Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 28/2017 v. 13.07.2017

 

beA-Schnittstelle für Kanzleisoftware steht bereit

Bislang ist das beA über die Webanwendung unter https://www.bea-brak.de/ erreichbar. Viele Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte setzen jedoch Kanzleisoftware ein. Die BRAK hat daher neben der Webanwendung eine Softwareschnittstelle entwickelt, die den Zugriff auf das beA aus der gewohnten Arbeitsumgebung ermöglichen wird.

Diese beA-Schnittstelle hat die BRAK nunmehr für alle Kanzleisoftwarehersteller bereitgestellt. Die Hersteller können nach Registrierung bei der BRAK die bereitgestellte Schnittstelle für die Integration in die eigene Kanzleisoftware nutzen. Nach Abschluss der Entwicklungen können die Kanzleisoftwarehersteller den Zugriff auf das beA direkt aus der Software heraus ermöglichen. Weitere Informationen für Hersteller von Kanzleisoftware finden sich unter http://bea.brak.de/ksw-schnittstelle/.


So kommt der Mandant zu seinem Postfach

Das beA kann auch für die vertrauliche Kommunikation mit Mandanten genutzt werden; davon hatten wir Ihnen bereits in der Ausgabe 26/2017  des beA-Newsletters berichtet. Natürlich braucht der Mandant dazu ... ein Postfach!

Wie man sich das einrichtet? Das ist ganz einfach: Als Software bietet sich die neue und derzeit kostenfreie Alternative für den EGVP Classic-Bürger-Client an: der Governikus Communicator Justiz Edition. Der Mandant kann diesen hier nach Bestätigung der Nutzungsbedingungen herunterladen und anschließend installieren.

Und so geht’s:

1. Nach dem ersten Starten dieses EGVP-Clients muss Ihr Mandant sich zunächst ein eigenes Postfach anlegen. Hierzu füllt er eine entsprechende „Visitenkarte“ aus mit den Pflichtangaben: Anrede, Name, Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Bundesland (1).

Anschließend wechselt der Mandant auf den Reiter „Grundeinstellungen“ (2).

 

 



2. Nun muss noch ein Zertifikat erzeugt werden, damit die Kommunikation verschlüsselt erfolgen kann. Wer bequem ist und Missbrauch durch Dritte sicher ausschließen kann, kann das PIN-Caching mit einem Haken aktivieren (1), damit die PIN gleich im System hinterlegt wird und nicht bei jedem Aufruf erneut eingegeben werden muss. Anschließend wird der Button „Erstellen…“ betätigt (2) und es öffnet sich ein weiteres Formular, bei dem jedenfalls die Felder Name und Land bereits belegt sind. Bei den Feldern „Organisation“ und „Organisationseinheit“ wird beispielsweise beides Mal „Mandant“ hinterlegt (3); ist der Mandant ein Unternehmen sollte ggf. die Unternehmensstruktur wiedergegeben werden. Die PIN muss aus mindestens vier Ziffern bestehen (4). Der Vorgang wird mit dem Button „Erstellen“ (5) abgeschlossen.



3. Der Mandant wählt für das Zertifikat, mit dem seine Nachrichten ver- und entschlüsselt werden können, noch einen sicheren Ablageort (1), vergibt einen aussagekräftigen Namen (2) und klickt auf „Speichern“ (3).



4. Nun muss noch das Zertifikat mit Eingabe der PIN (1) und einem Klick auf den Button „OK“ (2) in den Client importiert und die Postfacherstellung mit einem weiteren „OK“ (3) abgeschlossen werden.



5. Die Abfrage der Spezialeinstellungen überspringt der Mandant jeweils mit „Abbrechen“ (1). Diese Einstellungen können bei Bedarf später noch angepasst werden.





6. Das Postfach ist nun sofort einsatzbereit und im Verzeichnisdienst zu finden. So kann der Mandant Ihnen eine neue Nachricht – auch mit Anhang – zusenden:

Er klickt auf Neu (1), sucht Sie im Nachrichtenfenster über den Verzeichnisdienst „An…“ (2), vergibt mindestens den Betreff und wählt den Nachrichtentyp „Allgemeine Nachricht“ aus (3), trägt ggf. einen Nachrichtentext ein (4) und fügt einen Anhang bei (5).



6. Sie selbst können Ihren Mandanten nun im Gesamtverzeichnis des beA über den von ihm bei der Postfacheinrichtung vergebenen Namen finden und ihm so verschlüsselte Nachrichten zukommen lassen.



Neuer Rechtsrahmen für sichere elektronische Kommunikation

Mit der eIDAS-Verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG; VO Nr. 910/2014) kommt europaweit einige Bewegung in die rechtssichere Kommunikation. Sie gilt bereits seit 1.7.2016 in allen 28 EU-Mitgliedstaaten sowie im Europäischen Wirtschaftsraum.

Was die eIDAS-Verordnung alles ändert? Sie bringt europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste. Dazu werden elektronische Signaturen neu geregelt, eine Fernsignatur neu eingeführt und zahlreiche Regelungen rund um elektronische Siegel und Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben und Webseiten-Zertifikate getroffen. Wichtig sind auch beweisrechtliche Regelungen für elektronische Dokumente, die weitreichende Auswirkungen auch für das Zivilprozessrecht haben.

Der deutsche Gesetzgeber hat mittlerweile darauf reagiert und u.a. das deutsche Signaturrecht harmonisiert. Am 22.6.2017 hat der Bundestag das eIDAS-Durchführungsgesetz (Gesetzentwurf BT-Drs. 18/12494) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7.7.2017 nun auch zugestimmt. Nun steht noch die Verkündung aus. Am Tag nach der Verkündung tritt das Gesetz im Wesentlichen in Kraft.

Herzstück des Artikelgesetzes ist das Vertrauensdienstegesetz (VDG), das das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) sowie die Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV) ablöst. Soweit die eIDAS-Verordnung darüber hinaus abschließende und hinreichend präzise Regelungen trifft, bedürfen diese als unmittelbar geltendes Recht keiner Umsetzung in Deutschland. Soweit Präzisierungen erforderlich sind oder von Regelungsoptionen der eIDAS-Verordnung Gebrauch gemacht wird, orientiert sich das VDG weitgehend an vergleichbaren Vorschriften des SigG. Das VDG ermächtigt die Bundesregierung zudem, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.

Für den elektronischen Rechtsverkehr insgesamt bringen die eIDAS-Verordnung und das deutsche Durchführungsgesetz viele wichtige Änderungen. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzung des beA und die Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ergeben sich durch die Neuregelungen zunächst nicht. Insbesondere stellt die eIDAS-Verordnung in Art. 25 II die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift auch weiterhin gleich. Die Regelungen zum sicheren Übermittlungsweg u.a. nach § 130a IV ZPO fügen sich in das bestehende System ein.


Elektronische Akten in der Justiz – jetzt kann’s losgehen

Das Mitte Mai vom Bundestag beschlossene (Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drs. 18/12203) „Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz“ (s. dazu beA-Newsletter 24/2017) wurde gestern im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2017 I 2208) verkündet. Damit wird in allen Gerichtszweigen die elektronische Aktenführung ab 2018 freiwillig, ab 2026 verpflichtend eingeführt, und auch für die Akteneinsicht in Zivilprozessen wird es künftig ein elektronisches Akteneinsichtsportal geben.


Tipps und Tricks: Die Zeit der Abschriften ist vorbei…

…und die von deren Beglaubigung erst recht. Der elektronische Rechtsverkehr wird viele Erleichterungen und Zeitvorteile für Rechtsanwaltskanzleien bringen. So fällt beispielsweise das Fertigen von Abschriften bei Schriftsätzen an die Gerichte zukünftig weg. Das hat zum einen ganz einfach technische Gründe: die Kopie einer Datei stellt letztlich immer das Original dar. Und dieses Original kann dem Gegnervertreter elektronisch über sein beA zugestellt werden.

Zum anderen regelt etwa § 133 I ZPO: „Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente […].“ Oder § 253 V 2 ZPO bestimmt explizit für die Klageschrift: „Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.“

Aber wer druckt eigentlich einen elektronischen Schriftsatz aus, beglaubigt ihn und trägt die damit einhergehenden Kosten, wenn der Gegner etwa als Naturalpartei nicht am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt? Ganz einfach: Dann fertigt die Justiz – ohne Erhebung weiterer Gebühren – die notwendigen Abschriften und Beglaubigungen.


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Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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