Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 7/2017 v. 16.02.2017

 

Das Empfangsbekenntnis bleibt!

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass bei Zustellungen an ein beA eine automatisierte Empfangsbestätigung versendet würde und Anwälte nicht mehr entscheiden könnten, wann sie ein Empfangsbekenntnis abgeben. Das ist ganz schlicht falsch!

Einen wahren Kern hat das Gerücht aber: Tatsächlich wurde im Rahmen der Beratungen zum Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (BGBl. 2013 I, 3786) mehrfach der Versuch unternommen, die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach bisherigem Muster in Frage zu stellen. Mittels neuer Technologien könne ein einfacherer, aber dennoch rechtssicherer Zugangsnachweis geführt werden, beispielsweise durch eine automatisierte Eingangsbestätigung.

Dass dies nicht Gesetz wurde, dafür hat die BRAK sich erfolgreich eingesetzt. Sie hat sich in ihren Stellungnahmen (s. bereits Stn. 6/2013, S. 3) – u.a. unter Verweis auf die Haftungsgefahren – erfolgreich dafür ausgesprochen, dass Anwälte auch nach neuem Recht vom übermittelten Schriftstück Kenntnis erlangen und es empfangsbereit (durch „Unterschrift“ auf dem Empfangsbekenntnis) entgegennehmen müssen.

Um allerdings die Verarbeitung der Empfangsbekenntnisse in den Geschäftsstellen der Gerichte zu erleichtern, ist in dem ab 1.1.2018 geltenden § 174 IV 3–5 ZPO n.F. geregelt, dass die Zustellung durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen werden muss. Das elektronische Empfangsbekenntnis ist in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln. Hierfür ist ein vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellter strukturierter Datensatz zu nutzen.

Das gute alte Empfangsbekenntnis bleibt also – es ändert lediglich künftig seine Gestalt:

Rechtslage bis 31.12.2017: Das Gericht kann ein Dokument über das beA des Anwalts elektronisch zustellen, wenn dieser zuvor seine Bereitschaft zum Empfang erklärt hat; so sieht es der Gesetzgeber in § 31 RAVPV vor (s. dazu Newsletter 1/2016). Das Empfangsbekenntnis kann entweder (nach Ausdruck) schriftlich oder durch Telekopie zurückgegeben werden. Oder es kann elektronisch ausgefüllt und über das beA elektronisch zurückgesandt werden; dann soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

Rechtslage ab 1.1.2018: Anwälte haben (insbesondere mit dem beA) einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente zu eröffnen (vgl. § 174 III 4 ZPO n.F.). Das Gericht kann jedem Anwalt ein Dokument über das beA elektronisch zustellen. Mittels eines strukturierten Datensatzes, den das Gericht eigens hierfür mitschickt, kann der Anwalt dann „per Knopfdruck“ aus seinem beA ein elektronisches Empfangsbekenntnis erzeugen und an das Gericht senden. Wie das im Detail funktioniert, wird die BRAK rechtzeitig vor dem Jahreswechsel erläutern – zum Beispiel in der beA-Anwenderhilfe und natürlich auch im beA-Newsletter.


Zustellung von Anwalt zu Anwalt

Das beA unterstützt nicht nur die Kommunikation mit den Gerichten. Vielmehr ist auch der Austausch von Nachrichten unter Anwälten möglich. Das hat mehrere Vorteile:

Die Kommunikation über das beA ist vertraulich. Es können größere Datenmengen versandt werden, als in der Regel mit einer E-Mail transportiert werden können. Und: Es kann der rechtssichere Nachweis geführt werden, dass eine bestimmte Nachricht einen bestimmten Adressaten zu einem bestimmten Zeitpunkt erreicht hat bzw. in dessen Postfach eingestellt wurde. Auch der Empfänger hat entsprechende Nachweismöglichkeiten.

Verschiedene Fälle sind zu unterscheiden:

Etwas anderes als die förmliche Zustellung von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO ist der Zugang von Willenserklärungen oder sonstigen Mitteilungen nach materiellem Recht: Sobald ein Anwalt nach § 31 RAVPV seine Bereitschaft zum Empfang über das beA erklärt hat, können ihm bereits jetzt elektronische Dokumente zugehen. Ab 1.1.2018 werden Postfachinhaber generell Erklärungen gegen sich gelten lassen müssen, die ihnen nach den gesetzlichen Vorschriften zugegangen sind.

Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten über § 195 I 5 ZPO bereits heute § 174 II 1 und III 1, 3 ZPO entsprechend. Das bedeutet, dass auch ein elektronisches Dokument zugestellt werden kann. Dieses ist mit einer elektronischen Signatur zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen. In der Regel dürften mit dem Versand von einem beA-Postfach zu einem anderen beide Voraussetzungen erfüllt sein. Freilich ist es bis zum 31.12.2017 erforderlich, dass der Empfänger zuvor seine Bereitschaft im Sinne des § 31 RAVPV erklärt hat, den Eingang von Nachrichten gegen sich gelten zu lassen. Das Empfangsbekenntnis ist überdies ab 1.1.2018 elektronisch in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln (zum Empfangsbekenntnis s. auch hier).

Ein Sonderproblem gibt es dabei allerdings nach geltendem Recht:

Der BGH hatte mit Urteil vom 26.10.2015 (BRAK-Mitt. 2016, 34 mit Anm. Schultz) entschieden, dass die in § 14 S. 1 BORA bezeichnete berufsrechtliche Pflicht zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks und zur unverzüglichen Erteilung des Empfangsbekenntnisses keine Zustellungen von Anwalt zu Anwalt gem. § 195 ZPO erfasse. Denn es fehle in § 59b II BRAO an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Nach Ansicht des BGH sind Anwälte also berufsrechtlich derzeit nicht verpflichtet, an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt mitzuwirken. Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 18/9521) ist allerdings bereits eine Änderung des § 59b II BRAO geplant, die zeitnah in Kraft treten könnte; eine entsprechende Klarstellung in § 14 BORA hat die Satzungsversammlung bei der BRAK bereits vorbereitet (vgl. PE Nr. 16/2016 v. 22.11.2016).


Nachweis des Zugangs von Nachrichten im beA

Das beA verarbeitet und protokolliert jeweils den Versand- und Empfangszeitpunkt einer Nachricht. Durch interne Signaturen wird zudem die Authentizität und Integrität einer Nachricht sichergestellt. Ob eine beA-Nachricht beim Empfänger zugegangen ist, lässt sich daher ganz einfach prüfen und auch in elektronischer Form nachweisen.

Und so geht’s:

1. Klicken Sie in dem jeweiligen Postfach (1) auf den Ordner „Gesendet“ (2). In der Nachrichtenübersicht sehen Sie in den Spalten „Gesendet“ und „Zugegangen“ (3) das jeweilige Datum. In der Spalte „Übermittlungsstatus“ (4) ist dann „Erfolgreich“ vermerkt.



2. Sofern Sie die jeweilige Nachricht (z.B. mit einem Doppelklick) öffnen, finden Sie das Sende- und Empfangsdatum auch dort (1) hinterlegt.



3. Nach § 130a V ZPO (n.F.) ist ein elektronisches Dokument bei Gericht eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Diese Bestätigungsdatei findet sich in den an Gerichte versandten Nachrichten am Nachrichtenende (1). Auch hier ist das Zugangsdatum bereits in der Übersicht ablesbar (2).



4. Wenn Sie diese Nachricht exportieren (vgl. Newsletter 2/2017), erhalten Sie in der ZIP-Datei (bzw. dort in der Datei „x_export.html“) die Versandbestätigung des Gerichts (1). In der ZIP-Datei befindet sich auch der jeweils versandte Schriftsatz. Die ZIP-Datei ist ihrerseits signiert. Somit kann jederzeit der rechtzeitige Zugang eines bestimmten Schriftsatzes bei Gericht nachgewiesen werden.



Tipps und Tricks: Tooltips

Gerade bei kleineren Bildschirmauflösungen ergibt sich gelegentlich das Problem, dass Spaltenüberschriften oder -inhalte nicht vollständig angezeigt werden können. Das lässt sich zwar lösen, indem Spalten größer oder kleiner gezogen werden (Newsletter 6/2017). Praktikabel ist das aber nicht immer. Nutzen Sie in solchen Fällen einfach die „Tooltips“ (auch genannt Quickinfo). Darunter versteht man Infotexte, die eingeblendet werden, wenn der Mauszeiger auf ein Element gezogen wird und dort verharrt.

In unserem Beispiel ist die Spalte für den Empfängernamen zu klein. Wenn Sie mit dem Mauszeiger auf einen der Namen fahren, erscheint dieser etwas größerer Schrift und in vollem Umfang oberhalb des Mauszeigers.



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Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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