Ausgabe 12/2020 v. 3.9.2020
 
Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe des beA-Newsletters finden Sie wieder einen bunten Strauß an Themen: Was ist eigentlich ein Intermediär? Aus welchen Gründen erscheinen die BRAK-Mitteilung und das BRAK-Magazin nunmehr ausschließlich digital? Wie ist eine einfache elektronische Signatur (eeS) aufgebaut? Und warum ist es notwendig, bald eine neue Version der beA Client-Security zu installieren?

Eine unterhaltsame Lektüre wünscht

Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In den Berichten wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.
 
Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm
 
Die BRAK hatte bereits am 27.8.2020 mit dem beA-Sondernewsletter 2/2020 darüber informiert, dass ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security auf der beA-Startseite zum Download bereitstehen wird.

Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.

Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.

Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.

Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.
 
Einführung der elektronischen Kostenmarke in Schleswig-Holstein

Seit dem 1.9.2020 können Sie auch bei schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften die elektronische Kostenmarke als neues Zahlungsmittel verwenden. Damit steht nun auch in Schleswig-Holstein ein für den elektronischen Rechtsverkehr geeignetes bargeldloses Zahlungsverfahren für eilbedürftige Verfahren, welche einen Kostenvorschuss erfordern, zur Verfügung. Bitte beachten Sie aber, dass eine Zahlung mit der elektronischen Kostenmarke nicht für Forderungen geeignet ist, die aufgrund einer gerichtlichen Kostenrechnung durch Überweisung zu einem vorgegebenen Kassenzeichen zu bezahlen sind.

Die elektronischen Kostenmarken können Sie ohne zeitaufwendige Registrierung auf dem Justizportal des Bundes und der Länder über einen anwenderfreundlichen Webshop erwerben. Die Geldbeträge und die Zahl der zu erwerbenden elektronischen Kostenmarken sind dabei frei wählbar. Als Zahlungsarten stehen Ihnen eine Kreditkarten- und Überweisungsfunktion zur Verfügung.

Die elektronischen Kostenmarken können Sie auch in Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen einsetzen.
 
 
Eingangsbestätigung einer beA-Nachricht
 
Einer der großen Vorteile des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) ist bekanntermaßen die jederzeitige Nachprüfbarkeit des Versands einer beA-Nachricht. Wenn Sie also eine Nachricht übermitteln, so erhalten Sie automatisch eine Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs der Nachricht auf der Empfangseinrichtung des Empfängers.
Aber auf welche technische Einrichtung bezieht sich das „Zugegangen-Datum“ in der beA-Webanwendung betreffend den Eingang einer Nachricht? Hier könnte man etwa an den PC der bei der Justiz zuständigen Geschäftsstelle oder allgemein an das EDV-System des adressierten Gerichts denken. Jede Verzögerung bei der Weiterleitung innerhalb des Systems der Justiz würde sich dann aber zuungunsten des Versenders auswirken. Der Gesetzgeber hat daher in § 130a Abs. 5 ZPO festgelegt, dass die Nachricht dann eingegangen ist, wenn sie auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts eingegangen ist. Daher gibt die Eingangsbestätigung für die erfolgreiche Übermittlung den Zeitpunkt an, in dem die Nachricht auf dem Intermediär des Empfängers eingegangen ist. Der Intermediär stellt die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 5 ZPO dar. Unter diesem Begriff verbirgt sich der Server, den die Justiz zur Nutzung des ERV verwendet. Im Regelfall handelt es sich dabei um den zentralen Intermediär-Server des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP). Beim BGH fungiert demgegenüber der Empfänger-Intermediär der IT Baden-Württemberg als Intermediär.

Wenn nach Eingang auf dem jeweiligen Intermediär eine Weiterleitung an die zuständige Stelle der Justiz scheitern sollte, so kann der versendende Rechtsanwalt anhand seiner Eingangsbestätigung das Versenden der Nachricht mit allen Details nachweisen. Dementsprechend hat der BGH kürzlich in einer Patentnichtigkeitssache (Beschl. v. 14.05.2020 – X ZR 119/18) entschieden, dass ein elektronisches Dokument wirksam beim BGH eingegangen ist, wenn es auf dem für diesen eingerichteten Empfänger-Intermediär, d. h. dem Empfänger-Intermediär der IT Baden-Württemberg, abgespeichert worden ist (s. auch unseren Newsletter 11/2020). Die automatisiert erzeugte Eingangsbestätigung im Ordner „Gesendet“ des beA ist also sowohl rechtlich (vgl. § 130a Abs. 5 Satz 2 ZPO) als auch technisch korrekt.
 
 
Welche Bestandteile muss die einfache elektronische Signatur aufweisen?

Beim beA gilt wie auch in den übrigen Bereichen des elektronischen Rechtsverkehrs: Die qualifizierte elektronische Signatur (qeS) fungiert als Ersatz für die handschriftliche Unterschrift (s. § 126a Abs. 1 BGB). Zusätzlich hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, unter Verzicht auf die qeS eine einfache elektronische Signatur (eeS) ausreichen zu lassen, wenn die verantwortliche Person selbst aus ihrem eigenen beA sendet (§ 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO). In diesem Fall bringt das beA-System automatisch einen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (VHN) an die Nachricht an (s. auch unseren Newsletter 19/2019). Diese Option dient der Vereinfachung der Nutzung des beA.

Als Bestandteile der eeS sind nach Auffassung der BRAK der in dem PDF-Dokument getippte Name des Versenders sowie die ebenfalls maschinenschriftliche Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ zu nennen. Der getippte Name kann auch durch eine eingescannte Unterschrift ersetzt werden; eine solche kann zudem auch optional zu den beiden genannten Merkmalen treten.

In der Rechtsprechung hat sich seit einiger Zeit eine ab und zu anzutreffende Auffassung gebildet, der zufolge die eeS immer eine eingescannte Unterschrift enthalten muss. Dies wird mit dem Wortsinn des § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO begründet: Eine „Signatur“ könne bei grammatikalischer Auslegung nicht allein aus getippten Begriffen bestehen. Dieser Ansicht ist entgegenzuhalten, dass der Begriff der Signatur einer systematischen Auslegung zugänglich ist. § 130a ZPO enthält Bestimmungen über die Wirksamkeit elektronischer Dokumente. Demnach ist auch das Merkmal der Signatur im IT-technischen Kontext zu sehen. Ferner ergibt sich durch eine teleologische Interpretation von § 130a Abs. 3 ZPO, dass keine überspannten Anforderungen an das Vorliegen einer eeS gestellt werden dürfen, da sonst die gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung der beA-Nutzung konterkariert würde. In Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO ist „Elektronische Signatur“ überdies als „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet“ definiert. Eine eingescannte handschriftliche Unterschrift wird also nicht verlangt. Auch das BAG setzt in seinem Beschluss vom 05.06.2020 (Az. 10 AZN 53/20) keine handschriftliche eingescannte Unterschrift als Bestandteil einer eeS voraus. Das BAG führt aus, dass der abschließende Akt, mit dem die persönliche Verantwortung übernommen wird, bei einem einfach signierten Dokument in der Verwendung des sicheren Übermittlungswegs zu sehen ist. Dies lässt die Schlussfolgerung zu, dass ein zusätzliches Einfügen einer eingescannten handschriftlichen Unterschrift nicht erforderlich ist.

Ansonsten gilt, dass diejenigen Gerichte, die eine eingescannte Unterschrift für erforderlich halten, bei deren Fehlen erfahrungsgemäß einen entsprechenden Hinweis erteilen und um erneute Einreichung des Schriftsatzes mit diesem Merkmal bitten. Zur Vermeidung von Komplikationen empfiehlt es sich vorerst, in dem seltenen Fall, dass ein Gericht einen derartigen Hinweis erteilt, dieser Bitte des Gerichts nachzukommen.
 
BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin ausschließlich digital

Mitte August erschienen die ersten rein digitalen Ausgaben von BRAK-Mitteilungen und BRAK-Magazin. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erhalten nun alle zwei Monate die Links zu den neuen Heften in ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) zugesandt. Wer nicht zur Anwaltschaft zugelassen ist, kann den kostenlosen „BRAK-Mitteilungen-Newsletter“ abonnieren und erhält mit diesem zum Erscheinen jeder Ausgabe die Links.

Die BRAK-Mitteilungen sind die Fachzeitschrift der BRAK für anwaltliches Berufsrecht und zugleich Verkündungsorgan für amtliche Bekanntmachungen; das BRAK-Magazin berichtet über die Arbeit der BRAK und aktuelle berufspolitische und praktische Themen. Die BRAK hat entschieden, ihre Zeitschriften ab dem 2. Halbjahr 2020 ausschließlich digital und nicht mehr in gedruckter Form herauszugeben. Für die Umstellung sprechen aus Sicht der BRAK verschiedene Gründe, insbesondere die flexiblere Nutzbarkeit, verbesserte Recherchemöglichkeiten und die Ersparnis von Papier und damit auch Herstellungs- und Versandkosten.

Erstmals mit Heft 4/2020 erschienen beide Zeitschriften daher ausschließlich digital. Sie sind als sog. Flipbooks verfügbar, d. h. in einer für die Darstellung am Rechner und auf mobilen Endgeräten optimierten, blätterbaren Version. Zudem können PDFs aller Hefte (seit 2002 bzw. 2004) im Archiv der BRAK-Mitteilungen bzw. des BRAK-Magazins heruntergeladen werden. In Kürze wird zudem die BRAK-Mitteilungen App verfügbar sein, mit der die Lektüre auf Tablet und Smartphone noch komfortabler wird.

Das beA für den Versand der BRAK-Zeitschriften zu nutzen, ist folgerichtig, dient es doch als Kommunikationsmittel innerhalb der Anwaltschaft genauso wie gegenüber Gerichten und Behörden (vgl. § 19 I RAVPV). Auch einige Rechtsanwaltskammern nutzen das beA übrigens, zum Teil bereits seit Längerem, für den Versand ihrer Mitgliederinformationen.

Im Zusammenhang mit dem erstmaligen Versand der BRAK-Mitteilungen per beA kam vielfach die Frage auf, ob nicht zumindest ein klar erkennbarer Betreff in der beA-Nachricht angegeben werden könne, der erkennen lässt, dass es sich um die Zeitschriften der BRAK handele. Das ist aus guten Gründen nicht möglich: Nachrichten werden im beA verschlüsselt transportiert und gespeichert; das umfasst selbstverständlich die gesamte Nachricht einschließlich des Betreffs.
Alle Informationen zum beA unter www.bea.brak.de