Mit der eIDAS-Verordnung (Verordnung über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG; VO Nr. 910/2014) kommt europaweit einige Bewegung in die rechtssichere Kommunikation. Sie gilt bereits seit 1.7.2016 in allen 28 EU-Mitgliedstaaten sowie im Europäischen Wirtschaftsraum.
Was die eIDAS-Verordnung alles ändert? Sie bringt europaweit einheitliche Rahmenbedingungen für die grenzüberschreitende Nutzung elektronischer Identifizierungsmittel und Vertrauensdienste. Dazu werden elektronische Signaturen neu geregelt, eine Fernsignatur neu eingeführt und zahlreiche Regelungen rund um elektronische Siegel und Zeitstempel, die Zustellung elektronischer Einschreiben und Webseiten-Zertifikate getroffen. Wichtig sind auch beweisrechtliche Regelungen für elektronische Dokumente, die weitreichende Auswirkungen auch für das Zivilprozessrecht haben.
Der deutsche Gesetzgeber hat mittlerweile darauf reagiert und u.a. das deutsche Signaturrecht harmonisiert. Am 22.6.2017 hat der Bundestag das eIDAS-Durchführungsgesetz (Gesetzentwurf BT-Drs. 18/12494) beschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7.7.2017 nun auch zugestimmt. Nun steht noch die Verkündung aus. Am Tag nach der Verkündung tritt das Gesetz im Wesentlichen in Kraft.
Herzstück des Artikelgesetzes ist das Vertrauensdienstegesetz (VDG), das das Gesetz über Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG) sowie die Verordnung zur elektronischen Signatur (SigV) ablöst. Soweit die eIDAS-Verordnung darüber hinaus abschließende und hinreichend präzise Regelungen trifft, bedürfen diese als unmittelbar geltendes Recht keiner Umsetzung in Deutschland. Soweit Präzisierungen erforderlich sind oder von Regelungsoptionen der eIDAS-Verordnung Gebrauch gemacht wird, orientiert sich das VDG weitgehend an vergleichbaren Vorschriften des SigG. Das VDG ermächtigt die Bundesregierung zudem, weitere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln.
Für den elektronischen Rechtsverkehr insgesamt bringen die eIDAS-Verordnung und das deutsche Durchführungsgesetz viele wichtige Änderungen. Unmittelbare Auswirkungen auf die Nutzung des beA und die Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur ergeben sich durch die Neuregelungen zunächst nicht. Insbesondere stellt die eIDAS-Verordnung in Art. 25 II die qualifizierte elektronische Signatur der handschriftlichen Unterschrift auch weiterhin gleich. Die Regelungen zum sicheren Übermittlungsweg u.a. nach § 130a IV ZPO fügen sich in das bestehende System ein.
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