturfunktion nicht isoliert gekündigt werden. Halten Sie für die Sperrung zudem das Sperrkennwort bereit, das Sie im Rahmen des Aufladeverfahrens vergeben haben.


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Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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