Ausgabe 13/2020 v. 30.9.2020
 
Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe des beA-Newsletters geben wir zunächst aktuelle Informationen in eigener Sache zu unserer Informationsseite bea.brak.de. Anschließend unterrichten wir Sie, weshalb Sie in den nächsten Tagen, sofern noch nicht bereits geschehen, eine neue Version der beA Client-Security installieren sollten. Wir berichten über die Pilotierung der elektronischen Verfahrensakte am Sächsischen Landesarbeitsgericht und geben Hinweise zum Automatisierten Mahnverfahren.
 
Eine unterhaltsame Lektüre wünscht
Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. In den Berichten wird die männliche Bezeichnung verwendet, die für alle Geschlechter gilt.
 
Hinweise zu bea.brak.de und bea-brak.de
 
Seit dem 28.9.2020 ist die Informationsseite nicht mehr erreichbar, auf der die BRAK bislang Informationen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach bereitgestellt hat. Der Zugang zur beA-Webanwendung steht in keinerlei Zusammenhang mit der Informationsseite und ist von der Nichterreichbarkeit nicht betroffen. Für den Ausfall der Informationsseite bitten wir um Entschuldigung. Umfassende Informationen rund um die Nutzung des beA sowie technische Informationen finden Sie auch auf dem Serviceportal. Die aktuelle Ausgabe und das Archiv des beA-Newsletters sowie den Index zum beA-Newsletter finden Sie hier.
 
Aktualisierung der beA Client-Security mit neuem Installationsprogramm am besten bis zum 15.10.2020
 
Die BRAK hatte bereits am 27.8.2020 mit dem beA-Sondernewsletter 2/2020 darüber informiert, dass ab dem 3.9.2020 eine neue Version der beA Client-Security auf der beA-Startseite zum Download bereitstehen wird. In der letzten Ausgabe des beA-Newsletters 12/2020 haben wir auf das Erfordernis einer Aktualisierung nochmals hingewiesen. Vor dem Hintergrund, dass der 15.10.2020 näher rückt, möchten wir dies wiederholen. Was es damit im Einzelnen auf sich hat, lesen Sie im Folgenden.

Die beA Client-Security benötigen Sie zur sicheren Anmeldung an Ihrem beA. Sie dient zudem der Ver- und Entschlüsselung Ihrer beA-Nachrichten.
Die neue beA Client-Security enthält auch eine neue Version des Installations- und Aktualisierungsprogramms für die beA Client-Security. Neben technischen Verbesserungen des Installationsprogramms sind darin Änderungen der Dialoge für den Ablauf der Installation der beA Client-Security vorgenommen worden. Außerdem ist die Installation und die Deinstallation der beA Client-Security auf Mac- und Linux-Systemen nun deutlich komfortabler.

Die Umstellung auf die neue Version der beA Client-Security erfordert die Deinstallation des bisherigen Installationsprogramms und die Installation der neuen Version. Da ab dem 15.10.2020 die Anmeldung am beA nur noch mittels dieser neuen Version möglich sein wird, empfehlen wir Ihnen, die Aktualisierung möglichst kurzfristig vorzunehmen. Dies hat den Vorteil, dass Ihr System dann bereits vorbereitet ist und Sie auch nach dem 15.10.2020 zuverlässig mit Ihrem beA arbeiten können. Sollten in Einzelfällen technische Probleme auftreten, ist noch ausreichend Zeit, diese mit Hilfe des beA-Supports zu lösen. Selbstverständlich ist es auch nach dem 15.10.2020 noch möglich, eine Neuinstallation vorzunehmen.

Detaillierte Hinweise zur Deinstallation der alten Version und Installation der neuen Version auf Windows-, Mac- und Linux-Systemen finden Sie in der beA-Online-Hilfe. Bitte beachten Sie unbedingt, dass Sie für die Installation der beA Client-Security Administrationsrechte benötigen. Sollten Sie nicht über Administrationsrechte auf Ihrem Rechner verfügen, muss die Installation durch einen Administrator vorgenommen werden.
 
Pilotierung der E-Akte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht
 
Die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und die Ausschöpfung der damit verbundenen Potentiale setzt unter anderem voraus, dass Medienbrüche so gering gehalten werden wie möglich. Dazu ist auch bei Gerichten die sukzessive Einführung der elektronischen Akte erforderlich, was bereits auch vielerorts im Echtbetrieb erprobt wird. Ab dem 16.11.2020 wird die elektronische Verfahrensakte beim Sächsischen Landesarbeitsgericht pilotiert. Ab dann werden neu eingehende Verfahren in allen Kammern elektronisch geführt. Bei der Übersendung und beim Empfang elektronischer Dokumente ist Folgendes zu beachten:
  • Zustellungen und einfache Übersendungen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht erfolgen in elektronischer Form mit Ausnahme von vollstreckbaren Ausfertigungen.
  • Übersendungen elektronischer Dokumente an das Sächsische Landesarbeitsgericht sollen nur auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 130h Abs. 4 ZPO eingereicht werden, d. h. unter Nutzung des beA. Das Gericht bittet von einer zusätzlichen Übersendung per Fax, etc. abzusehen, da dies aufgrund des Mehraufwandes den Geschäftsgang verzögere.
  • Das Gericht weist weiter darauf hin, dass Schriftsätze und Anlagen nicht in einem elektronischen Dokument zusammengefasst werden, sondern in einer Nachricht einzeln voneinander getrennt beigefügt und bezeichnet werden. Es sollen jeweils nur Dokumente einer Nachricht beigefügt werden, die zu einem Aktenzeichen bzw. demselben Verfahren gehören.
  • In Papierform eingereichte Schriftstücke sollen das Aktenzeichen des Sächsischen Landesarbeitsgerichts immer an erster Stelle und in der oberen Hälfte auf Seite 1 des Schriftstücks enthalten. Es wird dabei darum gebeten, dem Aktenzeichen in der Betreffzeile keine erläuternden Zusätze (wie Aktenzeichen, „Az.:“ oder dergleichen) hinzuzufügen. Es soll ausschließlich das Aktenzeichen in der Form „1 Sa 123/20“ angegeben werden. Sofern das gerichtliche Aktenzeichen noch nicht bekannt ist, wie etwa bei verfahrenseinleitenden elektronischen Dokumenten, wird gebeten, das Dokument mit „Neueingang“ und einem die Verfahrensart bezeichnenden Schlagwort, wie etwa Berufung/Beschwerde zu versehen.
  • Weitere Bearbeitungshinweise finden Sie hier
 
 
Umstellung des Nachrichtenversands im Automatisierten Mahnverfahrens
 
Mehrfach haben wir bereits über das Automatisierte Mahnverfahren und die Nutzung mit dem beA berichtet, s. dazu beA-Newsletter 17/2019. Derzeit werden im automatisierten Mahnverfahren Nachrichten des Gerichts bisher entweder im EDA-Format als nur maschinenlesbare Datensätze oder auf Papier übermittelt. Professionelle Nutzer wie Rechtsanwälte erhalten seit 2018 keine Folgeantragsformulare mehr auf Papier übersandt. Mitteilungen der Mahngerichte beschränken sich auf die reine Information über die Zustellung, die Erhebung eines Widerspruchs, usw. Diese Nachrichten werden im Zuge des Ausbaus des elektronischen Rechtsverkehrs künftig elektronisch im PDF-Format übermittelt. Das Gericht wählt dabei den elektronischen Übermittlungsweg, den der Anwalt einzelfallbezogen als Antragsweg genutzt hat. Nach § 693 Abs. 2 ZPO ist der Antragsteller über die Zustellung in Kenntnis zu setzen, weshalb die Nachrichten der Gerichte unsigniert übermittelt werden.

Die Änderung erfolgt ab dem 2.11.2020 zunächst bei den Mahngerichten Stuttgart und Wedding. Die übrigen Gerichte folgen schrittweise.