Ausgabe 5/2021 v. 6.5.2021
Liebe Leserinnen und Leser,
 
in unserem heutigen Newsletter möchten wir Ihnen die Funktionalitäten des Schutzschriftenregisters in Verbindung mit der beA-Nutzung näher erläutern. Es soll zudem um die kürzliche eingeführte und sehr gut angenommene Möglichkeit der Eintragung des Interesses an Pflichtverteidigungen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis gehen. Dadurch ergibt sich auch die Möglichkeit für Gerichte, Staatsanwaltschaften und Anwaltskollegen, zügig an Pflichtverteidigungen interessierte Kollegen aufzufinden. Außerdem geht es weiter mit der zweiten Folge unserer Reihe „Erste Schritte im beA“. Heutiges Thema: Nachricht erstellen.

Eine informative Lektüre wünscht Ihnen

Ihr beA-Team
 


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Der Bericht verwendet die männliche Bezeichnung, die für alle Geschlechter gilt.
 
Pflichtverteidigersuche im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis

Zahlreiche Kollegen haben bereits von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) ihr Interesse an Pflichtverteidigungen kundzutun. Der entsprechende Eintrag kann mit „Ja“, „Nein“ und „keine Angabe“ befüllt werden. Wer sich noch nicht hierzu gegenüber seiner RAK geäußert hat, wird mit „keine Angabe“ geführt.

Die BRAK hat eine Kurzanleitung erstellt, wie eine Liste mit Kollegen, die an Pflichtverteidigungen interessiert sind, im BRAV abgerufen werden kann. Diese ist für Gerichte und Staatsanwaltschaften, aber auch für viele Kollegen eine interessante Möglichkeit, an Pflichtverteidigungen interessierte Kollegen zu finden. Das Abrufen ist ganz einfach: Geben Sie im Suchfeld für „Ort“ an, wo Sie einen entsprechenden Rechtsanwalt suchen, z. B. „Schwerin“. Zudem setzen Sie den Haken bei „Interesse an Pflichtverteidigungen“. Diese Angaben genügen schon, und Sie bekommen nach Eingabe des Sicherheitscodes und Drücken des Buttons „Suche starten!“ die entsprechenden Kollegen angezeigt.

Übrigens noch ein Hinweis in eigener Sache: Es kommt immer wieder vor, dass sich Kollegen im BRAV selbst nicht finden und sich dann mit einer entsprechenden Fehlermeldung an ihre RAK oder an die BRAK wenden. Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass nur zwei Felder in der Suchmaske befüllt werden müssen. Werden mehr Felder genutzt, wird die Suche natürlich eingegrenzt; gleichzeitig steigt aber die Fehleranfälligkeit, falls Daten anders eingegeben werden, als sie im BRAV hinterlegt sind. Die BRAK prüft derzeit die Anbringung eines entsprechenden Hinweises in der Suchmaske des BRAV.
 
 
Verwendbare Zeichen in Dateianhangsnamen

Wie bereits in unserem Sondernewsletter 1/2021 mitgeteilt, gelten seit dem Release der aktuellen beA-Version 3.4 neue Regeln hinsichtlich der zugelassenen Zeichen in Dateianhangsnamen. Diese Regelungen wurden gemäß den Anforderungen der Justiz erstellt. Grundlage hierfür sind die Anforderungen für die Teilnahme an Drittanwendungen am OSCI-gestützten elektronischen Rechtsverkehr. Diese Anforderungen hat die Justiz im November 2020 veröffentlicht. Mit den Anforderungen soll sichergestellt werden, dass die Nachrichten auf Seiten der Justiz reibungslos verarbeitet werden können. In Dateinamen dürfen grundsätzlich alle Buchstaben des deutschen Alphabetes inklusive der Umlaute Ä, ä, Ö, ö, Ü, ü sowie ß genutzt werden. Zudem dürfen alle Ziffern und die Zeichen „Unterstrich“ und „Minus“ genutzt werden. Wir empfehlen daher, statt z. B. Leerzeichen und Punkten in Dateinamen Unterstriche und Minus-Zeichen zu nutzen. Punkte sind selbstverständlich weiterhin zulässig zwischen dem eigentlichen Dateinamen und der Dateiendung, z. B. „02_Anlage_K_Lohnabrechnung.pdf“. Die inhaltliche Namensgebung für Anhänge wird in § 2 Abs. 2 ERVV geregelt; dort ist ausgeführt, dass der Dateinamen den Inhalt des elektronischen Dokuments schlagwortartig umschreiben und bei der Übermittlung mehrerer elektronischer Dokumente eine logische Nummerierung enthalten soll. Unser Newsletter 27/2019 sowie die BT-Drucksache 645/17 enthalten hierzu weitergehende Informationen.

In der neuen beA-Version ist eine Warnfunktion implementiert, die verhindert, dass Anhänge mit nicht zugelassenen Zeichen versendet werden. Dadurch wird verhindert, dass Zugangsprobleme bei der Justiz entstehen, wohingegen die Nachricht im beA des Absenders im „Gesendet“-Ordner auftaucht.
 
 
Erste Schritte im beA – Folge 2
Nachricht erstellen
 
Sie haben die Erstregistrierung erfolgreich durchgeführt und sich in Ihr beA eingeloggt? Dann können Sie direkt loslegen und Nachrichten an andere Kollegen und Gerichte erstellen. Zum Ausprobieren hat es sich bewährt, zunächst einmal eine beA-Nachricht an sich selbst oder einen befreundeten Kollegen zu senden.
 
Dafür gehen Sie wie folgt vor:
 
Nach erfolgreicher Anmeldung am beA-System wird Ihnen die Nachrichtenübersicht Ihres Postfachs angezeigt.
Um den Dialog Nachrichtenentwurf erstellen aufzurufen, betätigen Sie die Schaltfläche „Erstellen“ (Stiftsymbol). Es öffnet sich ein Dialog („Nachrichtenentwurf erstellen“). Das Öffnen dieses weiteren Tabs kann durch den Pop-Up-Blocker verhindert werden. Bitte ändern Sie in diesem Fall die Einstellungen des Pop-Up-Blockers in Ihren Browser-Einstellungen.
Hier müssen alle mit einem Stern markierten (Pflicht-)Felder ausgefüllt werden.
Ausführliche Informationen zur Empfängerauswahl finden Sie im beA-Serviceportal.

Nun haben Sie die Möglichkeit, Ihrer Nachricht Dateien hinzuzufügen: Klicken Sie dazu auf die Schaltfläche „Anhang hochladen“.
Es öffnet sich ein weiterer Dialog. Hier können Sie aus den entsprechenden Ordnern die anzuhängenden Dateien auswählen. Nach Ihrer Auswahl bestätigen Sie diese mit der Schaltfläche „Öffnen“. Anschließend öffnet sich der Dialog „Anhänge hochladen“. Hier werden Ihre ausgewählten Dateien in einer Liste gezeigt. Sie können eine Anhangsbezeichnung eingeben, den Typ des Anhangs auswählen und eine Signatur-Variante auswählen.

Eine ausführliche Anleitung zum gesamten Vorgang und detaillierte Informationen zu Signaturmöglichkeiten sowie Erklärungen zu den einzelnen Schaltflächen enthält unsere Anwenderhilfe sowie unser Newsletter 1/2017.
 
Schutzschriftenregister und beA

Kollegen, die im einstweiligen Rechtsschutz des Zivilrechts tätig sind, kennen sicher schon das Schutzschriftenregister der Justiz, das vom Hessischen Justizministerium bereitgestellt wird. Eine Schutzschrift ist bekanntlich ein vorsorglicher Schriftsatz an ein Gericht, mit dem verhindert werden soll, dass in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einer Partei Nachteile durch den Erlasse einer einstweiligen Verfügung oder eines Arrests entstehen (§ 945a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Landesjustizverwaltung Hessen führt gemäß § 945a Abs. 1 Satz 1 ZPO zur Einreichung von Schutzschriften für die Länder ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register. Seit dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1.1.2016 entfällt das davor übliche, mehrfache Einreichen einer Schutzschrift bei verschiedenen Gerichten. Sobald eine Schutzschrift in das zentrale elektronische Schutzschriftenregister (ZSSR) eingestellt ist, gilt sie als bei allen ordentlichen Gerichten der Länder (§ 945a Abs. 2 S. 1 ZPO) und allen Arbeitsgerichten der Länder (§§ 62 Abs. 2 S. 3, 85 Abs. 2 S. 3 ArbGG) als eingereicht.

Da der potentielle Antragsgegner im einstweiligen Rechtsschutz aufgrund des „fliegenden Gerichtstandes“ nicht immer vorhersehen konnte, bei welchem Gericht der Antragsteller den Antrag zum Erlass einer einstweiligen Verfügung einreichen wird, war es vor Einführung des ZSSR üblich, die Schutzschrift bei mehreren Gerichten einzureichen. Diese Mehrfacheinreichung entfällt durch das ZSSR.

Das beA kann selbstverständlich zur Nutzung von Schutzschriften genutzt werden. Dann muss im ZSSR die Option „XJustiz-Download“ gewählt werden, so dass ein Strukturdatensatz erzeugt wird, der über das beA an das ZSSR gesandt werden kann. Bitte wählen Sie hierfür in der Empfängersuche im beA unter „Name“ „Zentrales Schutzschriftenregister“ und unter „Ort“ „Frankfurt am Main“. Der Vorteil beim Versand über beA ist, dass der Postfachinhaber die zu versendende Schutzschrift nicht zusätzlich qualifiziert elektronisch signieren muss, sofern er sie selbst versendet. In diesem Fall bringt das beA nämlich den sog. Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis an (s. hierzu den beA-Newsletter 49/2017).

Obacht: Falls Sie Ihr beA zum Versand verwenden wollen, so entfernen Sie bitte beim Erstellen der Nachricht im beA den Haken bei "Strukturdatensatz generieren und beifügen" und fügen Sie den über www.zssr.justiz.de/ erzeugten XJustiz-Datensatz bei. Weitere Hinweise enthält die Seite www.zssr.justiz.de/.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de/external/