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Ausgabe 10/2018 v. 28.06.2018

 

Countdown läuft: Wiederinbetriebnahme des beA beschlossen

Das beA wird in einem zweistufigen Prozess wieder in Betrieb gehen. Das haben die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mehrheitlich auf einer außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK am 27.6.2018 beschlossen (s. dazu BRAK-Presseerklärung Nr. 19 v. 27.6.2018). Sie machten sich damit den Fahrplan zu eigen, den das BRAK-Präsidium anknüpfend an das Abschlussgutachten der Firma secunet Security Networks AG vorgeschlagen hatte. Vorangegangen war dem Beschluss eine intensive Diskussion über das Gutachten und die auf seiner Basis vorzunehmende Risikobewertung; auch zwei Vertreter von secunet wurden hierzu befragt.

Das beA soll in zwei Stufen wieder in Betrieb genommen werden:

Ab dem 4.7.2018 soll die Client Security zum Download und zur Installation bereitgestellt werden. Für diejenigen Kolleginnen und Kollegen, die dies noch nicht getan haben, soll dann auch die Erstregistrierung am beA ermöglicht werden.

Ab dem 3.9.2018 soll das beA-System freigeschaltet werden. Dann wird also der Versand und Empfang von Nachrichten über das beA wieder möglich sein.

Voraussetzung für die Einleitung der beiden Stufen ist, dass secunet bis zu dem jeweiligen Zeitpunkt die Beseitigung der im secunet-Gutachten zum betreffenden Teil des beA-Systems beschriebenen Schwachstellen bestätigt hat (s. im einzelnen BRAK-Presseerklärung Nr. 19 v. 27.6.2018). Einzelne unkritische Schwachstellen sollen im laufenden Betrieb beseitigt werden.

Zu weiteren Maßnahmen – betreffend die Hardware Security Module und die Optimierung der Betriebs- und Sicherheitskonzepte – hat die Präsidentenkonferenz ebenfalls Beschlüsse gefasst (s. dazu BRAK-Presseerklärung Nr. 19 v. 27.6.2018). Diese Maßnahmen können und sollen ebenfalls im laufenden Betrieb spätestens in den ersten Monaten des Jahres 2019 durchgeführt werden. Außerdem soll die BRAK sich beim Bundesjustizministerium für die Einführung einer mindestens vierwöchigen Testphase nach Wiederinbetriebnahme des beA einsetzen.


Gebühren für beA-Karten – ohne beA?

Anfang dieser Woche gingen bei den meisten Kolleginnen und Kollegen Rechnungen der Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer (BNotK) für von ihr erbrachte Leistungen – nämlich: die Ausstellung und Auslieferung einer beA-Karte (bzw. beA-Karte Signatur) – ein. Das wirft bei vielen Fragen auf, steht doch das beA bekanntermaßen derzeit nicht zur Verfügung.

Für die beA-Karten ist ausschließlich die BNotK zuständig. Der Anspruch der BNotK auf Zahlung des Entgelts für bestellte beA-Karten entsteht mit Ausstellung der Karte. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Die vorübergehende Abschaltung des beA-Systems hat auf den Zahlungsanspruch der BNotK keine Auswirkungen. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Rechnung haben, wenden Sie sich bitte direkt an die BNotK (per E-Mail unter [E-Mail-Adresse versteckt] oder unter https://bea.bnotk.de).

Die BRAK ist mit Atos wegen möglicher Schadensersatzansprüche, die der Ausfall des beA-Systems verursacht hat, im Gespräch. Sie sind noch nicht abschließend geprüft und verhandelt. Bei Realisierung werden sie, wie bereits in der Vergangenheit praktiziert, eine künftige Reduktion des beA-Anteils am Kammerbeitrag bewirken (näher dazu Nitschke, BRAK-Magazin 2/2018, 10).

Vergebliche Aufwendungen von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten für beA-Karten sind eine von mehreren mit Atos zu verhandelnden Positionen. Die BRAK ist bemüht, für sie eine möglichst pragmatische Lösung zu erreichen. Die BRAK empfiehlt Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, sich die Verjährungsfrist zu notieren, bittet aber darum, derzeit wegen etwaiger Schadensersatzansprüche noch nicht auf die BRAK oder Atos zuzugehen.

 


Hilfe oder Selbsthilfe?

Informationsangebote und Support rund um das beA

Bei der Nutzung des beA – und natürlich auch in der zum 4.7.2018 anlaufenden Vorlaufphase vor der Wiederinbetriebnahme – kann sich Ihnen die ein oder andere Frage stellen. Manche können Sie mit Hilfe der Informationsangebote zum beA möglicherweise selbst lösen. Für die übrigen Fragen gibt es, je nach dem, um welches Problem es sich handelt, unterschiedliche Ansprechpartner. Die verschiedenen Hilfsangebote haben wir hier für Sie zusammengestellt:

Fragen zum Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis und zur SAFE-ID?

Sollten Ihre Daten im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis nicht korrekt sein, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige regionale Rechtsanwaltskammer; nur sie kann hieran Korrekturen vornehmen.

Fragen zur beA-Karte?

Unter www.bea.bnotk.de/faq.html hat die Bundesnotarkammer, die für die Herstellung der beA-Karten verantwortlich ist, einen Katalog von typischen Fragen und Antworten zusammengestellt. Für darüber hinausgehende Fragen gibt es einen Support unter [E-Mail-Adresse versteckt] oder telefonisch (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 17.00 Uhr) unter 0800 3550 100.

Bitte beachten: Die BNotK kann keine Auskunft zum beA selbst und zu Produkten anderer Anbieter geben.

Fragen zur Nutzung des beA?

Rund um das beA und seine Nutzung gibt es diverse Informationsmöglichkeiten, die Ihnen bei Fragen weiterhelfen können:

Die Online-Hilfe zum beA hält ausführliche Informationen zur Nutzung der verschiedenen Funktionalitäten des beA bereit. Weitere Informationen finden Sie auf der beA-Website, die u.a. umfangreiche Fragen und Antworten zur Inbetriebnahme und Nutzung des beA enthält. Praktische Tipps und Hintergrundinformationen zur beA-Nutzung liefert regelmäßig der beA-Newsletter.

Bei technischen Fragen zum beA oder bei Störungen kontaktieren Sie den beA-Anwendersupport*: [E-Mail-Adresse versteckt] oder telefonisch (Mo. bis Fr. von 8.00 bis 20.00 Uhr) unter 030 52 0009 444.

Wer schon einmal in Kontakt mit dem Support war und ein Login erhalten hat, kann Probleme und Störungen rund um die Uhr selbst im beA Serviceportal melden.

 

* Hinweis zur Datenverarbeitung im Support:

Die Anfragen an den Service Desk werden aufgenommen und vom Service Desk dokumentiert. Dies geschieht, damit Fragen- oder Fehlerschwerpunkte erkannt werden können und der Service dahingehend zukünftig verbessert werden kann. Ebenso wird dadurch Ihr Anliegen dokumentiert und eine andere Person kann ggf. später unterstützend eingebunden werden, um Ihnen z.B. in einem weiteren Kontakt noch ausstehende Informationen nachzuliefern.

Sind dem Service Desk die Daten des Anrufers nicht bekannt, so wird er diese soweit erfragen, bis ihm die Daten-Grundlage für die Erbringung seiner Leistungen vorliegt. Hier wird z.B. nach Namen, Telefonnummern für einen Rückruf oder der E-Mail Adresse gefragt werden. Die Mitarbeiter des Service Desk sind dabei auf die Einhaltung des geltenden Datenschutzrechts verpflichtet.

Sollte Ihre Anfrage nicht direkt im Gespräch beantwortet werden, erfolgt eine weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage nach Beendigung Ihres Gespräches mit dem Service Desk. Dabei werden bei Bearbeitung des Tickets die Änderungen im Ticketstatus jeweils auch Ihnen mit einer Systemmail zur Kenntnis gebracht.


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Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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