Ausgabe 9/2021 v. 2.9.2021
Liebe Leserinnen und Leser,

in dieser Ausgabe des beA-Newsletters soll es um Neuerungen gehen, die mit dem für Ende September 2021 geplanten Release der beA-Version 3.8 einhergehen. Ferner beschäftigen wir uns mit einem Beschluss des Landgerichts Lübeck, in dem näher beleuchtet wird, unter welchen Umständen eine unzulässige Containersignatur vorliegt und wann die Zusammenfassung mehrerer Dokumente in einer signierten Datei statthaft ist. Außerdem befassen wir uns mit dem Hardwaretreiber Ihres Kartenlesegerät, der ab und zu aktualisiert werden sollte. Und in unserer Folge „Erste Schritte im beA“ geht es dieses Mal um das Exportieren einer Nachricht.
 
Eine vergnügliche Lektüre wünscht Ihnen
Ihr beA-Team


Zugunsten einer besseren Lesbarkeit wird im beA-Newsletter auf die Verwendung geschlechtsspezifischer Sprachformen verzichtet, sofern es nicht explizit auf eine Unterscheidung ankommt. Der Bericht verwendet die männliche Bezeichnung, die für alle Geschlechter gilt.
 
Neue Funktionen der beA-Version 3.8

Die BRAK und ihre technische Dienstleisterin, Wesroc, sind stets mit der Weiterentwicklung und Verbesserung des beA befasst. So ist die Herausgabe („Rollout“) der neuen beA-Version 3.8 für Ende September 2021 anvisiert. Für Sie als Anwender gehen damit einige Verbesserungen einher. Wir erläutern Ihnen im Folgenden die wesentlichen Änderungen. Die Details werden wir Ihnen rechtzeitig vor der Inbetriebnahme in einem Sondernewsletter zur Version 3.8 darstellen.

Anzeige von elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEBs)

In der beA-Version 3.8 werden Verbesserungen bei der Anzeige von angeforderten und abgegebenen elektronischen Empfangsbekenntnissen (eEBs) umgesetzt.
 
Wenn Sie eine Nachricht mit einer eingehenden und noch unbeantworteten eEB-Anforderung öffnen, dann können Sie sich die eEB-Anforderung (hinlaufendes eEB) wie bisher anzeigen lassen. Wählen Sie dafür die Schaltfläche „Anzeigen“:
In der beA-Version 3.8 verwendet die beA-Webanwendung für die Anzeigefunktion des eEB eine aktualisierte Formatvorlage („Stylesheet“), die auch von der Justiz genutzt wird.
Bisher wurden für Empfänger und Absender einer eEB-Anforderung nur deren SAFE-IDs angezeigt. Mit der beA-Version 3.8 werden Absender und Empfänger mit ihren Klarnamen bezeichnet. Zusätzlich werden hinter den Namen der Rechtsanwälte die SAFE-IDs angegeben. Dies ist wichtig, wenn eine der Parteien über mehrere Postfächer verfügt. Durch einen Abgleich der SAFE-ID mit den entsprechenden Einträgen im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis (BRAV) können Sie die Zuordnung des Postfachs zur Kanzleiadresse oder bei Syndikusrechtsanwälten zum Arbeitgeber vornehmen.
 
Haben Sie das eEB noch nicht abgegeben, wird ein Hinweis angezeigt, dass zu der eEB-Anforderung keine Nachricht mit einem rücklaufenden eEB vorliegt.
 
Wenn Sie eine Nachricht öffnen, für die Sie bereits ein eEB abgegeben haben, dann können Sie sich diese Abgabe wie bisher anzeigen lassen. Wählen Sie dafür wiederum die Schaltfläche „Anzeigen“:
Dann erhalten Sie eine Visualisierung des abgegebenen eEBs:
Der oben beschriebene Hinweis auf ein fehlendes rücklaufendes eEB erscheint in diesem Fall nicht.
 
Vorbereitung auf die Umstellung auf die XJustiz-Version 3.2

Wir möchten Sie gerne auch über die bevorstehende Umstellung auf die neue XJustiz-Version 3.2 informieren. XJustiz ist ein zur Realisierung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) entwickelter Datensatz, welcher grundlegende Festlegungen für den Austausch strukturierter Daten zwischen den Prozessbeteiligten und den Gerichten enthält (s. Website der Bund-Länder-Kommission für Informationstechnik in der Justiz). XJustiz bildet somit die Grundlage für den Austausch von Verfahrensdaten in Justizverfahren.

Gemäß der Elektronischen Rechtsverkehr-Bekanntmachung 2021 (ERVB 2021) vom 21.12.2020 ist bei Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Elektronischen-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) die XJustiz-Nachricht „uebermittlung_schriftgutobjekte“ in der XJustiz-Version 3.2 zu verwenden. Diese löst die bis zum 30.10.2021 gültige XVersion-Version 2.4 ab. Auch diese Änderung wird in der neuen beA-Version 3.8 berücksichtigt. Für Sie als Anwender ändert sich mit dem Rollout der beA-Version 3.8 aufgrund dieser Erweiterungen derzeit noch nichts. Denn in der Version 3.8 sind lediglich die Vorbereitungen enthalten; die eigentliche Umstellung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
 
 
Zustellung gegen Empfangsbekenntnis
 
Das beA sieht vor, dass ein Rechtsanwalt von einem anderen Rechtsanwalt ein Empfangsbekenntnis anfordern kann. Diese Funktion dient dazu, die Zustellung von Anwalt zu Anwalt nach § 195 ZPO in Verbindung mit § 174 Abs. 4 ZPO zu bewirken. Für diesen speziellen Fall ist die Anforderung eines Empfangsbekenntnisses von einem anderen Rechtsanwalt gesetzlich geregelt. In nahezu allen anderen Fällen der Korrespondenz zwischen Rechtsanwälten dürfte ein Zugangsnachweis ausreichend sein.
 
Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis sollte deshalb nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen vorgenommen werden. In allen anderen Fällen dürfte der Zugang der Nachricht ausreichen, der bei Übermittlung per beA für den Absender der Nachricht leicht überprüfbar ist. Das beA bietet Ihnen nämlich die Möglichkeit, den Zugangszeitpunkt einer Nachricht ganz einfach zu überprüfen und nachzuweisen, z.B. über die Exportdatei (s. beA-Newsletter 31/2019). Eine Anleitung, wie Sie eine beA-Nachricht exportieren und damit auch die Exportdatei erhalten, finden Sie in diesem Newsletter in unserer Reihe „Erste Schritte im beA – Folge 6 – Nachrichten exportieren“. Der Zugangszeitpunkt ist in der Exportdatei wie folgt dargestellt:
 
 
Aktualisierung des Treibers Ihres Kartenlesegeräts

Wird bei dem Versuch, sich in das beA einzuloggen, der Sicherheitstoken nicht gefunden, so empfiehlt es sich, die im beA-Newsletter 7/2021 dargestellten Schritte durchzuführen, z.B. einmal die Karte aus dem Kartenlesegerät herauszunehmen, das Gerät vom Rechner zu trennen, erneut mit dem Rechner zu verbinden und die beA-Karte wieder einzustecken. Der Grund für das Problem kann aber auch sein, dass der Treiber Ihres Lesegeräts nicht mehr aktuell ist. Dann sollten Sie eine Aktualisierung durchführen. Öffnen Sie dafür den Gerätemanager Ihrer Treibersoftware. Es gibt Kartenlesegeräte unterschiedlicher Hersteller, die für das beA verwendet werden können. Die hierfür zum Einsatz kommenden Treiber variieren daher. Wenn Sie den Gerätemanager geöffnet haben, klicken Sie, je nach Software, z.B. auf „Aktualisieren“. Nach Abschluss des Aktualisierungsvorgangs müssen Sie meist den PC neu starten. Dann sollte der Sicherheitstoken wieder gefunden werden und Sie können sich wieder in Ihr beA einloggen.

Tipp: Führen Sie die Aktualisierung regelmäßig, z.B. alle zwei Monate, durch, auch, wenn keine Schwierigkeiten beim Einloggen in Ihr beA aufgetreten sind. Dann können Sie sicher sein, stets die aktuelle Treibersoftware auf Ihrem PC installiert zu haben.
 
 
Erste Schritte im beA – Folge 6
Nachrichten exportieren

Wenn Sie schon Nachrichten über Ihr beA empfangen und versandt haben, wissen Sie, dass die Nachrichten in den entsprechenden Ordnern „Posteingang“ und „Gesendet“ gespeichert sind. Indes ist das beA nicht als Ablagesystem konzipiert, weswegen Nachrichten nach 90 Tagen aus den Ordnern „Posteingang“ und „Gesendet“ in den Ordner „Papierkorb“ verschoben und nach weiteren 30 Tagen endgültig gelöscht werden (s. beA-Newsletter 12/2019), vgl. § 27 RAVPV. Die Pflicht zur Führung von Handakten gilt für Anwälte weiterhin, unabhängig davon, ob die Handakten elektronisch oder in Papierform geführt werden (§ 50 BRAO). Daher ist es wichtig, dass Sie Ihre beA-Nachrichten entweder in Ihre elektronische Handakte übertragen, d.h. „exportieren“ (s. beA-Newsletter 17/2018) oder ausdrucken und Ihrer Papierakte beifügen.

Das Exportieren von Nachrichten aus Ihrem beA funktioniert wie folgt:

1. Öffnen Sie die Nachricht und klicken Sie auf die Schaltfläche „Exportieren“.
2. Es öffnet sich dann der Dialog zur lokalen Speicherung der zu exportierenden Nachricht.
Wenn Sie die Schaltfläche „Speichern“ drücken, wird die Nachricht als ZIP-Datei in dem von Ihnen ausgewählten Ordner gespeichert. Der Dateiname wird automatisch vergeben und enthält die Nachrichten-ID der Nachricht. Falls gewünscht, können Sie den Namen der Nachricht vor dem Speichern auch ändern.

3. In dem von Ihnen ausgewählten Ordner sind die ZIP-Datei sowie die zugehörige Signaturdatei nun gespeichert. Durch die Signaturdatei (p7s-Datei) wird die Authentizität der ZIP-Datei bestätigt. Sowohl ZIP-Datei als auch Signaturdatei müssen gemeinsam abgespeichert werden, um zu einem späteren Zeitpunkt einen rechtssicheren Nachweis über die Authentizität und Integrität der ZIP-Datei führen zu können (s. beA-Anwenderhilfe). Die ZIP-Datei ist die hier oben dargestellte Datei, die durch einen gelben Ordner mit Reißverschluss symbolisiert wird.
4. Mit einem Doppelklick auf die ZIP-Datei öffnet sich diese. Je nach Systemkonfiguration wird nun ein neuer Unterordner angelegt, in dem die einzelnen, in der ZIP-Datei enthaltenen Nachrichten gespeichert werden.
5. Nun können Sie die einzelnen Dokumente öffnen. Die Exportdatei (*_export.html) enthält sämtliche wesentliche Informationen zur beA-Nachricht, so etwa den Zeitpunkt des Versands oder Eingangs der Nachricht. Im Prüfprotokoll (*_VerificationReport.html) befinden sich Informationen über die Signaturen des Versenders und des Empfängers. Mit dieser Datei kann der Nachweis erbracht werden, dass eine beA-Nachricht aus einem bestimmten beA versendet wurde (vgl. beA-Newsletter 31/2019).
 
Unzulässigkeit der Containersignatur
 
Als Containersignatur wird eine gemeinsame Signatur für mehrere elektronische Dokumente bezeichnet, so dass dann quasi der „Briefumschlag“ unterzeichnet wird, was für alle darin enthaltenen Dokumente gelten soll. Technisch ist dies z.B. durch Zusammenfassung mehrerer Dateien in einer ZIP-Datei möglich, wobei dann nur die ZIP-Datei elektronisch signiert wird. Seit dem Inkrafttreten der ERVV am 1.1.2018 ist die Nutzung einer Containersignatur in deren Geltungsbereich nach § 4 Abs. 2 ERVV unzulässig (vgl. beA-Newsletter 1/2019).

Stattdessen kann aber eine Stapelsignatur genutzt werden: Mit einem Klick können im beA nämlich mehrere qualifizierte elektronische Signaturen (qeS) erzeugt werden, so dass jede Datei separat signiert wird und damit kein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 4 Abs. 2 ERVV gegeben ist (s. zur Stapelsignatur beA-Newsletter 2/2019). Wenn Sie einen Schriftsatz mit mehreren Anlagen versenden, bedarf ohnehin nur der Schriftsatz einer qeS; als Alternative zur qeS kann die Nachricht von der verantwortenden Person einfach signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg versandt werden (vgl. z.B. § 130a Abs. 3 ZPO) (vgl. beA-Newsletter 14/2020).

In einem kürzlich vom Landgericht Lübeck entschiedenen Fall (Beschluss vom 14.07.2021 – Az. 7 T 293/21) hatte die Gläubigerin bei der Gerichtsvollzieherin einen Zwangsvollstreckungsauftrag nach § 754 ZPO elektronisch eingereicht; hierbei waren in einer einzigen PDF-Datei der Zwangsvollstreckungsauftrag, der Titel nebst Zustellbescheinigung in Abschrift sowie Kostenbelege enthalten. Die PDF-Datei war zudem qualifiziert elektronisch signiert. Damit stellte sich die Frage, ob dies eine unzulässige Containersignatur darstellt. Die Gerichtsvollzieherin lehnte die Zusammenfassung in einem elektronischen Dokument ab und begründete dies mit der analogen Anwendung des § 4 Abs. 2 ERVV. Stattdessen hätte die Gläubigerin ihrer Auffassung nach einzelne elektronische Dokumente einreichen müssen.

Das Amtsgericht lehnte die dagegen gerichtete Erinnerung der Gläubigerin ab und führte aus, dass – entsprechend der Ansicht der Gerichtsvollzieherin – einzelne elektronische Dokumente hätten eingereicht werden müssen, wobei die Anlagen keiner elektronischen Signatur bedürften (s.o.). Wenn also eine Zusammenfassung mehrerer Dokumente in einem PDF erfolgt, so reiche eine qeS für das PDF nur dann aus, wenn es sich um einen Schriftsatz nebst Anlagen handele. Bei Vorliegen mehrerer signaturbedürftiger Dokumente sei die Zusammenfassung in einem PDF und dessen anschließende Signierung nicht mit § 4 Abs. 2 ERVV vereinbar.

Das Landgericht Lübeck gab der sofortigen Beschwerde der Gläubigerin gegen diese Entscheidung statt und bezog sich u.a. auf den in den Gesetzesmaterialien zur ERVV zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers (s. BT-Drucksache 645/17 S. 15 ff). Dieser habe verhindern wollen, dass mehrere elektronische Dokumente mittels Containersignatur signiert werden, nach einer Trennung der Dokumente aber eine Überprüfung der Authentizität und Integrität der elektronischen Dokumente nicht mehr möglich sei. Diese Begründung überzeugt im Hinblick auf eine ZIP-Datei, denn nach der Dekomprimierung sind wieder die einzelnen Ausgangsdateien einzeln aufrufbar, wobei kein Bezug zwischen der Signatur der ZIP-Datei und den darin enthaltenen Dokumenten hergestellt werden kann. Bei einem PDF ist das anders: Es handelt sich hierbei nur noch um ein zusammenhängendes Dokument, das dementsprechend auch nur einer elektronischen Signatur bedarf.

Auch das Landgericht Lübeck hält es übrigens für hilfreich, wenn das signaturbedürfte Dokument und die Anlagen in separaten elektronischen Dokumenten eingereicht werden, um seitens des Empfängers keinen unnötigen Aufwand für das Abtrennen der Anlagen zu verursachen.
Alle Informationen zum beA unter https://portal.beasupport.de/external