Nachrichten aus Berlin | Ausgabe 11/2019

Stellungnahme zur Zulässigkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Betreuten

05.06.2019Newsletter

Auf Anforderung des BVerfG hat die BRAK Stellung zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren genommen, dessen Gegenstand die materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen ärztlicher Zwangsmaßnahmen bei Betreuten gemäß § 1906a I BGB sind.

Der schwer an Demenz erkrankte und hochbetagte Beschwerdeführer hatte sich immer wieder geweigert, verordnete Medikamente einzunehmen und war dabei auch aggressiv gegen das Pflegepersonal geworden. Die als Betreuerin bestellte Tochter des Beschwerdeführers hatte beim Betreuungsgericht beantragt, das Gericht möge feststellen, dass die heimliche Verabreichung der verordneten Medikamente (durch Untermischen in die Speisen und Getränke) nicht genehmigungspflichtig sei („Negativattest“). Das Gericht hat den Antrag im Februar 2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer meint dagegen, er erfülle alle Voraussetzungen des § 1906a I Nr. 1-6 BGB, daher dürfe ihm eine Behandlung nicht vorenthalten werden, die nach Maßgabe seiner Vorsorgevollmacht geboten wäre; dass eine solche Behandlung gem. § 1906a I Nr. 7 BGB nur im Rahmen eines stationären Klinikaufenthalts – nicht aber unter ärztlicher Aufsicht in einem Heim – erfolgen dürfe, sei Folge einer verfassungswidrigen Regelungslücke.

Die BRAK hat sich mit dem Fall eingehend auseinandergesetzt und hält die Verfassungsbeschwerde für zulässig und begründet. Das Erstatten von Gutachten wie dem vorliegenden auf Anfrage von Bundesgerichten oder Bundesbehörden ist gem. § 177 II Nr. 5 BRAO eine der gesetzlichen Aufgaben der BRAK.

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