Der Newsletter zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach

Ausgabe 15/2018 v. 30.08.2018

 

Besonderes elektronisches Anwaltspostfach startet wieder

Am 3.9.2018 wird das beA-System wieder freigeschaltet. Die Sicherheitsgutachterin der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Fa. secunet, hat die Beseitigung der in ihrem Gutachten beschriebenen Schwachstellen entsprechend der Beschlüsse der außerordentlichen Präsidentenkonferenz der BRAK vom 27.6.2018 bestätigt. Damit steht der Wiederinbetriebnahme des beA nichts mehr im Wege.

Ausführliche Informationen rund um die Wiederinbetriebnahme des beA sind auf der beA-Informations-Website der BRAK zusammengestellt.

Im Rahmen der Wiederinbetriebnahme des beA-Systems wird die Seite https://bea-brak.de am 1./2.9.2018 aus technischen Gründen nicht erreichbar sein. Das bedeutet, dass kein Download der Client Security und keine Erstregistrierung möglich ist. Auch das Bundesweite Amtliche Anwaltsverzeichnis wird an diesen beiden Tagen nicht erreichbar sein.

Aufgrund eines Sicherheitsupdates von eingesetzten Standardsoftwarekomponenten ist die Seite https://bea-brak.de zudem am 30.8.2018 voraussichtlich bis 17.00 Uhr nicht erreichbar. In dieser Zeit sind vorübergehend keine Bestellungen von beA-Karten bei der BNotK möglich.

Sobald das beA-System wieder verfügbar ist, informiert die BRAK jeweils auf der beA-Website.


beA-Restart: Wo geht’s jetzt lang?

Die Wiederinbetriebnahme des beA steht bevor, und so mancher, der sich mit dem Thema bislang nicht so intensiv befasst hat, steht nun vor der Frage, was nun noch alles zu erledigen ist, damit der Start rund läuft. Wir helfen Ihnen ein wenig:

Was muss man jetzt tun? Unter diesem Titel finden Sie auf der beA-Website der BRAK eine Reihe von Anleitungen für die Schritte, die nun nötig sind – insbesondere zur Installation der neuen beA Client Security und zur Erstregistrierung. In den nächsten Tagen werden hier noch weitere Anleitungen eingestellt, die ab dem Restart des beA relevant sind, etwa zur Vergabe und zum Entzug von Zugriffsrechten für Mitarbeiter oder Vertreter auf Ihr Postfach.

Sie kommen mit den zur Wiederinbetriebnahme nötigen – oder, falls Sie nun erst neu in die Nutzung des beA einsteigen: mit den ersten – Schritten nicht ganz klar? Schauen Sie doch einmal in den FAQ, vielleicht finden Sie schon dort eine Antwort auf Ihre Frage. Auch diese werden laufend ergänzt und aktualisiert. Sollten Sie gleichwohl nicht weiterkommen, finden Sie Informationen dazu, wer für Ihr Problem Support leisten kann, im Support-Wegweiser.

Ein besonderer Hinweis noch: Ein Blick in die beA Online-Hilfe lohnt sich. Hier finden Sie ausführliche Beschreibungen der einzelnen Funktionen des beA. Wie man sich darin am schnellsten zurechtfindet, haben wir hier erklärt. (Obdacht: Während der Wartungsarbeiten am 30.8. und am 1./2.9. ist auch die Online-Hilfe nicht erreichbar.)


Was kann ich mit meinem beA alles machen?

Ab dem 3.9.2018 ist es wieder da, Ihr beA. Das wirft natürlich die Frage auf, bei welchen Arbeiten Sie durch beA in Ihrer Kanzlei unterstützt werden. Eins ist jedenfalls klar: Der Einsatz von beA bedeutet einen großen Schritt hin zu Digitalisierung und elektronischem Rechtsverkehr.

Und was haben Sie nun vom beA?

1. Sie können mit Ihrem beA elektronische Dokumente mit wenigen Ausnahmen an alle Gerichte versenden. So sparen Sie Druck- und Portokosten. Natürlich empfangen Sie mit Ihrem beA auch elektronische Dokumente von Gerichten.

2. Wenn Sie als Anwalt unmittelbar aus dem beA die Nachricht versenden, können Sie in vielen Fällen auf die qualifizierte elektronische Signatur verzichten. Sie unterschreiben den Schriftsatz quasi dadurch, dass Sie als Anwalt nach Anmeldung am beA selbst auf den Button „Senden“ klicken. Dem Gericht wird in diesen Fällen ein „vertraulicher Herkunftsnachweis“ übermittelt; damit hat es die Bestätigung, dass die Nachricht von Ihnen als aktuell zugelassenem Rechtsanwalt stammt.

3. Erhalten Sie eine elektronische Zustellung durch das Gericht, dann können Sie im Regelfall ein elektronisches Empfangsbekenntnis mit dem beA generieren und an das Gericht zurücksenden. Das geht innerhalb weniger Sekunden.

4. Sie haben die Möglichkeit, auch mit Anwaltskolleginnen und -kollegen vertraulich zu kommunizieren. Auch die Zustellung von Anwalt zu Anwalt funktioniert über das beA.

5. Ab dem 3.9. können Sie mit dem beA wieder Mahnbescheide beantragen. Sie können also auf das Barcode-Verfahren bzw. die Nutzung des EGVP-Clients verzichten (vgl. dazu beA-Newsletter 18/2017).

6. Sie wissen ja, dass Sie seit 1.1.2017 Schutzschriften nur noch elektronisch beim Zentralen Schutzschriftenregister einreichen können. Das ist ab dem 3.9. auch wieder mit dem beA möglich (vgl. beA-Newsletter 17/2017).

7. Aufgrund des beschränkten gesetzgeberischen Auftrags ersetzt das beA allerdings keine Kanzleisoftware, kein Dokumentenmanagement-Programm oder Archiv. Hierfür müssen Sie mit Lösungen anderer Hersteller arbeiten. Die BRAK stellt diesen Herstellern aber Schnittstellen zur Anbindung von beA zur Verfügung.

8. Vielleicht erinnern Sie sich noch daran, dass wir über die Möglichkeit berichtet haben, mit Mandanten über das beA zu kommunizieren (vgl. beA-Newsletter 26/2017)? Diese Funktionalität wird es ab dem 3.9. aus Sicherheitsgründen nicht mehr geben.


Tipps & Tricks: Wer hat meine PIN gesehen?

Haben Sie das beA im letzten Jahr bereits genutzt? Dann müssen Sie ja ab dem 3.9. nur noch Ihre beA-Karte und die dazu passende PIN für den Einsatz bereithalten! Eigentlich. Aber wo sind Karte und PIN? Während die Karte meist schnell wieder auftaucht, sorgfältig in eine Schublade weggeschlossen, kann einen die Erinnerung an die PIN schon mal im Stich lassen.

Wir zeigen Ihnen ein paar Tricks, wie Sie Ihre PIN wiederfinden können.

Nicht sicher, ob die PIN stimmt…

Sie sind sich nicht sicher, ob Sie sich die PIN für Ihre beA-Karte richtig gemerkt haben? Die Richtigkeit Ihrer PIN können Sie vor dem 3.9. mit einem einfachen Trick testen: Schließen Sie Ihren Kartenleser an, schieben Sie die beA-Karte ein, starten Sie die beA Client Security, rufen Sie die beA-Website auf und klicken Sie auf „Registrierung für Benutzer mit eigenem Postfach“ (wie im beA-Newsletter 11/2018 beschrieben). Es erfolgt nun eine PIN-Abfrage am Kartenleser  - und wenn Sie sich Ihre PIN richtig gemerkt und sich nicht vertippt haben, wird die PIN-Eingabe als korrekt erkannt. Haben Sie beA bereits im vergangenen Jahr genutzt, können Sie richtigerweise die Registrierung nicht mehr durchlaufen und Sie erhalten die unten abgebildete Fehlermeldung. Ansonsten durchlaufen Sie einfach den Registrierungsprozess (eine bebilderte Anleitung finden Sie im beA-Newsletter 11/2018).



Wird die PIN nicht richtig erkannt, haben Sie zwei weitere Versuche, um eine „alternative“ PIN zu testen. Haben Sie immer noch kein Glück, dann suchen Sie den PIN-Brief heraus, den Ihnen die BNotK im Rahmen der Kartenauslieferung zugesandt hat. Auf dem Brief finden Sie zwei Ziffernfelder, die, je nachdem ob sie schon geöffnet wurden, durch einen „Sicherheitshintergrund“ vor unbefugter Kenntnisnahme geschützt sind. Es handelt sich dabei um die PIN (1) und die PUK (2). Sie entfernen den Sicherheitshintergrund jeweils auf der Rückseite des PIN-Briefs. Knicken Sie den Brief bei PUK (3) und PIN (4) an der jeweils angegebenen Linie und entfernen Sie das Papierstück.



PIN 3x falsch eingegeben…

Da Sie die PIN nur drei Mal falsch eingeben können, müssen Sie nun mit Hilfe der PUK die PIN zurücksetzen. Rufen Sie hierzu die Signaturkartenanwendung [https://bea.bnotk.de/sak/] der BNotK auf. Es wird automatisch eine JAVA-Anwendung der Fa. Procylon gestartet. Bei Problemen konsultieren Sie bitte die Schritt-für-Schritt-Anleitung [https://bea.bnotk.de/documents/Schluesselverwaltung_beA.pdf] der BNotK. Ggf. sind im Weiteren Sicherheitsabfragen zu bestätigen. Achten Sie zudem darauf, dass Sie einen Kartenleser mit mindestens der Sicherheitsklasse 3 (mit Display) einsetzen. Klicken Sie in der Anwendung sodann bei dem ersten Zertifikatseintrag auf den kreisförmigen Pfeil (1).



Über das Ziffernfeld des Kartenlesers ist nun die PUK einzugeben. Der Fehlbedienungszähler wird zurückgesetzt. Sie haben nun die Möglichkeit, bspw. die PIN einzugeben, die seinerzeit im Auslieferungszustand vergeben war und auf dem PIN-Brief vermerkt ist. Aber Achtung: Wurde zwischenzeitlich die PIN geändert, wird sie mit der Eingabe der PUK nicht zurückgesetzt. Lediglich Fehleingaben sind wieder bis zu drei Mal möglich.

PIN wirklich vergessen…

Fällt Ihnen gleichwohl die damals geänderte PIN nicht mehr ein, bleibt es nur, die Karte zu sperren. Nutzen Sie hierfür am besten das Sperrformular der BNotK. Bestellen Sie anschließend eine Ersatzkarte über [E-Mail-Adresse versteckt] unter Mitteilung der Kartennummer und des Karteninhabers, für den die Ersatzkarte bestellt wird. Diese kostet derzeit einmalig 30 Euro zzgl. USt.


Impressum

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Tel: 030/ 28 49 39 - 0, Fax: 030/ 28 49 39 - 11, E-Mail: [E-Mail-Adresse versteckt]
Redaktion: Dr. Tanja Nitschke, Mag. rer. publ. (verantwortlich), Dr. Alexander Siegmund
Bearbeitung: Frauke Karlstedt

Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de.

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