Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 50/2017 v. 14.12.2017

 

Kurzzeitige Störungen des beA-Systems

Seit Anfang Dezember kam es vereinzelt zu kurzzeitigen Störungen des beA-Systems. Sie führten jeweils dazu, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nur mit Verzögerungen nutzen konnten. An der Beseitigung des zugrundeliegenden Problems arbeitet der Technologiepartner der BRAK mit Hochdruck.

Sollten Verzögerungen bei der Anmeldung am beA oder bei der Nutzung des beA auftreten, empfehlen wir, die beA-Informationsseite der BRAK (http://bea.brak.de/) und die bundesweite Informationsseite der Justiz (http://www.egvp.de/meldungen/) darauf zu prüfen, ob eine Störung des beA oder der Kommunikationssysteme der Justiz vorliegt. Nutzer sollten sich in solchen Fällen erneut am System anmelden bzw. den Versand einer Nachricht erneut versuchen. Bei dringenden Fristsachen sollten Nutzer im Fall einer Störung vorsichtshalber auf die Übersendung per Fax ausweichen.


In OWi-Sachen elektronisch kommunizieren – das kann noch dauern

Mit dem Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (BGBl. 2017 I 2208) wurden die Regelungen der StPO weitgehend an die der anderen Prozessordnungen (wie etwa § 130a ZPO) für die Zeit ab 1.1.2018 angeglichen (vgl. beA-Newsletter 34/2017). Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt ganz generell elektronische Dokumente bei Strafverfolgungsbehörden und Gerichten nach dem neuen § 32a StPO eingereicht werden können.

Dies gilt grundsätzlich auch für Verfahren nach dem OWiG (vgl. den Verweis in § 110c OWiG n.F.). Allerdings sieht § 134 OWiG in der bereits seit dem 13.7.2017 geltenden Fassung (übrigens ebenso wie § 15 EGStPO für Strafverfahren) vor, dass die Bundesregierung und die Landesregierungen jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmen können, dass die Einreichung elektronischer Dokumente abweichend von § 32a StPO erst zum 1.1.2019 oder 1.1.2020 möglich ist. Sie können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen Bundes- oder Landesministerien übertragen.

Mit der Verordnung zur Übertragung der Verordnungsermächtigung zur Eröffnung des elektronischen Rechtsverkehrs mit Bußgeldbehörden (Elektronischer-Rechtsverkehr-Bußgeld-Subdelegationsverordnung – ERVBußSubV) vom 24.11.2017 (BGBl. 2017 I 3806) hat die Bundesregierung von dieser Übertragungsmöglichkeit bereits Gebrauch gemacht. Danach wurde die in § 134 S. 1 OWiG enthaltene Ermächtigung auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat bereits einen Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die Einreichung elektronischer Dokumente beim Bundesministerium für Gesundheit, beim Robert Koch Institut, beim Paul-Ehrlich-Institut, beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte und bei den gesetzlichen Krankenkassen als Bußgeldbehörde abweichend von § 110c S. 1 OWiG erst zum 1.1.2019 möglich sein wird.

Die BRAK hat in Ihrer Stellungnahme 41/2017 zu dem Verordnungsentwurf deutlich gemacht, dass von den Opt-out-Regelungen nur in Fällen Gebrauch gemacht werden sollte, wenn und soweit dies unbedingt erforderlich ist. Uneinheitliche Regelungen sind eine Hauptursache für die in der Vergangenheit eher zögerliche Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr. Wünschenswert wäre es aus Sicht der BRAK außerdem, wenn sämtliche Regelungen über einen „Opt-out“ von Bund und Ländern an zentraler Stelle (z.B. auf der Webseite http://www.justiz.de/) zusammengefasst dargestellt würden.

Mehrere Bundesländer planen nämlich ebenfalls, die Opt-out-Möglichkeit im Bereich des Ordnungswidrigkeitenverfahrens zu nutzen; einzelne Bundesländer zudem für den Bereich des Strafverfahrens. Kolleginnen und Kollegen, die in diesen Rechtsgebieten tätig sind, ist daher zu raten, sich vor Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über die aktuelle Rechtslage zu informieren. Einen ersten Überblick hat die BRAK unter http://bea.brak.de/achtung-opt-out/ bereitgestellt.

Eine ähnliche Möglichkeit, das Inkrafttreten der neuen Vorschriften zu verschieben, sieht das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten für die anderen wesentlichen Verfahrensordnungen vor. Pläne für ein Opt-out außerhalb des Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahrens sind bislang allerdings nicht bekannt geworden.

Und was bedeutet es, wenn ein Bundesministerium bzw. ein Land die „Opt-out“-Karte zieht? Ganz schlicht: Die derzeitigen Vorschriften zum ERV gelten dann weiterhin. Die Eröffnung des ERV für bestimmte Gerichte bzw. Verfahrensarten hängt dann also weiterhin von der Zulassung durch eine Rechtsverordnung ab (vgl. §§ 110a II, 41a II StPO), und für den Versand auf dem „sicheren Übermittlungsweg“ (vgl. § 32a III und IV StPO n.F.) gelten (noch) keine gesetzlichen Regelungen.


Please do not touch – the ZIP-File

Erinnern Sie sich noch? Im beA-Newsletter 2/2017 haben wir Ihnen erklärt, wie Sie Nachrichten aus Ihrem beA vollständig auf Ihrem lokalen System speichern können. Diese regelmäßige Speicherung ist notwendig, weil das beA grundsätzlich nicht als Archivsystem gedacht ist. Nach § 31a III 4 BRAO hat die BRAK die Berechtigung, die in beA gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit (vgl. hierzu auch § 27 RAVPV) zu löschen. Diese Löschungen finden derzeit allerdings noch nicht statt. Selbstverständlich wird die BRAK rechtzeitig darüber informieren, wann es so weit ist.

Aber wie speichern Sie nun eine Nachricht vollständig auf Ihrem lokalen System? Wir zeigen es Ihnen:

In einer geöffneten Nachricht nutzen Sie dazu unter dem Menüpunkt „Sonstige Funktionen“ (1) die Funktion „Exportieren“ (2).



Sie haben nun die Möglichkeit, einen ZIP-Ordner (von englisch zipper, also „Reißverschluss“) auf Ihrem System abzulegen. Das ZIP-Format stellt einen Container bereit, in dem mehrere Dateien zusammengefasst werden können; zugleich wird der Inhalt des Containers verlustfrei komprimiert. Den Speicherort sowie den Dateinamen für die ZIP-Datei können Sie frei wählen (1). Schließen Sie mit „Speichern“ ab (2).



Im Rahmen der Speicherung fasst das beA-System nun den Nachrichteninhalt sowie den Anhang in der ZIP-Datei zusammen (1). Gleichzeitig bringt das beA eine gesonderte Signaturdatei (mit einem fortgeschrittenen Zertifikat) an die ZIP-Datei an (2). Diese Signaturdatei stellt sicher, dass der Inhalt dieser ZIP-Datei nicht mehr geändert werden kann, ohne dass eine Signaturprüfung zu einem Fehler führen würde. Mit anderen Worten: Der Inhalt der ZIP-Datei darf nicht mehr verändert werden. Sowohl ZIP-Ordner als auch Signaturdatei sollten abgespeichert werden.

Wozu man das braucht? Nur so kann zu einem späteren Zeitpunkt der Nachweis gelingen, dass eine Nachricht mit einem bestimmten Inhalt und mit einem bestimmten Anhang zu einem bestimmten Zeitpunkt versandt bzw. empfangen worden ist.

Den ZIP-Ordner können Sie später jederzeit durch Doppelklick öffnen (3) und eine Datei daraus ansehen und zur weiteren Bearbeitung herauskopieren (4).



Neues Suchfeld im Rechtsanwaltsregister: Name der Kanzlei

Mit dem beA-Update von Ende November 2017 wurden sowohl das Bundesweite Amtliche Anwaltsregister nach § 31 BRAO als auch einzelne Verzeichnisse in beA um ein neues Datenfeld ergänzt, nämlich den „Namen der Kanzlei“. Das ist nicht etwa eine lustige Spielerei, die der BRAK mal so eingefallen ist. Hintergrund dieser Änderung ist vielmehr das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte vom 21.12.2015 (BGBl. 2015 I 2517), mit dem § 31 III Nr. 2 BRAO geschaffen wurde.

Unter dem „Namen der Kanzlei“ ist die Bezeichnung zu verstehen, unter der ein Rechtsanwalt an dem jeweiligen Standort beruflich auftritt (vgl. § 2 IV 1 RAVPV). Bei nicht in einem beruflichen Zusammenschluss tätigen Rechtsanwälten wird der Kanzleiname häufig dem um die Berufsbezeichnung ergänzten Vor- und Familiennamen entsprechen. Im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Vorgaben ist aber auch ein anderer Kanzleiname möglich, insbesondere unter Beibehaltung eines vor der Eheschließung geführten Namens. Bei Syndikusrechtsanwälten ist der Name des Arbeitgebers einzutragen, § 2 IV 3 RAVPV. Der Kanzleiname dient letztlich der besseren Identifizierung und Unterscheidung, z.B. wenn jemand für mehrere Anstellungsverhältnisse als Syndikus zugelassen ist.

Und wozu brauchen Sie das?

Nach dem Kanzleinamen kann z.B. gesucht werden (1), wenn der Empfänger einer neuen Nachricht eingetragen werden soll.



Und: Der Kanzleiname wird – soweit eingetragen (pssst… falls Ihr eigener Kanzleiname fehlt oder falsch ist, wenden Sie sich bitte an Ihre Rechtsanwaltskammer!) – in der Benutzerverwaltung angezeigt (1), wenn zur Rechtevergabe ein neuer Postfachinhaber gesucht wird.



Tipps und Tricks: Datumsänderung beim Empfangsbekenntnis

Empfangsbekenntnisse können ganz einfach elektronisch abgegeben werden. Wie das geht, haben wir im beA-Newsletter 48/2017 im Einzelnen erklärt. Ab dem 1.1.2018 müssen Sie das, wenn Sie vom Gericht ein Dokument elektronisch gegen Empfangsbekenntnis zugestellt bekommen (§ 174 IV 3 ZPO n.F.). Einen anderen Zustellungsnachweis sieht das Gesetz in solchen Fällen nicht mehr vor.

Das beA unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Anwalt und Kanzleimitarbeiter. Ein Kanzleimitarbeiter kann z.B. für den Anwalt Nachrichtenentwürfe erstellen, der Anwalt prüft diese nur noch und versendet sie dann selbst (vgl. § 130a III, IV ZPO n.F.) oder signiert mit einer qualifizierten elektronischen Signatur und gibt sie zum Versand durch den Mitarbeiter frei. Gleiches gilt für die Abgabe eines Empfangsbekenntnisses: Auch dieses kann der Mitarbeiter für den Anwalt vorbereiten und beispielsweise ein Zustellungsdatum vorschlagen (1). Mit der Speicherung der Nachricht (2) wird der für die Rücksendung benötigte Strukturdatensatz durch beA automatisch generiert (3).



Öffnet der Anwalt nun die gespeicherte Nachricht im Ordner Entwürfe, kann er jederzeit ein geändertes Datum hinterlegen (1). Mit Speicherung (2) oder Versand (A) wird der Strukturdatensatz nun entsprechend erneuert (3).



Impressum

Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK)
Büro Berlin, Littenstraße 9, 10179 Berlin,
Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: RAin Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), RA Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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